Zürich ist als grösster Wirtschaftskanton der Schauplatz der meisten arbeitsrechtlichen Verfahren zur fristlosen Kündigung. Das Arbeitsgericht Zürich beurteilt regelmässig, ob die zwei- bis dreitägige Reaktionsfrist eingehalten wurde, und legt strenge Massstäbe an die Beweisbarkeit des wichtigen Grundes. In der Finanz- und Versicherungsbranche, die in Zürich stark vertreten ist, spielen Geheimhaltungsverletzungen und konkurrenzierende Tätigkeit eine überdurchschnittliche Rolle. Arbeitgeber sollten Vorfälle minutengenau protokollieren, weil das Gericht die Kenntnisnahme des Grundes als Beginn der Frist betrachtet.
Bern als zweisprachiger Kanton und Verwaltungszentrum kennt eine erhebliche Zahl öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse, für die Art. 337 OR nur eingeschränkt gilt. Wer im privatrechtlichen Bereich kündigt, sollte beachten, dass die kantonalen Schlichtungsbehörden im Mietamts- und Arbeitsbereich vor einer Klage zwingend einzuschalten sind. Die Berner Praxis verlangt eine besonders klare schriftliche Begründung, sobald der Arbeitnehmer diese einfordert.
Basel-Stadt verbindet eine dichte Pharma- und Chemieindustrie mit hohen Anforderungen an Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse. Fristlose Kündigungen wegen Verrats von Forschungsdaten oder Vertraulichkeitsverletzungen werden hier streng, aber im begründeten Fall konsequent geschützt. Das Zivilgericht Basel-Stadt prüft die Verhältnismässigkeit zwischen Verfehlung und Sanktion mit Sorgfalt.
Luzern und die Zentralschweiz mit ihrem starken KMU- und Gewerbeanteil sehen häufiger Fälle von Arbeitsverweigerung und Vertrauensbruch in kleinen Teams. Gerade in Kleinbetrieben fehlt oft die schriftliche Abmahnung, was die fristlose Kündigung angreifbar macht. Eine konsequente schriftliche Dokumentation ist hier der entscheidende Unterschied zwischen einer haltbaren und einer ungerechtfertigten Entlassung. Wer parallel die Unternehmensstruktur sauber aufstellt, findet bei der Gründung von GmbH und AG die passenden Vorlagen.