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Unternehmensführung

Zwischenzeugnis nach Art. 330a OR: rechtsgültige Vorlage

Zwischenzeugnis nach Art. 330a OR: Anspruch, Inhalt und Bindungswirkung. Vorlage von Juristen geprüft, formgültig als PDF und Word.
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Das Zwischenzeugnis ist die schweizerische Form des Arbeitszeugnisses, das während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, ohne dass eine Kündigung vorliegt. Es beurteilt Tätigkeit, Leistung und Verhalten zu einem bestimmten Stichtag und dient dem Mitarbeitenden vor allem dazu, sich intern zu bewerben, eine Standortbestimmung zu dokumentieren oder einen Vorgesetztenwechsel festzuhalten. Anders als das Schlusszeugnis blickt es nicht auf ein abgeschlossenes Verhältnis zurück, sondern hält den aktuellen Stand fest. Für Arbeitgeber ist es ein heikles Dokument: Was hier geschrieben steht, bindet Sie später beim Schlusszeugnis. Diese Vorlage führt Sie durch ein formgültiges Zwischenzeugnis nach schweizerischem Recht, in der Gegenwartsform abgefasst und unterschriftsreif als PDF und Word.

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Was ist ein Zwischenzeugnis?

Ein Zwischenzeugnis ist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Vollzeugnis), das ein Mitarbeitender während des bestehenden Arbeitsverhältnisses verlangt. Es unterscheidet sich vom Schlusszeugnis allein durch den Zeitpunkt und die grammatikalische Form: Während das Schlusszeugnis nach dem Austritt in der Vergangenheitsform steht, beschreibt das Zwischenzeugnis die laufende Tätigkeit in der Gegenwartsform. Inhaltlich gelten dieselben Anforderungen an Art und Dauer der Anstellung, Aufgabenbeschrieb, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

Vom Zwischenzeugnis abzugrenzen ist die Arbeitsbestätigung (auch einfaches Zeugnis oder Teilzeugnis genannt). Diese nennt nur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, verzichtet aber bewusst auf jede Wertung von Leistung und Verhalten. Wer eine neutrale Bescheinigung ohne Beurteilung sucht, braucht streng genommen kein Zwischenzeugnis, sondern eine Bestätigung. Die Wahl zwischen Vollzeugnis und Bestätigung liegt beim Mitarbeitenden, und sie ist nicht endgültig: Auch nach Erhalt einer Bestätigung kann später noch ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden. Ein Zwischenzeugnis schreibt seine Beurteilung faktisch fort. Stellt das spätere Schlusszeugnis eine erheblich schlechtere Note aus, trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Verschlechterung. Wer das Zwischenzeugnis sorglos formuliert, verbaut sich also die spätere Differenzierung. Wenn Sie parallel das Ende der Anstellung vorbereiten, empfiehlt sich ein Blick auf unsere Vorlage für die ordentliche Kündigung mit korrekter Fristberechnung.

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Rechtsrahmen

Grundlage des Zwischenzeugnisses ist Art. 330a OR. Nach Absatz 1 kann der Arbeitnehmer jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Das Wort jederzeit ist der juristische Kern: Es begründet den Anspruch nicht nur am Ende, sondern während der ganzen Anstellung. Der Mitarbeitende muss seinen Wunsch zwar auf Verlangen begründen, doch die Hürden sind tief. Ein bevorstehender Vorgesetztenwechsel, eine interne Versetzung, eine abgeschlossene Weiterbildung, eine Umstrukturierung oder schlicht die Absicht, sich extern zu bewerben, genügen in der Regel. Bei einem Wechsel der vorgesetzten Person ist das Zwischenzeugnis nach herrschender Praxis sogar von sich aus auszustellen, weil später niemand mehr die Leistung aus eigener Anschauung beurteilen kann.

Zwei Prinzipien beherrschen den Inhalt. Das Wahrheitsgebot gilt nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung als oberstes Prinzip: Das Zeugnis muss objektiv richtig sein, und überdurchschnittliche Qualifikationen hat der Arbeitnehmer zu beweisen, unterdurchschnittliche der Arbeitgeber. Daneben steht das Wohlwollensgebot, das die Formulierung mildern, die Wahrheit aber nicht verfälschen darf. Aus beiden folgt das Gebot der Klarheit: Codierte oder doppeldeutige Wendungen verletzen es und führen regelmässig zu Berichtigungsklagen. Art. 330a OR räumt keinen Anspruch auf bestimmte Floskeln, Dankesworte oder Zukunftswünsche ein (vgl. Bundesgerichtspraxis). Das Zeugnis ist eine Urkunde im Sinne des Strafrechts; ein bewusst falsches Zeugnis kann strafbar sein. Der Anspruch verjährt nach Art. 127 OR erst nach zehn Jahren. Den genauen Wortlaut der Bestimmung finden Sie in der amtlichen Fassung des Obligationenrechts auf der Bundesplattform Fedlex. Für vorbereitende oder begleitende Schritte im Arbeitsverhältnis lohnt der Blick auf unsere Dokumente rund um Personalführung und Arbeitsverträge.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Auslöser ist der Wechsel der vorgesetzten Person. Wer den Mitarbeitenden beurteilt hat, verlässt das Unternehmen oder wechselt die Abteilung, und das Zwischenzeugnis sichert die Einschätzung, solange sie noch aus erster Hand möglich ist. Versäumt der Betrieb diesen Moment, fehlt später die Beurteilungsgrundlage, und das spätere Zeugnis stützt sich auf Hörensagen. Fast ebenso verbreitet ist die interne Bewerbung oder Versetzung: Der Mitarbeitende dokumentiert seinen Leistungsstand, bevor er sich auf eine andere Funktion bewirbt. Ein dritter klassischer Fall ist die externe Stellensuche während des laufenden Vertrags, oft schon vor einer Kündigung, damit Bewerbungsunterlagen vollständig sind.

Auch betriebliche Veränderungen lösen den Bedarf aus. Bei einer Umstrukturierung, Fusion oder Übernahme verlangen Mitarbeitende verständlicherweise eine schriftliche Bestandesaufnahme, bevor sich Zuständigkeiten und Berichtslinien verschieben. Ein heikler Sonderfall ist das Zwischenzeugnis kurz vor oder während einer Kündigungsfrist. Es erlaubt dem Gekündigten, sich sofort zu bewerben, ohne auf das Schlusszeugnis zu warten. Hier ist besondere Sorgfalt geboten, weil ein wohlwollendes Zwischenzeugnis und ein anschliessend kritisches Schlusszeugnis schwer zu vereinbaren sind. Ein weiterer Sonderfall betrifft lange Abwesenheiten: Vor einem Mutterschafts- oder unbezahlten Urlaub dokumentiert das Zwischenzeugnis den Stand vor der Pause. Wer eine solche Auszeit plant, findet die passenden Vorlagen unter unseren Mustern für Urlaubsgesuche nach OR.

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Schlüsselelemente unserer Vorlage

  • Der Briefkopf und die Personalien nennen den vollständigen Namen des Arbeitgebers, den Namen und das Geburtsdatum des Mitarbeitenden sowie das exakte Eintrittsdatum. Beim Zwischenzeugnis fehlt naturgemäss ein Austrittsdatum; stattdessen wird der Stichtag der Ausstellung genannt, auf den sich die Beurteilung bezieht.
  • Der Aufgaben- und Funktionsbeschrieb listet Stellenbezeichnung, Verantwortungsbereich und die wesentlichen Tätigkeiten auf. Er bildet die Grundlage jeder späteren Leistungsbeurteilung und muss konkret genug sein, dass ein aussenstehender Leser die Position einordnen kann.
  • Die Leistungsbeurteilung bewertet Arbeitsmenge, Arbeitsqualität und Arbeitsbereitschaft nach objektivem Massstab. Sie ist das Herzstück des Vollzeugnisses und unterscheidet es von der blossen Arbeitsbestätigung.
  • Die Verhaltensbeurteilung beschreibt das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden. Die Reihenfolge der Nennung wird in der Praxis gelesen; eine ungewöhnliche Reihung kann als verdeckte Botschaft missverstanden werden.
  • Die Gegenwartsform und der Ausstellungsgrund kennzeichnen das Dokument als Zwischenzeugnis. Die Vorlage formuliert sämtliche Beurteilungen im Präsens und nennt, sofern gewünscht, den Anlass wie Vorgesetztenwechsel oder interne Bewerbung.
  • Die Unterschriftenregelung sieht die hierarchisch übergeordnete zeichnungsberechtigte Person vor; bei Kollektivunterschrift unterzeichnen zwei Personen. Eine Unterzeichnung durch externe Stellen wie Anwaltskanzleien ist unzulässig.
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Kantonale und regionale Besonderheiten

Zürich behandelt das Arbeitszeugnis ausdrücklich als Urkunde im Sinne des materiellen Strafrechts, was sowohl das Ausstellen eines unrichtigen als auch das Erpressen eines Zeugnisses unter Strafe stellt. Im grössten Wirtschaftskanton mit dichter HR-Landschaft ist die Erwartung an saubere, codefreie Formulierungen entsprechend hoch, und Berichtigungsklagen sind vor den Zürcher Arbeitsgerichten keine Seltenheit. Für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse gilt einheitlich Art. 330a OR; kantonale Abweichungen betreffen primär das öffentliche Personalrecht.

Bern wendet als zweisprachiger Kanton dieselbe bundesrechtliche Grundlage an, doch die Sprachwahl des Zeugnisses kann praktisch werden: Ein Zeugnis ist grundsätzlich in der Arbeitssprache abzufassen. In der deutschsprachigen Verwaltung und Wirtschaft bleibt Hochdeutsch der Standard, nie Mundart. Wer ein Zwischenzeugnis für eine Bewerbung in der Romandie benötigt, sollte eine beglaubigte Übersetzung erwägen.

Genf und die übrige Westschweiz fallen ebenfalls unter dasselbe Obligationenrecht, verfassen Zeugnisse aber regelmässig auf Französisch (certificat de travail intermédiaire). Mitarbeitende in international tätigen Genfer Unternehmen verlangen häufig zweisprachige oder englische Fassungen; ein massgebliches Originalexemplar in der Vertragssprache bleibt dennoch geschuldet.

Zug als Sitzkanton vieler Holding- und Technologiegesellschaften kennt einen hohen Anteil an Kaderzeugnissen mit detaillierten Funktionsbeschrieben. Gerade bei Führungskräften wiegt die Differenz zwischen einem wohlwollenden Zwischenzeugnis und einem späteren Schlusszeugnis schwer, weshalb präzise Formulierungen besonders wichtig sind. Für Gesellschaften, die ihre Organe und Personalstruktur aufsetzen, sind unsere Vorlagen zur Unternehmensgründung nach OR ein nützlicher Ausgangspunkt.

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So füllen Sie Ihr Zwischenzeugnis aus

Sie beginnen mit den Eckdaten des Arbeitsverhältnisses: Name und Adresse des Arbeitgebers, Personalien des Mitarbeitenden, Eintrittsdatum und der Stichtag, auf den sich die Beurteilung bezieht. Anschliessend erfassen Sie die Funktion und die wesentlichen Aufgaben, möglichst konkret, damit der Beschrieb für einen aussenstehenden Leser nachvollziehbar bleibt. Im nächsten Schritt führt Sie die Vorlage durch die Leistungsbeurteilung nach Arbeitsmenge, Qualität und Bereitschaft sowie durch die Verhaltensbeurteilung gegenüber Vorgesetzten, Team und Kunden. Die Formulierungshilfen sind bewusst in der Gegenwartsform gehalten und vermeiden mehrdeutige Codes, damit das Dokument dem Klarheitsgebot genügt. Sie wählen den Ausstellungsgrund, etwa Vorgesetztenwechsel oder interne Bewerbung, und legen die zeichnungsberechtigten Personen fest. Zum Schluss prüfen Sie die Vorschau und laden das Zwischenzeugnis als PDF und Word herunter, sodass Sie es unterschriftsreif drucken oder vor der Unterzeichnung noch anpassen können. Wer parallel weitere Personaldokumente benötigt, findet im vollständigen Dokumentenkatalog für die Schweiz die passenden Vorlagen.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist die Inkonsistenz zwischen Zwischen- und Schlusszeugnis. Wer im Zwischenzeugnis eine sehr gute Leistung attestiert und wenige Monate später ein deutlich schlechteres Schlusszeugnis ausstellt, trägt die Beweislast für die Verschlechterung. Je kürzer der Abstand, desto überzeugender muss die Begründung sein, und einzelne kleinere Vorfälle oder ein angespanntes Verhältnis am Ende genügen dafür in der Regel nicht. Ebenso riskant sind codierte Formulierungen: Wendungen, die nach aussen positiv klingen, in der Personalersprache aber abwerten, verletzen das Klarheitsgebot und sind ein häufiger Klagegrund. Im Streit zählt nicht, was gemeint war, sondern was dasteht.

Verbreitet ist auch die falsche Zeitform. Ein Zwischenzeugnis in der Vergangenheitsform signalisiert ungewollt das Ende der Anstellung und kann Bewerbungschancen beschädigen. Wer das Dokument nur lustlos und verspätet ausstellt, riskiert zudem Schadenersatzforderungen, denn eine ungerechtfertigte Verzögerung kann den Mitarbeitenden um eine Stelle bringen. Schliesslich vergessen Arbeitgeber gern die Unterschriftenkompetenz: Unterzeichnet eine hierarchisch nicht übergeordnete Person oder gar eine externe Stelle, ist das Zeugnis formell mangelhaft. Lassen Sie das Dokument von der vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsleitung zeichnen und stellen Sie ein unterschriebenes Originalexemplar aus, nicht bloss einen Scan.

Wichtige Punkte zum Merken

ANSPRUCH

Zwischenzeugnis kann jederzeit verlangt werden

Art. 330a OR gibt Arbeitnehmenden das Recht, während der ganzen Anstellung ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu verlangen. Auf Nachfrage soll der Wunsch begründet werden, doch die Schwelle ist tief: interne Bewerbung, Umstrukturierung, Weiterbildung oder die Absicht, sich extern zu bewerben, reichen meist. Bei einem Vorgesetztenwechsel gilt es in der Praxis oft als angezeigt, das Zwischenzeugnis proaktiv auszustellen.

INHALT

Vollzeugnis bewertet Tätigkeit, Leistung, Verhalten

Ein Zwischenzeugnis ist ein Vollzeugnis: Es beschreibt Art und Dauer der Anstellung, den Aufgabenbereich sowie die Beurteilung von Leistung und Verhalten per Stichtag. Es wird in der Gegenwartsform formuliert, weil das Arbeitsverhältnis weiterläuft. Wer nur eine neutrale Bescheinigung ohne Wertung will, verlangt besser eine Arbeitsbestätigung; diese schliesst ein späteres qualifiziertes Zeugnis nicht aus.

RISIKO

Formulierungen binden beim Schlusszeugnis

Was im Zwischenzeugnis steht, wirkt nach: Ein späteres Schlusszeugnis darf nicht ohne Grund deutlich schlechter ausfallen. Kommt es zu einer Verschlechterung, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür. Darum müssen Aussagen sitzfest sein und den Prinzipien Wahrheit und Wohlwollen genügen. Codierte oder doppeldeutige Wendungen verletzen das Klarheitsgebot und enden oft in Berichtigungsbegehren.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Nach Art. 330a OR können Sie jederzeit während des laufenden Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen, eine Kündigung ist keine Voraussetzung. Der Arbeitgeber darf zwar verlangen, dass Sie Ihr Begehren begründen, doch die Anforderungen sind tief: Ein Vorgesetztenwechsel, eine interne Versetzung, eine Weiterbildung, eine Umstrukturierung oder die Absicht, sich extern zu bewerben, genügen üblicherweise. Bei einem Wechsel der vorgesetzten Person ist das Zwischenzeugnis nach gängiger Praxis sogar ohne ausdrückliches Verlangen auszustellen, weil die Beurteilung sonst verloren ginge.

Ja. Die Vorlage ist auf Art. 330a OR und die schweizerische Zeugnispraxis abgestimmt und folgt den tragenden Prinzipien von Wahrheit, Wohlwollen und Klarheit. Ein Arbeitszeugnis ist rechtsgültig, wenn es die Pflichtangaben zu Art und Dauer der Anstellung sowie zu Leistung und Verhalten enthält und von einer hierarchisch übergeordneten, zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet ist. Das Dokument entfaltet seine Bindungswirkung mit der Unterschrift im Original. Da das Zeugnis eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn ist, müssen die Angaben objektiv richtig sein; eine bewusst falsche Beurteilung kann straf- und haftungsrechtliche Folgen haben.

Sie erhalten das Zwischenzeugnis sofort nach dem Ausfüllen als PDF und als Word-Datei. Das PDF eignet sich zum direkten Ausdrucken und Unterzeichnen, während die Word-Fassung Anpassungen erlaubt, etwa wenn Sie Formulierungen verfeinern oder den Aufgabenbeschrieb ergänzen möchten. Beachten Sie, dass der Mitarbeitende Anspruch auf ein unterzeichnetes Originalexemplar hat; eine blosse Kopie oder ein Scan genügt dem gesetzlichen Anspruch nicht. Drucken Sie das Dokument daher aus und versehen Sie es mit einer handschriftlichen Originalunterschrift.

Das Gesetz nennt keine starre Frist, doch das Zeugnis ist innert angemessener Zeit auszustellen. In der Praxis gelten je nach Komplexität wenige Tage bis einige Wochen als angemessen. Braucht der Arbeitgeber deutlich länger, als der Vertrag oder die Umstände erwarten lassen, benötigt er einen sachlichen Grund, etwa eine aussergewöhnliche Häufung von Zeugnisgesuchen. Eine ungerechtfertigte Verzögerung kann Schadenersatzpflichten auslösen, wenn dem Mitarbeitenden dadurch eine Bewerbung misslingt. Der Anspruch selbst verjährt nach Art. 127 OR erst nach zehn Jahren.

Der zentrale Unterschied ist der Zeitpunkt und die Zeitform. Das Zwischenzeugnis wird während der laufenden Anstellung in der Gegenwartsform ausgestellt, das Schlusszeugnis nach dem Austritt in der Vergangenheitsform. Inhaltlich decken beide dieselben Punkte ab. Wichtig ist die Bindungswirkung: Ein einmal ausgestelltes Zwischenzeugnis bindet den Arbeitgeber faktisch, weil eine spätere deutliche Abwertung im Schlusszeugnis begründet und bewiesen werden muss. Je kürzer der Abstand zwischen beiden Dokumenten, desto höher die Begründungslast für eine Verschlechterung.

Nein, auf eine konkrete Wortwahl besteht kein Anspruch. Der Arbeitgeber ist im Rahmen von Wahrheit, Wohlwollen und Klarheit frei, das Zeugnis zu redigieren. Es gibt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere keinen klagbaren Anspruch auf Dankesworte, gute Wünsche oder besondere Schlussfloskeln. Ist der Mitarbeitende mit dem Inhalt nicht einverstanden, kann er allerdings eine Berichtigungsklage erheben, wenn das Zeugnis unwahr oder unvollständig ist. Streitig wird es meist nicht über einzelne Worte, sondern über die Gesamtbeurteilung und über codierte Wendungen.

Das Zeugnis ist grundsätzlich in der Arbeitssprache des Betriebs abzufassen. In der Deutschschweiz bedeutet das Hochdeutsch, niemals Mundart. Arbeiten Sie in einem zweisprachigen Kanton oder einem international tätigen Unternehmen, sind zusätzliche Sprachfassungen üblich, doch ein massgebliches Originalexemplar bleibt in der Vertragssprache geschuldet. Wer das Zwischenzeugnis für eine Bewerbung in einer anderen Sprachregion braucht, lässt am besten eine beglaubigte Übersetzung erstellen, behält aber das deutschsprachige Original als verbindliche Fassung.

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Aktualisiert am 15. Juni 2026

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