In der Schweiz ist das Arbeitsvertragsrecht bundesrechtlich im OR geregelt, weshalb die Grundregeln zur Vertragsänderung in allen Kantonen gleich sind. Unterschiede entstehen vor allem über kantonale Mindestlöhne und über branchenspezifische Gesamtarbeitsverträge.
Genf kennt einen der höchsten gesetzlichen Mindestlöhne der Schweiz. Ein Zusatz, der den Lohn anpasst, darf diese kantonale Untergrenze nicht unterschreiten, auch nicht bei einer einvernehmlichen Reduktion. Wer in Genf eine Lohnänderung vereinbart, prüft daher vorab den aktuellen kantonalen Mindestlohn und allenfalls den anwendbaren contrat-type de travail.
Neuenburg, Jura, Tessin und Basel-Stadt haben ebenfalls kantonale Mindestlöhne eingeführt. In diesen Kantonen gilt dasselbe Prinzip wie in Genf: Ein Zusatz kann den vereinbarten Lohn nicht unter die kantonale Schwelle drücken, und bei ausländischen Arbeitnehmern mit bewilligtem Mindestlohn ist eine Reduktion zuungunsten der betroffenen Person unzulässig.
Zürich kennt keinen kantonalen Mindestlohn, dafür sind hier viele Branchen über Gesamtarbeitsverträge geregelt. Bevor Sie einen Zusatz aufsetzen, lohnt der Blick in den allenfalls anwendbaren GAV, der Mindestlöhne, Zuschläge und teils abweichende Kündigungsfristen vorgeben kann. Diese verdrängen abweichende Einzelabreden zuungunsten der Arbeitnehmerin.
Bern folgt der bundesrechtlichen Grundregel ohne kantonalen Mindestlohn, doch auch hier sind Branchen-GAV zu beachten. Für Funktionsänderungen in regulierten Branchen ist zu prüfen, ob die neue Einreihung einer bestimmten Lohnklasse des GAV entspricht. Eine saubere Vergleichsvereinbarung nach OR für strittige Punkte kann ergänzend sinnvoll sein, wenn Altforderungen mitbereinigt werden sollen.