Zürich wickelt Einreichung und Genehmigung der Lehrverträge weitgehend digital über das kantonale Lehrbetriebsportal ab. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt prüft jeden Vertrag formell, bevor das Lehrverhältnis als rechtswirksam gilt. Lehrbetriebe sollten die Verträge frühzeitig einreichen, da die Bildungsbewilligung des Betriebs Voraussetzung für die Genehmigung ist. Änderungen wie eine Probezeitverlängerung müssen separat gemeldet und genehmigt werden.
Bern kennt mit der zweisprachigen Verwaltung Besonderheiten bei der Sprachwahl des Vertrags. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt die Verträge, wobei für den deutschsprachigen Kantonsteil das nationale Lehrvertragsformular in deutscher Sprache massgebend ist. Wie überall gilt: Die Genehmigung ist gebührenfrei, und der Vertrag muss spätestens zu Lehrbeginn vorliegen.
Genf und die übrige Westschweiz verwenden die französischsprachige Fassung des nationalen Formulars (contrat d'apprentissage), die rechtlich identisch aufgebaut ist. Wer im Kanton einen deutschsprachigen Betrieb führt, klärt mit dem Office pour l'orientation, la formation professionnelle et continue die zulässige Vertragssprache ab.
Zug stützt sich ebenfalls auf das kantonale Amt für Berufsbildung, das für die Aufsicht über die Lehrverhältnisse und die Genehmigung der Einzelverträge zuständig ist. Da der Bund nur den Rahmen vorgibt, regeln die Kantone Verfahrensdetails wie das Einreichungsportal und die Fristen für Vertragsänderungen unterschiedlich, weshalb sich ein Blick auf die kantonale Wegleitung vor der Vertragsunterzeichnung lohnt. Branchenspezifische Lohnvorgaben aus einem Gesamtarbeitsvertrag haben dabei Vorrang vor blossen Empfehlungen.