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Unternehmensführung

Lehrvertrag Schweiz: schriftlich & genehmigt nach BBG

Lehrvertrag nach Art. 344a OR und Art. 14 BBG: schriftlich, mit kantonaler Genehmigung. Vorlage mit Pflichtklauseln zu Probezeit und Lohn als PDF/Word.
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Der Lehrvertrag ist die rechtliche Grundlage jeder beruflichen Grundbildung in der Schweiz und zugleich ein besonderer Einzelarbeitsvertrag nach Art. 344 ff. OR. Wer eine lernende Person ausbildet oder eine Praktikantin in den Betrieb holt, braucht ein Dokument, das sowohl die Ausbildung als auch das Arbeitsverhältnis sauber regelt. Diese Vorlage deckt beide Konstellationen ab: den genehmigungspflichtigen Lehrvertrag für die duale Grundbildung mit EFZ oder EBA und den Praktikumsvertrag für Vor-, Berufs- und Anschlusspraktika. Sie richtet sich an Lehrbetriebe, Berufsbildner, KMU und Praktikumsgeber, die ein formgültiges, behördentaugliches Vertragswerk benötigen, ohne bei jedem Punkt einen Anwalt beiziehen zu müssen.

Der entscheidende Unterschied liegt im Zweck. Ein Lehrvertrag bezweckt eine umfassende, systematische Berufsausbildung im dualen System und endet mit einem eidgenössisch anerkannten Abschluss. Ein Praktikum verfolgt einen begrenzteren Ausbildungszweck und untersteht deshalb dem gewöhnlichen Arbeitsvertragsrecht, nicht den Spezialnormen über den Lehrvertrag.

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Was ist ein Lehrvertrag und was ein Praktikumsvertrag?

Der Lehrvertrag verpflichtet den Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden oder durch Fachkräfte bilden zu lassen, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Betriebs zu leisten (Art. 344 OR). Er ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, das mit Ablauf der in der Bildungsverordnung festgelegten Lehrdauer endet, in der Regel nach zwei Jahren bei einer Grundbildung mit EBA und nach drei oder vier Jahren bei einer Grundbildung mit EFZ. Weil der Lehrvertrag ein besonderer Einzelarbeitsvertrag ist, gelten subsidiär auch die allgemeinen Bestimmungen von Art. 319 ff. OR sowie das Arbeitsgesetz mit seinen Jugendschutzvorschriften.

Der Praktikumsvertrag dagegen enthält Elemente des Einzelarbeitsvertrags und des Lehrvertrags, untersteht aber den Regeln des gewöhnlichen Arbeitsvertrags. Die Spezialbestimmungen über den Lehrvertrag greifen nur dort, wo eine echte, im Berufsbildungsgesetz (BBG) verankerte Grundbildung vorliegt. Wer ein Praktikum fälschlich als blosses Lernverhältnis behandelt und keinen oder einen unangemessen tiefen Lohn zahlt, riskiert Nachforderungen. Für Vorpraktika, die als Zugangsvoraussetzung zu einer schulisch organisierten Grundbildung dienen, kommt zudem das einheitliche nationale Praktikumsvertragsformular zum Tragen. Wer parallel eine Festanstellung plant, findet die passenden Muster in unseren Vorlagen für Arbeitsverträge nach OR.

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Rechtlicher Rahmen

Der Lehrvertrag ist doppelt verankert. Zivilrechtlich gilt das Obligationenrecht in den Art. 344 bis 346a OR, öffentlich-rechtlich das Berufsbildungsgesetz (BBG) und die Berufsbildungsverordnung (BBV). Diese Verschränkung macht den Lehrvertrag einzigartig: Er ist privatrechtlicher Vertrag und zugleich Gegenstand staatlicher Aufsicht. Nach Art. 344a Abs. 1 OR bedarf er zu seiner Gültigkeit der Schriftform, und nach Art. 14 Abs. 3 BBG muss er von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt werden, in der Regel dem kantonalen Amt für Berufsbildung. Ohne diese Genehmigung entfaltet der Lehrvertrag keine volle Wirkung. Für die Genehmigung dürfen die Kantone keine Gebühren erheben. Der Vertrag muss vor oder spätestens zu Beginn der beruflichen Grundbildung vorliegen, und der Lehrbetrieb braucht eine kantonale Bildungsbewilligung, um überhaupt ausbilden zu dürfen.

Inhaltlich schreibt Art. 344a Abs. 2 OR einen Mindestkern vor: Art und Dauer der beruflichen Bildung, Lohn, Probezeit, Arbeitszeit und Ferien. Die Probezeit beträgt mindestens einen, höchstens drei Monate; fehlt eine Abrede, gilt sie als auf drei Monate festgelegt (Art. 344a Abs. 3 OR). Eine Verlängerung bis auf sechs Monate ist nur mit Zustimmung der kantonalen Behörde und gegen Begründung zulässig (Art. 344a Abs. 4 OR). Besonders heikel: Jede Abrede, die den freien Entschluss der lernenden Person über ihre Berufstätigkeit nach Abschluss der Lehre beeinträchtigt, ist nichtig. Konkurrenzverbote gegenüber Lernenden sind damit ausgeschlossen. Den vollständigen Gesetzeswortlaut samt amtlicher Systematik liefert die amtliche Fassung des Obligationenrechts auf Fedlex. Der Praktikumsvertrag folgt diesem Korsett nicht zwingend, doch in einzelnen Branchen schreibt ein Gesamtarbeitsvertrag einen Mindestlohn für Praktikanten vor.

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Wann brauchen Sie diesen Vertrag?

Der klassische Fall ist der Start einer dualen Grundbildung. Sobald eine Jugendliche die obligatorische Schulzeit beendet hat und in Ihrem Betrieb einen Beruf mit EFZ oder EBA erlernen soll, ist der schriftliche Lehrvertrag zwingend, und zwar vor dem ersten Arbeitstag. Ebenso häufig: der Wechsel des Lehrbetriebs während laufender Grundbildung, etwa wenn die praktische Bildung nacheinander in verschiedenen Betrieben stattfindet. Dann kann ein Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils geschlossen werden, jeder einzelne wieder genehmigungspflichtig.

Der Praktikumsvertrag deckt die Konstellationen ausserhalb der formellen Lehre ab. Das Vorpraktikum vor einer schulisch organisierten Grundbildung oder einem Studium an einer höheren Fachschule braucht eine klare schriftliche Grundlage, ebenso das Berufspraktikum im Rahmen einer Ausbildung an einer Fachhochschule. Auch das freiwillige Schnupperpraktikum oder ein mehrmonatiges Orientierungspraktikum gehört hierher. Ein Sonderfall, der oft übersehen wird: das Praktikum eines bereits volljährigen Quereinsteigers, der keinen formellen Berufsabschluss anstrebt. Hier liegt regelmässig ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis vor, was Lohnpflicht und Kündigungsfristen nach Art. 319 ff. OR auslöst. Wer zusätzlich interne Abläufe oder Spesen regeln will, ergänzt das Vertragswerk sinnvoll mit Dokumenten aus unserer Kategorie zur Unternehmensgründung in der Schweiz.

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Schlüsselklauseln in unserer Vorlage

  • Die Vertragsparteien und der Berufsbildner werden vollständig erfasst: Lehrbetrieb, lernende Person und bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung, deren Unterschrift nach Art. 344a OR für die Gültigkeit unerlässlich ist. Benannt wird auch die fachlich verantwortliche Person, die der Kanton im Rahmen der Bildungsbewilligung anerkennt.
  • Beruf, Bildungsdauer und Fachrichtung entsprechen exakt der einschlägigen Bildungsverordnung. Eine ungenaue Berufsbezeichnung führt im Genehmigungsverfahren regelmässig zu Rückweisungen durch das Berufsbildungsamt.
  • Die Lohnregelung hält die Lehrlingslöhne pro Lehrjahr fest und verweist, wo vorhanden, auf die Lohnempfehlungen der zuständigen Organisation der Arbeitswelt oder auf einen anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag. Die Lohnabrechnung erfolgt schriftlich nach Art. 323b OR.
  • Die Probezeitklausel legt die Dauer ausdrücklich fest und weist auf die siebentägige Kündigungsfrist während der Probezeit sowie auf die Verlängerungsmöglichkeit mit kantonaler Zustimmung hin.
  • Arbeitszeit, Ferien und Schutzbestimmungen berücksichtigen die erhöhten Ferienansprüche junger Lernender und die Jugendschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes, etwa das Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit für Minderjährige.
  • Eine Klausel zu Auflösung und Meldepflicht stellt klar, dass jede vorzeitige Vertragsauflösung der kantonalen Behörde und gegebenenfalls der Berufsfachschule umgehend zu melden ist.
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Kantonale Besonderheiten

Zürich wickelt Einreichung und Genehmigung der Lehrverträge weitgehend digital über das kantonale Lehrbetriebsportal ab. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt prüft jeden Vertrag formell, bevor das Lehrverhältnis als rechtswirksam gilt. Lehrbetriebe sollten die Verträge frühzeitig einreichen, da die Bildungsbewilligung des Betriebs Voraussetzung für die Genehmigung ist. Änderungen wie eine Probezeitverlängerung müssen separat gemeldet und genehmigt werden.

Bern kennt mit der zweisprachigen Verwaltung Besonderheiten bei der Sprachwahl des Vertrags. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt die Verträge, wobei für den deutschsprachigen Kantonsteil das nationale Lehrvertragsformular in deutscher Sprache massgebend ist. Wie überall gilt: Die Genehmigung ist gebührenfrei, und der Vertrag muss spätestens zu Lehrbeginn vorliegen.

Genf und die übrige Westschweiz verwenden die französischsprachige Fassung des nationalen Formulars (contrat d'apprentissage), die rechtlich identisch aufgebaut ist. Wer im Kanton einen deutschsprachigen Betrieb führt, klärt mit dem Office pour l'orientation, la formation professionnelle et continue die zulässige Vertragssprache ab.

Zug stützt sich ebenfalls auf das kantonale Amt für Berufsbildung, das für die Aufsicht über die Lehrverhältnisse und die Genehmigung der Einzelverträge zuständig ist. Da der Bund nur den Rahmen vorgibt, regeln die Kantone Verfahrensdetails wie das Einreichungsportal und die Fristen für Vertragsänderungen unterschiedlich, weshalb sich ein Blick auf die kantonale Wegleitung vor der Vertragsunterzeichnung lohnt. Branchenspezifische Lohnvorgaben aus einem Gesamtarbeitsvertrag haben dabei Vorrang vor blossen Empfehlungen.

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So füllen Sie diesen Vertrag aus

Sie beginnen mit der Wahl zwischen Lehrvertrag und Praktikumsvertrag, da sich daraus die anwendbaren Bestimmungen und die Genehmigungspflicht ableiten. Anschliessend erfassen Sie die Parteien, bei einer minderjährigen lernenden Person zusätzlich die gesetzliche Vertretung. Danach tragen Sie Beruf, Fachrichtung und Bildungsdauer ein, die mit der einschlägigen Bildungsverordnung übereinstimmen müssen. Das Dokument führt Sie weiter zu Probezeit, Arbeitszeit, Ferien und den Lehrlingslöhnen pro Lehrjahr, wobei Sie vorhandene Empfehlungen der Organisation der Arbeitswelt oder einen anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag berücksichtigen. Zum Schluss erhalten Sie ein unterschriftsreifes Dokument als PDF und Word, das Sie ausdrucken, von allen Parteien unterzeichnen lassen und beim kantonalen Amt für Berufsbildung zur Genehmigung einreichen. Wer den Vertrag später anpassen will, etwa bei einem Wechsel der verantwortlichen Person, bearbeitet die Word-Datei und meldet die Änderung der Behörde. Verwandte HR-Dokumente finden Sie in unserer Übersicht aller Schweizer Rechtsvorlagen.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist das Arbeitenlassen ohne genehmigten schriftlichen Vertrag. Wer eine lernende Person beschäftigt, bevor der Lehrvertrag vorliegt und vom Kanton genehmigt ist, schafft eine rechtlich unklare Lage und riskiert aufsichtsrechtliche Beanstandungen. Ebenso verbreitet ist die ungenaue Berufsbezeichnung: Stimmt sie nicht mit der Bildungsverordnung überein, weist die Behörde den Vertrag zurück, und der Start verzögert sich. Ein dritter Klassiker betrifft die Probezeit. Viele Betriebe übersehen, dass eine Verlängerung über drei Monate hinaus nur mit kantonaler Zustimmung und schriftlicher Begründung vor Ablauf der ursprünglichen Frist möglich ist.

Bei Praktika liegt der häufigste Fehler in der falschen Einordnung. Wer ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis als blosses Lernverhältnis ausgibt, um Lohn zu sparen, verkennt, dass der Praktikumsvertrag dem Arbeitsvertragsrecht untersteht und branchenübliche oder gesamtarbeitsvertragliche Mindestlöhne greifen können. Schliesslich wird die Meldepflicht bei vorzeitiger Auflösung oft vergessen: Wird das Lehrverhältnis beendet, muss der Bildungsanbieter die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule umgehend benachrichtigen. Hilfreiche Muster rund um Vereinbarungen und Bestätigungen finden Sie in unserer Kategorie für Dokumente des Alltags nach OR und ZGB.

Wichtige Punkte zum Merken

FORMVORSCHRIFT

Ohne Schriftform und Genehmigung fehlt Wirkung

Ein Lehrvertrag ist nur gültig, wenn er schriftlich abgeschlossen wird (Art. 344a Abs. 1 OR) und von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt ist (Art. 14 Abs. 3 BBG). Ohne Genehmigung entfaltet er keine volle Wirkung. Der Vertrag sollte vor oder spätestens zu Beginn der Grundbildung vorliegen; für die Genehmigung dürfen Kantone keine Gebühren verlangen.

VERTRAGSWAHL

Lehre ist Spezialfall, Praktikum nicht

Lehrvertrag und Praktikumsvertrag sind nicht austauschbar. Die Lehre ist eine systematische berufliche Grundbildung im dualen System nach Art. 344 ff. OR und endet mit Ablauf der Lehrdauer (typisch 2 Jahre EBA, 3 bis 4 Jahre EFZ). Ein Praktikum untersteht dem gewöhnlichen Arbeitsvertragsrecht. Wer ein Praktikum als blosses Lernverhältnis behandelt und keinen oder zu tiefen Lohn zahlt, riskiert Nachforderungen.

PFLICHTINHALT

Mindestklauseln und Probezeit sind fix

Art. 344a Abs. 2 OR schreibt den Mindestinhalt vor: Art und Dauer der Bildung, Lohn, Probezeit, Arbeitszeit sowie Ferien. Die Probezeit muss zwischen einem und drei Monaten liegen; fehlt eine Abrede, gilt automatisch eine Probezeit von drei Monaten (Art. 344a Abs. 3 OR). Eine Verlängerung bis maximal sechs Monate ist nur mit Zustimmung der kantonalen Behörde und Begründung möglich.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Nach Art. 14 Abs. 3 BBG ist jeder Lehrvertrag von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen, in der Regel dem Amt für Berufsbildung. Die Genehmigung ist gebührenfrei. Der Vertrag muss zudem nach Art. 344a Abs. 1 OR schriftlich abgefasst und von allen Parteien sowie bei Minderjährigen von der gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein. Erst mit der kantonalen Genehmigung gilt das Lehrverhältnis als formell anerkannt. Beim Praktikumsvertrag hängt die Genehmigungspflicht davon ab, ob das Praktikum Teil einer formellen beruflichen Grundbildung ist.

Die Vorlage ist auf das schweizerische Recht abgestimmt und enthält die nach Art. 344a Abs. 2 OR zwingenden Vertragspunkte zu Bildung, Lohn, Probezeit, Arbeitszeit und Ferien. Rechtlich verbindlich wird der Lehrvertrag, sobald er von allen Parteien unterschrieben und, soweit es sich um eine duale Grundbildung handelt, von der kantonalen Behörde genehmigt ist. Die schriftliche Form ist beim Lehrvertrag Gültigkeitsvoraussetzung. Sie sollten die ausgefüllte Vorlage stets vor der Einreichung sorgfältig prüfen, da der genehmigte Vertrag nachträglich nicht einseitig geändert werden kann.

Sie erhalten den Vertrag sofort als PDF und Word. Die PDF-Fassung eignet sich zum direkten Ausdrucken und Unterzeichnen sowie als elektronisches Belegexemplar für Ihre betriebsinterne Personaladministration. Die Word-Datei nutzen Sie, wenn Sie später Anpassungen vornehmen müssen, etwa bei einem Wechsel der verantwortlichen Berufsbildnerin oder bei einer genehmigten Probezeitverlängerung. Beide Formate enthalten dieselben Klauseln und dieselbe rechtliche Struktur.

Die Probezeit beträgt nach Art. 344a Abs. 3 OR mindestens einen und höchstens drei Monate. Haben die Parteien nichts vereinbart, gilt sie automatisch als auf drei Monate festgesetzt. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von sieben Tagen aufgelöst werden. Eine Verlängerung bis auf sechs Monate ist ausnahmsweise möglich, jedoch nur mit Zustimmung der kantonalen Behörde, gegen schriftliche Begründung und vor Ablauf der ursprünglichen Frist. Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung deutlich erschwert, da der Lehrvertrag ein befristetes Verhältnis ist.

Der Lehrvertrag bezweckt eine umfassende, systematische Berufsausbildung im dualen System und endet mit einem eidgenössisch anerkannten Abschluss; er untersteht den Spezialnormen Art. 344 ff. OR und ist genehmigungspflichtig. Der Praktikumsvertrag verfolgt einen begrenzteren Ausbildungszweck und untersteht den allgemeinen Regeln des Einzelarbeitsvertrags nach Art. 319 ff. OR. Das nationale Praktikumsvertragsformular lehnt sich zwar stark an den Lehrvertrag an, berücksichtigt aber die Besonderheiten der Praktika. In einzelnen Branchen schreibt ein Gesamtarbeitsvertrag einen Mindestlohn für Praktikanten vor, der den Empfehlungen vorgeht.

Nein. Nach Art. 344a OR ist jede Abrede nichtig, die den freien Entschluss der lernenden Person über ihre berufliche Tätigkeit nach Abschluss der Grundbildung beeinträchtigt. Ein Konkurrenzverbot gegenüber einer lernenden Person ist damit unwirksam, selbst wenn es im Vertrag steht. Gültig ist hingegen eine Zusage des Betriebs, die Person nach erfolgreichem Abschluss weiterzubeschäftigen, da diese nur den Arbeitgeber bindet. Wer eine Anschlussbeschäftigung plant, sollte diese deshalb als eigenständige Vereinbarung ausgestalten und nicht als Bindung der lernenden Person.

Wird der Lehrvertrag vorzeitig aufgelöst, etwa während der Probezeit oder aus wichtigem Grund, muss der Bildungsanbieter die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule umgehend benachrichtigen. Diese Meldepflicht ergibt sich aus Art. 14 Abs. 4 BBG. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Auflösung nur noch aus wichtigem Grund nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen oder im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Die kantonale Aufsicht sorgt im Fall einer Betriebsschliessung nach Möglichkeit dafür, dass die lernende Person ihre Grundbildung fortsetzen kann.

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Aktualisiert am 15. Juni 2026

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