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Online-Beschluss Verein ohne Versammlung erstellen

Beschlüsse fassen, wenn keine Mitgliederversammlung möglich ist. Schriftliche Vorlage für Verein und Vorstand, beweissicher dokumentiert und in Minuten fertig.
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Der Zirkular- oder Online-Beschluss ersetzt die physische Mitgliederversammlung dort, wo ein Treffen nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist: bei dringenden Entscheiden zwischen zwei ordentlichen Versammlungen, bei geografisch verstreuten Mitgliedern oder wenn ein einzelnes Geschäft keine Vollversammlung rechtfertigt. Richtig aufgesetzt ist ein solcher Beschluss einem Versammlungsbeschluss rechtlich gleichgestellt (Art. 66 Abs. 2 ZGB). Falsch aufgesetzt ist er das Gegenteil: anfechtbar, beweisschwach und ein offenes Tor für Streit im Vorstand. Diese Vorlage führt Schweizer Vereine durch die schriftliche Beschlussfassung auf dem Zirkularweg und die digitale Abstimmung, mit korrekter Antragsformulierung, Quorum und Dokumentation.

Wer einmal eine angefochtene Beschlussfassung erlebt hat, weiss, dass der Aufwand für ein sauberes Dokument im Vorfeld immer kleiner ist als der Aufwand für die Reparatur danach. Genau hier setzt die Vorlage an.

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Was ist ein Zirkular- oder Online-Beschluss?

Ein Zirkularbeschluss ist die schriftliche Zustimmung der Mitglieder zu einem Antrag, der ihnen ausserhalb einer physischen Versammlung vorgelegt wird. Das Dokument zirkuliert, jedes teilnehmende Mitglied bekundet durch Unterschrift oder durch eine eindeutige elektronische Erklärung seine Zustimmung oder Ablehnung. Das Bundesamt für Justiz umschreibt den Begriff als die schriftliche Zustimmung zu einem in der Regel ebenfalls schriftlich gestellten Antrag, wobei ein Dokument unter den Beteiligten zirkuliert und diese mit ihrer Unterzeichnung ihr Einverständnis bekunden.

Der Online-Beschluss ist die digitale Variante desselben Vorgangs: Abstimmung per E-Mail, über eine elektronische Plattform oder im Rahmen einer virtuellen Versammlung. Rechtlich folgt er denselben Regeln wie der briefliche Zirkularbeschluss, solange Identität und Stimmabgabe jedes Mitglieds nachvollziehbar bleiben.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Urabstimmung. Beide Verfahren finden ohne physische Versammlung statt, doch der reine Zirkularbeschluss nach Art. 66 Abs. 2 ZGB verlangt von Gesetzes wegen die Zustimmung sämtlicher Mitglieder. Die Urabstimmung dagegen ist eine schriftliche Mehrheitsentscheidung und nur zulässig, wenn die Statuten sie ausdrücklich vorsehen. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob ein einziges schweigendes oder ablehnendes Mitglied den ganzen Beschluss zu Fall bringt. Unsere Vereinsstatuten und Gründungsdokumente nach ZGB sehen diese Klausel vor, sodass spätere schriftliche Abstimmungen überhaupt erst zulässig werden.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist ein dringender Entscheid zwischen zwei ordentlichen Versammlungen. Ein Vertrag muss unterzeichnet, eine Frist gewahrt oder eine unerwartete Ausgabe bewilligt werden, und eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen wäre unverhältnismässig. Hier erlaubt der Zirkularweg eine rasche, dennoch formell korrekte Beschlussfassung. Ebenso verbreitet ist der Einsatz bei geografisch verstreuten Mitgliedern, etwa in Berufsverbänden oder Alumni-Vereinen, deren Mitglieder über die ganze Schweiz oder ins Ausland verteilt sind.

Eine zweite Fallgruppe betrifft Vereine, deren Statuten die digitale Abstimmung ausdrücklich vorsehen. Sie nutzen den Online-Beschluss als reguläres Instrument und sparen sich die physische Zusammenkunft für rein operative Geschäfte. Auch der Vorstand fasst Beschlüsse oft auf dem Zirkularweg, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt; das ist im Tagesgeschäft die Regel und sollte sauber protokolliert werden, wie es unsere Vorlagen für Vorstandsbeschlüsse und Vereinsverwaltung abbilden.

Zwei Randfälle verdienen besondere Aufmerksamkeit. Geht es um die Abberufung eines Mitglieds oder Vorstands, hat das betroffene Mitglied nach Art. 68 ZGB analog kein Stimmrecht und muss dem Verfahren nicht zustimmen, doch ist ihm zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 128 III 209). Und bei Statutenänderungen ist Vorsicht geboten: Über Gegenstände, die nicht vorgängig angekündigt wurden, darf kein Beschluss gefasst werden, schon gar nicht auf dem Zirkularweg, wo eine spontane Diskussion ohnehin entfällt.

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Wichtige Bestandteile unserer Vorlage

  • Die Bezeichnung des Vereins und der teilnehmenden Mitglieder nennt jedes stimmberechtigte Mitglied namentlich. Bei einem reinen Zirkularbeschluss nach Art. 66 Abs. 2 ZGB muss die Liste vollständig sein, denn fehlt auch nur eine Zustimmung, kommt kein gültiger Beschluss zustande.
  • Der klar formulierte Antrag steht im Zentrum des Dokuments. Er wird so abgefasst, dass die Mitglieder mit Ja, Nein oder Enthaltung antworten können, ohne dass eine mündliche Erläuterung nötig wäre. Abänderungs- und Gegenanträge müssen vorgängig eingebracht werden, weil der Zirkularweg keine Debatte zulässt.
  • Die Rechtsgrundlage und die Mehrheitsregel verweisen je nach Verfahren auf Art. 66 Abs. 2 ZGB (Einstimmigkeit) oder auf die statutarische Klausel zur Urabstimmung mit dem entsprechenden Mehr. So ist auf einen Blick klar, welches Quorum gilt.
  • Die Erklärung jedes Mitglieds dokumentiert Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung samt Datum. Bei der elektronischen Variante reicht eine eindeutige Erklärung per E-Mail; für besonders heikle Geschäfte empfiehlt sich die eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.
  • Die Auszählung und Feststellung des Ergebnisses hält fest, wie viele Stimmen eingegangen sind und wie abgestimmt wurde. Dieser Teil ist der Beweis, dass das Quorum erreicht und der Beschluss korrekt gefasst wurde.
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Regionale Besonderheiten

Das Vereinsrecht ist Bundesrecht und gilt für die ganze Schweiz einheitlich, doch in der Praxis schlagen sich kantonale Unterschiede an mehreren Stellen nieder. In Zürich und anderen bevölkerungsstarken Kantonen mit vielen grossen Vereinen ist die digitale Abstimmung längst etabliert; entscheidend bleibt, dass die Statuten die schriftliche oder elektronische Beschlussfassung vorsehen, sonst greift die Einstimmigkeitsregel von Art. 66 Abs. 2 ZGB. Die Sprache des Beschlusses richtet sich nach den Statuten und der Vereinssprache, was im Kanton Zürich unproblematisch ist, in mehrsprachigen Konstellationen aber Beachtung verdient.

Im Kanton Tessin und in den welschen Kantonen wie Waadt und Genf ist der Beschluss in der jeweiligen Amtssprache abzufassen, wenn der Verein dort domiziliert ist; ein deutschsprachiges Dokument für einen Genfer Verein kann bei Behördenkontakten zu Rückfragen führen. Steuerlich ist die Lage in jedem Kanton ähnlich gelagert: Will ein Verein steuerbefreit sein, muss er einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck verfolgen und die Befreiung bei der kantonalen Steuerverwaltung beantragen. Beschlüsse, die diesen Zweck berühren, sollten besonders sorgfältig dokumentiert werden.

Im Kanton Zug mit seiner Dichte an internationalen Verbänden stellt sich oft die Frage der Auslandbeteiligung. Mitglieder im Ausland dürfen auf dem Zirkularweg mitstimmen, solange ihre Identität und ihre Stimmabgabe nachweisbar sind. Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, etwa weil er ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB), sind Beschlüsse über eintragungspflichtige Tatsachen wie einen Vorstandswechsel zusätzlich dem zuständigen Handelsregisteramt zu melden. Auch dafür ist die saubere schriftliche Beschlussfassung die Grundlage, wie sie auch unsere Dokumente zur Unternehmensgründung in der Schweiz für Kapitalgesellschaften abbilden.

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So füllen Sie den Zirkular- oder Online-Beschluss aus

Sie beginnen mit der Wahl des Verfahrens: reiner Zirkularbeschluss mit Einstimmigkeit nach Art. 66 Abs. 2 ZGB oder statutarisch gestützte Urabstimmung mit Mehrheitsentscheid. Davon hängt ab, welches Quorum die Vorlage einsetzt. Anschliessend erfassen Sie den Verein, den Sitz und die Liste der stimmberechtigten Mitglieder. Das Formular passt die Mindestangaben automatisch an das gewählte Verfahren an.

Im nächsten Schritt formulieren Sie den Antrag. Halten Sie ihn präzis und abschliessend, denn auf dem Zirkularweg gibt es keine Nachfrage und keine Debatte. Die Vorlage schlägt eine Struktur mit Ausgangslage, Antrag und Begründung vor, sodass die Mitglieder die Tragweite verstehen, bevor sie abstimmen. Danach legen Sie die Antwortfrist fest und entscheiden, ob die Zustimmung brieflich mit Unterschrift oder elektronisch erfolgt.

Zum Schluss erzeugt das Tool den Stimmzettel für jedes Mitglied sowie das Auszählungs- und Feststellungsblatt für den Vorstand. Sie laden alles als PDF und Word herunter, versenden die Stimmzettel und tragen die Ergebnisse ein. Wer regelmässig Versammlungen führt, kombiniert das Dokument sinnvoll mit unseren weiteren Rechtsdokumenten für den Vereinsalltag nach OR und ZGB.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Verwechslung von Einstimmigkeit und Mehrheit. Vereine fassen einen Zirkularbeschluss mit Stimmenmehrheit, obwohl ihre Statuten keine Urabstimmung vorsehen, und merken erst bei einer Anfechtung, dass der Beschluss nach Art. 66 Abs. 2 ZGB die Zustimmung aller verlangt hätte. Ebenso verbreitet ist das Ignorieren schweigender Mitglieder: Wer nicht antwortet, stimmt nicht zu, und beim reinen Zirkularbeschluss bringt schon ein einziges Schweigen das Verfahren zu Fall. Ein dritter Klassiker ist die fehlende statutarische Grundlage für die Online-Abstimmung überhaupt; ohne eine entsprechende Klausel ist die digitale Mehrheitsentscheidung schlicht unzulässig.

Auf der formellen Seite scheitern Beschlüsse oft an der mangelnden Dokumentation. Ein Zirkularbeschluss ohne festgehaltenes Ergebnis, ohne Datum und ohne nachvollziehbare Stimmabgabe ist beweisschwach und im Streitfall kaum zu verteidigen. Heikel wird es auch, wenn ein Mitglied trotz Interessenkollision nach Art. 68 ZGB mitstimmt oder wenn über nicht angekündigte Gegenstände abgestimmt wird. Und schliesslich der Zeitfaktor: Ein anfechtbarer Beschluss kann nach Art. 75 ZGB innert eines Monats angefochten werden, weshalb saubere Form von Anfang an die einzig verlässliche Absicherung ist.

Wichtige Punkte zum Merken

RECHTSGRUNDLAGE

Zirkularbeschluss ist nur einstimmig gültig

Ohne statutarische Sonderregel gilt Art. 66 Abs. 2 ZGB: Ein Beschluss ausserhalb der Versammlung ist nur dann einem Versammlungsbeschluss gleichgestellt, wenn alle Mitglieder schriftlich zustimmen. Schweigen zählt nicht als Ja, sondern lässt das Vorhaben scheitern. Ein einziges nicht reagierendes oder ablehnendes Mitglied kann den ganzen Beschluss zu Fall bringen.

STATUTEN

Mehrheitsentscheide brauchen eine Urabstimmungs-Klausel

Wer schriftlich oder online mit Mehrheit entscheiden will, braucht dafür eine ausdrückliche Grundlage in den Statuten. Dann läuft es als Urabstimmung: Es gelten die in den Statuten festgelegten Einladungsfristen, Quoren und Mehrheiten. Fehlt diese Klausel, hilft auch ein sauber formulierter Antrag nicht weiter, weil das Gesetz beim Zirkularweg die Einstimmigkeit verlangt.

DOKUMENTATION

Identität und Stimmabgabe müssen nachweisbar sein

Online-Abstimmung per E-Mail oder Plattform ist möglich, wenn Identität und Stimmabgabe jedes Mitglieds nachvollziehbar bleiben. Praktisch heisst das: klare Antragsformulierung, eindeutige Ja/Nein-Erklärung und eine beweissichere Ablage der Rückmeldungen. Ist der Prozess unsauber, wird der Beschluss anfechtbar und liefert im Vorstand Streitstoff, statt rasch Klarheit zu schaffen.

Häufig gestellte Fragen

Ja, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 66 Abs. 2 ZGB ist die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag einem Versammlungsbeschluss gleichgestellt. Der reine Zirkularbeschluss verlangt also Einstimmigkeit. Ein Mehrheitsbeschluss auf schriftlichem Weg, die sogenannte Urabstimmung, ist nur gültig, wenn die Statuten ihn ausdrücklich vorsehen. Sind Verfahren, Quorum und Dokumentation korrekt, hat der Beschluss dieselbe Wirkung wie ein an der Versammlung gefasster. Fehlt die statutarische Grundlage oder eine Zustimmung, ist der Beschluss nach Art. 75 ZGB anfechtbar.

Für den reinen Zirkularbeschluss mit Einstimmigkeit nach Art. 66 Abs. 2 ZGB nicht zwingend, denn diese Möglichkeit ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Sobald Sie aber Mehrheitsentscheide ohne physische Versammlung fassen oder die digitale Abstimmung als reguläres Instrument nutzen wollen, brauchen Sie eine ausdrückliche statutarische Grundlage. Diese sollte das zulässige Verfahren, die Fristen und die Mehrheitsverhältnisse regeln. Fehlt sie, bleibt nur die Einstimmigkeit, was bei grösseren Vereinen praktisch kaum erreichbar ist.

Beim reinen Zirkularbeschluss zählt Schweigen nicht als Zustimmung. Wer nicht antwortet, lässt die geforderte Einstimmigkeit scheitern, und der Beschluss kommt nicht zustande. Genau deshalb ist dieses Verfahren für grössere Mitgliederbestände wenig praktikabel. Sieht hingegen eine statutarische Klausel die Urabstimmung mit Mehrheit vor, kommt es auf das festgelegte Beteiligungsquorum an: Erreicht die Beteiligung das Quorum, ist der Mehrheitsentscheid gültig, auch wenn einzelne Mitglieder nicht teilgenommen haben.

Das hängt vom gewählten Verfahren ab. Der gesetzliche Zirkularbeschluss nach Art. 66 Abs. 2 ZGB verlangt die Zustimmung sämtlicher Mitglieder. Die statutarisch gestützte Urabstimmung folgt den in den Statuten festgelegten Mehrheitsverhältnissen, also in der Regel dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, bei besonders wichtigen Geschäften wie Statutenänderungen oder Auflösung häufig einem qualifizierten Mehr. Massgebend sind immer die konkreten Statuten Ihres Vereins.

Sie erhalten den Zirkular- oder Online-Beschluss als PDF und als Word-Datei. Das PDF eignet sich für den unmittelbaren Versand und die unterschriftsreife Verwendung, die Word-Version für individuelle Anpassungen an Ihre Statuten und Ihren konkreten Antrag. So können Sie den Stimmzettel an die Mitglieder verteilen und das Auszählungsblatt im Vorstand führen, ohne das Dokument neu aufsetzen zu müssen.

Ja. Der Wohnsitz spielt für die Stimmberechtigung keine Rolle, solange das Mitglied nach den Statuten stimmberechtigt ist. Beim Zirkular- oder Online-Verfahren muss lediglich sichergestellt sein, dass die Identität des Mitglieds und seine Stimmabgabe nachvollziehbar sind und jedes Mitglied nur einmal abstimmt. Die elektronische Abstimmung per E-Mail oder Plattform eignet sich dafür besonders, weil sie Mitglieder unabhängig vom Aufenthaltsort erreicht.

Nach Art. 75 ZGB kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, ihn innert eines Monats seit Kenntnisnahme gerichtlich anfechten, wenn er gegen Gesetz oder Statuten verstösst. Diese Frist ist kurz und beginnt mit der Kenntnis des Beschlusses. Eine lückenlose Dokumentation mit Datum, Antrag und Auszählung ist deshalb der beste Schutz, weil sie im Streitfall belegt, dass Verfahren und Quorum eingehalten wurden.

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Aktualisiert am 3. Juni 2026

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