Der häufigste Anlass ist ein dringender Entscheid zwischen zwei ordentlichen Versammlungen. Ein Vertrag muss unterzeichnet, eine Frist gewahrt oder eine unerwartete Ausgabe bewilligt werden, und eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen wäre unverhältnismässig. Hier erlaubt der Zirkularweg eine rasche, dennoch formell korrekte Beschlussfassung. Ebenso verbreitet ist der Einsatz bei geografisch verstreuten Mitgliedern, etwa in Berufsverbänden oder Alumni-Vereinen, deren Mitglieder über die ganze Schweiz oder ins Ausland verteilt sind.
Eine zweite Fallgruppe betrifft Vereine, deren Statuten die digitale Abstimmung ausdrücklich vorsehen. Sie nutzen den Online-Beschluss als reguläres Instrument und sparen sich die physische Zusammenkunft für rein operative Geschäfte. Auch der Vorstand fasst Beschlüsse oft auf dem Zirkularweg, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt; das ist im Tagesgeschäft die Regel und sollte sauber protokolliert werden, wie es unsere Vorlagen für Vorstandsbeschlüsse und Vereinsverwaltung abbilden.
Zwei Randfälle verdienen besondere Aufmerksamkeit. Geht es um die Abberufung eines Mitglieds oder Vorstands, hat das betroffene Mitglied nach Art. 68 ZGB analog kein Stimmrecht und muss dem Verfahren nicht zustimmen, doch ist ihm zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 128 III 209). Und bei Statutenänderungen ist Vorsicht geboten: Über Gegenstände, die nicht vorgängig angekündigt wurden, darf kein Beschluss gefasst werden, schon gar nicht auf dem Zirkularweg, wo eine spontane Diskussion ohnehin entfällt.