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Kassenbericht Verein: Vorlage für die Mitgliederversammlung

Legen Sie der Mitgliederversammlung eine prüfsichere Jahresrechnung vor. Vorlage für Einnahmen, Ausgaben und Vermögensstatus, sofort als PDF und Word nutzbar.
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Die Jahresrechnung und der Kassenbericht sind das finanzielle Gewissen eines Schweizer Vereins: Sie zeigen den Mitgliedern Jahr für Jahr, woher das Geld kam, wohin es floss und wie es um das Vereinsvermögen steht. Diese Vorlage richtet sich an Kassiere, Vorstandsmitglieder und Revisoren von Sport-, Kultur-, Quartier- und gemeinnützigen Vereinen, die ihre Vereinsbuchhaltung sauber abschliessen und der Mitgliederversammlung zur Abnahme (Décharge) vorlegen wollen. Sie bildet Einnahmen, Ausgaben und Vermögen strukturiert ab und stützt sich auf die gesetzliche Buchführungspflicht des Vorstands nach art. 69a ZGB. Das Ergebnis ist ein Dokument, das einer kritischen Revision standhält und unangefochtene Beschlüsse an der Versammlung ermöglicht.

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Kassenbericht Verein: Vorlage für die Mitgliederversammlung

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Was ist eine Jahresrechnung mit Kassenbericht?

Die Jahresrechnung eines Vereins ist der formelle Abschluss eines Geschäftsjahres. Sie stellt die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres einander gegenüber und weist das Vereinsvermögen per Stichtag aus. Für die grosse Mehrheit der Schweizer Vereine genügt dabei die sogenannte Milchbüchlein-Rechnung: eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Aufstellung der Vermögenslage, ohne doppelte Buchhaltung. Der Kassenbericht ist die erläuternde Form dieser Rechnung, die der Kassier an der Mitgliederversammlung mündlich und schriftlich vorträgt. Beide Begriffe meinen in der Praxis dasselbe Dokument, einmal aus buchhalterischer, einmal aus berichtender Sicht.

Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei verwandten Dokumenten. Das Budget ist eine Planung für das kommende Jahr und blickt nach vorne; die Jahresrechnung blickt zurück und hält fest, was tatsächlich geschah. Der Revisionsbericht wiederum ist nicht die Rechnung selbst, sondern die unabhängige Prüfung durch die Revisoren (Rechnungsprüfer), die der Versammlung die Abnahme empfehlen. Wer einen rechtssicheren Verein führen will, beginnt mit sauberen Vereinsstatuten nach ZGB für die Gründung, in denen das Geschäftsjahr, die Rechnungsführung und die Revision verankert sind. Die Jahresrechnung ist dann die jährliche Anwendung dieser statutarischen Regeln.

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Rechtlicher Rahmen

Die Pflicht zur Rechnungsführung ergibt sich direkt aus dem Zivilgesetzbuch. Nach art. 69a ZGB führt der Vorstand die Geschäftsbücher des Vereins, wobei die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung sinngemäss gelten. Diese Bestimmung gilt seit dem 1. Januar 2008 und macht klar: Die Buchführung ist keine freiwillige Kür, sondern eine gesetzliche Aufgabe des Führungsorgans. Aus der Buchführung sollen die Vermögenslage, die Schulden und Guthaben sowie das Betriebsergebnis des Geschäftsjahres hervorgehen.

Der Umfang dieser Pflicht richtet sich nach art. 957 Abs. 2 Ziff. 2 OR. Vereine, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch führen. Damit fällt der typische Kleinverein unter die vereinfachte Buchführung. Eintragspflichtig und damit zur doppelten Buchhaltung nach art. 957 ff. OR verpflichtet ist ein Verein erst, wenn er für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (art. 61 Abs. 2 ZGB). Selbst die vereinfachte Rechnung muss aber den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung nach art. 957a Abs. 2 OR genügen: vollständig, wahrheitsgetreu, nachprüfbar und mit Belegen unterlegt.

Eine Revisionspflicht durch eine zugelassene Revisionsstelle entsteht nach art. 69b ZGB erst, wenn der Verein in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei von drei Schwellen überschreitet: Bilanzsumme von 10 Millionen, Umsatzerlös von 20 Millionen oder 50 Vollzeitstellen. Für die allermeisten Vereine besteht keine gesetzliche Revisionspflicht, doch die Statuten sehen fast immer interne Rechnungsprüfer vor. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie in der amtlichen Fassung des Zivilgesetzbuchs auf Fedlex. Wer die Vermögensverwaltung an Dritte delegiert, regelt dies sauber über eine Generalvollmacht nach Art. 32 ff. OR.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der klassische Anlass ist die ordentliche Mitgliederversammlung, die in den meisten Vereinen einmal jährlich im ersten Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfindet. Der Kassier legt die Jahresrechnung vor, die Revisoren erstatten Bericht, und die Versammlung erteilt dem Vorstand die Décharge. Ohne nachvollziehbare Rechnung ist dieser Entlastungsbeschluss angreifbar, denn die Mitglieder stimmen dann über etwas ab, das sie gar nicht prüfen konnten. Eine verweigerte oder mangelhaft begründete Entlastung kann den Vorstand persönlich exponieren, wenn später Verluste auftauchen.

Ein zweiter häufiger Anlass ist der Wechsel im Kassieramt. Übergibt der bisherige Kassier an einen Nachfolger, dient die letzte Jahresrechnung als sauberer Übergabepunkt und schützt beide Seiten vor späteren Vorwürfen über fehlende Beträge. Ähnlich verhält es sich beim Antrag auf Steuerbefreiung bei der kantonalen Steuerverwaltung: Gemeinnützige Vereine müssen ihre Mittelverwendung belegen, und die Jahresrechnung ist dafür das zentrale Beweisstück.

Auch externe Geldgeber verlangen sie. Wer Stiftungsgelder, Lotteriefonds oder kommunale Beiträge beantragt, muss die Verwendung früherer Gelder mit einer geprüften Rechnung nachweisen. Ein Edge Case betrifft den mehrwertsteuerpflichtigen Verein: Übersteigen die steuerbaren Umsätze die Schwelle, empfiehlt sich trotz fehlender Eintragungspflicht eine doppelte Buchhaltung, weil die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Anforderungen der MWST allein selten erfüllt. Schliesslich braucht die Auflösung des Vereins eine Schlussrechnung, die zeigt, wie das Restvermögen gemäss Statuten verwendet wurde.

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Schlüsselbestandteile unserer Vorlage

  • Die Einnahmenrechnung erfasst sämtliche Zuflüsse des Geschäftsjahres nach Kategorien: Mitgliederbeiträge, Spenden, Sponsoring, Anlasserträge und Subventionen. Jede Position ist einzeln ausgewiesen, damit die Versammlung erkennt, woher die finanzielle Basis des Vereins stammt und ob die Beiträge kostendeckend sind.
  • Die Ausgabenrechnung listet alle Aufwände spiegelbildlich auf: Raummiete, Material, Versicherungen, Entschädigungen, Anlasskosten und Verwaltungsaufwand. Die Gliederung folgt derselben Logik wie das Budget, sodass Soll und Ist direkt vergleichbar werden und Abweichungen sofort auffallen.
  • Das Vermögensausweis (Vermögensstatus) zeigt den Bestand an Kasse, Bank- und Postkonten sowie allfällige Guthaben und Schulden per Bilanzstichtag. Dieser Teil setzt art. 957 Abs. 2 OR um und macht das Vereinsvermögen für jedes Mitglied transparent.
  • Die Gegenüberstellung zum Budget stellt die geplanten neben die tatsächlichen Zahlen. Sie ist kein gesetzliches Muss, aber das wirksamste Instrument gegen Rückfragen an der Versammlung, weil sie jede grössere Abweichung von selbst erklärt.
  • Der Revisions- und Abnahmevermerk bietet Raum für die Unterschriften der Rechnungsprüfer und das Datum der Genehmigung. Erst dieser Vermerk verwandelt eine blosse Aufstellung in einen formell abgenommenen Abschluss, der die Décharge trägt.
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Kantonale und regionale Besonderheiten

Zürich kennt keine Sonderregeln zur Rechnungsführung selbst, doch das kantonale Steueramt prüft Gesuche um Steuerbefreiung gemeinnütziger Vereine nach § 61 StG ZH streng. Die Jahresrechnung muss hier klar belegen, dass die Mittel ausschliesslich dem statutarischen Zweck dienen und keine Gewinnausschüttung stattfindet. Vereine mit Sitz im Kanton melden sich bei der zuständigen Gemeindesteuerbehörde an, bevor sie eine Befreiung erwarten dürfen.

Bern verlangt von Vereinen, die einen über der Freigrenze liegenden Gewinn erzielen, eine aktive Anmeldung bei der kantonalen Steuerverwaltung. Anders als in manchen Kantonen wartet Bern nicht ab, sondern erwartet die Initiative des Vereins. Die Jahresrechnung dient dabei als Grundlage für die Beurteilung, ob überhaupt eine Steuerpflicht besteht. Wer den Vorstand neu bestellt, dokumentiert dies sauber, oft im Zusammenhang mit der Wahlannahmeerklärung für Geschäftsführer und Verwaltungsrat nach OR.

Luzern verlangt wie Bern eine Anmeldung des Vereins bei der Steuerbehörde, sobald die finanzielle Tätigkeit eine gewisse Schwelle erreicht. Die kantonale Praxis legt Wert auf eine durchgängig belegte Mittelverwendung.

In der Westschweiz und im Tessin gelten dieselben bundesrechtlichen Grundlagen, doch die kantonalen Steuerverwaltungen formulieren ihre Anforderungen an Belege und Fristen teils abweichend. Massgeblich bleibt überall der bundesrechtliche Rahmen aus art. 69a ZGB und art. 957 OR; die kantonalen Unterschiede betreffen vor allem die Steuerbefreiung und die Anmeldepflicht, nicht die Form der Rechnung selbst.

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So füllen Sie die Jahresrechnung aus

Sie beginnen mit den Eckdaten des Vereins und dem Geschäftsjahr, das Sie genau so eintragen, wie es Ihre Statuten festlegen. Für die Steuer gilt zwar das Kalenderjahr, doch das Vereinsjahr kann statutarisch abweichen, etwa eine Saison umfassen. Anschliessend tragen Sie sämtliche Einnahmen nach Kategorien ein, von den Mitgliederbeiträgen über Spenden bis zu Anlasserträgen, jeweils mit Belegnummer. Im nächsten Schritt erfassen Sie die Ausgaben in derselben Gliederung, sodass am Ende der Saldo, also Gewinn oder Verlust des Jahres, automatisch sichtbar wird.

Danach füllen Sie den Vermögensstatus aus: Kassenbestand, Bank- und Postkonten zu Beginn und am Ende des Jahres, ergänzt um offene Forderungen und Schulden. Die Vorlage rechnet Ihnen die Veränderung des Vereinsvermögens vor und prüft, ob sie mit dem Jahressaldo übereinstimmt. Zum Schluss ergänzen Sie das Feld für die Revisoren und das Genehmigungsdatum. Das fertige Dokument laden Sie als PDF oder Word herunter, wie alle Vorlagen im Dokumentenkatalog, und legen es der Versammlung vor.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der häufigste Fehler ist die fehlende Belegführung. Ein Kassenbericht ohne nachvollziehbare Belege erfüllt die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach art. 957a OR nicht und gibt den Rechnungsprüfern keine Prüfgrundlage. Ebenso problematisch ist die Vermischung von Privat- und Vereinskonto: Läuft Vereinsgeld über das private Konto des Kassiers, lässt sich der Vermögensstand kaum sauber abgrenzen, und im Streitfall steht der Kassier persönlich in der Erklärungspflicht. Ein dritter Klassiker ist die nicht abgegrenzte Periode, etwa wenn Beiträge oder Rechnungen dem falschen Geschäftsjahr zugeordnet werden und das Ergebnis verzerren.

Heikel wird es auch bei der Revision. Manche Vereine lassen die Rechnung von einem Vorstandsmitglied prüfen, das selbst an den Entscheiden beteiligt war, womit die Unabhängigkeit fehlt. Prüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstand oder Kassier sein, sonst ist die Abnahme wertlos. Schliesslich unterschätzen viele die Décharge: Wird die Rechnung an der Versammlung nur kurz erwähnt statt formell zur Abstimmung gestellt, fehlt der Entlastungsbeschluss im Protokoll, und der Vorstand bleibt für das abgelaufene Jahr haftbar. Halten Sie deshalb Abnahme und Entlastung getrennt und ausdrücklich im Versammlungsprotokoll des Vereins fest.

Wichtige Punkte zum Merken

GESETZLICHE PFLICHT

Der Vorstand muss Bücher führen

Die Jahresrechnung ist nicht freiwillig: Nach Art. 69a ZGB muss der Vorstand die Geschäftsbücher führen, sinngemäss nach den Regeln des OR. Aus der Buchführung sollen Vermögenslage, Schulden und Guthaben sowie das Ergebnis des Geschäftsjahres ersichtlich sein. Wer das sauber dokumentiert, schafft die Grundlage für eine nachvollziehbare Vereinsführung und eine belastbare Beschlussfassung an der Mitgliederversammlung.

UMFANG

Meist reicht die Milchbüchlein-Rechnung

Für Vereine ohne Handelsregisterpflicht genügt in der Regel die vereinfachte Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 Ziff. 2 OR: Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage per Stichtag. Eine doppelte Buchhaltung nach Art. 957 ff. OR wird erst relevant, wenn der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 61 Abs. 2 ZGB). Auch vereinfacht gilt: vollständig, wahrheitsgetreu und beleggestützt (Art. 957a Abs. 2 OR).

VERSAMMLUNG

Abnahme und Décharge brauchen klare Unterlagen

Der Kassenbericht ist die erklärende Form der Jahresrechnung: Er wird an der Mitgliederversammlung mündlich und schriftlich präsentiert und dient als Basis für Abnahme und Décharge. Verwechseln Sie ihn nicht mit dem Budget (Plan fürs nächste Jahr) oder dem Revisionsbericht (unabhängige Prüfung und Empfehlung). Eine prüfsichere, strukturierte Darstellung von Einnahmen, Ausgaben und Vermögen reduziert Diskussionen, erleichtert die interne Revision und macht Beschlüsse weniger angreifbar.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Nach art. 69a ZGB führt der Vorstand die Geschäftsbücher des Vereins, und daraus ergibt sich die Pflicht, jährlich über Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage Rechnung abzulegen. Für die meisten Vereine genügt dabei die vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung nach art. 957 Abs. 2 Ziff. 2 OR, ohne doppelte Buchhaltung. Eine umfassendere Rechnungslegung wird erst nötig, wenn der Verein eintragspflichtig ist, weil er ein kaufmännisches Gewerbe betreibt. Unabhängig von der Grösse gilt: Die Mitglieder haben ein Recht zu wissen, wie das Geld eingenommen und ausgegeben wurde, und der Vorstand muss jederzeit Auskunft geben können.

In den allermeisten Fällen nein. Eine gesetzliche Pflicht zur ordentlichen Revision durch eine zugelassene Revisionsstelle entsteht nach art. 69b ZGB erst, wenn der Verein in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der drei Schwellen überschreitet: 10 Millionen Bilanzsumme, 20 Millionen Umsatz oder 50 Vollzeitstellen. Der typische Klein- und Mittelverein liegt weit darunter. Trotzdem sehen fast alle Statuten interne Rechnungsprüfer vor, die keine besondere Zulassung brauchen, aber unabhängig vom Vorstand sein müssen. Diese interne Prüfung ist die Grundlage für die Abnahme an der Mitgliederversammlung.

Die Vorlage ist auf das schweizerische Vereinsrecht abgestimmt und setzt die Anforderungen von art. 69a ZGB sowie art. 957 OR an Form und Inhalt um. Rechtlich verbindlich wird die Jahresrechnung allerdings nicht durch die Vorlage selbst, sondern durch die korrekte Erfassung aller Belege und durch die Abnahme an der Mitgliederversammlung. Eine sauber ausgefüllte, von den Rechnungsprüfern bestätigte und von der Versammlung genehmigte Rechnung hält einer kritischen Prüfung stand. Die Vorlage gibt Ihnen die richtige Struktur vor; die inhaltliche Richtigkeit und die Beschlussfassung liegen beim Verein.

Sie erhalten die fertige Jahresrechnung sowohl als PDF als auch als Word-Datei. Das PDF eignet sich für die unveränderliche Vorlage an der Versammlung und für das Archiv, da Buchungsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren sind. Die Word-Version erlaubt Ihnen, die Kategorien an die Eigenheiten Ihres Vereins anzupassen, eigene Positionen zu ergänzen oder die Gliederung an Ihr Budget anzugleichen. Beide Formate enthalten dieselbe juristisch geprüfte Struktur, sodass Sie ohne Anwalt arbeiten und das Dokument dennoch unterschriftsreif vorliegt.

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht; massgeblich sind Ihre Statuten. In der Praxis muss die Rechnung so rechtzeitig fertig sein, dass die Rechnungsprüfer sie vor der Mitgliederversammlung kontrollieren können, üblicherweise zwei bis vier Wochen vorher. Die Versammlung selbst findet in den meisten Vereinen innerhalb der ersten drei bis sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Versenden Sie die Rechnung zusammen mit der Einladung und der Traktandenliste, damit die Mitglieder genügend Zeit zur Prüfung haben und Beschlüsse nicht nach art. 75 ZGB angefochten werden können.

Die Jahresrechnung blickt zurück und hält fest, welche Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr tatsächlich angefallen sind, samt dem Stand des Vereinsvermögens am Stichtag. Das Budget dagegen plant das kommende Jahr und schätzt Erträge und Aufwände im Voraus. Beide Dokumente gehören zusammen: Die Mitgliederversammlung genehmigt die Rechnung des vergangenen Jahres und beschliesst gleichzeitig das Budget für das neue. Die wirksamste Form der Jahresrechnung stellt die Ist-Zahlen direkt neben die Budgetzahlen, weil so jede Abweichung sofort erkennbar wird und Rückfragen an der Versammlung minimiert werden.

Die Buchungsbelege und die Jahresrechnung sind nach den sinngemäss anwendbaren Vorschriften des Obligationenrechts zehn Jahre aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres. Die Aufbewahrung dient nicht nur der gesetzlichen Pflicht, sondern schützt den Verein und den jeweiligen Kassier: Tauchen Jahre später Fragen zu einer Buchung auf, lässt sich mit dem archivierten Beleg jede Position nachvollziehen. Wir empfehlen, sowohl das unterzeichnete PDF als auch die Belegsammlung geordnet und an einem dem Vorstand zugänglichen Ort zu verwahren, idealerweise zusätzlich digital gesichert.

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Aktualisiert am 3. Juni 2026

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