Das Vereinsrecht steht in den art. 60 bis 79 des Zivilgesetzbuches (ZGB), und die Einberufung der Versammlung ist dort nur knapp, aber wirkungsvoll geregelt. Nach art. 64 Abs. 2 ZGB wird die Vereinsversammlung vom Vorstand einberufen. Art. 64 Abs. 3 ZGB verpflichtet den Vorstand zusätzlich zur Einberufung, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Diese Minderheitenregel ist zwingendes Recht und lässt sich durch die Statuten nicht aushebeln; ein Vorstand, der ein gültiges Begehren ignoriert, riskiert, dass die Mitglieder die Versammlung selbst durchsetzen oder Beschlüsse anfechten.
Die entscheidende Norm für die Traktandenliste ist art. 67 Abs. 3 ZGB: Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt wurden, darf grundsätzlich kein Beschluss gefasst werden. Wer also die Erhöhung der Mitgliederbeiträge oder eine Statutenänderung beschliessen will, muss diesen Punkt namentlich in die Traktandenliste aufnehmen. Ein vager Sammelposten wie "Verschiedenes" deckt solche Beschlüsse nicht ab. Wird über einen nicht traktandierten Punkt dennoch abgestimmt, ist der Beschluss anfechtbar oder sogar nichtig.
Die Frist selbst gibt das Gesetz nicht vor: Sie steht in den Statuten des Vereins, üblich sind zehn bis zwanzig Tage vor der Versammlung. Fehlt eine statutarische Regelung, gilt eine angemessene Frist, die den Mitgliedern eine echte Vorbereitung erlaubt. Versammlungen lassen sich nur dann online oder hybrid durchführen, wenn die Statuten das ausdrücklich gestatten, denn die Ausnahmeregelungen der Covid-19-Verordnung 3 sind seit dem 1. Januar 2023 ausgelaufen. Den genauen Gesetzeswortlaut zur Organisation des Vereins finden Sie in der amtlichen Fassung beim Bund über die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zur Vereinsversammlung auf Fedlex. Wer die Einberufungsregeln dauerhaft sauber verankern will, regelt sie in den Musterstatuten für den Verein nach ZGB.