Der häufigste Fehler ist das Beschliessen über nicht traktandierte Geschäfte. Wer unter dem Punkt Verschiedenes plötzlich eine Beitragserhöhung beschliesst, schafft einen nach art. 67 Abs. 3 ZGB anfechtbaren Beschluss, sofern die Statuten dies nicht ausdrücklich erlauben. Ebenso verbreitet ist die ungenaue Wiedergabe des Beschlusswortlauts: Ein Protokoll, das nur Antrag angenommen vermerkt, ohne den genauen Inhalt und das Stimmverhältnis, taugt im Streitfall kaum als Beweis. Genauso heikel ist eine fehlerhafte Feststellung der Beschlussfähigkeit, denn wenn unklar bleibt, wie viele Mitglieder anwesend waren, lässt sich die Mehrheit nach art. 67 ZGB nicht überprüfen.
Ein weiterer Klassiker betrifft die Fristen. Vereine versäumen es oft, das Versanddatum des Protokolls festzuhalten, obwohl dieses für den Beginn der einmonatigen Anfechtungsfrist nach art. 75 ZGB entscheidend ist. Wird das Protokoll nie förmlich versendet, beginnt die Frist faktisch nicht zu laufen, und Beschlüsse bleiben über Jahre angreifbar. Schliesslich unterschätzen viele die Bedeutung der Unterschrift: Ein nicht unterzeichnetes Protokoll hat erheblich weniger Beweiskraft, weil weder Vorsitz noch Protokollführung die Richtigkeit bestätigt haben. Wer diese vier Punkte beachtet, also korrekte Traktandierung, präziser Wortlaut, saubere Feststellung der Anwesenheit und nachweisbarer Versand, erstellt ein Protokoll, das einer gerichtlichen Prüfung standhält.