Das Vereinsrecht ist Bundesrecht und gilt nach Art. 60 ff. ZGB in der ganzen Schweiz einheitlich, weshalb der Tätigkeitsbericht überall denselben Grundzweck erfüllt. Unterschiede ergeben sich aber dort, wo der Bericht an kantonale Behörden weitergereicht wird, vor allem bei der Steuerbefreiung gemeinnütziger Vereine, die jeweils bei der kantonalen Steuerverwaltung beantragt wird.
Zürich stellt für eingetragene und revisionspflichtige Vereine über das Handelsregisteramt klare Anforderungen an die Dokumentation der Organbeschlüsse, und die kantonale Steuerverwaltung verlangt für die Steuerbefreiung regelmässig Tätigkeitsbericht und Jahresrechnung als Beleg der tatsächlichen gemeinnützigen Tätigkeit. Im Kanton Bern ist die Meldung an die Steuerverwaltung ein üblicher Bestandteil des Steuerbefreiungsverfahrens, weshalb ein aussagekräftiger Bericht hier den Prozess spürbar beschleunigt. Luzern kennt eine vergleichbare Praxis, bei der die Steuerverwaltung den Nachweis des öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks anhand der Jahresberichterstattung prüft.
In der Genferseeregion, etwa in Genf und in der Waadt, arbeiten viele zweisprachige oder französischsprachige Vereine; der rapport d'activité erfüllt dieselbe Funktion, sollte aber sprachlich an den Sitzkanton und die Mitgliedschaft angepasst sein. Im Tessin gilt das Gleiche für den rapporto di attività in italienischer Sprache. Massgebend bleibt in allen Kantonen, was die eigenen Statuten zu Inhalt, Frist und Genehmigung vorschreiben. Prüfen Sie deshalb vor jeder Versammlung, ob Ihre Statuten strengere Vorgaben enthalten als das dispositive Gesetz.