Zürich. In der Stadt und im Kanton Zürich sind viele Vereinslokale ihrerseits von der öffentlichen Hand oder von Genossenschaften gemietet. Wer als Verein Räume weitergibt, muss deshalb prüfen, ob der Hauptmietvertrag eine Weitergabe überhaupt zulässt und ob eine Bewilligung der Liegenschaftenverwaltung nötig ist. Bei entgeltlicher Weitergabe liegt rechtlich oft eine Untermiete vor, die der Zustimmung des Vermieters bedarf.
Zug. Im wirtschaftlich dichten Kanton Zug nutzen viele Vereine Räume in gemischt genutzten Liegenschaften. Hier ist die saubere Abgrenzung zwischen blosser Materialleihe und eigentlicher Raummiete besonders wichtig, weil bei regelmässiger entgeltlicher Nutzung rasch das Mietrecht mit seinen Schutzbestimmungen anwendbar wird. Eine schriftliche Vereinbarung mit klarer Entgeltregelung schafft hier Klarheit.
Genf. Im Kanton Genf gilt für Räume das Mietrecht des OR ergänzt durch eine ausgeprägte kantonale Praxis zum Mieterschutz. Vereine, die ihr Lokal gegen Entgelt überlassen, sollten beachten, dass die mietrechtlichen Formvorschriften und allenfalls das amtliche Kündigungsformular zur Anwendung kommen können, sobald eine echte Raummiete vorliegt und nicht bloss eine punktuelle Leihe.
Tessin und Waadt. In den lateinischen Kantonen ist die Vereinskultur stark, und viele Lokale werden von Gemeinden zur Verfügung gestellt. Stellt eine Gemeinde den Raum unentgeltlich zur Verfügung und gibt der Verein ihn weiter, sind die Bedingungen des öffentlich-rechtlichen Überlassungsvertrags zu beachten. Eine eigene schriftliche Nutzungsvereinbarung des Vereins ergänzt diese kommunalen Vorgaben, ersetzt sie aber nicht.