Die materiellen Verzugsregeln des OR gelten gesamtschweizerisch einheitlich, doch das Vollstreckungsverfahren ist kantonal organisiert. Massgeblich ist immer das Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners, weshalb die korrekte Adressierung über den richtigen Gerichtsstand entscheidet.
Zürich führt sein Betreibungswesen über zahlreiche Stadt- und Gemeindeämter, und gerade in der Stadt Zürich ist das Verfahren stark digitalisiert. Wer hier betreibt, sollte den genauen örtlich zuständigen Kreis kennen, da eine Einreichung am falschen Amt zu Verzögerungen führt. Die zugrunde liegende Mahnung bleibt davon unberührt, ihr Inhalt richtet sich nach dem OR und nicht nach kantonalem Recht.
Bern als zweisprachiger Kanton verlangt im französischsprachigen Teil eine Korrespondenz auf Französisch, was bei Schuldnern im Berner Jura oder in Biel relevant wird. Inhaltlich bleibt die Mahnung identisch, doch ein deutschsprachiges Schreiben an einen französischsprachigen Schuldner kann den Eindruck mangelnder Sorgfalt erwecken und im Härtefall den Zugangsnachweis erschweren.
Genf und die übrige Romandie folgen denselben bundesrechtlichen Verzugsregeln, hier heisst die Mahnung allerdings mise en demeure. Wer einen Schuldner in Genf, Waadt oder Wallis anschreibt, sollte die Aufforderung auf Französisch und mit dem korrekten welschen Vokabular abfassen, da Sprache und Form hier die Wirkung der Aufforderung mitbestimmen.
Tessin schliesslich verlangt die italienische Sprache und kennt mit der diffida das entsprechende Pendant. Die fünfprozentige Verzugszinsregel des art. 104 OR gilt aber auch im Südkanton unverändert, sodass sich die Vorlage inhaltlich problemlos übertragen lässt.