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Stimmrechtsvollmacht Verein nach Art. 67 ZGB

Stimmrechtsübertragung an der Mitgliederversammlung nach Art. 67 ZGB. Vorlage mit Kumulationsgrenze und Widerrufsklausel, anfechtungssicher. PDF und Word.
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Die Stimmrechtsvollmacht ermächtigt ein verhindertes Vereinsmitglied, sich an der nächsten Mitgliederversammlung durch eine andere Person vertreten zu lassen und in seinem Namen abstimmen zu lassen. Sie kommt zum Einsatz, wenn ein Mitglied wegen Krankheit, Ferien oder einer Terminkollision nicht persönlich erscheinen kann, sein Gewicht an der Generalversammlung aber nicht verlieren will. Damit die Vertretung an einer Schweizer Vereinsversammlung überhaupt gültig ist, braucht es eine klare statutarische Grundlage und eine sauber abgefasste schriftliche Erklärung. Diese Vorlage liefert genau das: eine Vollmacht zur Stimmrechtsübertragung, die den Vollmachtgeber, den Bevollmächtigten und den Umfang der Vertretung präzise benennt und vor dem Versammlungsleiter Bestand hat.

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Stimmrechtsvollmacht Verein nach Art. 67 ZGB

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Was ist eine Stimmrechtsvollmacht für die Mitgliederversammlung?

Eine Stimmrechtsvollmacht ist die schriftliche Ermächtigung, mit der ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied einer anderen Person das Recht überträgt, an seiner Stelle an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und das Stimmrecht auszuüben. Der Vollmachtgeber bleibt Mitglied und Träger des Rechts; er lässt es lediglich durch einen Vertreter ausüben. Anders als bei einer Generalvollmacht, die den Alltag breit abdeckt, ist diese Vollmacht eng auf eine bestimmte Versammlung und deren Traktanden zugeschnitten.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Delegiertenversammlung und zum Zirkularbeschluss. Bei der Delegiertenversammlung übertragen ganze Mitgliedergruppen ihr Stimmrecht statutarisch auf gewählte Delegierte; das ist eine dauerhafte Strukturentscheidung, nicht eine Vertretung im Einzelfall. Der Zirkularbeschluss nach Art. 66 Abs. 2 ZGB ersetzt die Versammlung ganz, verlangt aber die schriftliche Zustimmung sämtlicher Mitglieder. Die Stimmrechtsvollmacht steht dazwischen: Sie betrifft ein einzelnes abwesendes Mitglied an einer real stattfindenden Versammlung. Der Vertreter kann das übertragene Stimmrecht nach Vollmachtserteilung grundsätzlich frei ausüben, sofern der Vollmachtgeber keine bindende Weisung formuliert hat. Genau deshalb gehört eine präzise Instruktion zu jeder seriösen Vollmacht.

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Rechtsrahmen

Das Schweizer Vereinsrecht steht in den Art. 60-79 ZGB. Für das Stimmrecht ist Art. 67 ZGB zentral: Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht (Abs. 1), und die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (Abs. 2). Aus dem Wortlaut «anwesende Mitglieder» und dem persönlichen Charakter der Mitgliedschaft folgt der entscheidende Grundsatz: Das Stimmrecht im Verein ist von Gesetzes wegen höchstpersönlich, eine Stellvertretung an der Versammlung ist nicht ohne Weiteres zulässig.

Daraus ergibt sich die wichtigste Regel dieser Vorlage: Eine Stimmrechtsvertretung ist nur gültig, wenn die Statuten sie ausdrücklich gestatten. Schweigen die Statuten, gilt das gesetzliche Modell der persönlichen Stimmabgabe, und eine an der Tür vorgelegte Vollmacht ist wirkungslos. Sehen die Statuten die Vertretung vor, regeln sie üblicherweise auch deren Grenzen: ob nur andere Mitglieder bevollmächtigt werden dürfen, wie viele Vollmachten eine Person höchstens kumulieren darf, und ob die schriftliche Form verlangt wird. Diese statutarischen Schranken sollen eine übermässige Stimmenkonzentration auf einzelne Personen verhindern.

Die Form der Vollmacht selbst ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; das ZGB kennt für die Vereinsvollmacht kein Formerfordernis, und subsidiär gelten die Auftrags- und Vollmachtsregeln nach Art. 32 ff. OR. In der Praxis ist die Schriftform trotzdem der Standard, weil der Versammlungsleiter die Vertretungsbefugnis bei Beginn der Versammlung prüfen können muss. Für die kantonalen Besonderheiten und den vollständigen Gesetzestext lohnt sich ein Blick in die amtliche Fassung des ZGB-Vereinsrechts auf Fedlex. Wer unsicher ist, ob die eigenen Statuten eine Vertretung überhaupt erlauben, prüft das vor der Versammlung anhand der rechtsgültigen Musterstatuten nach ZGB für Schweizer Vereine.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die ordentliche Vereinsversammlung, zu der ein Mitglied geladen ist, aber wegen Krankheit, beruflicher Abwesenheit oder Ferien nicht erscheinen kann. Statt der Versammlung fernzubleiben und seinen Einfluss aufzugeben, überträgt es sein Stimmrecht auf eine Vertrauensperson. Ähnlich liegt der Fall bei der ausserordentlichen Versammlung, die oft kurzfristig einberufen wird und bei der die Beteiligung für heikle Geschäfte wie Vorstandswahlen oder Budgetentscheide besonders wichtig ist.

Ein zweiter Anwendungsbereich sind Versammlungen mit statutarisch vorgesehenen Quoren. Steht eine Statutenänderung oder ein Beschluss mit qualifiziertem Mehr an, zählt jede Stimme doppelt, weil ohne genügende Präsenz gar kein gültiger Entscheid zustande kommt. Hier sichert die Vollmacht nicht nur die Meinung des Abwesenden, sondern hilft dem Verein, überhaupt beschlussfähig zu bleiben. Wer einen solchen Beschluss über eine Statutenänderung samt Synopse plant, sollte die Präsenz frühzeitig organisieren.

Ein erster edge case: Mitglieder, die regelmässig verhindert sind, können nicht durch eine Dauervollmacht jede künftige Versammlung abdecken. Eine seriöse Vollmacht nennt Datum und Ort der konkreten Versammlung; eine zeitlich offene Blankoermächtigung ist anfechtbar und wird von vorsichtigen Versammlungsleitern zurückgewiesen. Ein zweiter edge case: Bei Geschäften, die das Mitglied persönlich betreffen, greift der Stimmrechtsausschluss nach Art. 68 ZGB. Diese Sperre lässt sich nicht durch eine Vollmacht umgehen und überträgt sich auch nicht auf den Vertreter, soweit dieser für das ausgeschlossene Mitglied handelt.

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Schlüsselklauseln dieser Vorlage

  • Die Bezeichnung von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem nennt beide Personen mit vollem Namen und Adresse und stellt klar, dass der Vollmachtgeber stimmberechtigtes Mitglied ist. Ohne diese eindeutige Zuordnung kann der Versammlungsleiter die Vertretungsbefugnis nicht prüfen, und die Stimmabgabe ist angreifbar.
  • Die genaue Bezeichnung der Versammlung mit Datum, Ort und Art (ordentlich oder ausserordentlich) bindet die Vollmacht an einen konkreten Anlass. Diese Klausel verhindert, dass die Ermächtigung für andere oder spätere Versammlungen missbraucht wird.
  • Der Umfang der Vertretung legt fest, dass der Bevollmächtigte das Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausübt. Wer den Vertreter binden will, ergänzt eine schriftliche Weisung zu einzelnen Traktanden; fehlt sie, stimmt der Vertreter nach freiem Ermessen ab.
  • Die Kumulationsgrenze greift die statutarische Schranke auf und hält fest, wie viele Vollmachten eine Person höchstens halten darf. Das schützt die Versammlung vor einer unzulässigen Stimmenkonzentration und vor späteren Anfechtungen nach Art. 75 ZGB.
  • Die Widerrufsklausel stellt klar, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht jederzeit, spätestens vor der Abstimmung, gegenüber dem Vertreter oder dem Versammlungsleiter widerrufen kann. Erscheint das Mitglied wider Erwarten doch, erlischt die Vertretung automatisch.
  • Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers schliessen das Dokument ab. Die eigenhändige Unterschrift ist der Nachweis, dass die Ermächtigung tatsächlich vom Mitglied stammt und nicht nachträglich ergänzt wurde.
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Kantonale und verbandsspezifische Besonderheiten

Das Vereinsrecht ist Bundesrecht und gilt nach Art. 60 ff. ZGB in allen Kantonen gleich; eine kantonale Sonderregelung der Stimmrechtsvollmacht gibt es nicht. Die Unterschiede liegen deshalb nicht im kantonalen Recht, sondern in den Statuten und Reglementen des jeweiligen Vereins, und diese variieren je nach Grösse und Verbandszugehörigkeit erheblich.

In Zürich und anderen urbanen Kantonen mit grossen Sport- und Kulturvereinen finden sich häufig detaillierte Statutenklauseln, die die Vertretung zwar zulassen, sie aber auf eine Vollmacht pro Person beschränken und Nicht-Mitglieder ausschliessen. Wer in einem solchen Verein eine Vollmacht erteilt, prüft zuerst die Obergrenze, sonst wird die zweite oder dritte Vollmacht beim Eingang zurückgewiesen.

In der Westschweiz und im Tessin sind viele Vereine sprachlich und organisatorisch an kantonale oder regionale Dachverbände angeschlossen. Diese Dachverbände geben oft Musterstatuten vor, die die Stimmrechtsvertretung einheitlich regeln; der einzelne Verein übernimmt diese Klausel meist unverändert. Massgebend bleibt aber stets die deutsche oder mehrsprachige Fassung der eigenen Statuten, nicht das Reglement des Verbands.

Grosse Verbände mit Delegiertensystem, etwa in den Bereichen Sport und Genossenschaftswesen, ersetzen die individuelle Stimmrechtsvollmacht teilweise ganz durch die Delegiertenversammlung. In diesen Strukturen stimmt nicht das einzelne Mitglied ab, sondern der gewählte Delegierte, weshalb eine persönliche Vollmacht ins Leere läuft. Wer den Vorstand eines solchen Vereins führt, regelt Kompetenzen und Vertretungsfragen besser über ein Vereinsreglement für Ämter und Spesen als über Einzelvollmachten. Eine saubere Dokumentation aller gefassten Entscheide gelingt anschliessend mit dem passenden GV-Protokoll nach ZGB.

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So füllen Sie die Stimmrechtsvollmacht aus

Sie beginnen mit den Angaben zum verhinderten Mitglied, also Name, Adresse und der Bestätigung der Mitgliedschaft im betreffenden Verein. Anschliessend erfassen Sie den Bevollmächtigten und, falls die Statuten dies verlangen, dessen Eigenschaft als Mitglied. Im nächsten Schritt tragen Sie den Vereinsnamen sowie Datum, Ort und Art der konkreten Versammlung ein, damit die Vollmacht eindeutig einem Anlass zugeordnet ist.

Danach bestimmen Sie den Umfang: ob der Vertreter umfassend abstimmt oder ob Sie ihn zu einzelnen Traktanden mit einer Weisung binden. Wer eine Weisung erteilt, formuliert sie so präzise, dass über das gewünschte Abstimmungsverhalten kein Zweifel besteht. Zum Schluss datieren und unterschreiben Sie das Dokument eigenhändig und stellen es dem Bevollmächtigten rechtzeitig vor der Versammlung zu. Die Vorlage steht als PDF und Word bereit, sodass Sie sie unterschriftsreif ausdrucken oder vorgängig an Ihre Statuten anpassen können. Wer parallel eine breitere Vertretung im Alltag braucht, findet diese in der separaten Generalvollmacht nach Art. 32 ff. OR.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der schwerste Fehler ist, eine Vollmacht zu erteilen, obwohl die Statuten die Vertretung gar nicht vorsehen. In diesem Fall gilt das gesetzliche Modell der persönlichen Stimmabgabe, und der Versammlungsleiter muss die Vollmacht zurückweisen. Beinahe ebenso häufig ist die Blankovollmacht ohne Bezug zu einer bestimmten Versammlung; eine Vollmacht «für alle künftigen Versammlungen» ist anfechtbar, weil das Mitglied damit sein höchstpersönliches Recht unbestimmt aus der Hand gibt. Ein weiterer Klassiker ist das Überschreiten der statutarischen Kumulationsgrenze: Sammelt eine Person mehr Vollmachten, als die Statuten erlauben, sind die überzähligen Stimmen ungültig und der ganze Beschluss kann nach Art. 75 ZGB angefochten werden.

Unterschätzt wird zudem der Stimmrechtsausschluss nach Art. 68 ZGB. Betrifft ein Traktandum den Vollmachtgeber persönlich, etwa bei einem Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Verein, darf der Vertreter für ihn nicht mitstimmen; eine Vollmacht hebt diese Sperre nicht auf. Schliesslich vergessen viele Vereine den Nachweis bei der Eingangskontrolle: Liegt die schriftliche Vollmacht bei Versammlungsbeginn nicht vor, kann der Vertreter abgewiesen werden, selbst wenn die Erteilung an sich gültig war. Prüfen Sie deshalb Statuten, Frist und Form, bevor Sie sich auf die Vertretung verlassen.

Wichtige Punkte zum Merken

STATUTEN

Ohne Statutenklausel ist die Vollmacht wertlos

Im Verein ist das Stimmrecht nach Art. 67 ZGB grundsätzlich höchstpersönlich. Eine Stellvertretung an der Mitgliederversammlung funktioniert nur, wenn die Statuten sie ausdrücklich erlauben. Schweigen die Statuten, kann eine am Eingang vorgelegte Stimmrechtsvollmacht zurückgewiesen werden, und die Stimme zählt nicht. Vor dem Ausstellen daher zuerst Statuten prüfen: Wer darf vertreten, und unter welchen Bedingungen?

UMFANG

Vollmacht auf Versammlung und Traktanden zuschneiden

Diese Stimmrechtsvollmacht ist keine Generalvollmacht, sondern auf eine konkrete Mitgliederversammlung ausgerichtet. Sie sollte Vollmachtgeber, Bevollmächtigten und den Umfang der Vertretung sauber benennen: Teilnahme, Wortmeldung und Stimmabgabe. Der Vertreter übt das Stimmrecht grundsätzlich frei aus, wenn keine Weisungen enthalten sind. Wer ein bestimmtes Abstimmungsverhalten will, formuliert klare Instruktionen in der Vollmacht.

KONTROLLE

Schriftlich, prüfbar, mit Kumulationsgrenze

Auch wenn das ZGB für die Vereinsvollmacht keine Form vorschreibt, ist Schriftform in der Praxis der Standard: Der Versammlungsleiter muss die Vertretungsbefugnis zu Beginn prüfen können. Subsidiär greifen die Regeln zu Vollmacht und Auftrag nach Art. 32 ff. OR. Statuten setzen oft Schranken wie eine Kumulationsgrenze (wie viele Vollmachten eine Person halten darf), um Stimmenkonzentration zu vermeiden; eine Widerrufsklausel schafft zusätzliche Klarheit.

Häufig gestellte Fragen

Nur, wenn die Statuten sie ausdrücklich erlauben. Das Stimmrecht im Verein ist nach Art. 67 ZGB höchstpersönlich, und Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Schweigen die Statuten zur Vertretung, gilt dieses gesetzliche Modell, und eine Vollmacht ist wirkungslos. Sehen die Statuten die Vertretung dagegen vor, ist sie im Rahmen der dort festgelegten Grenzen gültig, etwa beschränkt auf andere Mitglieder oder auf eine bestimmte Zahl von Vollmachten pro Person. Prüfen Sie daher vor der Versammlung die einschlägige Statutenbestimmung Ihres Vereins.

Die Vorlage ist auf das schweizerische Vereinsrecht nach Art. 60-79 ZGB abgestimmt und enthält alle Angaben, die ein Versammlungsleiter für die Eingangskontrolle braucht. Ihre Gültigkeit hängt jedoch von zwei Bedingungen ab: Ihre Statuten müssen die Vertretung zulassen, und das Dokument muss eigenhändig unterschrieben und der konkreten Versammlung zugeordnet sein. Sind diese Punkte erfüllt, ist die Vollmacht beweissicher und hält einer Anfechtung nach Art. 75 ZGB stand. Eine korrekt abgefasste und rechtzeitig zugestellte Vollmacht erfüllt damit die formellen Anforderungen einer gültigen Stimmrechtsübertragung.

Sie erhalten das Dokument sowohl als Word-Datei als auch als PDF. Das Word-Format eignet sich, wenn Sie die Vollmacht an besondere Statutenklauseln anpassen, eine Weisung zu einzelnen Traktanden ergänzen oder das Vereinslogo einfügen möchten. Das PDF ist die unterschriftsreife Fassung, die Sie direkt ausdrucken, unterzeichnen und dem Bevollmächtigten übergeben. Beide Formate enthalten denselben rechtlich geprüften Inhalt, sodass Sie je nach Bedarf das eine oder das andere verwenden.

Massgebend ist die Eingangskontrolle zu Beginn der Mitgliederversammlung. Die schriftliche Vollmacht sollte spätestens dann dem Versammlungsleiter oder dem Vorstand vorliegen, damit die Vertretungsbefugnis vor der ersten Abstimmung geprüft werden kann. Manche Statuten verlangen eine frühere Einreichung, etwa einige Tage vor der Versammlung; diese Frist hat Vorrang. Reichen Sie die Vollmacht zu spät ein, riskiert der Vertreter, abgewiesen zu werden, obwohl die Erteilung an sich gültig war. Klären Sie die Frist deshalb anhand Ihrer Statuten und planen Sie genügend Vorlauf ein.

Ja. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, spätestens vor der betreffenden Abstimmung. Den Widerruf teilen Sie dem Bevollmächtigten und dem Versammlungsleiter mit. Erscheinen Sie persönlich an der Versammlung, erlischt die Vertretung automatisch, weil Sie Ihr Stimmrecht dann selbst ausüben. Es empfiehlt sich, den Widerruf kurz schriftlich oder zumindest gegenüber dem Vorstand zu bestätigen, damit keine doppelte Stimmabgabe entsteht und der Beschluss später nicht angefochten werden kann.

Das hängt von den Statuten ab. Erlauben sie die Vertretung, dürfen grundsätzlich mehrere Mitglieder ihr Stimmrecht auf dieselbe Person übertragen, die dann auch unterschiedlich abstimmen kann. Viele Vereine begrenzen aber die Zahl der Vollmachten pro Person, um eine übermässige Stimmenkonzentration zu verhindern. Überschreitet der Vertreter diese Grenze, sind die überzähligen Stimmen ungültig. Klären Sie die zulässige Höchstzahl deshalb vor der Versammlung, sonst riskieren Sie, dass ein Teil der von Ihnen vertretenen Stimmen nicht gezählt wird.

Das richtet sich nach den Statuten. Viele Vereine lassen nur andere Mitglieder als Vertreter zu, einige öffnen die Vertretung auch für Nicht-Mitglieder, was seltener ist. Bestimmte Personen können zudem ausgeschlossen sein, etwa Vorstandsmitglieder in eigener Sache. Prüfen Sie die einschlägige Statutenklausel, bevor Sie eine aussenstehende Person bevollmächtigen, denn eine statutenwidrige Vertretung führt zur Zurückweisung an der Eingangskontrolle und kann den gefassten Beschluss angreifbar machen.

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Aktualisiert am 3. Juni 2026

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