Das Vereinsrecht ist Bundesrecht und gilt nach Art. 60 ff. ZGB in allen Kantonen gleich; eine kantonale Sonderregelung der Stimmrechtsvollmacht gibt es nicht. Die Unterschiede liegen deshalb nicht im kantonalen Recht, sondern in den Statuten und Reglementen des jeweiligen Vereins, und diese variieren je nach Grösse und Verbandszugehörigkeit erheblich.
In Zürich und anderen urbanen Kantonen mit grossen Sport- und Kulturvereinen finden sich häufig detaillierte Statutenklauseln, die die Vertretung zwar zulassen, sie aber auf eine Vollmacht pro Person beschränken und Nicht-Mitglieder ausschliessen. Wer in einem solchen Verein eine Vollmacht erteilt, prüft zuerst die Obergrenze, sonst wird die zweite oder dritte Vollmacht beim Eingang zurückgewiesen.
In der Westschweiz und im Tessin sind viele Vereine sprachlich und organisatorisch an kantonale oder regionale Dachverbände angeschlossen. Diese Dachverbände geben oft Musterstatuten vor, die die Stimmrechtsvertretung einheitlich regeln; der einzelne Verein übernimmt diese Klausel meist unverändert. Massgebend bleibt aber stets die deutsche oder mehrsprachige Fassung der eigenen Statuten, nicht das Reglement des Verbands.
Grosse Verbände mit Delegiertensystem, etwa in den Bereichen Sport und Genossenschaftswesen, ersetzen die individuelle Stimmrechtsvollmacht teilweise ganz durch die Delegiertenversammlung. In diesen Strukturen stimmt nicht das einzelne Mitglied ab, sondern der gewählte Delegierte, weshalb eine persönliche Vollmacht ins Leere läuft. Wer den Vorstand eines solchen Vereins führt, regelt Kompetenzen und Vertretungsfragen besser über ein Vereinsreglement für Ämter und Spesen als über Einzelvollmachten. Eine saubere Dokumentation aller gefassten Entscheide gelingt anschliessend mit dem passenden GV-Protokoll nach ZGB.