Das Vereinsrecht ist Bundesrecht und gilt in allen Kantonen gleich, doch in der Praxis tauchen kantonale Unterschiede dort auf, wo es um Handelsregister und Steuern geht. Zürich verlangt für eintragungspflichtige Vereine, dass bestimmte Beschlüsse dem Handelsregisteramt gemeldet werden; das kantonale Handelsregisteramt stellt dazu ausführliche Musterstatuten und Wegleitungen bereit, an denen sich Vorstände orientieren. Wer in Zürich einen revisionspflichtigen oder gewerblich tätigen Verein führt, sollte die Protokolle entsprechend sorgfältig aufbewahren.
Zug und Luzern sind für Vereine vor allem bei der Steuerbefreiung relevant. Will der Verein gemeinnützig anerkannt werden, prüft die kantonale Steuerverwaltung Statuten und Beschlüsse; ein Vorstandsbeschluss, der eine zweckwidrige Mittelverwendung dokumentiert, kann die Befreiung gefährden. In Bern gilt eine Meldepflicht gegenüber der Steuerverwaltung, die viele Vorstände unterschätzen. Genf und das Tessin führen das Vereinsrecht in französischer beziehungsweise italienischer Amtssprache; ein zweisprachiger Verein hält das Protokoll idealerweise in der Sprache, in der auch die Statuten verfasst sind, damit Begriffe wie comité oder comitato eindeutig dem gesetzlichen Vorstand zugeordnet bleiben. Waadt kennt für grössere, subventionierte Vereine teils zusätzliche Auflagen der kantonalen Behörden zur Rechnungslegung, was den Vorstand zwingt, Finanzbeschlüsse besonders genau zu protokollieren. Allen Kantonen gemeinsam ist: Die Beweislast liegt beim Vorstand, und ein lückenhaftes Protokoll lässt sich nachträglich kaum reparieren. Wer mehrere Beschlüsse pro Jahr fasst, koppelt das Protokoll sinnvoll mit der Vorlage für den Auflösungsbeschluss nach art. 76 ZGB für den Fall, dass der Verein eines Tages aufgelöst wird.