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Beitrittserklärung Verein erstellen: Mitglieder sauber führen

So nehmen Sie neue Vereinsmitglieder beweissicher auf: Statuten anerkannt, Beitragspflicht geklärt, Beginn der Mitgliedschaft datiert. Sofort als PDF und Word.
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Die Beitrittserklärung ist das Dokument, mit dem eine natürliche oder juristische Person dem Verein formell beitritt und ihre Aufnahme als Mitglied beantragt. Sie hält fest, dass der Antragsteller die Statuten anerkennt, die Beitragspflicht nach art. 71 ZGB akzeptiert und in die Bearbeitung seiner Personendaten einwilligt. Im Schweizer Vereinswesen ist dieses standardisierte Formular die saubere Grundlage jeder Mitgliederliste: Es macht aus einer mündlichen Zusage einen beweissicheren Vorgang und schützt den Vorstand vor späteren Streitigkeiten über Bestand und Pflichten der Mitgliedschaft. Wer eine Aufnahmeerklärung sauber führt, weiss jederzeit, wer Mitglied ist, ab wann und zu welchen Bedingungen.

Dieses Muster richtet sich an Vorstände von Sport-, Kultur-, Quartier- und gemeinnützigen Vereinen, an Aktuare, die das Mitgliederregister verwalten, und an neue Mitglieder, die wissen wollen, was sie unterschreiben.

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Was ist eine Beitrittserklärung für einen Verein?

Die Beitrittserklärung ist die einseitige Willenserklärung des Antragstellers, Mitglied des Vereins werden zu wollen. Sie ist das Gegenstück zum Aufnahmebeschluss des zuständigen Organs: Erst beide zusammen begründen die Mitgliedschaft. Der Beitritt selbst ist in art. 70 Abs. 1 ZGB geregelt und kann grundsätzlich jederzeit erfolgen, sofern die Statuten keine bestimmten Aufnahmezeitpunkte vorsehen. Wichtig ist die saubere begriffliche Trennung: Die Erklärung ist der Antrag, nicht die Mitgliedschaft. Solange das in den Statuten bezeichnete Organ, meist der Vorstand oder die Vereinsversammlung, nicht zugestimmt hat, besteht kein Mitgliedschaftsverhältnis.

Verwechselt wird die Beitrittserklärung oft mit dem blossen Eintrag in eine Mitgliederliste oder mit der Bezahlung des ersten Beitrags. Beides ersetzt die formelle Erklärung nicht. In der Praxis enthält das Formular drei Kernaussagen: die Personalien des Antragstellers, die ausdrückliche Anerkennung der Statuten und die Annahme der Beitragspflicht. Da der Eintritt rechtlich ein Vertrag zwischen Mitglied und Verein ist, gilt für die Aufnahme die beidseitige Partnerwahlfreiheit. Es gibt deshalb kein einklagbares Recht auf Aufnahme in einen gewöhnlichen Verein, ausser bei sogenannten Monopolvereinen, bei denen eine Ablehnung die wirtschaftliche Persönlichkeit des Antragstellers unzumutbar einschränken würde. Diese Unterscheidung erklären wir auch im Zusammenhang mit den Musterstatuten für einen Schweizer Verein nach ZGB, die festlegen, wer über die Aufnahme entscheidet.

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Rechtsrahmen

Das Schweizer Vereinsrecht steht im Zivilgesetzbuch, in den art. 60 bis 79 ZGB. Für die Beitrittserklärung sind vor allem drei Bestimmungen massgebend. Nach art. 70 Abs. 1 ZGB ist der Eintritt von Mitgliedern jederzeit zulässig; die Statuten können diesen Grundsatz konkretisieren, indem sie feste Aufnahmetermine oder ein Zustimmungserfordernis durch ein bestimmtes Organ vorsehen. Art. 70 Abs. 3 ZGB hält fest, dass die Mitgliedschaft weder veräusserlich noch vererblich ist, was erklärt, weshalb jede neue Person eine eigene Erklärung abgeben muss und ein Beitritt nicht einfach übertragen werden kann.

Die Beitragspflicht ergibt sich nicht von Gesetzes wegen, sondern nur, wenn sie in den Statuten verankert ist. Art. 71 ZGB bestimmt ausdrücklich, dass Beiträge nur geschuldet sind, soweit die Statuten dies vorsehen. Eine Beitrittserklärung, die eine Zahlungspflicht behauptet, ohne dass die Statuten eine solche kennen, ist insoweit wirkungslos. Deshalb verweist ein sauberes Formular immer auf die einschlägige Statutenbestimmung und auf den von der Versammlung festgesetzten Betrag. Die Festsetzung der Beitragshöhe gehört, wenn die Statuten keinen fixen Betrag nennen, zu den ordentlichen Geschäften der Mitgliederversammlung nach art. 65 ZGB.

Mit dem Beitritt unterwirft sich das Mitglied der vereinsinternen Ordnung, also den Statuten und allfälligen Reglementen. Daraus folgen Rechte wie das gleiche Stimmrecht nach art. 67 ZGB und Pflichten wie die Beitragszahlung und die Treuepflicht gegenüber dem Vereinszweck. Wer die rechtlichen Grundlagen im Detail nachlesen möchte, findet den vollständigen Gesetzestext in der amtlichen Sammlung des Bundes, dem systematischen Bundesrecht zum Vereinsrecht auf Fedlex. Eine korrekt geführte Aufnahmeerklärung dokumentiert lückenlos, ab welchem Zeitpunkt diese Rechte und Pflichten entstehen.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die laufende Aufnahme neuer Mitglieder während des Vereinsjahres. Ein Sportverein, der ständig neue Aktive begrüsst, lässt jede Person eine Erklärung unterzeichnen, statt sich auf eine Anmeldung per E-Mail oder eine Liste am Trainingsabend zu verlassen. Damit ist der Beginn der Mitgliedschaft datierbar, was für die Beitragsberechnung und das Stimmrecht an der nächsten Versammlung entscheidend ist. Ein zweiter klassischer Fall ist die Gründung selbst: Die Gründungsmitglieder erklären gleichzeitig ihren Beitritt, was sich gut mit dem Gründungsprotokoll für einen Verein kombinieren lässt, in dem die Annahme der Statuten festgehalten wird.

Häufig wird das Formular auch dann gebraucht, wenn ein Verein seine Mitgliederbasis bereinigt und alte, formlose Mitgliedschaften nachträglich auf eine saubere schriftliche Grundlage stellt. Vereine mit mehreren Mitgliederkategorien, etwa Aktiv-, Passiv-, Familien- und Ehrenmitglieder, nutzen die Erklärung, um die gewählte Kategorie und den dazugehörigen Beitrag verbindlich zu erfassen. Ein Sonderfall verdient besondere Aufmerksamkeit: der Beitritt juristischer Personen wie einer anderen Vereinigung oder eines Unternehmens. Hier muss die Erklärung von einem zeichnungsberechtigten Organ unterschrieben sein, und die Statuten müssen Kollektivmitgliedschaften überhaupt zulassen. Wird die Beitragspflicht für eine Kategorie nicht klar zugeordnet, entstehen jedes Jahr aufs Neue Diskussionen an der Mitgliederversammlung. Auch der Beitritt Minderjähriger ist ein Edge Case, da hier je nach Tragweite der Verpflichtungen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nötig sein kann.

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Schlüsselklauseln in unserer Vorlage

  • Die Personalien des Antragstellers erfassen Name, Adresse, Geburtsdatum und Kontaktangaben vollständig, bei juristischen Personen zusätzlich die Firma und das zeichnungsberechtigte Organ. Diese Angaben bilden die Grundlage des Mitgliederregisters und müssen so präzise sein, dass eine spätere eingeschriebene Mitteilung, etwa bei einem Ausschluss, zweifelsfrei zugestellt werden kann.
  • Die Anerkennung der Statuten ist die zentrale Klausel: Der Antragsteller erklärt, die geltenden Statuten gelesen zu haben und sich ihnen zu unterwerfen. Sinnvoll ist ein Hinweis auf die aktuelle Statutenversion mit Datum, damit später klar ist, welche Fassung das Mitglied akzeptiert hat.
  • Die Annahme der Beitragspflicht verweist auf die statutarische Grundlage nach art. 71 ZGB und nennt die gewählte Mitgliederkategorie samt Beitrag. Fehlt ein fixer Betrag in den Statuten, wird auf den jährlichen Beschluss der Versammlung verwiesen.
  • Die Datenschutzklausel informiert über die Bearbeitung der Personendaten nach dem revidierten Datenschutzgesetz und ist mit unserer Vorlage zur Datenschutzerklärung für Vereine nach revDSG abgestimmt.
  • Das Datum und die Unterschrift halten den Zeitpunkt des Antrags fest und sind für den Beginn der Mitgliedschaft sowie die Beitragsberechnung pro rata massgebend.
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Kantonale und regionale Besonderheiten

Das Vereinsrecht ist Bundesrecht und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich nach art. 60 ff. ZGB. Unterschiede entstehen weniger beim Beitritt selbst als bei den daran anknüpfenden steuerlichen und administrativen Fragen, die kantonal geregelt sind.

In Zürich prüft die kantonale Steuerverwaltung gemeinnützige Vereine, die eine Steuerbefreiung anstreben, vergleichsweise streng; eine saubere Mitgliederführung mit dokumentierten Beitrittserklärungen erleichtert den Nachweis des ideellen Zwecks. Wer die Befreiung anstrebt, kombiniert das Aufnahmeformular sinnvoll mit dem Gesuch um Steuerbefreiung eines Vereins.

In Zug und im wirtschaftsfreundlichen Umfeld treten häufiger juristische Personen als Kollektivmitglieder bei; hier ist die Zeichnungsberechtigung auf der Erklärung besonders sorgfältig zu prüfen. Im Tessin und in der Romandie, etwa in Genf und Waadt, werden Formulare in der Praxis oft zweisprachig oder in der Landessprache der Region geführt, was bei überregional tätigen Vereinen die Aufnahme erleichtert. In allen Kantonen gilt: Betreibt der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe oder ist er revisionspflichtig, wird er nach art. 61 Abs. 2 ZGB eintragspflichtig, was die Anforderungen an die Dokumentation der Mitgliedschaft erhöht. Die Beitrittserklärung selbst muss nirgends behördlich registriert werden, sie bleibt ein internes Dokument des Vereins.

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So füllen Sie die Beitrittserklärung aus

Sie beginnen mit den Angaben zum Verein, also Name, Sitz und der aktuellen Statutenversion, auf die sich die Erklärung bezieht. Danach tragen Sie die vollständigen Personalien des neuen Mitglieds ein; bei juristischen Personen ergänzen Sie das zeichnungsberechtigte Organ. Im nächsten Schritt wählen Sie die Mitgliederkategorie aus, worauf die Vorlage den passenden Verweis auf die Beitragspflicht und den Beitrag einblendet. So vermeiden Sie, dass eine Kategorie ohne zugeordneten Beitrag stehen bleibt.

Anschliessend bestätigt der Antragsteller die Anerkennung der Statuten und die Datenschutzhinweise. Zum Schluss setzen beide Seiten Datum und Unterschrift, wobei der Aufnahmebeschluss des Vorstands separat zu dokumentieren ist, idealerweise im Sitzungsprotokoll. Das Ergebnis laden Sie als PDF zum Unterschreiben oder als Word zum weiteren Anpassen herunter. Wer regelmässig Versammlungen führt, hält die laufenden Aufnahmen zusätzlich im GV-Protokoll des Vereins nach ZGB fest, damit der Mitgliederbestand jederzeit nachvollziehbar bleibt.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der häufigste Fehler ist die Verwechslung von Antrag und Mitgliedschaft. Eine unterschriebene Beitrittserklärung allein macht niemanden zum Mitglied, solange das zuständige Organ den Aufnahmebeschluss nicht gefasst hat. Vorstände, die den Beschluss nicht protokollieren, stehen bei Streit ohne Beweis da, ab wann jemand Mitglied war und ob er stimmberechtigt gewesen ist. Ebenso problematisch ist eine Beitragsklausel, die keine statutarische Grundlage hat: Behauptet das Formular eine Zahlungspflicht, ohne dass die Statuten nach art. 71 ZGB eine solche vorsehen, lässt sich der Beitrag nicht durchsetzen.

Ein weiterer Klassiker ist die fehlende Bezugnahme auf die konkrete Statutenversion. Ändert der Verein später seine Statuten, ist unklar, welcher Fassung das Mitglied zugestimmt hat. Unvollständige Personalien rächen sich spätestens dann, wenn eine Mitteilung rechtsgültig zugestellt werden muss, etwa beim Ausschluss eines Vereinsmitglieds ohne Formfehler. Schliesslich unterschätzen viele Vereine den Datenschutz: Wer Mitgliederdaten ohne Information über deren Bearbeitung sammelt, riskiert Beanstandungen nach dem revidierten Datenschutzgesetz. Eine Beitrittserklärung ohne Datenschutzhinweis ist heute nicht mehr zeitgemäss.

Wichtige Punkte zum Merken

RECHTSGRUNDLAGE

Beitritt ist Antrag, Mitgliedschaft braucht Beschluss

Die Beitrittserklärung ist nur die einseitige Willenserklärung, dem Verein beitreten zu wollen. Die Mitgliedschaft entsteht erst mit dem Aufnahmebeschluss des zuständigen Organs (oft Vorstand oder Vereinsversammlung). Art. 70 Abs. 1 ZGB erlaubt den Eintritt grundsätzlich jederzeit, doch die Statuten können Aufnahmetermine oder ein Zustimmungserfordernis vorsehen. Ohne Beschluss besteht kein Mitgliedschaftsverhältnis, auch wenn schon bezahlt wurde.

STATUTEN

Beitragspflicht gilt nur, wenn Statuten

Beiträge sind nicht automatisch geschuldet. Art. 71 ZGB sagt klar: Eine Beitragspflicht besteht nur, soweit die Statuten sie vorsehen. Darum gehört in die Beitrittserklärung die ausdrückliche Anerkennung der Statuten und ein Verweis auf die einschlägige Statutenbestimmung sowie den von der Versammlung festgesetzten Betrag. Behauptet das Formular eine Zahlungspflicht ohne statutarische Grundlage, ist das in diesem Punkt wirkungslos.

BEWEIS & DATEN

Saubere Dokumentation schützt Vorstand und Register

Ein standardisiertes Formular macht aus einer mündlichen Zusage einen beweissicheren Vorgang: Wer ist Mitglied, seit wann, und zu welchen Bedingungen? Das reduziert Streit über Bestand und Pflichten der Mitgliedschaft und hilft bei einer konsistenten Mitgliederliste. Praktisch gehören Personalien, datierter Beginn und Unterschrift hinein. Zusätzlich wird die Einwilligung in die Bearbeitung der Personendaten festgehalten, damit die Registerführung nicht auf wackligen Füssen steht.

Häufig gestellte Fragen

Ja, sofern sie korrekt verwendet wird. Die unterschriebene Erklärung ist der verbindliche Antrag des Antragstellers auf Mitgliedschaft und wird mit dem Aufnahmebeschluss des zuständigen Organs zur Grundlage des Mitgliedschaftsverhältnisses nach art. 70 ZGB. Die Verbindlichkeit der Beitragspflicht hängt davon ab, dass die Statuten eine solche nach art. 71 ZGB vorsehen. Wichtig ist die Reihenfolge: Erst die Erklärung, dann der dokumentierte Aufnahmebeschluss. Fehlt der Beschluss, besteht trotz Unterschrift kein gültiges Mitgliedschaftsverhältnis. Unsere Vorlage ist auf das Schweizer Vereinsrecht abgestimmt und enthält alle Elemente, die für eine beweissichere Aufnahme nötig sind.

Das Gesetz schreibt für den Beitritt keine bestimmte Form vor, ein mündlicher oder konkludenter Beitritt ist theoretisch möglich. In der Praxis ist die Schriftform jedoch unverzichtbar, weil sie den Beginn der Mitgliedschaft, die anerkannte Statutenversion und die akzeptierte Beitragspflicht beweissicher festhält. Ohne Schriftstück lässt sich im Streitfall kaum belegen, wer ab wann Mitglied war und welche Pflichten gelten. Sehen die Statuten ausdrücklich eine schriftliche Beitrittserklärung vor, ist diese Form ohnehin einzuhalten. Aus diesen Gründen empfehlen wir, jede Aufnahme schriftlich zu dokumentieren und im Mitgliederregister zu führen.

Sie erhalten die Beitrittserklärung als PDF und als Word. Das PDF eignet sich, wenn Sie das Formular direkt unterschriftsreif ausdrucken oder digital versenden wollen. Die Word-Datei ist die richtige Wahl, wenn Sie Vereinslogo, eigene Mitgliederkategorien oder zusätzliche Klauseln ergänzen möchten. Beide Formate enthalten dieselben rechtlich abgestimmten Inhalte. So können Sie das Formular einmal an Ihre Statuten anpassen und danach beliebig oft für neue Aufnahmen verwenden.

Das hängt von Ihren Statuten ab. Sehen diese nichts vor, entscheidet grundsätzlich die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Aus praktischen Gründen übertragen die meisten Vereine diese Kompetenz dem Vorstand, was jedoch ausdrücklich in den Statuten geregelt sein sollte. Da im Schweizer Recht die beidseitige Partnerwahlfreiheit gilt, besteht kein einklagbares Recht auf Aufnahme in einen gewöhnlichen Verein. Eine Ausnahme bilden Monopolvereine, deren Ablehnung die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers unzumutbar einschränken würde. Halten Sie den Aufnahmeentscheid stets schriftlich fest.

Massgebend ist der Zeitpunkt der Aufnahme, also der Tag, an dem das zuständige Organ dem Beitritt zustimmt. Viele Vereine berechnen den ersten Beitrag pro rata für die verbleibenden Monate des Vereinsjahres, andere verlangen den vollen Jahresbeitrag unabhängig vom Eintrittsdatum. Entscheidend ist, was die Statuten oder der Beschluss der Versammlung dazu festlegen. Die Beitragspflicht selbst muss nach art. 71 ZGB in den Statuten verankert sein, sonst ist sie nicht durchsetzbar. Ein klar datiertes Beitrittsformular erleichtert die korrekte Beitragsberechnung erheblich.

Ja, das Austrittsrecht ist zwingend und gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Nach art. 70 Abs. 2 ZGB ist der Austritt zulässig, wenn er mit einer Frist von einem halben Jahr auf das Ende des Kalenderjahres erklärt wird, sofern die Statuten nichts Günstigeres vorsehen. Diese Frist kann durch die Statuten verkürzt, nicht aber unzulässig erschwert werden. Der Austritt erfolgt üblicherweise durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Bereits geschuldete Beiträge für das laufende Jahr bleiben in der Regel geschuldet, weshalb der Austrittszeitpunkt sorgfältig zu wählen ist.

Ja, sofern die Statuten dies zulassen. Eine juristische Person, etwa ein anderer Verein oder ein Unternehmen, tritt durch ihr zeichnungsberechtigtes Organ bei; die Erklärung muss entsprechend unterzeichnet sein und die Statuten müssen Kollektivmitgliedschaften kennen. Bei Minderjährigen kommt es auf die Tragweite der eingegangenen Verpflichtungen an: Geht es nur um einen geringen Beitrag und eine harmlose Tätigkeit, ist der Beitritt meist unproblematisch, bei weitergehenden Pflichten kann die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nötig sein. In beiden Fällen empfiehlt es sich, die Mitgliederkategorie und allfällige Sonderregeln direkt auf der Erklärung zu vermerken.

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Aktualisiert am 3. Juni 2026

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