Das Schweizer Vereinsrecht steht im Zivilgesetzbuch, in den art. 60 bis 79 ZGB. Für die Beitrittserklärung sind vor allem drei Bestimmungen massgebend. Nach art. 70 Abs. 1 ZGB ist der Eintritt von Mitgliedern jederzeit zulässig; die Statuten können diesen Grundsatz konkretisieren, indem sie feste Aufnahmetermine oder ein Zustimmungserfordernis durch ein bestimmtes Organ vorsehen. Art. 70 Abs. 3 ZGB hält fest, dass die Mitgliedschaft weder veräusserlich noch vererblich ist, was erklärt, weshalb jede neue Person eine eigene Erklärung abgeben muss und ein Beitritt nicht einfach übertragen werden kann.
Die Beitragspflicht ergibt sich nicht von Gesetzes wegen, sondern nur, wenn sie in den Statuten verankert ist. Art. 71 ZGB bestimmt ausdrücklich, dass Beiträge nur geschuldet sind, soweit die Statuten dies vorsehen. Eine Beitrittserklärung, die eine Zahlungspflicht behauptet, ohne dass die Statuten eine solche kennen, ist insoweit wirkungslos. Deshalb verweist ein sauberes Formular immer auf die einschlägige Statutenbestimmung und auf den von der Versammlung festgesetzten Betrag. Die Festsetzung der Beitragshöhe gehört, wenn die Statuten keinen fixen Betrag nennen, zu den ordentlichen Geschäften der Mitgliederversammlung nach art. 65 ZGB.
Mit dem Beitritt unterwirft sich das Mitglied der vereinsinternen Ordnung, also den Statuten und allfälligen Reglementen. Daraus folgen Rechte wie das gleiche Stimmrecht nach art. 67 ZGB und Pflichten wie die Beitragszahlung und die Treuepflicht gegenüber dem Vereinszweck. Wer die rechtlichen Grundlagen im Detail nachlesen möchte, findet den vollständigen Gesetzestext in der amtlichen Sammlung des Bundes, dem systematischen Bundesrecht zum Vereinsrecht auf Fedlex. Eine korrekt geführte Aufnahmeerklärung dokumentiert lückenlos, ab welchem Zeitpunkt diese Rechte und Pflichten entstehen.