Der häufigste Anlass ist die vorübergehende Verhinderung. Wer wegen Krankheit, Spitalaufenthalt oder einer längeren Auslandreise ein konkretes Geschäft nicht selbst erledigen kann, überträgt es einer Vertrauensperson für genau diesen Vorgang. Typisch ist die Abwicklung eines Fahrzeugverkaufs samt Anmeldung beim Strassenverkehrsamt, während sich der Eigentümer im Ausland aufhält. Ebenso verbreitet ist die punktuelle Bankvollmacht für eine einzelne Transaktion oder die Vertretung an einer Wohnungsabnahme, wenn der Mieter selbst nicht erscheinen kann.
Im geschäftlichen Umfeld dient die Spezialvollmacht der gezielten Delegation. Eine Geschäftsführerin kann einen Mitarbeiter ermächtigen, einen bestimmten Liefervertrag zu unterzeichnen, ohne ihm Zeichnungsrechte für das gesamte Unternehmen einzuräumen. Auch die Vertretung an einer einzelnen Generalversammlung oder die Einreichung eines konkreten Antrags bei einer Behörde fällt darunter. Wer regelmässig solche Mandate erteilt, sollte die Abgrenzung zur dauerhaften Lösung im Blick behalten und prüfen, ob nicht ein formgültiger Vorsorgeauftrag nach ZGB der passendere Weg ist, sobald es um die Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit geht.
Zwei Sonderfälle verdienen Beachtung. Soll der Bevollmächtigte ein Geschäft mit sich selbst abschliessen, also etwa Ihr Auto an sich kaufen, liegt ein Selbstkontrahieren vor, das nur zulässig ist, wenn die Vollmacht es ausdrücklich gestattet oder ein Nachteil für den Vertretenen ausgeschlossen ist. Und wer eine Vollmacht für ein beurkundungspflichtiges Geschäft erteilt, muss zwingend dieselbe öffentliche Beurkundung wählen, sonst ist die Vertretung wirkungslos.