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Ratenzahlungsvereinbarung erstellen: Vorlage nach OR | Schweiz

Vereinbaren Sie die Rückzahlung einer Schuld in Raten, mit Restschuld bei Ausfall und Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 SchKG. In Minuten als PDF/Word.
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Eine Ratenzahlungsvereinbarung hält fest, dass eine Schuld in mehreren Teilzahlungen statt auf einen Schlag getilgt wird, und sie bindet beide Seiten an einen klaren Tilgungsplan. Wer in der Schweiz eine offene Forderung gütlich regeln will, bevor die Betreibung läuft, greift zu diesem Dokument: Es nennt den geschuldeten Betrag, die Höhe und Fälligkeit jeder Rate, den Verzugszins und die Restschuld, die bei Ausfall sofort fällig wird. Richtig formuliert ist die Vereinbarung zugleich eine unterschriebene Schuldanerkennung nach art. 17 OR und damit ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von art. 82 SchKG. Diese Vorlage ist auf die Schweizer Praxis nach OR und SchKG zugeschnitten und sofort als PDF und Word verfügbar.

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Was ist eine Ratenzahlungsvereinbarung?

Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist ein zweiseitiger Vertrag, mit dem Gläubiger und Schuldner die Tilgung einer bestehenden Schuld in periodischen Teilbeträgen regeln. Der Schuldner anerkennt den geschuldeten Betrag und verpflichtet sich, ihn nach einem festen Plan zurückzuzahlen; der Gläubiger verzichtet im Gegenzug darauf, die ganze Summe sofort einzufordern, solange die Raten pünktlich eingehen. Das Dokument verändert die Schuld nicht inhaltlich, es ordnet bloss ihre Fälligkeit neu. Genau diese Stundung gegen Tilgungsplan macht es zum bevorzugten Mittel, einen Zahlungskonflikt zu lösen, ohne den Gang aufs Betreibungsamt.

Wichtig ist die Abgrenzung zur reinen Schuldanerkennung und zum Abzahlungsvertrag im Sinne eines Konsumkredits. Die blosse Schuldanerkennung bestätigt nur, dass eine Summe geschuldet ist, ohne Tilgungsplan. Die Ratenzahlungsvereinbarung verbindet beides: Anerkennung der Schuld und verbindlicher Zahlungsrhythmus. Vom Konsumkreditvertrag nach dem Konsumkreditgesetz (KKG) unterscheidet sie sich dadurch, dass keine neue Kreditgewährung vorliegt, sondern eine bereits entstandene Forderung umstrukturiert wird. Wer die Vereinbarung als verkappten Konsumkredit ausgestaltet, riskiert, dass die strengen Formvorschriften des KKG greifen. In der Praxis betrifft das vor allem Fälle, in denen ein Händler die Stundung mit zusätzlichen Zinsen über dem reinen Verzugszins kombiniert.

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Rechtsrahmen

Die Ratenzahlungsvereinbarung stützt sich im Kern auf das Obligationenrecht. Massgeblich ist zunächst art. 17 OR: Eine schriftliche Schuldanerkennung ist auch dann gültig, wenn sie den Verpflichtungsgrund nicht nennt, und sie kehrt im Streit die Beweislast um. Der Schuldner, der die Forderung bestreiten will, muss dann beweisen, dass sie nicht oder nicht mehr besteht. Diese Beweislastumkehr ist der eigentliche Wert des Dokuments. Hinzu kommt die Wirkung von art. 137 OR: Mit der Anerkennung der Schuld beginnt eine neue Verjährungsfrist von zehn Jahren zu laufen, was eine drohende Verjährung der Grundforderung abwendet.

Der zweite Pfeiler betrifft den Verzug. Zahlt der Schuldner eine Rate nicht, gerät er nach Mahnung oder am vereinbarten Verfalltag in Verzug (art. 102 OR) und schuldet einen Verzugszins von 5 Prozent (art. 104 OR), sofern nichts Höheres vereinbart ist. Damit der Gläubiger bei einem Ausfall nicht jede einzelne Rate separat eintreiben muss, gehört eine Verfallklausel in den Vertrag: Sie macht die gesamte Restschuld auf einen Schlag fällig, sobald der Schuldner mit einer oder mehreren Raten in Verzug ist. Ohne diese Klausel bleibt jede Rate für sich fällig, was die Durchsetzung erheblich verzögert.

Der dritte Pfeiler ist das Vollstreckungsrecht. Eine unterschriftlich bekräftigte Vereinbarung erfüllt die Voraussetzungen eines Rechtsöffnungstitels, sodass der Gläubiger bei Zahlungsverzug die provisorische Rechtsöffnung verlangen kann. Die Grundlage dazu findet sich im amtlichen Text von Art. 82 SchKG zur provisorischen Rechtsöffnung auf fedlex.admin.ch. Eine Vereinbarung ohne klare Bezifferung und ohne Unterschrift des Schuldners taugt nicht als Rechtsöffnungstitel, weshalb präzise Beträge und eine eigenhändige Unterschrift unverzichtbar sind. Wer die Forderung absichern will, findet im Bereich Alltagsdokumente nach OR und ZGB weitere passende Vorlagen.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die offene Rechnung, die der Schuldner nicht in einem Zug begleichen kann, etwa nach einer Handwerkerleistung, einer Honorarnote oder einer privaten Darlehensrückzahlung. Statt sofort zu betreiben, bietet der Gläubiger eine gestaffelte Tilgung an und sichert sich gleichzeitig eine Schuldanerkennung. Ein zweites typisches Szenario ist die Reaktion auf eine bereits versandte Mahnung: Erklärt sich der Schuldner zur Ratenzahlung bereit, hält die Vereinbarung den Kompromiss fest, bevor Betreibungskosten entstehen. In der Praxis empfiehlt sich, die erste Rate sofort bei Unterzeichnung zu verlangen, weil das die Zahlungsbereitschaft belegt.

Auch zwischen Geschäftspartnern ist das Dokument verbreitet, wenn eine Lieferung oder ein Werk abgenommen, die Rechnung aber strittig hoch ist. Die Vereinbarung trennt die anerkannte Teilsumme von der bestrittenen und schafft so eine Zahlungsgrundlage. Bei laufenden Familienverhältnissen, etwa rückständigem Unterhalt, ordnet sie die Nachzahlung in tragbaren Schritten.

Zwei Sonderfälle verdienen Aufmerksamkeit. Wird die Stundung mit einem Zinsaufschlag über dem gesetzlichen Verzugszins kombiniert, kann die Vereinbarung in den Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes rutschen, mit dessen Formzwang. Und bei einer bereits eingeleiteten Betreibung sollte die Vereinbarung ausdrücklich regeln, ob diese sistiert oder zurückgezogen wird, sonst laufen Vertrag und Verfahren widersprüchlich nebeneinander. Wer parallel eine separate Schuldanerkennung nach Schweizer Recht braucht, ergänzt das Dossier sinnvoll.

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Welche Klauseln unsere Vorlage enthält

  • Die Bezifferung der Schuld nennt den exakten Gesamtbetrag in Franken, getrennt nach Hauptforderung, bereits aufgelaufenen Zinsen und allfälligen Mahnkosten. Diese klare Zahl ist die Voraussetzung dafür, dass das Dokument als Schuldanerkennung nach art. 17 OR und als Rechtsöffnungstitel taugt. Eine Schuld, die nur ungefähr umschrieben ist, lässt sich später nicht durchsetzen.
  • Der Tilgungsplan legt Höhe, Anzahl und Fälligkeit jeder Rate fest, üblicherweise mit fixem Monatsdatum und konkretem Betrag. Die Vorlage erlaubt sowohl gleichbleibende Raten als auch eine höhere Schlussrate. So weiss jede Seite genau, wann welche Zahlung erwartet wird.
  • Die Verfallklausel bestimmt, dass die gesamte Restschuld sofort fällig wird, sobald der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine festgelegte Frist in Verzug ist. Damit muss der Gläubiger nicht jede Rate einzeln eintreiben. Üblich ist ein Verzug von sieben bis dreissig Tagen als Auslöser.
  • Die Verzugszinsregelung verweist auf den gesetzlichen Satz von 5 Prozent nach art. 104 OR oder hält einen abweichend vereinbarten Satz fest. Sie nennt auch den Zeitpunkt, ab dem der Zins auf die jeweils offene Restschuld läuft.
  • Die Klausel zur vorzeitigen Rückzahlung stellt klar, dass der Schuldner die Restschuld jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung in einer Einmalzahlung begleichen darf. Das motiviert zur raschen Tilgung und vermeidet Streit über zusätzliche Kosten.
  • Die Schlussbestimmungen regeln Schriftform für Änderungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand und sehen die eigenhändige Unterschrift beider Parteien sowie Datum und Ort vor.
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Kantonale Besonderheiten

Das materielle Recht der Ratenzahlungsvereinbarung ist bundesrechtlich einheitlich geregelt, doch bei der Durchsetzung treten kantonale Unterschiede zutage, die in der Praxis spürbar sind. Sie betreffen vor allem das Schlichtungs- und Rechtsöffnungsverfahren, das nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung zwar bundesweit gilt, aber kantonal organisiert wird.

Im Kanton Zürich läuft das Rechtsöffnungsbegehren über das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht des Betreibungsorts. Die kantonale Praxis stützt sich eng auf die Voraussetzung der unterschriebenen Schuldanerkennung nach art. 82 SchKG; ein per Telefax übermitteltes, unterzeichnetes Exemplar wurde von der oberen kantonalen Instanz bereits als tauglicher Titel anerkannt. Wer in Zürich betreibt, sollte das Original der Vereinbarung griffbereit halten, da bei Fälschungsverdacht dessen Vorlage verlangt wird.

Im Kanton Bern ist dem ordentlichen Forderungsprozess in vielen Konstellationen ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde vorgelagert, das reine Rechtsöffnungsverfahren bleibt davon aber ausgenommen. Für die Praxis heisst das: Liegt eine saubere Schuldanerkennung vor, führt der Weg über die provisorische Rechtsöffnung direkt und ohne Schlichtung zum Ziel. Fehlt der Titel, droht der langsamere ordentliche Prozess.

Im Kanton Genf und in der übrigen Romandie wird dasselbe Bundesrecht angewandt, doch die Verfahren laufen auf Französisch, und die Vereinbarung sollte in der Verfahrenssprache des Betreibungsorts vorliegen. Eine zweisprachig oder rein deutsch abgefasste Vereinbarung kann bei einer Genfer Betreibung eine beglaubigte Übersetzung nötig machen. Sprache und Gerichtsstand des Betreibungsorts sollten daher schon beim Aufsetzen bedacht werden.

Im Kanton Tessin gilt sinngemäss dasselbe für die italienische Verfahrenssprache. Da Betreibungen am Wohnsitz des Schuldners eingeleitet werden, entscheidet dessen Kanton über die anwendbare Sprache und das zuständige Gericht, nicht der Sitz des Gläubigers. Wer mit Schuldnern in mehreren Sprachregionen arbeitet, hält die Vorlage daher idealerweise in der jeweiligen Landessprache bereit.

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So füllen Sie die Ratenzahlungsvereinbarung aus

Sie beginnen mit den Angaben zu beiden Parteien, also Name, Adresse und gegebenenfalls Firma von Gläubiger und Schuldner, damit der Schuldner eindeutig identifizierbar ist. Danach erfassen Sie die Schuld: Gesamtbetrag, Grund der Forderung und allfällige bereits aufgelaufene Zinsen und Kosten. Aus diesen Angaben formt das Formular die Anerkennungsklausel, die das Dokument zum Titel nach art. 17 OR macht. Im nächsten Schritt legen Sie den Tilgungsplan fest, also Ratenhöhe, Anzahl der Raten und das Fälligkeitsdatum jeder Zahlung; die erste Rate können Sie auf den Tag der Unterzeichnung setzen. Anschliessend wählen Sie den Verzugszins und die Frist, ab der die Verfallklausel die Restschuld fällig stellt. Zum Schluss tragen Sie Ort und Datum ein, und das Dokument steht zur Unterschrift beider Parteien bereit. Sie laden es als unterschriftsreifes PDF oder bearbeitbares Word herunter und lassen beide Exemplare unterzeichnen.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der folgenschwerste Fehler ist die fehlende oder unklare Bezifferung der Schuld. Wer nur schreibt, der Schuldner anerkenne "die offene Forderung", liefert keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel; das Betreibungsgericht verlangt einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Frankenbetrag. Ebenso häufig fehlt die Verfallklausel, sodass der Gläubiger bei Zahlungsausfall jede Rate einzeln durchsetzen muss, statt die ganze Restschuld fällig zu stellen. Ein dritter Klassiker ist die fehlende eigenhändige Unterschrift des Schuldners: Ohne sie ist die Anerkennung nach art. 82 SchKG wertlos, selbst wenn der Inhalt stimmt.

In der Praxis unterschätzen viele Gläubiger zudem die Wechselwirkung mit einer laufenden Betreibung. Wird die Vereinbarung unterzeichnet, ohne dass das Schicksal des hängigen Verfahrens geregelt ist, laufen Stundung und Vollstreckung widersprüchlich nebeneinander. Klären Sie ausdrücklich, ob die Betreibung sistiert wird, solange der Schuldner zahlt. Schliesslich bauen manche Gläubiger Zusatzkosten ein, die mit der eigentlichen Tilgung nichts zu tun haben und den Schuldner einseitig belasten; solche Klauseln sind unwirksam und können die ganze Vereinbarung gefährden.

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Häufige Fragen

Ist diese Ratenzahlungsvereinbarung rechtlich verbindlich?

Ja. Sobald beide Parteien das Dokument eigenhändig unterzeichnen, ist es ein verbindlicher Vertrag und zugleich eine Schuldanerkennung nach art. 17 OR. Diese Anerkennung kehrt im Streitfall die Beweislast um und lässt eine neue zehnjährige Verjährungsfrist nach art. 137 OR laufen. Voraussetzung für die volle Wirkung ist ein klar bezifferter Betrag und die Unterschrift der schuldenden Person. Eine mündliche Abrede oder ein unsigniertes Exemplar erreicht diese Bindungswirkung nicht und taugt im späteren Verfahren wenig.

In welchem Format kann ich das Dokument herunterladen?

Sie erhalten die Vereinbarung sofort als PDF zum direkten Ausdrucken und Unterschreiben sowie als Word-Datei, falls Sie Beträge, Raten oder Klauseln noch anpassen möchten. Das PDF eignet sich für die unterschriftsreife Endfassung, das Word-Dokument für die individuelle Bearbeitung. Beide Versionen enthalten dieselben rechtlich abgestimmten Klauseln. Drucken Sie zwei Exemplare aus, lassen Sie beide unterschreiben und bewahren Sie Ihr Exemplar sorgfältig auf, da Sie es im Betreibungsverfahren als Original vorlegen müssen.

Was passiert, wenn der Schuldner eine Rate nicht bezahlt?

Bleibt eine Rate aus, gerät der Schuldner nach der vereinbarten Frist in Verzug (art. 102 OR) und schuldet einen Verzugszins, gesetzlich 5 Prozent nach art. 104 OR. Enthält die Vereinbarung eine Verfallklausel, wird die gesamte Restschuld sofort fällig, und Sie müssen nicht auf die weiteren Raten warten. Anschliessend können Sie die Betreibung einleiten und gestützt auf die unterschriebene Vereinbarung die provisorische Rechtsöffnung nach art. 82 SchKG verlangen. Ohne Verfallklausel bleibt jede Rate einzeln fällig, was die Durchsetzung verzögert.

Wie schnell kann ich nach einem Zahlungsausfall betreiben?

Sobald die Restschuld durch die Verfallklausel fällig gestellt ist, können Sie unmittelbar ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners stellen. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, beseitigen Sie diesen mit dem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung, das im summarischen Verfahren rasch behandelt wird. Die unterzeichnete Vereinbarung dient dabei als Titel. Der Schuldner kann danach binnen zwanzig Tagen Aberkennungsklage erheben; tut er das nicht, wird die Rechtsöffnung definitiv und das Verfahren geht weiter.

Muss die Vereinbarung notariell beurkundet werden?

Nein. Für die Ratenzahlungsvereinbarung genügt die einfache Schriftform mit Unterschrift beider Parteien. Eine öffentliche Beurkundung ist nicht nötig, um einen Titel für die provisorische Rechtsöffnung zu schaffen; die durch Unterschrift bekräftigte private Urkunde reicht nach art. 82 SchKG aus. Eine notarielle Beurkundung käme nur in Betracht, wenn Sie statt der provisorischen die definitive Rechtsöffnung anstreben, was im Alltag selten erforderlich ist. Für die meisten privaten und geschäftlichen Schuldregelungen ist die schriftliche, unterzeichnete Vereinbarung der richtige und ausreichende Weg.

Kann der Schuldner die Restschuld vorzeitig zurückzahlen?

Ja. Unsere Vorlage sieht ausdrücklich vor, dass der Schuldner die offene Restschuld jederzeit mit einer Einmalzahlung begleichen darf, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Das liegt im Interesse beider Seiten, weil der Gläubiger sein Geld früher erhält und der Schuldner Zinskosten spart. Es empfiehlt sich, die vorzeitige Zahlung schriftlich zu quittieren, damit später kein Streit über den Tilgungsstand entsteht. Eine Zahlungsbestätigung oder Quittung eignet sich, um den Eingang sauber zu dokumentieren.

Eignet sich das Dokument auch für Schulden zwischen Privatpersonen?

Ja, gerade dafür wird es oft genutzt. Ein privates Darlehen unter Bekannten, eine offene Beteiligung an gemeinsamen Kosten oder eine nicht beglichene Rechnung lassen sich mit der Vereinbarung auf eine klare, beweissichere Grundlage stellen. Da viele private Schulden ohne schriftliche Grundlage entstehen, schafft die Anerkennung erstmals einen durchsetzbaren Titel. Halten Sie Betrag, Grund und Tilgungsplan präzise fest, dann steht das Dokument auch im Streit zwischen Privaten auf solidem Boden. Im Bereich Unternehmensführung mit Verträgen nach OR finden Geschäftsleute ergänzende Vorlagen für Forderungen aus dem Geschäftsverkehr.

Wichtige Punkte zum Merken

RECHTSWIRKUNG

Schriftliche Schuldanerkennung stärkt Ihre Position

Richtig formuliert ist die Ratenzahlungsvereinbarung mehr als ein Zahlungsplan: Sie gilt als unterschriebene Schuldanerkennung nach Art. 17 OR und kann als Rechtsöffnungstitel dienen (Art. 82 SchKG). Das heisst: Kommt es zur Betreibung, kann der Gläubiger provisorische Rechtsöffnung verlangen. Voraussetzung sind eine klare Bezifferung der Schuld und die Unterschrift des Schuldners.

VERJÄHRUNG

Anerkennung setzt die Verjährung neu

Mit der Anerkennung der Schuld läuft eine neue Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 137 OR). Das kann entscheidend sein, wenn die ursprüngliche Forderung bald verjähren würde. Wer eine offene Rechnung gütlich regeln will, gewinnt damit Zeit und Rechtssicherheit. Für den Schuldner bedeutet es umgekehrt: Mit der Unterschrift wird die Einrede der Verjährung in der Regel für lange Zeit wieder vom Tisch.

ZAHLUNGSAUSFALL

Verfallklausel macht Restschuld sofort fällig

Zahlt der Schuldner eine Rate nicht, drohen Verzug und Verzugszins: Nach Mahnung oder am vereinbarten Verfalltag tritt Verzug ein (Art. 102 OR), und es fallen grundsätzlich 5 Prozent Verzugszins an (Art. 104 OR), sofern nichts Höheres vereinbart ist. Damit der Gläubiger nicht jede Rate einzeln eintreiben muss, gehört eine Verfallklausel hinein, die bei Ausfall die gesamte Restschuld sofort fällig stellt.

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Aktualisiert am 1. Juni 2026

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