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Unternehmensgründung

Domizilannahmeerklärung Vorlage | c/o-Adresse fürs Handelsregister

Kein eigenes Büro? Mit der Domizilannahmeerklärung gewährt der Domizilhalter Ihrer GmbH oder AG ein Rechtsdomizil nach HRegV. In Minuten als PDF und Word erstellen.
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Die Domizilannahmeerklärung ist die schriftliche Bestätigung eines Domizilhalters, dass er einer Gesellschaft an seiner Adresse ein Rechtsdomizil gewährt. Sie wird immer dann verlangt, wenn ein Unternehmen am Ort seines Sitzes über keine eigenen Büroräume verfügt und stattdessen eine c/o-Adresse nutzt. Ohne diese Erklärung trägt das Handelsregisteramt keine c/o-Adresse ein, und die Gesellschaft kommt rechtlich nicht zustande. Wer eine GmbH oder AG bei einem Treuhänder, einer Anwaltskanzlei oder einer Privatperson einrichtet, kennt das Dokument: es gehört zu den Standardbelegen, die der Handelsregisteranmeldung beizulegen sind.

In der Praxis stolpern die meisten Gründer nicht über den Inhalt, sondern über die Form. Die Erklärung muss vom Domizilhalter im Original und mit gültiger Unterschrift vorliegen, und sie muss exakt die Adresse nennen, die später im Register erscheint. Ein einziger Tippfehler in der Hausnummer genügt, damit das Amt die Anmeldung zurückweist.

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Domizilannahmeerklärung Vorlage | c/o-Adresse fürs Handelsregister

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Was ist eine Domizilannahmeerklärung?

Die Domizilannahmeerklärung ist die formelle Zusicherung einer natürlichen oder juristischen Person, dass eine andere Rechtseinheit ihre Adresse als Rechtsdomizil verwenden darf. Sie beruht auf dem Begriff der c/o-Adresse: eine Anschrift, über die das Unternehmen erreichbar ist, ohne dass es dort selbst über eigene Räumlichkeiten verfügt. Der Domizilhalter, oft ein Treuhänder oder eine Kanzlei, stellt seine Adresse zur Verfügung und garantiert, dass Post und amtliche Zustellungen an die Gesellschaft weitergeleitet werden.

Verwechseln Sie das Dokument nicht mit einem Mietvertrag oder einem Untermietvertrag. Ein Mietvertrag gibt der Gesellschaft tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Lokal, womit sie "eigene Büros" im Sinne des Gesetzes hat und keine Domizilannahmeerklärung benötigt. Die Domizilannahmeerklärung dagegen begründet kein Nutzungsrecht an Räumen, sie regelt allein die Erreichbarkeit unter einer fremden Adresse. Eine reine Postfachadresse genügt nie, weder als eigenes Domizil noch als c/o-Adresse, weil unter ihr keine physische Zustellung möglich ist. Für Unternehmen, die noch in der Aufbauphase stehen, ist die c/o-Lösung daher der übliche Weg, ein Rechtsdomizil zu sichern, bevor eigene Büros bezogen werden. Wer ein vollständiges Set an Gründungsunterlagen zusammenstellt, findet die passenden Vorlagen in der Kategorie für die Unternehmensgründung in der Schweiz.

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Rechtsrahmen

Die Pflicht zur Domizilannahmeerklärung ergibt sich direkt aus der Handelsregisterverordnung (HRegV). Nach Art. 117 Abs. 2 HRegV muss jede im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit innerhalb ihrer Sitzgemeinde über ein Rechtsdomizil verfügen, also über eine Adresse mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname, unter der sie erreichbar ist. Verfügt das Unternehmen am Sitz nicht über eigene Büros, so verlangt Art. 117 Abs. 3 HRegV die Eintragung eines Domizilhalters und als Beleg dessen Erklärung, dass er der Rechtseinheit ein Rechtsdomizil an seinem Sitz gewährt. Diese Erklärung ist der Anmeldung zwingend beizulegen; das Handelsregisteramt darf die c/o-Adresse sonst nicht eintragen.

Die rechtliche Tragweite des Dokuments wird oft unterschätzt. Wer eine c/o-Adresse anmeldet, ohne tatsächlich über eine gültige Domizilannahmeerklärung zu verfügen, verstösst gegen das Täuschungsverbot nach Art. 26 HRegV. Falsche Angaben können strafrechtlich als Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB gewertet werden, und die Eintragung selbst kann als Erschleichung einer falschen Beurkundung gelten. Das ist kein theoretisches Risiko: Handelsregisterämter prüfen bei Verdacht aktiv nach und fordern Nachweise.

Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Domizilhalter sein, ebenso Personengemeinschaften wie ein Ehepaar. Fällt das Rechtsdomizil später weg, etwa weil der Domizilhalter die Vereinbarung kündigt, liegt ein Mangel in der gesetzlich zwingenden Organisation der Gesellschaft vor. Wird er nicht behoben, überweist das Amt die Sache nach Art. 939 OR dem Gericht. Den vollständigen Verordnungstext finden Sie in der amtlichen Fassung der Handelsregisterverordnung auf fedlex.admin.ch. Wer parallel die Statuten und die übrigen Anmeldebelege vorbereitet, sollte die Domizilfrage früh klären, weil bereits das Stammkapitalkonto auf die definitive Adresse lautet.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die Neugründung einer GmbH oder AG, bei der die Gesellschaft noch keine eigenen Geschäftsräume gemietet hat. Junge Firmen starten oft von zu Hause aus oder über einen Treuhänder, und in beiden Fällen verlangt das Handelsregisteramt die Erklärung des Domizilhalters, bevor es die Gesellschaft einträgt. Ein zweiter klassischer Fall ist die Sitzverlegung in eine andere Gemeinde: Zieht das Unternehmen an eine neue c/o-Adresse, muss erneut eine Domizilannahmeerklärung des dortigen Halters eingereicht werden. Auch beim blossen Wechsel des Domizilhalters innerhalb derselben Adresse, etwa wenn die Treuhandfirma wechselt, ist das Dokument fällig.

Es gibt subtilere Konstellationen, die in der Praxis oft übersehen werden. Verlegt eine Gesellschaft ihre administrative Tätigkeit, behält aber die alte Adresse formell bei, prüft das Amt, ob noch ein gültiges Domizilverhältnis besteht. Tut es das nicht, droht die Löschung des Rechtsdomizils nach Art. 117 Abs. 3 HRegV, die der Domizilhalter sogar selbst anmelden kann, wenn die Gesellschaft die Adresse nicht mehr nutzen darf. Ein solcher Schritt setzt die Gesellschaft unter Zugzwang, weil sie ohne Rechtsdomizil aus dem Register fällt. Wer eine Firma über einen externen Dienstleister domiziliert, sollte die Erklärung deshalb nie als einmalige Formalität abtun, sondern das Verhältnis vertraglich absichern. Eine Übersicht über alle Schritte der Firmengründung in der Schweiz hilft, den richtigen Zeitpunkt für jedes Dokument zu bestimmen.

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Wichtigste Bestandteile unserer Vorlage

Die Vorlage ist so aufgebaut, dass sie genau den Anforderungen entspricht, die ein Handelsregisteramt an den Beleg nach Art. 117 Abs. 3 HRegV stellt. Jeder Block ist darauf ausgelegt, eine konkrete Rückweisung zu verhindern.

  • Die vollständige Bezeichnung des Domizilhalters nennt Name, Vorname oder Firma, Adresse und bei juristischen Personen die Rechtsform. Das Amt gleicht diese Angaben mit dem eigenen Registereintrag ab, weshalb die Schreibweise exakt übereinstimmen muss.
  • Die präzise Domiziladresse führt Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname auf, genau in der Form, in der sie später im Register erscheint. Eine reine Postfachangabe ist hier wirkungslos und führt zur Abweisung.
  • Die eigentliche Gewährungserklärung hält fest, dass der Domizilhalter der namentlich genannten Gesellschaft an seiner Adresse ein Rechtsdomizil gewährt. Diese Formulierung ist das Herzstück und folgt dem Wortlaut der Verordnung.
  • Die Angaben zur begünstigten Rechtseinheit benennen die Gesellschaft, die das Domizil erhält, sowie deren Sitzgemeinde, damit das Amt die Zuordnung zweifelsfrei vornehmen kann.
  • Datum und Originalunterschrift des Domizilhalters schliessen das Dokument ab. Bei juristischen Personen unterzeichnet eine zeichnungsberechtigte Person gemäss ihrem Registereintrag.

Die Felder sind bewusst knapp gehalten, denn die Domizilannahmeerklärung ist ein Beleg, kein Vertrag. Das vertragliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Domizilhalter, etwa zur Postweiterleitung, regeln Sie separat in einer Domizilhaltervereinbarung.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Abweichung zwischen der Adresse auf der Erklärung und der Adresse in der Anmeldung. Schon eine fehlende Hausnummer oder ein falscher Ortsname führt dazu, dass das Handelsregisteramt den Beleg nicht akzeptiert und die ganze Gründung ins Stocken gerät. Fast ebenso oft fehlt die Originalunterschrift: Eingescannte oder kopierte Erklärungen werden in vielen Kantonen nicht anerkannt, das Amt verlangt das physisch unterschriebene Original. Ein weiterer Klassiker ist die Verwechslung von eigenem Büro und c/o-Adresse. Wer fälschlich ein eigenes Domizil anmeldet, obwohl er nur eine fremde Adresse nutzt, riskiert den Vorwurf der Täuschung nach Art. 26 HRegV.

Heikel wird es, wenn bei juristischen Personen als Domizilhalter die falsche Person unterschreibt. Die Erklärung muss von jemandem stammen, der für den Domizilhalter zeichnungsberechtigt ist, sonst ist der Beleg ungültig. Unterschätzen Sie auch die Dauerhaftigkeit nicht: Endet das Domizilverhältnis, ohne dass eine neue Adresse eingetragen wird, fällt die Gesellschaft in einen Organisationsmangel und droht gelöscht zu werden. Wer das Verhältnis nur mündlich vereinbart, steht im Streitfall ohne Nachweis da. Die saubere Lösung kombiniert die amtliche Erklärung mit einer vertraglichen Abrede, ähnlich wie man bei der Anstellung den Arbeitsvertrag nach Schweizer Recht nicht durch eine blosse Zusicherung ersetzt.

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So füllen Sie die Domizilannahmeerklärung aus

Sie beginnen damit, dass Sie angeben, wer als Domizilhalter auftritt, eine Privatperson oder eine Firma. Davon hängt ab, welche Felder das Formular einblendet und ob eine Zeichnungsberechtigung abgefragt wird. Anschliessend tragen Sie die vollständige Domiziladresse ein, exakt so, wie sie später im Handelsregister stehen soll, also mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Im nächsten Schritt benennen Sie die Gesellschaft, der das Rechtsdomizil gewährt wird, mit Firma und Sitzgemeinde.

Das Formular fügt darauf die gesetzlich verlangte Gewährungsformel ein, die dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 3 HRegV folgt, sodass Sie nichts selbst formulieren müssen. Zum Schluss ergänzen Sie Ort und Datum und erhalten das Dokument als PDF und Word zum Download. Sie drucken es aus, lassen es vom Domizilhalter im Original unterschreiben und legen es der Anmeldung bei. Weitere passende Belege für die Eintragung finden Sie im vollständigen Dokumentenkatalog für die Schweiz, und für vereinsbezogene Domizilfragen lohnt ein Blick in die Vorlagen für Vereine nach ZGB.

Wichtige Punkte zum Merken

HANDELSREGISTER

Ohne Erklärung keine c/o-Eintragung

Die Domizilannahmeerklärung ist der Beleg, dass ein Domizilhalter Ihrer GmbH oder AG an seiner Adresse ein Rechtsdomizil gewährt. Fehlen am Sitz eigene Büroräume und soll eine c/o-Adresse eingetragen werden, verlangt das Handelsregisteramt diese Erklärung zwingend. Ohne Beilage wird die c/o-Adresse nicht eingetragen, und die Gesellschaft kommt rechtlich nicht zustande.

FORMALITÄTEN

Original, Unterschrift, Adresse ohne Fehler

In der Praxis scheitert es selten am Inhalt, sondern an der Form. Die Erklärung muss im Original mit gültiger Unterschrift des Domizilhalters vorliegen und exakt jene Adresse enthalten, die später im Handelsregister erscheint. Ein Tippfehler, etwa bei der Hausnummer, kann zur Zurückweisung der Anmeldung führen. Planen Sie deshalb Zeit für Kontrolle und saubere Datenübernahme ein.

RISIKO

Falsche Angaben können strafbar werden

Eine c/o-Adresse anzumelden, ohne tatsächlich eine gültige Domizilannahmeerklärung zu haben, kann gegen das Täuschungsverbot nach Art. 26 HRegV verstossen. Bei falschen Angaben drohen zudem strafrechtliche Folgen, etwa eine Würdigung als Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB. Handelsregisterämter prüfen bei Verdacht nach und verlangen Nachweise, was Gründungen verzögern oder blockieren kann.

Häufig gestellte Fragen

Ja, sofern sie korrekt ausgefüllt und im Original unterschrieben ist. Die Vorlage folgt dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 3 HRegV und enthält genau die Angaben, die ein Handelsregisteramt als Beleg verlangt: Bezeichnung des Domizilhalters, präzise Adresse, Gewährungserklärung und Unterschrift. Entscheidend ist, dass die genannte Adresse mit der späteren Eintragung übereinstimmt und der Domizilhalter tatsächlich zeichnungsberechtigt ist. Eine inhaltlich richtige, aber bloss eingescannte Erklärung wird in vielen Kantonen nicht akzeptiert, weil das physische Original verlangt wird. Reichen Sie das unterschriebene Dokument deshalb stets im Original ein.

Sie erhalten die Domizilannahmeerklärung sowohl als PDF als auch als Word-Datei. Das PDF eignet sich zum direkten Ausdrucken und Unterschreiben, falls Adresse und Parteien bereits feststehen. Die Word-Version ist sinnvoll, wenn Sie noch kleinere Anpassungen vornehmen möchten, etwa eine zusätzliche Angabe zur zeichnungsberechtigten Person bei einer juristischen Person als Domizilhalter. Beide Versionen sind unterschriftsreif aufbereitet, sodass Sie das Original ohne weitere Bearbeitung beim Handelsregisteramt einreichen können.

Unterschreiben muss der Domizilhalter selbst. Ist das eine Privatperson, genügt deren eigene Unterschrift. Ist der Domizilhalter eine juristische Person, etwa eine Treuhand-AG, muss eine Person unterzeichnen, die gemäss Handelsregistereintrag zeichnungsberechtigt ist; bei Kollektivunterschrift entsprechend zu zweit. Die begünstigte Gesellschaft selbst unterschreibt diesen Beleg nicht, sie reicht ihn lediglich mit ihrer eigenen Anmeldung ein. Eine Unterschrift durch eine nicht zeichnungsberechtigte Person macht den Beleg unbrauchbar und führt zur Rückweisung.

Die Domizilannahmeerklärung selbst erstellen und unterschreiben Sie in wenigen Minuten. Die eigentliche Bearbeitung liegt beim Handelsregisteramt und dauert je nach Kanton und Auslastung üblicherweise einige Arbeitstage bis rund zwei Wochen. Verzögerungen entstehen fast immer durch formale Mängel, etwa eine abweichende Adresse oder eine fehlende Originalunterschrift. Wenn Beleg und Anmeldung von Anfang an stimmig sind, läuft die Eintragung der c/o-Adresse zügig durch.

Nein. Ein blosses Postfach erfüllt die Anforderungen von Art. 117 Abs. 2 HRegV nicht, weil unter ihm keine physische Zustellung amtlicher Dokumente möglich ist. Das Rechtsdomizil muss eine vollständige Strassenadresse mit Hausnummer sein, unter der die Gesellschaft tatsächlich erreichbar ist. Genau hier kommt der Domizilhalter ins Spiel: Er stellt eine reale Adresse zur Verfügung und bestätigt die Erreichbarkeit mit der Erklärung. Wer nur ein Postfach anbietet, kann kein gültiges Rechtsdomizil begründen.

Endet die Vereinbarung mit dem Domizilhalter, verliert die Gesellschaft ihr Rechtsdomizil und gerät in einen Organisationsmangel. Der Domizilhalter kann die Löschung des Rechtsdomizils nach Art. 117 Abs. 3 HRegV sogar selbst beim Amt anmelden. Behebt die Gesellschaft den Mangel nicht, indem sie eine neue Adresse einträgt, überweist das Handelsregisteramt die Sache dem Gericht, das die nötigen Massnahmen ergreift, bis hin zur Auflösung. Sie sollten ein endendes Domizilverhältnis deshalb nie aussitzen, sondern rechtzeitig eine neue Domizilannahmeerklärung einholen.

Die Domizilannahmeerklärung ist ein Beleg für das Handelsregisteramt, kein vollständiger Vertrag. Sie sagt nichts über Entschädigung, Postweiterleitung oder Kündigungsfristen aus. Für ein dauerhaftes Verhältnis empfiehlt sich deshalb zusätzlich eine separate Domizilhaltervereinbarung, die diese Punkte regelt. So vermeiden Sie Streit darüber, wer welche Pflichten trägt, und sichern sich gegen ein plötzliches Ende des Domizils ab. Die amtliche Erklärung und die vertragliche Abrede ergänzen sich, ersetzen einander aber nicht.

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Aktualisiert am 1. Juni 2026

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