Die Pflicht zur Domizilannahmeerklärung ergibt sich direkt aus der Handelsregisterverordnung (HRegV). Nach Art. 117 Abs. 2 HRegV muss jede im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit innerhalb ihrer Sitzgemeinde über ein Rechtsdomizil verfügen, also über eine Adresse mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname, unter der sie erreichbar ist. Verfügt das Unternehmen am Sitz nicht über eigene Büros, so verlangt Art. 117 Abs. 3 HRegV die Eintragung eines Domizilhalters und als Beleg dessen Erklärung, dass er der Rechtseinheit ein Rechtsdomizil an seinem Sitz gewährt. Diese Erklärung ist der Anmeldung zwingend beizulegen; das Handelsregisteramt darf die c/o-Adresse sonst nicht eintragen.
Die rechtliche Tragweite des Dokuments wird oft unterschätzt. Wer eine c/o-Adresse anmeldet, ohne tatsächlich über eine gültige Domizilannahmeerklärung zu verfügen, verstösst gegen das Täuschungsverbot nach Art. 26 HRegV. Falsche Angaben können strafrechtlich als Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB gewertet werden, und die Eintragung selbst kann als Erschleichung einer falschen Beurkundung gelten. Das ist kein theoretisches Risiko: Handelsregisterämter prüfen bei Verdacht aktiv nach und fordern Nachweise.
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Domizilhalter sein, ebenso Personengemeinschaften wie ein Ehepaar. Fällt das Rechtsdomizil später weg, etwa weil der Domizilhalter die Vereinbarung kündigt, liegt ein Mangel in der gesetzlich zwingenden Organisation der Gesellschaft vor. Wird er nicht behoben, überweist das Amt die Sache nach Art. 939 OR dem Gericht. Den vollständigen Verordnungstext finden Sie in der amtlichen Fassung der Handelsregisterverordnung auf fedlex.admin.ch. Wer parallel die Statuten und die übrigen Anmeldebelege vorbereitet, sollte die Domizilfrage früh klären, weil bereits das Stammkapitalkonto auf die definitive Adresse lautet.