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Unternehmensführung

Arbeitsbestätigung nach Art. 330a Abs. 2 OR erstellen

Einfaches Zeugnis nach Art. 330a Abs. 2 OR: Art und Dauer der Anstellung rechtssicher bescheinigen. Von Juristen geprüfte Vorlage als PDF und Word.
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Die Arbeitsbestätigung, juristisch das einfache Zeugnis nach Art. 330a Abs. 2 OR, ist ein schriftliches Dokument, mit dem ein Arbeitgeber Art und Dauer eines Arbeitsverhältnisses bescheinigt, ohne Leistung und Verhalten zu bewerten. Sie richtet sich an Arbeitnehmende, die einen schlanken Tätigkeitsnachweis brauchen, an Unternehmen, die nach kurzen oder beendeten Anstellungen sauber dokumentieren wollen, und an alle, die statt eines qualifizierten Zeugnisses bewusst eine neutrale Variante wählen. Anders als das Vollzeugnis enthält die Arbeitsbestätigung keine Wertung, was sie schneller, klarer und im Streitfall weniger angreifbar macht. Wer sie korrekt aufsetzt, erfüllt eine zwingende gesetzliche Pflicht und vermeidet zugleich die typischen Formulierungsfallen, die ein bewertendes Zeugnis mit sich bringt.

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Arbeitsbestätigung nach Art. 330a Abs. 2 OR erstellen

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Was ist eine Arbeitsbestätigung?

Eine Arbeitsbestätigung ist die im Obligationenrecht vorgesehene reduzierte Form des Arbeitszeugnisses. Während das Vollzeugnis nach Art. 330a Abs. 1 OR Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten gibt, beschränkt sich die Arbeitsbestätigung nach Art. 330a Abs. 2 OR ausdrücklich auf die Art und Dauer der Anstellung. Festgehalten werden die Personalien der angestellten Person, ihre Funktion und der Anstellungszeitraum, mehr nicht. Genau diese Beschränkung ist gewollt: Die Bestätigung trifft bewusst keine Aussage darüber, wie gut jemand gearbeitet hat oder warum das Verhältnis endete.

In der Praxis wird die Arbeitsbestätigung oft mit dem Arbeitszeugnis verwechselt, obwohl beide unterschiedliche Funktionen haben. Das Zeugnis soll das wirtschaftliche Fortkommen fördern und liefert deshalb ein Leistungsbild; die Bestätigung dient als nüchterner Nachweis, dass eine Anstellung bestand. Die angestellte Person entscheidet, welche Variante sie verlangt, und kann auch beides anfordern. Ein Arbeitgeber darf nicht eigenmächtig nur eine Bestätigung ausstellen, weil er nichts Positives schreiben möchte, denn das Wahlrecht liegt bei der angestellten Person. Wer die Unterschiede zwischen den Personaldokumenten sauber kennt, findet im Bereich HR-Dokumente und Arbeitszeugnisse nach OR die passende Vorlage für jede Konstellation.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist das Ende eines befristeten oder kurzen Arbeitsverhältnisses, etwa bei Aushilfen, Saisonkräften oder Temporäreinsätzen, bei denen eine ausführliche Leistungsbeurteilung weder verhältnismässig noch erwünscht ist. Ebenso typisch ist die Beendigung während der Probezeit: Hier genügt in der Praxis fast immer die einfache Bestätigung, weil die kurze Dauer kaum belastbare Aussagen über Leistung und Verhalten zulässt. Ein dritter klassischer Fall ist der Tätigkeitsnachweis für Schulen, Weiterbildungen oder Aufnahmeprüfungen, wo nur belegt werden muss, dass und wie lange jemand in einer bestimmten Funktion tätig war.

Strategisch interessant wird die Bestätigung, wenn ein Vollzeugnis voraussichtlich kritisch ausfiele. Eine angestellte Person, die mit einer schwachen Beurteilung rechnet, kann bewusst auf das Vollzeugnis verzichten und stattdessen die neutrale Variante verlangen, um keine nachteiligen Formulierungen mitzunehmen. Dieses Wahlrecht steht ausschliesslich der angestellten Person zu, nicht dem Arbeitgeber. Ein Sonderfall betrifft laufende Verhältnisse: Wer mitten in einer Anstellung eine Finanzierung, eine Wohnung oder eine Behördenanmeldung absichern muss, verlangt eine Zwischenbestätigung, die den aktuellen Stand belegt, ohne das Verhältnis zu beenden. Auch bei der Anstellung selbst lohnt sich ein Blick auf die korrekte Vertragsgrundlage, etwa über die Vorlagen zur Unternehmensführung nach Schweizer Arbeitsrecht.

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Welche Angaben unsere Vorlage enthält

  • Die Personalien der angestellten Person umfassen den vollständigen Namen und üblicherweise das Geburtsdatum, damit die Bestätigung eindeutig zuordenbar ist. In der Praxis ergänzen viele Arbeitgeber den Heimatort oder die Nationalität, weil das die Identifikation bei häufigen Namen erleichtert und der traditionellen Zeugnisstruktur entspricht.
  • Die Bezeichnung des Arbeitgebers nennt Firma, Rechtsform und Sitz, sodass klar ist, welche juristische oder natürliche Person die Bestätigung ausstellt. Bei einer AG oder GmbH gehört die korrekte Firmenbezeichnung gemäss Handelsregistereintrag in den Kopf des Dokuments.
  • Die Funktion und Tätigkeit beschreibt die zuletzt oder durchgehend ausgeübte Rolle sachlich, ohne sie zu bewerten. Mehrere Funktionen über die Zeit werden mit ihren jeweiligen Zeitabschnitten aufgeführt, damit Art und Umfang der Tätigkeit nachvollziehbar bleiben.
  • Die Dauer des Arbeitsverhältnisses gibt Eintritts- und Austrittsdatum taggenau an, bei laufenden Verhältnissen das Ausstellungsdatum als Stichtag. Diese Angabe ist das eigentliche Kernstück, weil sie zusammen mit der Funktion den gesamten zulässigen Inhalt nach Art. 330a Abs. 2 OR abbildet.
  • Der Ausstellungsort, das Datum und die Unterschrift schliessen das Dokument rechtsgültig ab. Unterzeichnet eine zeichnungsberechtigte Person, idealerweise mit Funktionsangabe, ist die Bestätigung als privatschriftliche Urkunde sofort verwendbar. Ergänzende Vereinbarungen lassen sich über eine Vergleichsvereinbarung nach OR für aussergerichtliche Einigungen absichern.
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Regionale Besonderheiten

Das Zeugnisrecht ist in der Schweiz bundesrechtlich im Obligationenrecht geregelt und gilt in allen Kantonen einheitlich. Eine Arbeitsbestätigung aus Zürich unterscheidet sich materiell nicht von einer aus Genf, Bern oder dem Tessin, weil Art. 330a OR keine kantonalen Abweichungen zulässt. Dennoch zeigen sich in der Praxis regionale Unterschiede, die beim Aufsetzen zu beachten sind.

Zürich als grösster Wirtschaftsraum prägt die herrschende Lehre und Gerichtspraxis stark; das Arbeitsgericht Zürich veröffentlicht viel beachtete Hinweise zu Aufbau und Inhalt von Zeugnissen, an denen sich viele Arbeitgeber orientieren. Wer hier tätig ist, hält sich am besten an die etablierte Zeugnisstruktur, auch wenn nur eine Bestätigung verlangt wird.

Bern und die übrige Deutschschweiz folgen derselben Rechtslage, legen in der HR-Praxis aber besonderen Wert auf die Wahrheitspflicht und eine zurückhaltende, sachliche Sprache. Eine Bestätigung sollte hier rein deskriptiv bleiben, ohne Andeutungen, die als versteckte Wertung gelesen werden könnten.

Genf und die Romandie verlangen Dokumente regelmässig in französischer Sprache (certificat de travail intermédiaire oder attestation de travail); inhaltlich gilt aber identisch Art. 330a CO. Wer für Westschweizer Empfänger ausstellt, sollte die Sprachfassung anpassen, die rechtliche Substanz bleibt gleich.

Im Tessin wird die Bestätigung üblicherweise auf Italienisch erwartet, wobei die Begriffe certificato di lavoro und attestato di lavoro gebräuchlich sind. Massgeblich ist überall der Bundesgesetzestext, nicht eine kantonale Sondernorm. Für die korrekte Firmenbezeichnung im Briefkopf lohnt ein Blick in die Vorlagen zur Unternehmensgründung mit Statuten nach OR.

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So erstellen Sie Ihre Arbeitsbestätigung

Sie beginnen mit der Auswahl des Dokumenttyps und geben an, ob es sich um eine Zwischen- oder eine Schlussbestätigung handelt, denn davon hängt ab, ob ein Austrittsdatum oder ein Stichtag erscheint. Danach erfassen Sie die Firmendaten des Arbeitgebers mit Rechtsform und Sitz sowie die Personalien der angestellten Person, sodass der Kopf des Dokuments eindeutig zuordenbar wird. Im nächsten Schritt tragen Sie Funktion und Tätigkeit ein; bei mehreren Rollen über die Zeit ergänzen Sie die jeweiligen Zeitabschnitte, damit Art und Dauer vollständig abgebildet sind.

Anschliessend definieren Sie den Anstellungszeitraum mit Eintritts- und gegebenenfalls Austrittsdatum, und das Formular prüft, dass die Angaben zur gewählten Bestätigungsart passen. Zum Abschluss ergänzen Sie Ausstellungsort, Datum und die zeichnungsberechtigte Person mit Funktionsangabe. Das fertige Dokument steht sofort als PDF und Word bereit, sodass Sie es unterschriftsreif verwenden oder bei Bedarf weiter anpassen können. Wer parallel das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet, findet die passenden Schreiben ebenfalls im Bereich für Arbeitsverträge und Kündigungen nach OR.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die versteckte Wertung. Auch wenn die Arbeitsbestätigung bewusst keine Beurteilung enthält, schleichen sich oft wertende Adjektive oder mehrdeutige Formulierungen ein, die als Code gelesen werden. Eine reine Bestätigung muss strikt deskriptiv bleiben: Funktion, Dauer, fertig. Ebenso problematisch ist es, wenn ein Arbeitgeber eigenmächtig nur eine Bestätigung ausstellt, obwohl die angestellte Person ein Vollzeugnis verlangt hat. Das Wahlrecht liegt nach Art. 330a OR allein bei der angestellten Person, und ein Verstoss kann zu einer Berichtigungsklage führen. Ein dritter Klassiker ist das falsche oder unvollständige Datum, etwa ein gerundeter Eintritt oder ein vergessenes Austrittsdatum, das die Belegfunktion entwertet.

Unterschätzt wird zudem die Unterschriftsberechtigung: Unterzeichnet eine Person ohne Zeichnungsbefugnis, ist die Bestätigung anfechtbar. Achten Sie darauf, dass eine im Handelsregister eingetragene oder intern bevollmächtigte Person mit Funktionsangabe unterschreibt. Schliesslich vergessen viele, dass der Anspruch erst zehn Jahre nach Vertragsende verjährt, und lehnen spätere Anfragen zu Unrecht ab. Eine verweigerte Bestätigung lässt sich gerichtlich durchsetzen und kann Schadenersatzansprüche auslösen. Wer interne Abläufe sauber regeln will, findet im Bereich Alltag mit Vollmachten und Bestätigungen nach OR und ZGB ergänzende Vorlagen.

Wichtige Punkte zum Merken

RECHTSGRUNDLAGE

Anspruch auf Arbeitsbestätigung nach Art. 330a OR

Die Arbeitsbestätigung ist das einfache Zeugnis nach Art. 330a Abs. 2 OR. Sie bescheinigt nur Art und Dauer der Anstellung, ohne Leistung oder Verhalten zu bewerten. Dieser Anspruch ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Er besteht unabhängig davon, warum das Arbeitsverhältnis endet, und lässt sich bei Bedarf vor dem zuständigen Arbeitsgericht durchsetzen.

WAHLRECHT

Arbeitnehmende bestimmen Zeugnis oder Bestätigung

In der Praxis wird die Arbeitsbestätigung oft mit dem Vollzeugnis verwechselt: Das Vollzeugnis nach Art. 330a Abs. 1 OR enthält zusätzlich Aussagen zu Leistung und Verhalten, die Bestätigung nicht. Entscheidend ist das Wahlrecht der angestellten Person: Sie kann die neutrale Bestätigung verlangen, ein qualifiziertes Zeugnis verlangen oder beides. Der Arbeitgeber darf nicht einseitig auf die Bestätigung ausweichen, nur weil er keine positive Beurteilung schreiben möchte.

FORM & FRISTEN

Jederzeit möglich, bis 10 Jahre danach

Der Anspruch besteht jederzeit, also auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses als Zwischenbestätigung und nach dem Austritt als Schlussbestätigung. Er verjährt erst zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsvertrags, weshalb auch ältere Anstellungen noch zu bestätigen sind. Eine gesetzliche Ausstellungsfrist gibt es nicht; für eine reine Bestätigung gelten wenige Tage als angemessen. Sie muss datiert und rechtsgültig unterzeichnet sein, und die Angaben zu Funktion und Dauer müssen wahr und vollständig sein.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Die Arbeitsbestätigung ist eine privatschriftliche Urkunde im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR und erfüllt eine zwingende gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Sobald sie datiert und von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet ist, gilt sie als rechtsgültiger Nachweis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es braucht weder eine Notarisierung noch eine behördliche Eintragung. Wichtig ist nur, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen, denn die Wahrheitspflicht gilt auch für die wertungsfreie Bestätigung uneingeschränkt. Eine fehlerhafte oder verweigerte Bestätigung kann die angestellte Person gerichtlich berichtigen oder durchsetzen lassen.

Das Vollzeugnis nach Art. 330a Abs. 1 OR beschreibt Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistung und Verhalten der angestellten Person. Die Arbeitsbestätigung nach Absatz 2 beschränkt sich dagegen ausschliesslich auf Art und Dauer, also auf Funktion und Anstellungszeitraum, ohne jede Bewertung. Die angestellte Person wählt frei zwischen beiden Varianten und kann auch beide verlangen. Diese Wahl ist besonders dann relevant, wenn ein Vollzeugnis kritisch ausfallen könnte: Wer eine neutrale Bestätigung verlangt, vermeidet nachteilige Formulierungen, die zwischen den Zeilen gelesen werden.

Sie erhalten das fertige Dokument sofort als PDF und als Word-Datei. Die PDF-Fassung eignet sich für den direkten Ausdruck und die Unterschrift, während Sie die Word-Version bei Bedarf weiter bearbeiten, etwa für mehrere Funktionsabschnitte oder eine andere Sprachfassung anpassen können. Beide Formate enthalten dieselbe rechtlich geprüfte Struktur. So lässt sich die Bestätigung unterschriftsreif verwenden oder flexibel an besondere Konstellationen anpassen, ohne dass Sie das Dokument von Grund auf neu aufsetzen müssen.

Eine gesetzlich fixierte Frist gibt es nicht, doch die Bestätigung ist innert angemessener Zeit auszustellen. Für eine reine Arbeitsbestätigung, die nur Art und Dauer bescheinigt, hält die Lehre wenige Tage für angemessen, weil der Aufwand gering ist. Ein bewertendes Vollzeugnis darf länger dauern. Verzögert der Arbeitgeber die Ausstellung ohne Grund erheblich, kann dies einen Schadenersatzanspruch begründen, etwa wenn der angestellten Person dadurch eine neue Stelle entgeht. Verlangen Sie die Bestätigung deshalb schriftlich und halten Sie das Datum Ihres Begehrens fest.

Ja. Der Anspruch nach Art. 330a OR besteht jederzeit, also nicht nur bei Beendigung. Während eines laufenden Verhältnisses spricht man von einer Zwischenbestätigung, die den aktuellen Stand belegt, ohne das Verhältnis zu berühren. Das ist häufig nötig für Finanzierungen, Wohnungssuche, Visa- oder Behördenanmeldungen, bei denen ein Anstellungsnachweis verlangt wird. Die Zwischenbestätigung nennt dann das Ausstellungsdatum als Stichtag statt eines Austrittsdatums. Der Arbeitgeber kann eine sachlich begründete Zwischenbestätigung nicht verweigern.

Der Anspruch auf eine Arbeitsbestätigung verjährt erst zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsvertrags. Sie können also auch lange nach Ihrem Austritt noch eine Bestätigung anfordern, und der frühere Arbeitgeber bleibt verpflichtet, sie auszustellen. Das gilt selbst dann, wenn das Verhältnis nur kurz war oder in der Probezeit endete. Lehnt der Arbeitgeber ab, lässt sich der Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich durchsetzen. Bewahren Sie deshalb Belege zur Anstellung auf, falls Sie Jahre später noch einen Nachweis benötigen.

Nein. Die Wahl zwischen Vollzeugnis und Arbeitsbestätigung steht nach Art. 330a OR allein der angestellten Person zu. Ein Arbeitgeber, der eigenmächtig nur eine Bestätigung ausstellt, weil er angeblich nichts Positives schreiben kann, verhält sich rechtlich nicht korrekt. Verlangt die angestellte Person ein qualifiziertes Zeugnis, muss er es ausstellen, und zwar wahr und wohlwollend zugleich. Umgekehrt darf der Arbeitgeber kein wertendes Zeugnis aufdrängen, wenn ausdrücklich nur eine neutrale Bestätigung gewünscht ist. Das Wahlrecht ist zwingend und vertraglich nicht abänderbar.

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Aktualisiert am 15. Juni 2026

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