Das Zeugnisrecht ist in der Schweiz bundesrechtlich im Obligationenrecht geregelt und gilt in allen Kantonen einheitlich. Eine Arbeitsbestätigung aus Zürich unterscheidet sich materiell nicht von einer aus Genf, Bern oder dem Tessin, weil Art. 330a OR keine kantonalen Abweichungen zulässt. Dennoch zeigen sich in der Praxis regionale Unterschiede, die beim Aufsetzen zu beachten sind.
Zürich als grösster Wirtschaftsraum prägt die herrschende Lehre und Gerichtspraxis stark; das Arbeitsgericht Zürich veröffentlicht viel beachtete Hinweise zu Aufbau und Inhalt von Zeugnissen, an denen sich viele Arbeitgeber orientieren. Wer hier tätig ist, hält sich am besten an die etablierte Zeugnisstruktur, auch wenn nur eine Bestätigung verlangt wird.
Bern und die übrige Deutschschweiz folgen derselben Rechtslage, legen in der HR-Praxis aber besonderen Wert auf die Wahrheitspflicht und eine zurückhaltende, sachliche Sprache. Eine Bestätigung sollte hier rein deskriptiv bleiben, ohne Andeutungen, die als versteckte Wertung gelesen werden könnten.
Genf und die Romandie verlangen Dokumente regelmässig in französischer Sprache (certificat de travail intermédiaire oder attestation de travail); inhaltlich gilt aber identisch Art. 330a CO. Wer für Westschweizer Empfänger ausstellt, sollte die Sprachfassung anpassen, die rechtliche Substanz bleibt gleich.
Im Tessin wird die Bestätigung üblicherweise auf Italienisch erwartet, wobei die Begriffe certificato di lavoro und attestato di lavoro gebräuchlich sind. Massgeblich ist überall der Bundesgesetzestext, nicht eine kantonale Sondernorm. Für die korrekte Firmenbezeichnung im Briefkopf lohnt ein Blick in die Vorlagen zur Unternehmensgründung mit Statuten nach OR.