Das Arbeitsvertragsrecht ist Bundesrecht und gilt im Obligationenrecht gesamtschweizerisch einheitlich, weshalb die Kündigungsfristen in Zürich, Bern oder Genf identisch sind. Unterschiede entstehen weniger durch kantonales Recht als durch Gesamtarbeitsverträge, die ganze Branchen und teils einzelne Kantone erfassen und längere Fristen oder besondere Formvorschriften vorsehen können.
Zürich prägt als grösster Arbeitsmarkt viele branchenübliche Standards, etwa im Banken- und Versicherungssektor, wo Verträge regelmässig drei Monate Kündigungsfrist und entsprechende Probezeiten festschreiben. Wer hier kündigt, sollte den individuellen Vertrag genau prüfen, weil die gesetzliche Monatsfrist im ersten Jahr oft vertraglich verlängert ist. Eine schriftliche Abrede nach art. 335c Abs. 2 OR geht der gesetzlichen Regel vor, solange sie beide Seiten gleich behandelt.
Bern und die übrige Deutschschweiz folgen denselben Bundesregeln, doch im Gesundheits-, Bau- und Gastgewerbe greifen häufig allgemeinverbindlich erklärte GAV. Diese können den Kündigungstermin abweichend vom Monatsende festlegen oder die Frist anpassen, weshalb der einschlägige Gesamtarbeitsvertrag vor jeder Eigenkündigung zu konsultieren ist. Im Tessin und in der Westschweiz gelten dieselben OR-Bestimmungen, die Korrespondenz erfolgt jedoch auf Italienisch oder Französisch, was bei der Zustellung an die richtige Niederlassung zu beachten ist.
Für Zug und andere Kantone mit hoher Dichte internationaler Arbeitgeber lohnt ein Blick auf fremdsprachige Verträge: Massgeblich ist der tatsächlich vereinbarte Inhalt, nicht eine ungenaue Übersetzung. Ein privater Darlehensvertrag mit Arbeitgeberbezug, etwa ein Personalvorschuss, sollte vor dem Austritt geprüft werden, weil Rückzahlungsfristen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusammenfallen können.