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Unternehmensgründung

Einzahlungsbestätigung Stammkapital § 8 GmbHG

Notarreifer Nachweis der Stammkapital-Einzahlung nach §§ 7, 8 GmbHG. Betragsgenaue Zuordnung je Geschäftsanteil, konform mit der Registerpraxis.
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Die Stammkapital-Einzahlungsbestätigung ist das Dokument, mit dem belegt wird, dass die Gesellschafter einer GmbH ihre Bareinlagen geleistet haben und das Geld dem Geschäftsführer zur freien Verfügung steht. Sie ist die praktische Grundlage für die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 2 GmbHG und damit ein Schlüsselbaustein der Handelsregisteranmeldung. Ohne einen sauberen Einlagennachweis bleibt die GmbH eine reine Vorgesellschaft, weil das Registergericht die Eintragung verweigern kann, solange Zweifel an der tatsächlichen Kapitalaufbringung bestehen. Diese Vorlage richtet sich an Gründer, Geschäftsführer und Gesellschafter, die ihre Gründung notarreif und ohne Rückfragen des Registergerichts abschließen wollen.

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Einzahlungsbestätigung Stammkapital § 8 GmbHG

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Was ist eine Stammkapital-Einzahlungsbestätigung?

Die Stammkapital-Einzahlungsbestätigung ist die schriftliche Dokumentation darüber, dass die im Gesellschaftsvertrag übernommenen Bareinlagen auf das Konto der Gesellschaft in Gründung geflossen sind und dem Geschäftsführer endgültig zur freien Verfügung stehen. In der Praxis besteht der Nachweis meist aus einer Bankbestätigung oder einem Kontoauszug des Geschäftskontos der GmbH i. G., ergänzt um eine interne Bestätigung des Geschäftsführers über Höhe und Zuordnung der eingezahlten Beträge. Sie ist nicht mit der eigentlichen Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG zu verwechseln, die der Notar in die Handelsregisteranmeldung aufnimmt. Der Einlagennachweis liefert die tatsächliche Grundlage, auf die sich diese Versicherung stützt.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Sacheinlage. Bei einer Bargründung geht es um Geld, das auf ein Konto überwiesen wurde; bei einer Sachgründung ist das eingebrachte Vermögen vor der Anmeldung vollständig zu bewirken und gesondert zu bewerten. Das Dokument unterscheidet sich auch von der Quittung oder einem privaten Zahlungsbeleg: Es muss die Beträge konkret den einzelnen Geschäftsanteilen zuordnen, denn pauschale oder prozentuale Angaben werden vom Registergericht regelmäßig beanstandet. Wer hier ungenau arbeitet, riskiert eine Zwischenverfügung und verliert wertvolle Wochen bis zur Eintragung. Eine korrekt aufgesetzte Bestätigung ergänzt sinnvoll Ihr Musterprotokoll für die vereinfachte GmbH- und UG-Gründung.

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Rechtlicher Rahmen

Das Fundament bildet das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Nach § 5 Abs. 1 GmbHG beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH 25.000 Euro. Für die Anmeldung zum Handelsregister muss nicht das gesamte Kapital sofort fließen: § 7 Abs. 2 GmbHG verlangt, dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 Euro, tatsächlich geleistet wurde. Auf keinen einzigen Geschäftsanteil darf weniger als ein Viertel eingezahlt sein, selbst wenn die Gesamtsumme von 12.500 Euro rechnerisch erreicht ist. Bei der UG gilt eine strengere Sonderregel nach § 5a GmbHG: Das Stammkapital ist vor der Anmeldung in voller Höhe einzuzahlen, Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

Der entscheidende Knotenpunkt ist § 8 Abs. 2 GmbHG. Danach haben die Geschäftsführer bei der Anmeldung zu versichern, dass die nach § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen bewirkt sind und sich der Gegenstand der Leistungen endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Diese Versicherung wird erst in dem Moment rechtswirksam, in dem der Notar die Anmeldung beim Handelsregister einreicht. Das Registergericht darf bei erheblichen Zweifeln zusätzlich Einzahlungsbelege anfordern, weshalb ein ordentlich abgelegter Nachweis kein Formalismus ist, sondern aktive Risikovorsorge. Eine falsche Versicherung ist strafbewehrt und kann nach § 82 GmbHG mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Der genaue Wortlaut der maßgeblichen Norm lässt sich in der amtlichen Fassung des GmbH-Gesetzes auf gesetze-im-internet.de nachlesen. Wer parallel die Geschäftsführung sauber aufstellen will, findet die passende Grundlage im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nach § 611 BGB.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der klassische Auslöser ist die Neugründung einer GmbH als Bargründung. Sobald der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist und das Geschäftskonto der Gesellschaft in Gründung eröffnet wurde, überweisen die Gesellschafter ihre Einlagen, und genau dieser Geldfluss muss dokumentiert werden, bevor der Notar die Anmeldung einreicht. Ebenso relevant ist die Gründung einer UG, bei der das Kapital vollständig eingezahlt sein muss; hier ist der Nachweis sogar noch heikler, weil eine Teil-Einzahlung gar nicht vorgesehen ist. Ein dritter häufiger Fall ist die Kapitalerhöhung einer bestehenden GmbH nach § 56a GmbHG, bei der die neuen Einlagen ebenfalls nachzuweisen sind.

Daneben gibt es Konstellationen, die in der Praxis regelmäßig Probleme machen. Bei mehreren Gesellschaftern mit unterschiedlich hohen Einlagen reicht eine Gesamtsumme nicht: Jeder einzelne Betrag muss seinem Geschäftsanteil zugeordnet werden, sonst beanstandet das Gericht. Ein weiterer Stolperstein ist die Zwei-Personen-Gründung mit zeitlich versetzten Überweisungen, bei der eine Einlage erst nach Antragstellung gutgeschrieben wird. Die freie Verfügbarkeit muss im Zeitpunkt der Einreichung tatsächlich gegeben sein, eine bloß angekündigte oder erst geplante Zahlung genügt nach der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin nicht. Wer mit Investoren gründet, sollte zusätzlich an die saubere Abbildung im Beteiligungsvertrag nach §§ 15, 55 GmbHG denken.

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Wichtige Bestandteile unserer Vorlage

Eine belastbare Einzahlungsbestätigung steht und fällt mit ihrer Präzision. Unsere Vorlage strukturiert die folgenden Kernelemente so, dass sie der Registerpraxis standhalten.

  • Die Bezeichnung der Gesellschaft in Gründung identifiziert die GmbH i. G. exakt mit Firma, Sitz und dem Datum der notariellen Beurkundung. So lässt sich der Nachweis zweifelsfrei dem konkreten Gründungsvorgang zuordnen, was bei mehreren parallelen Mandaten beim Notar Verwechslungen ausschließt.
  • Die betragsgenaue Zuordnung je Geschäftsanteil ist das Herzstück. Statt prozentualer oder pauschaler Angaben weist die Vorlage für jeden Gesellschafter den in Euro eingezahlten Betrag aus, etwa 6.250 Euro auf einen Anteil von 25.000 Euro Nennbetrag. Genau diese Konkretisierung verlangt das Registergericht, wie die Gutachtenpraxis des Deutschen Notarinstituts zeigt.
  • Die Bestätigung der freien Verfügung hält fest, dass die Beträge dem Geschäftsführer endgültig und ohne Rückzahlungsabrede zur Verfügung stehen. Dieser Punkt knüpft direkt an den Wortlaut von § 8 Abs. 2 GmbHG an und ist der inhaltliche Kern, auf den sich die spätere Versicherung gegenüber dem Register stützt.
  • Der Bezug zum Einzahlungsbeleg verweist auf den beigefügten Kontoauszug oder die Bankbestätigung des Geschäftskontos. Damit liegt dem Notar und auf Anforderung dem Gericht ein objektiver Nachweis vor, der die Erklärung des Geschäftsführers untermauert.
  • Die Datierung und Unterschrift des Geschäftsführers schließen das Dokument ab. Maßgeblich ist, dass die freie Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung besteht, weshalb die zeitliche Abfolge von Einzahlung, Bestätigung und Antragstellung sauber dokumentiert sein muss.
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Regionale Besonderheiten

In Deutschland gilt das GmbHG bundesweit einheitlich, doch die Registergerichte handhaben die Anforderungen an den Einlagennachweis in der Praxis unterschiedlich streng. Zuständig ist jeweils das Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft, das die Handelsregisterfunktion wahrnimmt. Einige Gerichte begnügen sich mit der notariell beglaubigten Versicherung des Geschäftsführers, während andere bei der geringsten Unklarheit eine Bankbestätigung oder einen aktuellen Kontoauszug nachfordern. Wer in einem Bezirk mit strenger Handhabung gründet, spart Zeit, wenn der Beleg von Anfang an vollständig beigefügt wird.

Praktische Unterschiede zeigen sich vor allem bei der Kontoeröffnung für die Gesellschaft in Gründung. In Großstädten wie Berlin, Hamburg, München oder Köln bieten viele Banken standardisierte Gründungskonten an, die innerhalb weniger Tage bereitstehen und eine maschinell erzeugte Einzahlungsbestätigung ausgeben. In ländlicheren Regionen oder bei kleineren Instituten kann die Kontoeröffnung länger dauern, was den gesamten Zeitplan der Gründung verschiebt. Planen Sie die Reihenfolge bewusst: Erst die Beurkundung, dann die Kontoeröffnung, dann die Einzahlung, und erst danach die Einreichung der Anmeldung durch den Notar.

Hinzu kommt die Rechtsprechung. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 31. März 2021 klargestellt, dass eine Versicherung, die nur unter der Bedingung einer künftigen Einzahlung abgegeben wird, nicht ausreicht. Das eingezahlte Kapital muss im Moment der Einreichung real vorhanden und frei verfügbar sein. Diese Linie prägt bundesweit die Prüfungspraxis und sollte bei jeder Gründung mitgedacht werden, unabhängig vom konkreten Gerichtssitz. Für die laufende Verwaltung der jungen Gesellschaft lohnt sich daneben ein Blick auf die Vorlagen zur Unternehmensführung mit Arbeitsverträgen und Kündigungen.

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So füllen Sie die Stammkapital-Einzahlungsbestätigung aus

Sie beginnen mit den Angaben zur Gesellschaft in Gründung, also Firma, Sitz und dem Datum der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Anschließend tragen Sie für jeden Gesellschafter den übernommenen Geschäftsanteil und den tatsächlich eingezahlten Betrag in Euro ein, wobei das Formular automatisch prüft, ob auf jeden Anteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags entfällt und die Gesamtsumme die erforderliche Mindesteinzahlung erreicht. Danach bestätigen Sie, dass die Beträge dem Geschäftsführer zur freien Verfügung stehen, und verknüpfen den Nachweis mit dem beigefügten Kontoauszug oder der Bankbestätigung. Zum Schluss datieren und unterzeichnen Sie das Dokument als Geschäftsführer. Das fertige Dokument liegt Ihnen sofort als Word- und PDF-Datei vor, sodass Sie es ausdrucken, unterschreiben und an Ihren Notar weitergeben können. Wer die GmbH lieber über ein vollständiges Regelwerk aufstellt, findet das passende GmbH-Gesellschaftsvertrag-Muster mit Vinkulierung und Abfindungsklausel in derselben Kategorie.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand teuerste Fehler ist die pauschale oder prozentuale Angabe der Einzahlungen. Wer schreibt, das Stammkapital sei "jeweils zur Hälfte" eingezahlt, liefert keine prüfbare Tatsache, sondern eine eigene Bewertung des Geschäftsführers. Das Registergericht verlangt den konkreten Eurobetrag je Geschäftsanteil, und eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts führt zur Zwischenverfügung. Ähnlich problematisch ist die bedingte Versicherung, bei der die freie Verfügbarkeit erst nach einer noch ausstehenden Überweisung eintreten soll. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts muss das Geld zum Zeitpunkt der Einreichung tatsächlich vorhanden sein.

Ein weiterer Klassiker ist die falsche Reihenfolge im Ablauf, etwa wenn die Anmeldung eingereicht wird, bevor die letzte Einlage gutgeschrieben ist. Genauso riskant ist es, das eingezahlte Kapital direkt nach der Überweisung wieder abzuziehen oder für private Zwecke der Gesellschafter zu verwenden, denn dann fehlt es an der endgültigen freien Verfügung. Schließlich unterschätzen viele Gründer die strafrechtliche Dimension: Eine wissentlich unrichtige Versicherung ist nach § 82 GmbHG eine Straftat, kein Kavaliersdelikt. Wer das Dokument sorgfältig aufsetzt und den Beleg beifügt, schützt sich vor genau diesen Konsequenzen.

Wichtige Punkte zum Merken

NACHWEIS

Einzahlung muss dem Geschäftsführer frei zustehen

Die Einzahlungsbestätigung belegt, dass die übernommenen Bareinlagen tatsächlich auf dem Konto der GmbH i. G. eingegangen sind und dem Geschäftsführer endgültig zur freien Verfügung stehen. Genau darauf stützt sich seine Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG in der Handelsregisteranmeldung. Ohne sauberen Beleg kann das Registergericht die Eintragung verweigern, die Gesellschaft bleibt dann Vorgesellschaft.

BETRÄGE

Jeder Geschäftsanteil braucht konkrete Zuordnung

Für die Registerpraxis reicht keine pauschale oder prozentuale Angabe. Die eingezahlten Summen müssen betragsgenau den einzelnen Geschäftsanteilen zugeordnet werden, typischerweise über Bankbestätigung oder Kontoauszug plus interne Bestätigung. Wer hier ungenau bleibt, riskiert eine Zwischenverfügung und verliert Wochen bis zur Eintragung. Bei Bargründung geht es um Geld; Sacheinlagen folgen anderen Regeln.

RECHT

Mindestbeträge und Haftungsrisiken beachten

Rechtlich zählen die Schwellen aus § 7 Abs. 2 GmbHG: Insgesamt müssen mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein und auf keinen Geschäftsanteil darf weniger als ein Viertel des Nennbetrags entfallen. Bei der UG ist nach § 5a GmbHG vor Anmeldung alles vollständig einzuzahlen, Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Die Geschäftsführer-Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG ist strafbewehrt; falsche Angaben können nach § 82 GmbHG Folgen haben.

Häufig gestellte Fragen

Das Dokument selbst ist eine privatschriftliche Erklärung des Geschäftsführers und als solche wirksam, sobald es korrekt ausgefüllt, datiert und unterschrieben ist. Seine rechtliche Wirkung entfaltet es im Zusammenspiel mit der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG, die der Notar in die Handelsregisteranmeldung aufnimmt. Entscheidend für die Gültigkeit ist die inhaltliche Richtigkeit: Die ausgewiesenen Beträge müssen tatsächlich eingezahlt und dem Geschäftsführer frei verfügbar sein. Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Zuordnung je Geschäftsanteil betragsgenau erfolgt, hält der Nachweis der Prüfung durch das Registergericht stand.

Sie erhalten die Stammkapital-Einzahlungsbestätigung unmittelbar nach der Erstellung als Word-Datei und als PDF. Die Word-Version eignet sich, wenn Sie nach dem Ausfüllen noch einzelne Formulierungen anpassen oder zusätzliche Gesellschafter ergänzen möchten. Die PDF-Version ist das druckfertige Format, das Sie unterschreiben und Ihrem Notar zur Einreichung beim Handelsregister übergeben. Beide Formate enthalten denselben Inhalt, sodass Sie flexibel zwischen Bearbeitung und finaler Ausgabe wählen können, ohne das Dokument neu erstellen zu müssen.

Bei der GmbH verlangt § 7 Abs. 2 GmbHG, dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist und insgesamt mindestens 12.500 Euro geleistet wurden, also die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals von 25.000 Euro. Auf keinen einzelnen Anteil darf weniger als ein Viertel entfallen, auch wenn die Gesamtsumme erreicht ist. Bei der UG nach § 5a GmbHG gilt etwas anderes: Hier ist das gesamte Stammkapital vor der Anmeldung in voller Höhe einzuzahlen, und Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. In der Praxis besteht der Nachweis meist aus einem Kontoauszug oder einer Bestätigung der Bank des Geschäftskontos, ergänzt um die Erklärung des Geschäftsführers über die Zuordnung der Beträge. Das Registergericht kann nach § 8 Abs. 2 GmbHG bei erheblichen Zweifeln zusätzlich Belege anfordern, weshalb ein objektiver Bankbeleg die Erklärung sinnvoll absichert. Eine notarielle Beglaubigung der Geschäftsführer-Versicherung erfolgt ohnehin im Rahmen der Anmeldung, das Dokument selbst muss aber nicht von der Bank ausgestellt sein.

Nach der Einzahlung und Einreichung der vollständigen Anmeldung durch den Notar prüft das Registergericht die Unterlagen. Bei einer klaren Bargründung mit vollständigem und betragsgenauem Nachweis erfolgt die Eintragung häufig innerhalb weniger Tage bis zu wenigen Wochen, abhängig von der Auslastung des jeweiligen Amtsgerichts. Fordert das Gericht im Wege einer Zwischenverfügung weitere Belege nach, verlängert sich der Vorgang entsprechend. Genau deshalb lohnt sich die sorgfältige Vorbereitung des Nachweises: Ein vollständiger Einlagenbeleg vermeidet Rückfragen und verkürzt die Zeit bis zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft.

Ja, und genau das ist der Sinn der freien Verfügung. Das eingezahlte Stammkapital muss nicht dauerhaft unangetastet auf dem Konto liegen, sondern darf für die Zwecke der Gesellschaft verwendet werden, etwa für Investitionen, Mieten oder Gründungskosten. Der im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Gründungsaufwand darf sogar zu Lasten der Mindesteinlagen geleistet werden. Untersagt ist allein die Rückzahlung an die Gesellschafter oder eine verdeckte Rückführung, die die freie Verfügung im Zeitpunkt der Anmeldung infrage stellen würde. Solange das Kapital der Gesellschaft dient, ist die Nutzung uneingeschränkt zulässig.

Eine fehlerhafte oder pauschale Zuordnung führt regelmäßig zur Beanstandung durch das Registergericht in Form einer Zwischenverfügung. Sie müssen dann eine korrigierte Versicherung nachreichen, was den gesamten Eintragungsvorgang verzögert. Gibt der Geschäftsführer wissentlich eine unrichtige Versicherung ab, drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen nach § 82 GmbHG. Deshalb ist die betragsgenaue Zuordnung je Geschäftsanteil so wichtig: Sie schützt nicht nur den Zeitplan der Gründung, sondern auch den Geschäftsführer persönlich vor Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken.

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Aktualisiert am 6. Juni 2026

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