Die Elternzeit ist bundeseinheitlich im BEEG geregelt, anders als beim Kündigungsrecht gibt es hier keine Länderunterschiede. Praktisch relevante Abweichungen entstehen dennoch auf betrieblicher Ebene, vor allem durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Manche Tarifwerke sehen günstigere Regelungen zur Teilzeit während der Elternzeit oder zu Aufstockungsbeträgen vor, die über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgehen. Diese können vom BEEG nur zugunsten der Beschäftigten abweichen, nie zu ihren Lasten.
Im öffentlichen Dienst gelten ergänzend der TVöD beziehungsweise der TV-L, die etwa bei der Berücksichtigung von Elternzeiten für die Stufenlaufzeit eigene Regeln enthalten. Beamtinnen und Beamte fallen nicht unter das BEEG, sondern unter die jeweilige Elternzeitverordnung des Bundes oder des Landes, die strukturell ähnlich, im Detail aber abweichend ausgestaltet ist. Wer verbeamtet ist, sollte die Vorlage an die landesrechtliche Verordnung anpassen.
Ein Unterschied zeigt sich auch je nach Betriebsgröße. In Betrieben mit Betriebsrat empfiehlt sich, die Anmeldung auch dort bekannt zu machen, weil der Betriebsrat bei Konflikten über Teilzeitwünsche eine Rolle spielt. In kleinen Betrieben ohne Personalabteilung wird die Anmeldung oft formlos behandelt, was riskant ist: Auch dort gilt die Sieben-Wochen-Frist unverändert, und ein mündlicher Hinweis reicht nicht. Bei einem laufenden Konflikt mit dem Arbeitgeber kann begleitend die Vorlage für eine Abmahnung nach § 314 BGB relevant werden, falls Pflichtverletzungen im Raum stehen.