Auch wenn das Arbeitsrecht bundeseinheitlich geregelt ist, gibt es spürbare Unterschiede je nach Branche, Tarifbindung und Betriebsgröße. Wer einem Tarifvertrag unterliegt, muss dessen Regelungen zu Arbeitszeit, Vergütung und Kündigungsfristen beachten, weil diese den gesetzlichen Standard verdrängen, soweit sie günstiger oder zulässig abweichend sind. Der Vertrag sollte dann ausdrücklich auf den anwendbaren Tarifvertrag verweisen, was zugleich eine Pflichtangabe nach dem NachwG erfüllt. In tarifgebundenen Betrieben kann die Kündigungsfrist erheblich von § 622 BGB abweichen, weshalb ein pauschaler Vertrag dort schnell unpassend wird.
Die Betriebsgröße entscheidet über die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes. In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Vollzeitkräften gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht, sodass eine Kündigung ohne sozialen Rechtfertigungsgrund möglich bleibt. Sobald die Schwelle überschritten wird, ändert sich die Lage grundlegend, und der Vertrag sollte darauf vorbereitet sein. Diese Grenze wird oft übersehen, wenn ein Betrieb durch Neueinstellungen schleichend wächst.
Branchen mit besonderen Anforderungen verdienen zusätzliche Aufmerksamkeit. Im Gesundheits- und Pflegebereich gelten strengere Regeln zu Arbeitszeit und Dokumentation, im Baugewerbe greifen oft branchenspezifische Mindestlöhne über das MiLoG hinaus, und im öffentlich geförderten Bereich kommen Bindungen an den TVöD oder TV-L hinzu. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, hat dieser nach § 99 BetrVG bei jeder Einstellung ein Mitbestimmungsrecht, das vor der tatsächlichen Beschäftigung gewahrt sein muss. Wer parallel einen Verein oder eine gemeinnützige Struktur führt, findet passende Mustervereinbarungen in unserer Rubrik für Vereinsdokumente nach dem BGB.