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Unternehmensführung

Arbeitsvertrag unbefristet: NachwG-konform | §§ 611a BGB

Stellen Sie rechtssicher ein: Arbeitsvertrag mit Probezeit, Uberstunden und Datenschutz. Konform mit dem Nachweisgesetz, ohne Anwalt. Word und PDF sofort.
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Ein unbefristeter Arbeitsvertrag in Vollzeit ist das juristische Rückgrat fast jeder Festanstellung in Deutschland. Er regelt verbindlich, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer voneinander erwarten dürfen: Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit, Probezeit, Überstunden und Ausschlussfristen. Seit der Reform des Nachweisgesetzes (NachwG) genügt ein lockeres Papier "aus dem Internet" nicht mehr, weil zentrale Vertragsbedingungen vollständig und fristgerecht nachgewiesen werden müssen. Diese Vorlage richtet sich an Geschäftsführer, Personalverantwortliche und KMU, die rechtssicher einstellen wollen, ohne für jeden Vertrag eine Kanzlei zu beauftragen. Sie verbindet die Anforderungen des deutschen Arbeitsrechts mit einer Struktur, die im Alltag und vor dem Arbeitsgericht trägt.

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Arbeitsvertrag unbefristet: NachwG-konform | §§ 611a BGB

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Was ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag in Vollzeit?

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis ohne festes Enddatum. Er läuft, bis eine Seite ordentlich kündigt, beide einen Aufhebungsvertrag schließen oder das Arbeitsverhältnis durch Renteneintritt endet. Vollzeit meint dabei die im Betrieb oder Tarif übliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, in der Praxis meist zwischen 38 und 40 Stunden. Der unbefristete Vertrag ist der gesetzliche Normalfall: Wer keine wirksame Befristung vereinbart, hat automatisch einen unbefristeten Vertrag geschlossen, mit allen Konsequenzen für Kündigungsschutz und Planungssicherheit.

Der Unterschied zum befristeten Vertrag liegt nicht nur im Enddatum. Ein befristeter Vertrag unterliegt dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und verlangt zwingend Schriftform sowie, bei längerer Dauer, einen Sachgrund. Der unbefristete Vertrag kennt diese Hürden nicht, dafür greift bei der Beendigung das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) deutlich früher. Auch vom freien Dienst- oder Werkvertrag grenzt er sich klar ab: Entscheidend ist die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit nach § 611a BGB. Wer faktisch wie ein Angestellter arbeitet, ist Arbeitnehmer, egal wie das Papier überschrieben ist. Diese Scheinselbstständigkeit kostet im Nachhinein Sozialabgaben und Bußgelder. Eine saubere Vertragsgrundlage finden Sie in unserer Kategorie für Dokumente zur Unternehmensführung.

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Rechtsrahmen

Der unbefristete Arbeitsvertrag stützt sich auf mehrere Gesetze, die ineinandergreifen. Die Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 611a BGB zur Definition des Arbeitsvertrags und § 622 BGB zu den Kündigungsfristen. Hinzu kommen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das die tägliche Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten vorgibt, sowie das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) setzt die absolute Vergütungsuntergrenze, die kein Vertrag unterschreiten darf.

Zentral für die Vertragsgestaltung ist das Nachweisgesetz (NachwG). Seit der Reform vom 1. August 2022, mit der die EU-Richtlinie 2019/1152 umgesetzt wurde, muss der Arbeitgeber eine erweiterte Liste wesentlicher Vertragsbedingungen dokumentieren. Dazu zählen Vergütung samt Fälligkeit und Auszahlungsart, Überstundenvergütung, Arbeitszeit, Probezeitdauer, das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren und Fortbildungsansprüche. Wer diese Angaben unvollständig dokumentiert, riskiert ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß nach § 4 NachwG. Eine wichtige Erleichterung kam mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV: Seit dem 1. Januar 2025 genügt für den Nachweis grundsätzlich die Textform, sodass ein vollständiger, digital übermittelter Vertrag den Anforderungen genügen kann. Den vollständigen Gesetzestext mit allen nachweispflichtigen Angaben stellt das Bundesamt für Justiz im amtlichen Volltext des Nachweisgesetzes auf gesetze-im-internet.de bereit. Sobald der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigt, kommt zusätzlich das KSchG zum Tragen, das nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit einen Kündigungsgrund verlangt. Diese Schwelle sollten wachsende Unternehmen früh im Blick behalten, etwa wenn sie parallel ihre Vorlagen zur Unternehmensgründung aufsetzen.

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Wann brauchen Sie diesen Arbeitsvertrag?

Der klassische Anlass ist die unbefristete Festanstellung in Vollzeit, ob beim ersten Mitarbeiter oder beim fünfzigsten. Hier zahlt sich ein Vertrag aus, der Probezeit, Vergütung, Arbeitszeit, Nebentätigkeit und Datenschutz von Anfang an klar regelt, statt diese Punkte später nachverhandeln zu müssen. Ein zweiter häufiger Fall ist die Umwandlung einer Befristung: Läuft ein befristeter Vertrag aus und soll die Zusammenarbeit fortgesetzt werden, braucht es einen sauberen unbefristeten Vertrag, der nahtlos anschließt. Wird hier geschlampt, entsteht schnell Streit darüber, zu welchen Konditionen das Arbeitsverhältnis eigentlich weiterläuft.

Auch die Übernahme nach der Ausbildung gehört dazu. Der Auszubildende wechselt in ein reguläres Arbeitsverhältnis, und der neue Vertrag muss die geänderte Position, Vergütung und Verantwortung abbilden. Ein weiterer Anlass ist die Anpassung bestehender Verträge an die NachwG-Reform: Viele ältere Verträge enthalten schlicht nicht alle Pflichtangaben und sollten überarbeitet werden, bevor ein Arbeitnehmer den Nachweis verlangt. Heikel wird es bei Führungskräften und leitenden Angestellten, deren Verträge oft Sonderregelungen zu Boni, nachvertraglichem Wettbewerbsverbot und Freistellung brauchen. Ein Sonderfall ist der Vertrag für Mitarbeitende mit Auslandsbezug, etwa bei längerer Tätigkeit außerhalb Deutschlands, weil dann zusätzliche Nachweispflichten zu Währung, Vergütung und Rückkehrbedingungen greifen. Begleitende HR-Dokumente wie Vollmachten oder Bestätigungen finden Sie in unserer Sammlung von Alltagsdokumenten für Privatpersonen und Unternehmen.

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Wichtige Klauseln in unserer Vorlage

  • Die Tätigkeitsbeschreibung legt fest, welche Aufgaben geschuldet sind, und enthält in der Regel eine maßvolle Versetzungsklausel. Sie darf nicht so eng sein, dass jede Aufgabenänderung eine Vertragsänderung erfordert, aber auch nicht so weit, dass sie nach § 307 BGB als unangemessene Benachteiligung unwirksam wird.
  • Die Probezeitregelung vereinbart die maximal zulässige Probezeit von sechs Monaten mit der verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB. Sie ist kein Pflichtbestandteil, schafft aber beiden Seiten in der Anfangsphase Flexibilität.
  • Die Vergütungsklausel beziffert das Brutto-Monatsgehalt, die Fälligkeit und die Auszahlungsart und benennt etwaige Zulagen oder variable Bestandteile. Genau diese Angaben verlangt das NachwG ausdrücklich, weshalb pauschale Formulierungen hier riskant sind.
  • Die Arbeitszeit- und Überstundenregelung definiert die regelmäßige Wochenarbeitszeit und klärt, ob und wie Überstunden vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine pauschale Abgeltung "mit dem Gehalt" ist nur in engen Grenzen wirksam und scheitert oft an der Transparenzkontrolle.
  • Die Ausschlussfristenklausel sorgt dafür, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie. Sie muss mindestens drei Monate betragen und den gesetzlichen Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen, sonst ist die gesamte Klausel hinfällig.
  • Die Datenschutzklausel informiert über die Verarbeitung der Beschäftigtendaten nach Art. 88 DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG und ist heute fester Bestandteil eines professionellen Vertrags.
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Regionale und branchenspezifische Besonderheiten

Auch wenn das Arbeitsrecht bundeseinheitlich geregelt ist, gibt es spürbare Unterschiede je nach Branche, Tarifbindung und Betriebsgröße. Wer einem Tarifvertrag unterliegt, muss dessen Regelungen zu Arbeitszeit, Vergütung und Kündigungsfristen beachten, weil diese den gesetzlichen Standard verdrängen, soweit sie günstiger oder zulässig abweichend sind. Der Vertrag sollte dann ausdrücklich auf den anwendbaren Tarifvertrag verweisen, was zugleich eine Pflichtangabe nach dem NachwG erfüllt. In tarifgebundenen Betrieben kann die Kündigungsfrist erheblich von § 622 BGB abweichen, weshalb ein pauschaler Vertrag dort schnell unpassend wird.

Die Betriebsgröße entscheidet über die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes. In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Vollzeitkräften gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht, sodass eine Kündigung ohne sozialen Rechtfertigungsgrund möglich bleibt. Sobald die Schwelle überschritten wird, ändert sich die Lage grundlegend, und der Vertrag sollte darauf vorbereitet sein. Diese Grenze wird oft übersehen, wenn ein Betrieb durch Neueinstellungen schleichend wächst.

Branchen mit besonderen Anforderungen verdienen zusätzliche Aufmerksamkeit. Im Gesundheits- und Pflegebereich gelten strengere Regeln zu Arbeitszeit und Dokumentation, im Baugewerbe greifen oft branchenspezifische Mindestlöhne über das MiLoG hinaus, und im öffentlich geförderten Bereich kommen Bindungen an den TVöD oder TV-L hinzu. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, hat dieser nach § 99 BetrVG bei jeder Einstellung ein Mitbestimmungsrecht, das vor der tatsächlichen Beschäftigung gewahrt sein muss. Wer parallel einen Verein oder eine gemeinnützige Struktur führt, findet passende Mustervereinbarungen in unserer Rubrik für Vereinsdokumente nach dem BGB.

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So füllen Sie diesen Arbeitsvertrag aus

Sie beginnen mit den Stammdaten beider Vertragsparteien, also vollständigem Namen und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weil diese Angaben bereits am ersten Arbeitstag vorliegen müssen. Danach tragen Sie die Tätigkeit, den Arbeitsort und das Eintrittsdatum ein und entscheiden, ob eine Probezeit gelten soll. Im nächsten Schritt erfassen Sie die regelmäßige Wochenarbeitszeit, das Bruttogehalt sowie die Fälligkeit, und legen fest, wie mit Überstunden verfahren wird. Die Vorlage führt Sie anschließend durch die Regelungen zu Urlaub, Nebentätigkeit, Verschwiegenheit und Datenschutz, sodass keine Pflichtangabe des NachwG vergessen wird.

Zum Schluss prüfen Sie die Ausschlussfristen, ergänzen einen etwaigen Verweis auf einen anwendbaren Tarifvertrag und kontrollieren die Kündigungsregelung. Sobald alle Felder ausgefüllt sind, exportieren Sie den Vertrag als bearbeitbares Word-Dokument und zusätzlich als PDF für die Unterschrift. Beide Parteien unterzeichnen das Original, und der Arbeitnehmer erhält ein vollständiges Exemplar, womit zugleich die Nachweispflicht erfüllt ist. Weitere arbeitsrechtliche Vorlagen wie Bescheinigungen oder Bestätigungen finden Sie über unseren vollständigen Dokumentenkatalog.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist ein lückenhafter Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen. Viele Verträge nennen das Gehalt, vergessen aber Fälligkeit, Auszahlungsart oder die Überstundenregelung, und genau diese Auslassungen können nach § 4 NachwG ein Bußgeld auslösen. Ähnlich häufig ist die unwirksame Ausschlussfristenklausel: Wer den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt oder eine Frist unter drei Monaten ansetzt, macht die gesamte Klausel hinfällig und verliert damit ihren Schutz. Auch die pauschale Überstundenabgeltung "mit dem Gehalt abgegolten" scheitert regelmäßig vor Gericht, weil sie intransparent ist und dem Arbeitnehmer nicht erkennen lässt, welcher Aufwand erwartet wird.

Ein weiterer Klassiker betrifft die Probezeit und die Kündigung. Manche Verträge vereinbaren eine Probezeit von mehr als sechs Monaten, was unzulässig ist, oder sie verwechseln die verkürzte Probezeitkündigung mit dem allgemeinen Kündigungsschutz. Dazu kommt die falsche Annahme, ein unbefristeter Vertrag lasse sich jederzeit formlos beenden: Eine Kündigung verlangt nach § 623 BGB zwingend Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, eine E-Mail genügt nicht. Schließlich übersehen wachsende Unternehmen oft den Schwellenwert des KSchG und die Mitbestimmung des Betriebsrats, was zu vermeidbaren und langwierigen Auseinandersetzungen führt.

Wichtige Punkte zum Merken

NACHWEISGESETZ

Vertragsbedingungen vollständig und fristgerecht nachweisen

Seit der Reform des Nachweisgesetzes reicht ein beliebiger Mustervertrag nicht mehr. Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Bedingungen sauber dokumentieren, etwa Vergütung (inklusive Fälligkeit und Auszahlungsart), Arbeitszeit, Probezeit, Überstundenvergütung, Kündigungsverfahren und Fortbildungsansprüche. Bei unvollständigen Angaben droht ein Bußgeld bis 2.000 Euro je Verstoß nach § 4 NachwG.

VERTRAGSART

Unbefristet heißt: kein Enddatum, voller Kündigungsrahmen

Ein unbefristeter Vollzeitvertrag läuft ohne festes Enddatum, bis ordentlich gekündigt wird, ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis durch Renteneintritt endet. Vollzeit orientiert sich an der im Betrieb oder Tarif üblichen Wochenarbeitszeit, oft 38 bis 40 Stunden. Ohne wirksame Befristung gilt automatisch unbefristet, mit spürbaren Folgen für Planung und Kündigungsschutz.

ABGRENZUNG

Scheinselbstständigkeit vermeiden: § 611a BGB zählt

Die Überschrift des Dokuments schützt nicht, wenn die Praxis etwas anderes zeigt. Maßgeblich ist die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit nach § 611a BGB: Wer wie ein Angestellter eingegliedert arbeitet, ist Arbeitnehmer, auch wenn „freier Dienstvertrag“ draufsteht. Das kann rückwirkend Sozialabgaben und Bußgelder auslösen. Eine klare Vertragsgrundlage reduziert dieses Risiko im Alltag und vor Gericht.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Sobald beide Parteien den ausgefüllten Vertrag unterschreiben, entsteht ein wirksames und rechtlich bindendes Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB. Die Vorlage ist auf das deutsche Arbeitsrecht ausgerichtet und berücksichtigt die Pflichtangaben des Nachweisgesetzes, die Vorgaben zur Arbeitszeit und die Grenzen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Entscheidend für die Wirksamkeit sind vollständige und korrekte Angaben sowie die Unterschrift beider Seiten. Wird ein Vertrag ohne Unterschrift gelebt, gilt das Arbeitsverhältnis dennoch als zustande gekommen, allerdings fehlt dann der saubere Nachweis, der im Streitfall entscheidend ist.

Sie erhalten den fertigen Arbeitsvertrag in zwei Formaten. Das Word-Format erlaubt Ihnen, einzelne Klauseln anzupassen, Felder zu ergänzen oder eigene Regelungen einzufügen, bevor Sie den Vertrag final freigeben. Das PDF-Format ist ideal für die Unterschrift und den professionellen Versand, weil das Layout fixiert bleibt und unverändert beim Arbeitnehmer ankommt. In der Praxis bearbeiten die meisten Nutzer zunächst die Word-Datei und erzeugen daraus das unterschriftsreife PDF. Beide Dateien stehen sofort nach Fertigstellung zum Download bereit.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist gestaffelt zugunsten des Arbeitnehmers, etwa auf einen Monat nach zwei Jahren und bis zu sieben Monate nach zwanzig Jahren. Während einer vereinbarten Probezeit verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen. Tarifverträge können abweichende Fristen vorsehen, weshalb ein etwaiger Tarifbezug im Vertrag stehen sollte. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB ist davon unberührt und kann fristlos erfolgen.

Nein, eine Probezeit ist freiwillig. Vereinbaren Sie eine, darf sie höchstens sechs Monate dauern, und in diesem Zeitraum gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB. Die Probezeit ist vor allem in den ersten sechs Monaten relevant, weil in dieser Zeit der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG ohnehin noch nicht greift. Viele Arbeitgeber nutzen die Probezeit, um die Zusammenarbeit unkompliziert zu beenden, falls sie nicht passt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt von Anfang an die reguläre Kündigungsfrist.

Nur eingeschränkt. Eine Klausel, die sämtliche Überstunden ohne Obergrenze "mit dem Gehalt abgegolten" erklärt, ist nach der Rechtsprechung intransparent und unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, welcher Umfang von ihm erwartet wird. Wirksam sind nur Klauseln, die eine konkrete Stundenzahl oder einen prozentualen Rahmen benennen. Bei höher verdienenden Mitarbeitenden gelten andere Maßstäbe, weil hier die Erwartung pauschaler Mehrarbeit eher zumutbar ist. Im Zweifel ist eine transparente Überstundenregelung mit Vergütung oder Freizeitausgleich der sicherere Weg.

Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. In Kleinbetrieben unterhalb dieser Schwelle ist eine ordentliche Kündigung ohne sozialen Rechtfertigungsgrund möglich, solange sie nicht treuwidrig oder diskriminierend ist. Sobald Ihr Unternehmen die Grenze überschreitet, brauchen Kündigungen einen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grund und eine saubere Dokumentation. Gerade wachsende Unternehmen sollten diesen Punkt früh im Blick behalten, weil der Wechsel oft unbemerkt eintritt.

Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz macht den Arbeitsvertrag selbst nicht unwirksam, kann aber teuer werden. Nach § 4 NachwG droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß. Hinzu kommen praktische Nachteile: Fehlt ein vollständiger Nachweis, kann das im Streitfall zu Beweiserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers führen, etwa in einem Kündigungsschutzprozess. Seit dem 1. Januar 2025 genügt für den Nachweis grundsätzlich die Textform, was die Erfüllung deutlich erleichtert. Ein vollständig ausgefüllter und übergebener Vertrag erfüllt die Nachweispflicht in aller Regel zugleich.

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Aktualisiert am 4. Juni 2026

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