Das GmbH-Gesetz gilt bundeseinheitlich, doch die praktische Abwicklung hängt stark von der individuellen Satzung und vom zuständigen Registergericht ab. Bei einer Ein-Personen-GmbH ist die Abtretung formal einfach, weil keine Zustimmung Dritter einzuholen ist; gleichwohl bleibt die notarielle Beurkundung zwingend, was Gründer regelmäßig unterschätzen. Bei einer Mehr-Personen-GmbH entscheidet dagegen die Satzung über den Aufwand: Sieht sie eine Vinkulierung vor, muss vor der Beurkundung ein wirksamer Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung gefasst werden, andernfalls scheitert die Übertragung.
Bei der UG (haftungsbeschränkt) gelten dieselben Formvorschriften wie bei der GmbH, da die UG nur eine Variante der GmbH ist. Wer eine UG-Beteiligung überträgt, sollte zusätzlich die Thesaurierungspflicht im Blick behalten, die im UG-Gesellschaftsvertrag nach § 5a GmbHG verankert ist und Auswirkungen auf die Bewertung des Anteils hat. Bei Familiengesellschaften verdienen Nachfolge- und Abtretungsklauseln besondere Sorgfalt, weil sie über die erbrechtliche Wirksamkeit der gesamten Übertragung entscheiden. Beurkundungen im Ausland sind nach der Rechtsprechung möglich, aber nur, wenn das ausländische Verfahren den Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts gleichwertig ist; die rechtssichere Wahl bleibt der deutsche Notar. Unterscheidet sich die Bewertung je nach Region und Branche erheblich, empfiehlt sich vor der Beurkundung eine fundierte Unternehmensbewertung.