Der Beteiligungsvertrag bewegt sich im Spannungsfeld mehrerer Gesetze, deren Zusammenspiel über die Wirksamkeit der gesamten Transaktion entscheidet. Erfolgt der Einstieg über den Erwerb bestehender Anteile, greift § 15 GmbHG: Die Abtretung von Geschäftsanteilen sowie die Verpflichtung dazu bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Ein privatschriftlicher Beteiligungsvertrag, der eine Anteilsübertragung vorsieht, ist nichtig. Diesen Formzwang kann keine noch so sorgfältige Klauselgestaltung heilen, weshalb die Beteiligung von Beginn an mit Blick auf den Notartermin aufgesetzt werden muss. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus dem amtlichen Wortlaut des § 15 GmbHG auf gesetze-im-internet.de, der Pflichtlektüre vor jeder Anteilsübertragung sein sollte.
Erfolgt der Einstieg dagegen über eine Kapitalerhöhung, gelten die §§ 55 ff. GmbHG. Die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Satzungsänderung und damit nach § 53 Abs. 2 GmbHG notariell zu beurkunden, sie erfordert eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Wirksam wird die Kapitalerhöhung erst mit der Eintragung im Handelsregister, vorher erwirbt der Investor keine Gesellschafterstellung. Sollen die Altgesellschafter von der Erhöhung ausgeschlossen werden, damit der Investor neue Anteile zeichnen kann, muss ihr Bezugsrecht ausgeschlossen werden, was einen sachlichen, im Gesellschaftsinteresse liegenden Grund voraussetzt.
Die schuldrechtlichen Pflichten, etwa die Garantien der Gründer (Representations & Warranties) und die Haftung bei deren Verletzung, beurteilen sich nach dem BGB, insbesondere den Regeln über Leistungsstörungen und Schadensersatz. Die Mitwirkungs- und Stimmrechte des Investors fußen auf § 47 GmbHG. Wer parallel die interne Governance ordnen will, sollte die Geschäftsführer-Anstellungsvertrag GmbH Vorlage im Blick behalten, da Investoren regelmäßig auf klar geregelte Geschäftsführerpflichten bestehen.