Der häufigste Anlass ist die Ablehnung eines lange im Voraus eingereichten Erholungsurlaubs ohne nachvollziehbare Begründung. Sie haben Ihren Wunsch fristgerecht angemeldet, der Arbeitgeber verweist pauschal auf "betriebliche Gründe", nennt aber keine konkreten Umstände. In dieser Konstellation zwingt der Widerspruch ihn, seine Ablehnung zu substantiieren oder den Urlaub freizugeben. Ähnlich gelagert ist der Fall, in dem zwei Kollegen denselben Zeitraum beanspruchen und der Arbeitgeber die soziale Auswahl erkennbar fehlerhaft getroffen hat, etwa weil schulpflichtige Kinder oder ein bereits gebuchter Familienurlaub unberücksichtigt blieben.
Ein zweiter typischer Anwendungsfall betrifft das Jahresende. Wird der Urlaub im November oder Dezember abgelehnt, droht der Verfall zum Jahreswechsel. Hier dient der Widerspruch dazu, den Anspruch ausdrücklich geltend zu machen und die Übertragung ins Folgejahr abzusichern. Die Beweislast, den Urlaub rechtzeitig verlangt zu haben, trägt im Zweifel der Arbeitnehmer. Heikel wird es auch beim widerrufenen Urlaub: Hat der Arbeitgeber bereits genehmigt und zieht die Zusage zurück, ist das nur in echten Ausnahmesituationen zulässig, und der Widerspruch ist das passende Mittel, um auf der Genehmigung zu bestehen. Schließlich lohnt das Schreiben, wenn eine pauschale Urlaubssperre verhängt wurde, die etwa während der Probezeit oder ohne dringende betriebliche Rechtfertigung schlicht unwirksam ist.