Ein Anteilskaufvertrag GmbH, in der Praxis häufig als Share Purchase Agreement (SPA) bezeichnet, ist ein Rechtskauf im Sinne des § 453 BGB. Verkauft wird kein körperlicher Gegenstand, sondern ein Bündel von Mitgliedschaftsrechten an einer Kapitalgesellschaft. Der Vertrag enthält zwei rechtlich getrennte Komponenten, die in der Urkunde meist zusammengeführt werden: das Verpflichtungsgeschäft, mit dem sich der Veräußerer zur Übertragung verpflichtet, und das Verfügungsgeschäft, die eigentliche Abtretung des Anteils nach § 398 BGB. Beide unterliegen der notariellen Beurkundung, was den Anteilskauf von einem gewöhnlichen Kaufvertrag deutlich abhebt.
Vom Anteilskaufvertrag abzugrenzen ist der Asset Deal, bei dem nicht die Anteile, sondern einzelne Wirtschaftsgüter des Unternehmens veräußert werden. Beim Anteilskauf (Share Deal) bleibt die GmbH als Rechtsträgerin unverändert bestehen; lediglich der Gesellschafterkreis ändert sich. Der Käufer übernimmt damit die Gesellschaft mit allen Aktiva und Passiva, einschließlich verborgener Risiken. Genau deshalb sind Garantien und Gewährleistungsklauseln das Herzstück eines jeden seriösen SPA. Sie verlagern das Risiko unbekannter Altlasten vertraglich auf den Verkäufer, soweit die Parteien dies aushandeln. Ein Anteilskaufvertrag ohne ausdrückliche Garantiekataloge lässt den Käufer im Regelfall schutzlos, da das gesetzliche Gewährleistungsrecht beim Rechtskauf nur den Bestand des Anteils, nicht aber den wirtschaftlichen Zustand der Gesellschaft erfasst.