Der klassische Anlass ist die laufende Vorstandsarbeit in einem eingetragenen Verein. Sobald ein Vorstand für seinen Einsatz mehr als den reinen Auslagenersatz erhalten soll, braucht es eine satzungsmäßige Grundlage und einen schriftlichen Vertrag, der die Pauschale dokumentiert. Ähnlich liegt es bei der Kassenführung, der Mitgliederverwaltung oder der Pflege der Website, also bei wiederkehrenden organisatorischen Aufgaben unterhalb der Schwelle eines echten Anstellungsverhältnisses. Auch ehrenamtliche Trainerinnen, Betreuer oder Helfer bei Veranstaltungen werden häufig über die Ehrenamtspauschale abgegolten, sofern keine pädagogische Kerntätigkeit vorliegt, für die die Übungsleiterpauschale einschlägig wäre.
Zwei Grenzfälle verdienen Aufmerksamkeit. Wird dieselbe Person sowohl als Übungsleiterin (Training) als auch in der Verwaltung tätig, lassen sich beide Freibeträge nebeneinander nutzen, solange die Aufgaben sauber getrennt beschrieben und abgerechnet werden; ein einziger Vertrag, der beide Rollen vermischt, ist hier die häufigste Fehlerquelle. Heikel ist außerdem die Konstellation, in der eine Pauschale faktisch wie ein monatliches Gehalt für eine feste, weisungsgebundene Vollzeittätigkeit gezahlt wird. Die Finanzverwaltung prüft die tatsächliche Durchführung, nicht nur die Überschrift des Dokuments, und stuft eine solche Zahlung schnell als verdecktes Arbeitsverhältnis ein. Endet das Engagement, gehört die formale Beendigung in die Vorlage zur Kündigung der Vereinsmitgliedschaft nach § 39 BGB, falls damit zugleich die Mitgliedschaft endet.