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Ehrenamtsvertrag Verein: Ehrenamtspauschale steuerfrei nutzen | Vorlage

ereinbarung für ehrenamtlich Tätige mit pauschaler Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG. Sichert Steuerfreiheit und Gemeinnützigkeit, in 5 Minuten als Word & PDF.
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Ein Ehrenamtsvertrag hält schriftlich fest, was ein Verein und eine ehrenamtlich tätige Person miteinander vereinbart haben, wenn für die Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden soll. Er regelt Aufgabe, zeitlichen Umfang, Höhe und Auszahlung der pauschalen Entschädigung sowie die Pflichten beider Seiten. Gemeint sind Helferinnen und Helfer im Vorstand, in der Geschäftsstelle, in der Kassenführung oder in der Organisation, die nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein arbeiten. Ein sauber formulierter Vertrag schützt die Gemeinnützigkeit des Vereins und sichert die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der Zahlung gegenüber dem Finanzamt.

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Ehrenamtsvertrag Verein: Ehrenamtspauschale steuerfrei nutzen | Vorlage

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Was ist ein Ehrenamtsvertrag nach § 3 Nr. 26a EStG?

Ein Ehrenamtsvertrag ist die schriftliche Vereinbarung zwischen einem steuerbegünstigten Verein und einer ehrenamtlich tätigen Person über eine nebenberufliche Tätigkeit, für die eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrags gezahlt wird. Anders als ein Arbeitsvertrag begründet er kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Weisungsgebundenheit, festem Lohn und vollem Sozialversicherungsschutz. Die Entschädigung soll den Einsatz würdigen und Aufwand abgelten, nicht eine Arbeitsleistung marktüblich vergüten. Genau diese Abgrenzung entscheidet darüber, ob die Zahlung steuer- und beitragsfrei bleibt.

Häufig wird der Ehrenamtsvertrag mit dem reinen Auslagenersatz verwechselt. Beim Auslagenersatz erstattet der Verein nur konkrete, belegte Kosten wie Fahrt-, Porto- oder Materialkosten, und dieser Ersatz ist ohnehin kein steuerpflichtiges Einkommen. Die Ehrenamtspauschale geht weiter: Sie erlaubt eine pauschale Zahlung ohne Einzelnachweis bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag pro Person und Jahr. Beide Leistungen lassen sich kombinieren, müssen im Vertrag aber klar getrennt ausgewiesen werden, sonst droht im Zweifel die Umdeutung in steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wer für dieselbe Tätigkeit bereits die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG nutzt, kann die Ehrenamtspauschale dafür nicht zusätzlich beanspruchen. Eine ergänzende Regelung zur ehrenamtlichen Vorstandsarbeit gehört systematisch in die Vereinssatzung nach §§ 25, 57 BGB.

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Rechtlicher Rahmen

Die gesetzliche Grundlage der Zahlung ist § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz. Danach bleiben Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigten Einrichtung bis zu einem jährlichen Höchstbetrag steuerfrei, sofern die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Der Freibetrag wird pro Person und Kalenderjahr nur einmal gewährt, auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten, und er ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird. Den aktuell geltenden Höchstbetrag entnehmen Sie dem amtlichen Wortlaut von § 3 EStG bei Gesetze im Internet; er wurde durch den Gesetzgeber in den letzten Jahren mehrfach angehoben, weshalb der Vertrag besser auf "in Höhe der jeweils geltenden Ehrenamtspauschale" verweist als auf eine feste Zahl.

Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Tätigkeit ist nebenberuflich, beansprucht also höchstens ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs (Richtwert etwa 14 Wochenstunden). Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt, und die Tätigkeit fällt in den ideellen, gemeinnützigen Bereich, nicht in einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Zivilrechtlich flankieren §§ 31a und 31b BGB die Regelung: Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter, die unentgeltlich oder nur gegen eine Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale tätig sind, haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsprivilegierung kann verloren gehen, wenn die Zahlung den Pauschalbetrag übersteigt, was den schriftlichen Vertrag als Nachweis besonders wichtig macht. Will der Verein an Vorstandsmitglieder überhaupt eine Aufwandsentschädigung zahlen, muss die Satzung dies ausdrücklich zulassen, sonst verstößt die Zahlung gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO. Wer die Gemeinnützigkeit erst noch herstellen muss, beginnt mit dem Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO.

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Wann brauchen Sie diesen Vertrag?

Der klassische Anlass ist die laufende Vorstandsarbeit in einem eingetragenen Verein. Sobald ein Vorstand für seinen Einsatz mehr als den reinen Auslagenersatz erhalten soll, braucht es eine satzungsmäßige Grundlage und einen schriftlichen Vertrag, der die Pauschale dokumentiert. Ähnlich liegt es bei der Kassenführung, der Mitgliederverwaltung oder der Pflege der Website, also bei wiederkehrenden organisatorischen Aufgaben unterhalb der Schwelle eines echten Anstellungsverhältnisses. Auch ehrenamtliche Trainerinnen, Betreuer oder Helfer bei Veranstaltungen werden häufig über die Ehrenamtspauschale abgegolten, sofern keine pädagogische Kerntätigkeit vorliegt, für die die Übungsleiterpauschale einschlägig wäre.

Zwei Grenzfälle verdienen Aufmerksamkeit. Wird dieselbe Person sowohl als Übungsleiterin (Training) als auch in der Verwaltung tätig, lassen sich beide Freibeträge nebeneinander nutzen, solange die Aufgaben sauber getrennt beschrieben und abgerechnet werden; ein einziger Vertrag, der beide Rollen vermischt, ist hier die häufigste Fehlerquelle. Heikel ist außerdem die Konstellation, in der eine Pauschale faktisch wie ein monatliches Gehalt für eine feste, weisungsgebundene Vollzeittätigkeit gezahlt wird. Die Finanzverwaltung prüft die tatsächliche Durchführung, nicht nur die Überschrift des Dokuments, und stuft eine solche Zahlung schnell als verdecktes Arbeitsverhältnis ein. Endet das Engagement, gehört die formale Beendigung in die Vorlage zur Kündigung der Vereinsmitgliedschaft nach § 39 BGB, falls damit zugleich die Mitgliedschaft endet.

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Wichtige Klauseln in unserer Vorlage

  • Die Bezeichnung der Vertragsparteien nennt den Verein mit seiner Registernummer und dem zuständigen Amtsgericht sowie die ehrenamtlich tätige Person mit voller Anschrift. Diese Präzision ist kein Formalismus, sondern entscheidet darüber, ob das Finanzamt die Zahlung der richtigen steuerbegünstigten Körperschaft zuordnen kann.
  • Die Tätigkeitsbeschreibung legt konkret fest, welche Aufgaben übernommen werden und in welchem ideellen Bereich des Vereins sie liegen. Eine vage Formulierung wie "Unterstützung des Vereins" reicht nicht; je genauer die Aufgabe beschrieben ist, desto leichter lässt sich die Nebenberuflichkeit und die Gemeinnützigkeit der Tätigkeit belegen.
  • Die Regelung zur Aufwandsentschädigung verweist auf die jeweils geltende Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG und beziffert den vereinbarten Jahresbetrag innerhalb dieses Rahmens. Sie bestimmt außerdem den Auszahlungsrhythmus, etwa monatlich oder als Einmalzahlung, und stellt klar, dass es sich um eine pauschale Entschädigung handelt, nicht um Arbeitslohn.
  • Die Klausel zum Zeitumfang dokumentiert, dass die Tätigkeit ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs nicht überschreitet. Dieser Punkt ist der wichtigste Nachweis der Nebenberuflichkeit gegenüber Finanzamt und Sozialversicherung.
  • Die Abgrenzung zum Auslagenersatz trennt die Pauschale von der Erstattung belegter Kosten und verhindert, dass beide Leistungen vermischt und dadurch insgesamt steuerpflichtig werden.
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Regionale Besonderheiten

Das Vereins- und Steuerrecht ist in Deutschland bundeseinheitlich geregelt, sodass § 3 Nr. 26a EStG und die §§ 21 bis 79 BGB in jedem Bundesland gleich gelten. Spürbare Unterschiede entstehen dennoch auf der Ebene der Verwaltung. Zuständig für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist das jeweils örtliche Finanzamt am Sitz des Vereins, und die einzelnen Landesfinanzbehörden veröffentlichen eigene Merkblätter und Auslegungshinweise zur Ehrenamtspauschale. Wer in Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen einen Verein führt, findet beim zuständigen Landesamt für Steuern teils detaillierte Hinweise zur Behandlung von Aufwandsentschädigungen, die in der Praxis als Orientierung dienen.

Für die Eintragung und für spätere Änderungen ist das Amtsgericht maßgeblich, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Registergerichte handhaben Formfragen, etwa die notarielle Form der Anmeldung, durchaus unterschiedlich streng, was sich indirekt auf die Vorstandsorganisation und damit auf Ehrenamtsverträge auswirken kann. Will ein Verein die Möglichkeit, Vorständen eine Aufwandsentschädigung zu zahlen, erst in der Satzung verankern, läuft dies bundesweit über einen Beschluss der Mitgliederversammlung und eine entsprechende Satzungsänderung nach § 33 BGB. Praktisch empfiehlt es sich, vor Abschluss eines Ehrenamtsvertrags kurz beim zuständigen Finanzamt zu klären, ob die geplante Tätigkeit dem ideellen Bereich zugerechnet wird, da hier regionale Prüfungspraktiken die größte Rolle spielen.

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So füllen Sie den Ehrenamtsvertrag aus

Sie beginnen mit den Angaben zum Verein, also Name, Sitz, Registernummer und dem für die Vertretung handelnden Vorstandsmitglied, gefolgt von den persönlichen Daten der ehrenamtlich tätigen Person. Im nächsten Schritt beschreiben Sie die übernommene Aufgabe so konkret wie möglich und ordnen sie dem gemeinnützigen Bereich des Vereins zu. Anschließend tragen Sie den zeitlichen Umfang ein, woraufhin die Vorlage den Hinweis auf die Nebenberuflichkeit passend einfügt. Danach legen Sie die Höhe der Aufwandsentschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens fest und wählen den Auszahlungsmodus, also monatliche Teilbeträge oder eine jährliche Einmalzahlung. Zum Schluss ergänzen Sie bei Bedarf die Regelung zum gesonderten Auslagenersatz und drucken das fertige Dokument zur Unterschrift beider Seiten aus. Die ausgefüllte Vereinbarung steht sofort als Word- und PDF-Datei bereit, sodass Sie sie zu den Vereinsunterlagen nehmen und im Prüfungsfall dem Finanzamt vorlegen können. Eine Übersicht weiterer Vorlagen rund um die Vereinsführung finden Sie in der Kategorie Vereinsgründung und Vereinsverwaltung.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der folgenschwerste Fehler ist die fehlende Satzungsgrundlage für Vorstandszahlungen. Zahlt ein Verein seinem Vorstand eine Aufwandsentschädigung, ohne dass die Satzung dies ausdrücklich erlaubt, verstößt er gegen das Selbstlosigkeitsgebot des § 55 AO und riskiert die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Ähnlich riskant ist es, die Ehrenamtspauschale und den Auslagenersatz in einem einzigen Pauschalbetrag zu verschmelzen, weil das Finanzamt dann die gesamte Zahlung als steuerpflichtig behandeln kann. Ebenso verbreitet ist die irrtümliche Doppelnutzung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale für ein und dieselbe Tätigkeit, die das Gesetz gerade ausschließt.

Unterschätzt wird außerdem die Nebenberuflichkeitsgrenze. Wer in der Praxis weit mehr als ein Drittel einer Vollzeitstelle für den Verein arbeitet und dafür regelmäßig Zahlungen erhält, schafft faktisch ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialversicherungsrechtlichen Folgen, unabhängig vom Titel des Dokuments. Mündliche Absprachen sind hier besonders gefährlich, weil im Prüfungsfall der schriftliche Nachweis fehlt und das Finanzamt im Zweifel zulasten des Vereins entscheidet. Schließlich vergessen viele Vereine, jährlich zu prüfen, ob die ausgezahlte Summe noch innerhalb des gesetzlichen Höchstbetrags liegt, der sich durch Gesetzesänderungen verschieben kann. Wer Beschlüsse zu Vergütungen sauber dokumentieren will, nutzt dafür ein Versammlungsprotokoll nach § 32 BGB.

Wichtige Punkte zum Merken

ZWECK

Ehrenamtsvertrag grenzt Ehrenamt von Arbeit ab

Der Vertrag dokumentiert, dass es sich um eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit im gemeinnützigen Verein handelt und nicht um ein Arbeitsverhältnis mit Weisungsgebundenheit und marktüblichem Lohn. Diese Abgrenzung entscheidet, ob die pauschale Aufwandsentschädigung als Ehrenamtspauschale steuer- und sozialabgabenfrei bleibt. Halten Sie Aufgabe, zeitlichen Umfang sowie Höhe und Auszahlung der Pauschale sauber schriftlich fest.

STEUERFREI

Ehrenamtspauschale nur im gesetzlichen Rahmen

Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 26a EStG: Steuerfrei bleibt die Zahlung nur bis zur jeweils geltenden jährlichen Höchstgrenze und nur, wenn alle Voraussetzungen zusammen vorliegen. Dazu zählen Nebenberuflichkeit (Richtwert: höchstens ein Drittel einer Vollzeit, etwa 14 Wochenstunden), ein als gemeinnützig anerkannter Verein und eine Tätigkeit im ideellen Bereich, nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

FALLSTRICKE

Auslagenersatz trennen, Pauschalen nicht doppeln

Verwechseln Sie die Ehrenamtspauschale nicht mit Auslagenersatz: Erstattet werden dort nur konkrete, belegte Kosten wie Fahrt oder Material und das ist ohnehin kein steuerpflichtiges Einkommen. Beides kann kombiniert werden, muss im Vertrag aber getrennt ausgewiesen sein, sonst droht eine Umdeutung in steuerpflichtigen Arbeitslohn. Für dieselbe Tätigkeit ist außerdem keine zusätzliche Ehrenamtspauschale möglich, wenn bereits § 3 Nr. 26 EStG genutzt wird.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Sobald beide Seiten den Vertrag unterschreiben, ist er eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung, die Aufgabe, Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigung verbindlich regelt. Wichtig ist, dass die Schriftform eingehalten wird und der Verein als gemeinnützig anerkannt ist, denn nur dann greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26a EStG. Der Vertrag dient zugleich als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und stützt die Haftungsprivilegierung des Vorstands nach §§ 31a, 31b BGB. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Ohne entsprechende Satzungsregelung bleibt eine Zahlung an Vorstandsmitglieder jedoch unzulässig, selbst wenn der Vertrag formal korrekt ist.

Nein, solange die Zahlung den gesetzlichen Höchstbetrag der Ehrenamtspauschale nicht überschreitet. Bis zu dieser Grenze ist die Aufwandsentschädigung sowohl steuerfrei als auch beitragsfrei zur Sozialversicherung, sie stellt also kein Arbeitsentgelt dar. Übersteigt die Zahlung den Pauschalbetrag, wird nur der darüber hinausgehende Teil steuer- und beitragspflichtig, und es kann ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstehen. Entscheidend ist außerdem die Nebenberuflichkeit: Beansprucht die Tätigkeit mehr als ein Drittel einer Vollzeitstelle, kann die Begünstigung insgesamt entfallen. Der Verein sollte die Einhaltung der Grenze jährlich dokumentieren.

Sie erhalten den fertigen Ehrenamtsvertrag direkt als Word-Datei und als PDF. Die Word-Version eignet sich, wenn Sie einzelne Formulierungen nach dem Ausfüllen noch anpassen oder das Vereinslogo einsetzen möchten. Das PDF ist die druckfertige Fassung für die beiderseitige Unterschrift und für die Vereinsunterlagen. Beide Dateien stehen unmittelbar nach dem Ausfüllen zum Download bereit, sodass Sie den Vertrag ohne Wartezeit ausdrucken oder digital ablegen können. Für die Buchhaltung empfiehlt es sich, das unterschriebene PDF zusammen mit dem zugehörigen Mitgliederversammlungs- oder Vorstandsbeschluss aufzubewahren.

Die Höhe der Ehrenamtspauschale ist gesetzlich festgelegt und wurde in den vergangenen Jahren mehrfach angehoben. Da der Gesetzgeber den Höchstbetrag regelmäßig ändert, sollte der Vertrag nicht auf eine feste Summe, sondern auf die jeweils geltende Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG verweisen. So bleibt die Vereinbarung auch nach einer Gesetzesänderung gültig, ohne dass Sie sie neu aufsetzen müssen. Den verbindlichen aktuellen Betrag entnehmen Sie dem amtlichen Gesetzestext oder einem Merkblatt Ihres Finanzamts. Der Betrag gilt als Jahresbetrag pro Person und wird nicht zeitanteilig gekürzt.

Ja, aber nur unter einer wichtigen Bedingung. Die Satzung muss eine Vergütung des Vorstands ausdrücklich zulassen, denn andernfalls verstößt die Zahlung gegen das Selbstlosigkeitsgebot und gefährdet die Gemeinnützigkeit des Vereins. Fehlt diese Grundlage, ist zunächst eine Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung erforderlich. Liegt die Erlaubnis vor, kann das Vorstandsmitglied für seine nebenberufliche Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des Freibetrags erhalten, ohne seine Haftungsprivilegierung nach §§ 31a, 31b BGB zu verlieren. Der Ehrenamtsvertrag dokumentiert diese Vereinbarung rechtssicher.

Wird der jährliche Höchstbetrag überschritten, bleibt nur der Teil bis zur Pauschale steuer- und beitragsfrei. Jeder Euro darüber ist steuerpflichtig und kann sozialversicherungspflichtig sein, weshalb die tätige Person den übersteigenden Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung angeben muss. Gleichzeitig kann bei Vorstandsmitgliedern die Haftungsprivilegierung entfallen, sodass sie wieder für einfache Fahrlässigkeit haften. Für den Verein besteht das Risiko, dass das Finanzamt die Selbstlosigkeit infrage stellt. Aus diesem Grund sollte der Verein die ausgezahlten Beträge sorgfältig erfassen und vor jeder Auszahlung prüfen, ob die Grenze eingehalten wird.

In den allermeisten Fällen nicht. Der Ehrenamtsvertrag ist ein standardisierbares Dokument, dessen Pflichtangaben sich aus dem Steuer- und Vereinsrecht klar ableiten lassen, sodass eine geprüfte Vorlage genügt. Sie behalten die volle Kontrolle über Inhalt und Formulierung und sparen sich den Weg in eine Kanzlei. Anwaltlicher Rat lohnt sich nur in Sonderfällen, etwa wenn die Tätigkeit an der Grenze zum echten Arbeitsverhältnis liegt, mehrere Freibeträge kombiniert werden sollen oder die Satzung uneindeutige Vergütungsregelungen enthält. Für die typische ehrenamtliche Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein reicht der ausgefüllte Vertrag aus.

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Aktualisiert am 28. Mai 2026

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