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Unternehmensführung

Aufhebungsvertrag nach § 623 BGB: rechtssichere Vorlage

Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB. Steuer- und sperrzeitbewusste Vorlage mit Abgeltungs-, Abfindungs- und Zeugnisklausel.
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Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen, ohne Kündigung und ohne dass eine der beiden Seiten Kündigungsfristen einseitig durchsetzen muss. Für Arbeitgeber ist er das sauberste Instrument, um eine Trennung planbar und ohne Kündigungsschutzprozess zu gestalten; für Arbeitnehmende ist er eine Chance auf eine ausgehandelte Abfindung und ein gutes Zeugnis, aber auch ein Minenfeld aus Sperrzeit, Steuerfragen und verlorenem Kündigungsschutz. Unsere Vorlage nach § 623 BGB deckt Beendigungstermin, Freistellung, Resturlaub, Abgeltungsklausel und Zeugnisanspruch ab, als Word und PDF, und ist auf die typischen Streitpunkte vor dem Arbeitsgericht zugeschnitten.

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, trifft eine Entscheidung mit Folgen weit über das Arbeitsverhältnis hinaus. Genau deshalb gehört hier mehr in den Text als ein Beendigungsdatum und zwei Unterschriften.

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Aufhebungsvertrag nach § 623 BGB: rechtssichere Vorlage

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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine zweiseitige Vereinbarung, mit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem festgelegten Zeitpunkt auflösen. Anders als bei der Kündigung gibt es keine einseitige Erklärung, die zugehen muss, und keine gesetzliche Kündigungsfrist, an die sich die Parteien zwingend halten müssten. Beide Seiten gestalten den Beendigungszeitpunkt frei, was den Aufhebungsvertrag so flexibel und gleichzeitig so riskant macht.

Verwechselt wird er häufig mit dem Abwicklungsvertrag. Der Unterschied ist juristisch erheblich: Beim Abwicklungsvertrag spricht der Arbeitgeber zuerst eine Kündigung aus, und beide Seiten regeln anschliessend nur noch die Modalitäten der bereits eingeleiteten Beendigung. Beim Aufhebungsvertrag ist die Vereinbarung selbst der Grund für das Ende des Arbeitsverhältnisses. Diese Unterscheidung entscheidet mit über das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil die Agentur für Arbeit das aktive Mitwirken des Arbeitnehmers an der eigenen Arbeitslosigkeit bewertet.

Eine Sache wird dabei oft falsch verstanden: Ein Aufhebungsvertrag löst kein gesetzliches Widerrufsrecht aus. Die 14-tägige Widerrufsfrist aus dem Verbraucherrecht greift hier nicht, auch nicht, wenn der Vertrag spontan im Büro unterschrieben wurde. Wer eine Trennung über diesen Weg regelt, sollte vorher wissen, dass die Unterschrift in aller Regel bindend ist. Wenn Sie stattdessen einseitig beenden möchten, ist ein formgerechtes Kündigungsschreiben nach deutschem Arbeitsrecht das passende Instrument.

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Rechtsrahmen

Der zentrale Pflock ist § 623 BGB. Die Norm verlangt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag zwingend die Schriftform, und sie schliesst die elektronische Form ausdrücklich aus. Praktisch bedeutet das: beide Parteien unterschreiben dasselbe Dokument eigenhändig im Original. Eine eingescannte Unterschrift, eine E-Mail oder eine einfache digitale Signatur reichen nicht. Ein formunwirksamer Aufhebungsvertrag ist nichtig, das Arbeitsverhältnis besteht dann unverändert fort, mit allen Lohn- und Beschäftigungsansprüchen. Das Vertragsende muss zudem kalendermässig genau bestimmt sein; ein unklares oder fehlendes Datum kann nach § 125 BGB zur Formunwirksamkeit führen.

Sozialrechtlich ist § 159 SGB III der wunde Punkt. Schliesst ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund einen Aufhebungsvertrag, geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass er seine Arbeitslosigkeit mitverursacht hat, und verhängt regelmässig eine Sperrzeit von zwölf Wochen. In dieser Zeit fliesst kein Arbeitslosengeld. Zusätzlich verkürzt sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III die Anspruchsdauer, bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit meist um ein Viertel der Gesamtbezugsdauer. Ein wichtiger Grund, der die Sperrzeit ausschliesst, kann eine ohnehin drohende betriebsbedingte Kündigung sein, was im Vertrag sauber dokumentiert werden sollte. Diese Punkte vertieft die amtliche Fassung von § 623 BGB bei Gesetze im Internet.

Wird eine Abfindung gezahlt, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III zusätzlich ruhen, falls die ordentliche Kündigungsfrist unterschritten wird. Steuerlich greift unter Umständen die Fünftelregelung nach § 34 EStG, die die Progressionsbelastung der Abfindung abmildert. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht; sie ist reine Verhandlungssache zwischen den Parteien.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die geplante, einvernehmliche Trennung, bei der beide Seiten einen Kündigungsschutzprozess vermeiden wollen. Der Arbeitgeber kauft sich Planungssicherheit, der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug meist eine Abfindung und ein wohlwollendes Zeugnis. Ein zweites typisches Szenario ist die betriebsbedingte Umstrukturierung: Statt einzelne Kündigungen auszusprechen und Kündigungsschutzklagen zu riskieren, bietet das Unternehmen Aufhebungsverträge mit Abfindung an. Hier ist die Dokumentation der betrieblichen Veranlassung entscheidend, weil sie über die Sperrzeit mitentscheidet.

Auch der Wechsel auf Initiative des Arbeitnehmers gehört dazu. Wer eine neue Stelle gefunden hat und schneller wechseln will, als es die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag zulassen, kann über einen Aufhebungsvertrag einen früheren Endtermin aushandeln, oft kombiniert mit einer Sprinterklausel, die das vorzeitige Ausscheiden prämiert. Heikel wird es bei Beschäftigten kurz vor dem Rentenalter: Ein Aufhebungsvertrag kann hier sozialrechtliche Sperrzeiten und Rentenabschläge auslösen, weshalb dieser Personenkreis besonders vorsichtig sein sollte.

Ein Sonderfall verdient eine Warnung. Wird der Arbeitnehmer mit einer Drohung zur Unterschrift gedrängt, etwa der widerrechtlichen Drohung mit einer Strafanzeige, kann er den Vertrag nach § 123 BGB anfechten. Solche Drucksituationen sind in der Praxis ein häufiger Streitpunkt, und ein sauber formulierter Vertrag mit angemessener Bedenkzeit schützt am Ende beide Seiten.

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Welche Klauseln unsere Vorlage enthält

  • Die Beendigungsklausel legt den genauen Endtermin kalendermässig fest und benennt den Aufhebungsvertrag ausdrücklich als Beendigungsgrund. Sie ist das Herzstück und muss das Datum unmissverständlich ausweisen, weil ein unklares Ende den ganzen Vertrag nach § 125 BGB gefährdet.
  • Die Abfindungsklausel beziffert Betrag und Fälligkeit der Abfindung und stellt klar, dass sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Die Formulierung der Fälligkeit ist wichtig, damit die steuerliche Behandlung nach § 34 EStG nicht durch eine ungeschickte Aufteilung verloren geht.
  • Die Freistellungsklausel regelt, ob der Arbeitnehmer bis zum Endtermin widerruflich oder unwiderruflich freigestellt wird und wie Resturlaub und Überstunden dabei angerechnet werden. Die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs ist der Standardfall, muss aber präzise stehen.
  • Die Sperrzeitklausel dokumentiert den wichtigen Grund, etwa eine ohnehin drohende betriebsbedingte Kündigung, um eine Sperrzeit nach § 159 SGB III zu vermeiden. Ohne diese Formulierung steht die Trennung sozialrechtlich auf wackligen Beinen.
  • Die Ausgleichsklausel erklärt mit der Beendigung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für erledigt, wobei Abfindung, Resturlaub, Zeugnis und betriebliche Altersversorgung ausdrücklich ausgenommen werden. Wer hier pauschal alles abgilt, verliert sonst Boni und Urlaubsabgeltung.
  • Die Zeugnisklausel sichert dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis mit mindestens guter Bewertung zu und legt fest, dass ein Entwurf vorgelegt werden darf.
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Regionale und tarifliche Besonderheiten

Ein Aufhebungsvertrag gilt bundeseinheitlich nach § 623 BGB, doch der konkrete Inhalt hängt oft von der Branche und vom anwendbaren Tarifvertrag ab. Tarifgebundene Betriebe müssen prüfen, ob der Tarifvertrag besondere Regelungen zu Abfindungshöhen, Sozialplänen oder Beendigungsmodalitäten enthält. Im öffentlichen Dienst etwa setzen TVöD und TV-L eigene Rahmenbedingungen, die ein privatwirtschaftlicher Standardvertrag nicht abbildet. Wer hier mit einer branchenfremden Vorlage arbeitet, riskiert Widersprüche zwischen Tarifvertrag und Aufhebungsvertrag.

Auch die Betriebsgrösse spielt mittelbar eine Rolle. In Betrieben mit Betriebsrat sind zwar keine Beteiligungsrechte beim individuellen Aufhebungsvertrag wie bei der Kündigung nach § 102 BetrVG vorgesehen, doch bei grösseren Trennungswellen kann ein Interessenausgleich oder Sozialplan greifen. Dann sind die Abfindungen oft schon dem Grunde und der Höhe nach vorstrukturiert, und der einzelne Aufhebungsvertrag muss dazu passen.

Bei leitenden Angestellten verschiebt sich das Kräfteverhältnis. Hier sind individuell ausgehandelte Pakete üblich, die neben der reinen Abfindung auch Wettbewerbsverbote, Karenzentschädigungen nach § 74 HGB und die Behandlung von Boni und variabler Vergütung regeln. Eine Vorlage für die Standardbelegschaft greift in diesen Fällen zu kurz. Wer zusätzlich interne HR-Prozesse strukturieren will, findet bei den Vorlagen für die Unternehmensführung die passenden Begleitdokumente, und für die Gründungsphase eines Unternehmens lohnt ein Blick auf die Dokumente zur Unternehmensgründung.

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So füllen Sie den Aufhebungsvertrag aus

Sie beginnen mit den Parteien und tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit vollständigen Daten ein, gefolgt vom Beginn des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Danach legen Sie den Beendigungstermin kalendergenau fest, das Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll. Die Vorlage führt Sie anschliessend durch die Abfindung, wo Sie Betrag und Fälligkeitszeitpunkt eintragen, und durch die Freistellung, bei der Sie zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung wählen und Resturlaub sowie Überstunden anrechnen.

Im nächsten Schritt entscheiden Sie über die Sperrzeitformulierung. Liegt ein betrieblicher Grund vor, übernehmen Sie die vorbereitete Klausel, die den wichtigen Grund im Sinne von § 159 SGB III dokumentiert. Zum Schluss regeln Sie Zeugnis, Rückgabe von Arbeitsmitteln und die Ausgleichsklausel. Sie laden das fertige Dokument als Word zur internen Freigabe und als PDF zum Versand herunter. Beide Parteien müssen das Original eigenhändig unterschreiben, denn ohne Schriftform nach § 623 BGB ist der Vertrag nichtig. Eine ähnlich strenge Formlogik kennen Sie vielleicht aus dem Bereich Alltagsdokumente und Vollmachten.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist die übersehene Sperrzeit. Viele Aufhebungsverträge schweigen zum Beendigungsgrund, und prompt verhängt die Agentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperre nach § 159 SGB III. Wer einen betrieblichen Grund hat, sollte ihn benennen, und wer keinen hat, sollte die finanziellen Folgen vorab durchrechnen, statt sie nach der Unterschrift zu entdecken. Ebenso häufig wird die ordentliche Kündigungsfrist unterschritten, was über § 158 SGB III zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen kann, selbst wenn keine Sperrzeit greift.

Der zweite Klassiker betrifft die Ausgleichsklausel. Eine pauschale Formulierung, mit der alle Ansprüche erledigt sein sollen, kann ungewollt Urlaubsabgeltung, Boni, Provisionen und betriebliche Altersversorgung mit erfassen. Diese Positionen gehören ausdrücklich ausgenommen, sonst verschenkt der Arbeitnehmer bares Geld. Dazu kommt der Formfehler: Eine per E-Mail oder als Scan ausgetauschte Vereinbarung ist nach § 623 BGB unwirksam, ebenso ein Vertrag mit unklarem Beendigungsdatum. Und schliesslich unterschätzen viele die Bindungswirkung: Da es kein Widerrufsrecht gibt, ist eine voreilige Unterschrift kaum rückgängig zu machen, ausser bei Drohung oder Täuschung nach § 123 BGB.

Wichtige Punkte zum Merken

FORMVORSCHRIFT

Ohne Original-Unterschriften ist der Vertrag nichtig

§ 623 BGB verlangt zwingend Schriftform und schließt die elektronische Form aus. Das heißt: beide Seiten müssen dasselbe Dokument eigenhändig im Original unterschreiben; Scan, E-Mail oder einfache digitale Signatur reichen nicht. Ist die Form nicht eingehalten, ist der Aufhebungsvertrag nichtig und das Arbeitsverhältnis läuft weiter, inklusive Lohn- und Beschäftigungsansprüchen.

BEENDIGUNGSTERMIN

Das Enddatum muss kalendermäßig feststehen

Ein Aufhebungsvertrag lebt von Klarheit: Der Beendigungszeitpunkt muss konkret als Datum festgelegt sein. Ein fehlendes oder ungenaues Enddatum kann nach § 125 BGB zur Formunwirksamkeit führen. Praktisch wird daraus schnell Streit, etwa wenn Resturlaub, Freistellung oder die letzte Gehaltsabrechnung am falschen Zeitpunkt hängen. Ohne sauberes Datum fehlt die verlässliche Grundlage für alle Folgepunkte.

ARBEITSLOSENGELD

Sperrzeitrisiko: oft 12 Wochen ohne Leistung

Sozialrechtlich ist § 159 SGB III der Knackpunkt: Wer ohne wichtigen Grund einen Aufhebungsvertrag schließt, riskiert regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Zusätzlich kann sich die Anspruchsdauer nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III verkürzen, bei zwölf Wochen meist um ein Viertel. Ein wichtiger Grund, etwa eine ohnehin drohende betriebsbedingte Kündigung, sollte im Vertrag dokumentiert werden.

Häufig gestellte Fragen

Ja, sofern die Schriftform nach § 623 BGB eingehalten wird. Beide Parteien müssen dasselbe Dokument eigenhändig im Original unterschreiben; die elektronische Form ist gesetzlich ausgeschlossen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und ist das Beendigungsdatum kalendergenau bestimmt, ist der Vertrag voll wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Termin. Fehlt die Originalunterschrift oder ist das Datum unklar, ist die Vereinbarung nach § 125 BGB nichtig, und das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort. Die Vorlage ist auf genau diese Formvorgaben zugeschnitten.

Sie erhalten das Dokument sowohl als bearbeitbare Word-Datei als auch als PDF. Die Word-Version nutzen Sie für die interne Abstimmung und letzte Anpassungen, etwa bei Abfindungshöhe oder Freistellungsmodalitäten. Die PDF-Version dient dem sauberen Versand und der Archivierung. Wichtig bleibt unabhängig vom Format: Der Vertrag wird erst durch die eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf Papier wirksam, da § 623 BGB die elektronische Form ausschliesst. Sie drucken das fertige Dokument also aus und lassen es im Original unterzeichnen.

In aller Regel nein. Ein Aufhebungsvertrag unterliegt nicht dem 14-tägigen Widerrufsrecht für Verbrauchergeschäfte, auch wenn er spontan im Betrieb unterschrieben wurde. Die Unterschrift ist damit grundsätzlich bindend. Eine nachträgliche Lösung kommt nur über eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht, etwa wenn der Arbeitnehmer durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung zur Unterschrift gedrängt wurde. Genau deshalb ist eine angemessene Bedenkzeit vor der Unterzeichnung so wichtig, und die Vorlage weist ausdrücklich darauf hin.

Das ist das grösste Risiko. Schliessen Sie ohne wichtigen Grund einen Aufhebungsvertrag, verhängt die Agentur für Arbeit nach § 159 SGB III regelmässig eine Sperrzeit von zwölf Wochen, in der kein Arbeitslosengeld fliesst, und kürzt zusätzlich die Anspruchsdauer. Ein wichtiger Grund, etwa eine ohnehin drohende betriebsbedingte Kündigung, kann die Sperrzeit ausschliessen, muss aber im Vertrag dokumentiert sein. Die Vorlage enthält dafür eine vorbereitete Sperrzeitklausel. Bei Beschäftigten nahe dem Rentenalter ist besondere Vorsicht geboten, weil hier zusätzliche sozialrechtliche Folgen auftreten können.

Nein, ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Sie ist reine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Praxis orientieren sich Abfindungen häufig an einem halben Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr, wie es § 1a KSchG als Richtwert kennt, doch verbindlich ist das nicht. Wird eine Abfindung vereinbart, sollten Betrag und Fälligkeit genau festgehalten werden. Die steuerliche Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Belastung mindern, weshalb sich eine durchdachte Gestaltung der Auszahlung lohnt.

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die zugehen muss und Kündigungsfristen sowie gegebenenfalls den Kündigungsschutz nach dem KSchG auslöst. Der Aufhebungsvertrag dagegen beruht auf der Einigung beider Seiten und kann den Beendigungstermin frei festlegen, auch ohne Einhaltung der gesetzlichen Frist. Der Vorteil für den Arbeitgeber ist die Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses, der Nachteil für den Arbeitnehmer der Verlust des Kündigungsschutzes und das Sperrzeitrisiko. Beide Wege verlangen die Schriftform nach § 623 BGB, doch die rechtlichen und sozialrechtlichen Folgen unterscheiden sich erheblich.

Resturlaub und Überstunden sollten im Aufhebungsvertrag ausdrücklich geregelt werden, sonst entsteht Streit. Üblich ist, den noch offenen Urlaub während einer unwiderruflichen Freistellung bis zum Beendigungstermin zu gewähren und damit als genommen zu behandeln. Reicht die Restlaufzeit dafür nicht aus, wird der verbleibende Urlaub finanziell abgegolten. Überstunden werden entweder durch die Freistellung abgebaut oder gesondert ausgezahlt. Wichtig ist, dass die Ausgleichsklausel diese Positionen ausdrücklich ausnimmt, damit sie nicht versehentlich mit erledigt werden. Die Vorlage trennt diese Punkte sauber voneinander.

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Aktualisiert am 4. Juni 2026

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