Der zentrale Pflock ist § 623 BGB. Die Norm verlangt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag zwingend die Schriftform, und sie schliesst die elektronische Form ausdrücklich aus. Praktisch bedeutet das: beide Parteien unterschreiben dasselbe Dokument eigenhändig im Original. Eine eingescannte Unterschrift, eine E-Mail oder eine einfache digitale Signatur reichen nicht. Ein formunwirksamer Aufhebungsvertrag ist nichtig, das Arbeitsverhältnis besteht dann unverändert fort, mit allen Lohn- und Beschäftigungsansprüchen. Das Vertragsende muss zudem kalendermässig genau bestimmt sein; ein unklares oder fehlendes Datum kann nach § 125 BGB zur Formunwirksamkeit führen.
Sozialrechtlich ist § 159 SGB III der wunde Punkt. Schliesst ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund einen Aufhebungsvertrag, geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass er seine Arbeitslosigkeit mitverursacht hat, und verhängt regelmässig eine Sperrzeit von zwölf Wochen. In dieser Zeit fliesst kein Arbeitslosengeld. Zusätzlich verkürzt sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III die Anspruchsdauer, bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit meist um ein Viertel der Gesamtbezugsdauer. Ein wichtiger Grund, der die Sperrzeit ausschliesst, kann eine ohnehin drohende betriebsbedingte Kündigung sein, was im Vertrag sauber dokumentiert werden sollte. Diese Punkte vertieft die amtliche Fassung von § 623 BGB bei Gesetze im Internet.
Wird eine Abfindung gezahlt, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III zusätzlich ruhen, falls die ordentliche Kündigungsfrist unterschritten wird. Steuerlich greift unter Umständen die Fünftelregelung nach § 34 EStG, die die Progressionsbelastung der Abfindung abmildert. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht; sie ist reine Verhandlungssache zwischen den Parteien.