In tarifgebundenen Betrieben ist Vorsicht oberstes Gebot. Schließen die Parteien während der Laufzeit eines Tarifvertrags einen Änderungsvertrag, der untertarifliche Bedingungen festlegt, wird diese Abrede nach dem Günstigkeitsprinzip durch die zwingende Tarifnorm verdrängt. Eine Verschlechterung unter Tarifniveau läuft also ins Leere, selbst wenn beide unterschrieben haben. Wer im Geltungsbereich des TVöD oder eines Branchentarifvertrags arbeitet, muss zusätzlich die dort vorgeschriebene Schriftform für Vertragsänderungen beachten, die strenger sein kann als das gesetzliche Minimum.
Im öffentlichen Dienst verlangt der Tarifvertrag regelmäßig die Schriftform für jede Änderung, und Nebenabreden unterliegen besonderen Vorgaben. Ein mündlicher Nachtrag, der anderswo noch durchginge, ist hier schlicht unwirksam. Prüfen Sie deshalb immer zuerst den anwendbaren Tarifvertrag, bevor Sie eine Vereinbarung aufsetzen, sonst arbeiten Sie an der eigentlichen Hürde vorbei.
Auch die Betriebsgröße spielt eine Rolle. In Unternehmen mit Betriebsrat kann die geplante Änderung Mitbestimmungsrechte auslösen, etwa bei Versetzungen oder bei Änderungen der Arbeitszeitlage. Der Änderungsvertrag selbst bleibt zwar eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, doch begleitende Maßnahmen können die Beteiligung des Gremiums erfordern. In Kleinbetrieben ohne Betriebsrat entfällt diese Ebene, dafür fehlt oft die Routine, weshalb saubere Vorlagen umso wichtiger sind. Branchen mit häufigen Standortwechseln, etwa Bau, Logistik oder Außendienst, sollten die Regelungen zum Arbeitsort besonders gründlich fassen, weil hier die meisten Auseinandersetzungen entstehen.