Öffentlicher Dienst: Wer unter den TVöD fällt, hat es vergleichsweise einfach, weil § 29 TVöD einen festen Katalog vorgibt. Geregelt sind unter anderem zwei Arbeitstage beim Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils sowie ein Tag bei einem dienstlich veranlassten Umzug. Für Geschwister enthält die Norm keine ausdrückliche Regelung, sodass hier auf den Einzelfall abzustellen ist. Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L für die Länder finden vergleichbare, aber nicht identische Regelungen, weshalb der Blick in den jeweils anwendbaren Tarifvertrag entscheidend bleibt.
Privatwirtschaft mit Tarifbindung: In tarifgebundenen Betrieben des Bau-, Metall- oder Chemiebereichs enthalten die Branchentarifverträge eigene Sonderurlaubstabellen, die § 616 BGB ergänzen oder ersetzen. Ist die Norm im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, bleibt der tarifvertragliche Anspruch dennoch bestehen, denn der Tarifvertrag geht dem Einzelarbeitsvertrag vor. Hier zahlt sich eine genaue Lektüre des Manteltarifvertrags aus, weil die Tagesansätze oft großzügiger sind als die gerichtliche Auslegung des § 616 BGB.
Nicht tarifgebundene Arbeitgeber: In Betrieben ohne Tarifbindung kommt es allein auf den Arbeitsvertrag und auf § 616 BGB an. Viele Standardverträge schließen die Norm aus, dann besteht kein gesetzlicher Anspruch, und eine Freistellung erfolgt nur freiwillig. Gerade in diesem Umfeld sollten Sie den Antrag besonders sorgfältig begründen und auf bestehende betriebliche Übung verweisen, falls Kollegen in vergleichbaren Fällen bereits Sonderurlaub erhalten haben. Auszubildende haben grundsätzlich denselben Anspruch wie Arbeitnehmer, viele Ausbildungsordnungen sehen Sonderurlaub sogar ausdrücklich vor. Für die parallele Organisation längerer Auszeiten lohnt der Blick auf einen passenden Änderungsvertrag zur Anpassung der Arbeitsbedingungen.