Anders als im Mietrecht gilt das Arbeitsrecht in Deutschland bundeseinheitlich, die entscheidenden Unterschiede ergeben sich daher nicht aus dem Bundesland, sondern aus Betriebsgröße, Beschäftigtenstatus und Tarifbindung. Diese Faktoren sollten Sie vor jeder fristlosen Kündigung prüfen.
Kleinbetriebe mit zehn oder weniger Vollzeitkräften unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Für die ordentliche Kündigung bedeutet das mehr Freiheit, für die außerordentliche Kündigung ändert sich jedoch nichts: § 626 BGB gilt unabhängig von der Betriebsgröße, der wichtige Grund und die Zwei-Wochen-Frist bleiben zwingend.
Betriebe mit Betriebsrat müssen das Gremium vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG anhören. Bei der außerordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat drei Tage Zeit für eine Stellungnahme. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, selbst wenn der wichtige Grund offensichtlich vorliegt.
Besonders geschützte Personengruppen verlangen zusätzliche Schritte. Bei Schwangeren und Eltern in Elternzeit ist nach dem Mutterschutzgesetz und dem BEEG die vorherige behördliche Zustimmung erforderlich. Bei schwerbehinderten Menschen muss das Integrationsamt nach § 168 SGB IX zustimmen, wobei die Antragstellung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfolgen muss. Auszubildende genießen nach Ablauf der Probezeit besonderen Schutz; eine fristlose Kündigung ist hier nur unter den engen Voraussetzungen des § 22 BBiG möglich. Wer mit Vereinen oder ehrenamtlichen Strukturen arbeitet, findet die passenden Grundlagen in unseren Vorlagen für die Vereinsverwaltung.