Der klassische Auslöser ist das Gründerteam mit zwei oder mehr Köpfen. Sobald nicht ein Alleingesellschafter, sondern mehrere Personen die GmbH halten, kollidieren früher oder später Interessen, und ohne schriftliche Regelung entscheidet im Streitfall die gesetzliche Auffanglösung, die selten zu Ihren Vorstellungen passt. Der zweite große Anwendungsfall ist die Aufnahme eines Investors: Business Angels und VC-Fonds verlangen praktisch immer Vorerwerbsrechte, Tag-Along zum Schutz der Minderheit und Drag-Along, damit ein späterer Exit nicht an einem einzelnen Blockierer scheitert. Drittens regelt die Vereinbarung das Vesting der Gründeranteile, also die Frage, wie viele Anteile ein Gründer behält, der vorzeitig aussteigt.
Ein vierter Fall betrifft die Nachfolge- und Erbregelung. Geschäftsanteile sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich, und ohne Eintritts- oder Abtretungsklausel sitzen Sie plötzlich mit den Erben eines verstorbenen Mitgesellschafters am Tisch. Zwei Randkonstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wenn ein Gesellschafter zugleich operativ als Geschäftsführer tätig ist, müssen Mitarbeitspflicht und Wettbewerbsverbot mit seinem Anstellungsvertrag abgestimmt sein, sonst entstehen Widersprüche. Und wenn ein Minderheitsgesellschafter unter ein zu weites Wettbewerbsverbot fällt, kippt die Klausel schnell in die Sittenwidrigkeit. Beides übersieht man leicht, bis der Konflikt da ist.