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Unternehmensgründung

Gesellschaftervereinbarung GmbH nach § 15 GmbHG | Muster

Rechtssichere Gesellschaftervereinbarung mit beurkundungspflichtigen Klauseln nach § 15 Abs. 4 GmbHG. Vesting, Drag-Along und Wettbewerbsverbot korrekt formuliert.
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Die Gesellschaftervereinbarung ist der vertrauliche Gesellschaftervertrag, der hinter der notariellen Satzung Ihrer GmbH die wirklich heiklen Themen regelt: Wer darf wann verkaufen, was passiert beim Streit, und was geschieht mit den Anteilen eines Gründers, der nach acht Monaten das Handtuch wirft. Diese Vorlage richtet sich an Gründerteams, Mitgesellschafter und Investoren, die ihr Innenverhältnis sauber aufstellen wollen, mit Drag-Along, Tag-Along, Vesting und Wettbewerbsverboten. Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) landet im Handelsregister und ist öffentlich; die Gesellschaftervereinbarung bleibt unter den Beteiligten. Genau diese Trennung erlaubt es Ihnen, sensible Mechanismen festzulegen, ohne sie der Konkurrenz oder dem Wettbewerb offenzulegen.

Wer mehr als einen Gesellschafter hat, braucht beides. Die Satzung allein lässt zu viele Fragen offen, und ein Musterprotokoll deckt sie ohnehin nicht ab.

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Was ist eine Gesellschaftervereinbarung GmbH?

Eine Gesellschaftervereinbarung ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen allen oder einzelnen Gesellschaftern einer GmbH, der das Innenverhältnis abweichend von oder ergänzend zur Satzung regelt. Sie wirkt nur zwischen den Parteien, die sie unterschreiben, nicht gegenüber der Gesellschaft als solcher, und sie ist damit das flexible Gegenstück zum starren Gesellschaftsvertrag. In der Praxis teilt man die Klauseln bewusst auf zwei Dokumente auf: Die öffentliche Satzung enthält das gesetzlich Vorgeschriebene, die vertrauliche Vereinbarung enthält Vesting, Wettbewerbsverbot, Stimmbindung und IP-Übertragung. Beide zusammen ergeben erst ein vollständiges Regelwerk.

Der Unterschied zur Satzung ist mehr als formal. Die Satzung bindet jeden künftigen Gesellschafter automatisch, weil sie Teil der Verfassung der GmbH ist. Die Gesellschaftervereinbarung bindet nur ihre Unterzeichner, weshalb neue Gesellschafter ihr ausdrücklich beitreten müssen, sonst gilt sie für diesen Personenkreis nicht. Verwechseln Sie die Vereinbarung auch nicht mit der reinen Stimmbindungsvereinbarung, die lediglich das Abstimmungsverhalten koordiniert. Eine vollständige Gesellschaftervereinbarung greift deutlich weiter und regelt Verkauf, Nachfolge, Mitarbeit und Konfliktlösung. Wer von der notariellen Satzung kommt, findet im Gesellschaftsvertrag GmbH als Word- und PDF-Vorlage den passenden Unterbau, auf dem die Gesellschaftervereinbarung aufsetzt.

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Rechtlicher Rahmen

Die Gesellschaftervereinbarung selbst ist im GmbH-Gesetz (GmbHG) nicht eigens geregelt, sondern beruht auf der allgemeinen Vertragsfreiheit der §§ 311 ff. BGB. Das macht sie grundsätzlich formfrei, doch genau hier liegt die gefährlichste Stelle. Sobald eine Klausel die Verpflichtung begründet, einen Geschäftsanteil abzutreten, greift § 15 Abs. 4 GmbHG: Solche Verpflichtungsgeschäfte bedürfen der notariellen Beurkundung, und die dingliche Abtretung selbst verlangt nach § 15 Abs. 3 GmbHG ohnehin den Notar. Eine Drag-Along- oder Vesting-Klausel, die ohne Beurkundung eine Abtretungspflicht auslöst, ist formnichtig, sofern sie nicht später durch einen beurkundeten Abtretungsvertrag geheilt wird. In der Praxis lässt man die gesamte Gesellschaftervereinbarung deshalb häufig mitbeurkunden, wenn sie solche Mechanismen enthält.

Wettbewerbsverbote für Gesellschafter sind nach der Rechtsprechung zulässig, müssen sich aber an § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und am Kartellrecht messen lassen. Der sachliche, räumliche und zeitliche Geltungsbereich muss ausdrücklich begrenzt sein, sonst ist die Klausel unwirksam, weil sie den Gesellschafter übermäßig beschränkt. Ein an die Gesellschafterstellung anknüpfendes Verbot ist während der Zugehörigkeit regelmäßig gerechtfertigt; ein nachvertragliches Verbot braucht eine eigene Grundlage und enge Grenzen. Stimmbindungen sind zulässig, dürfen aber nicht gegen zwingendes Gesellschaftsrecht verstoßen. Den amtlichen Gesetzestext zur notariellen Form der Anteilsabtretung finden Sie in der Einzelnorm § 15 GmbHG bei gesetze-im-internet.de. Wer parallel ein Geschäftsführerverhältnis aufsetzt, sollte den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nach § 611 BGB sauber davon trennen, da Wettbewerbsverbote dort anderen Regeln folgen.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der klassische Auslöser ist das Gründerteam mit zwei oder mehr Köpfen. Sobald nicht ein Alleingesellschafter, sondern mehrere Personen die GmbH halten, kollidieren früher oder später Interessen, und ohne schriftliche Regelung entscheidet im Streitfall die gesetzliche Auffanglösung, die selten zu Ihren Vorstellungen passt. Der zweite große Anwendungsfall ist die Aufnahme eines Investors: Business Angels und VC-Fonds verlangen praktisch immer Vorerwerbsrechte, Tag-Along zum Schutz der Minderheit und Drag-Along, damit ein späterer Exit nicht an einem einzelnen Blockierer scheitert. Drittens regelt die Vereinbarung das Vesting der Gründeranteile, also die Frage, wie viele Anteile ein Gründer behält, der vorzeitig aussteigt.

Ein vierter Fall betrifft die Nachfolge- und Erbregelung. Geschäftsanteile sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich, und ohne Eintritts- oder Abtretungsklausel sitzen Sie plötzlich mit den Erben eines verstorbenen Mitgesellschafters am Tisch. Zwei Randkonstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wenn ein Gesellschafter zugleich operativ als Geschäftsführer tätig ist, müssen Mitarbeitspflicht und Wettbewerbsverbot mit seinem Anstellungsvertrag abgestimmt sein, sonst entstehen Widersprüche. Und wenn ein Minderheitsgesellschafter unter ein zu weites Wettbewerbsverbot fällt, kippt die Klausel schnell in die Sittenwidrigkeit. Beides übersieht man leicht, bis der Konflikt da ist.

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Klauseln in unserer Vorlage

  • Die Verfügungsbeschränkung und das Vorkaufsrecht legen fest, dass ein Gesellschafter seine Anteile nicht frei an Dritte verkaufen darf, sondern sie zuerst den Mitgesellschaftern zu denselben Konditionen anbieten muss. Das hält die Gesellschafterstruktur stabil und verhindert, dass ein unliebsamer Dritter über einen Anteilskauf einsteigt.
  • Die Mitveräußerungsklauseln kombinieren Tag-Along und Drag-Along. Das Mitveräußerungsrecht erlaubt einem Minderheitsgesellschafter, beim Verkauf eines Mehrheitspakets zu gleichen Bedingungen mitzuverkaufen; die Mitveräußerungspflicht zwingt die Minderheit umgekehrt, bei einem qualifizierten Mehrheitsverkauf mitzuziehen, damit ein Exit nicht blockiert wird.
  • Die Vesting-Regelung bindet die Gründeranteile an die fortdauernde Mitarbeit. Steigt ein Gründer vor Ablauf der Vesting-Periode aus, muss er einen Teil seiner Anteile zurückübertragen, wobei zwischen Good-Leaver- und Bad-Leaver-Fällen unterschieden wird. Wegen § 15 Abs. 4 GmbHG gehört diese Klausel zu den beurkundungspflichtigen.
  • Das Wettbewerbsverbot untersagt dem Gesellschafter, der GmbH während seiner Zugehörigkeit direkte oder indirekte Konkurrenz zu machen, mit ausdrücklicher Begrenzung in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht, um die Wirksamkeitsgrenzen aus § 138 BGB einzuhalten.
  • Die Zustimmungsvorbehalte und Stimmbindungen definieren, welche Geschäftsführungsmaßnahmen die Zustimmung aller oder einer qualifizierten Mehrheit brauchen, und wie die Gesellschafter bei bestimmten Beschlüssen abstimmen.
  • Die Deadlock- und Abfindungsklausel regelt, was bei einer Pattsituation geschieht und wie ein ausscheidender Gesellschafter abgefunden wird, ein Punkt, dessen Fehlen in der Praxis besonders teuer wird.
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Regionale Besonderheiten

Das GmbH-Recht ist Bundesrecht und gilt in allen Ländern gleich, doch die praktische Umsetzung der Gesellschaftervereinbarung berührt regionale Unterschiede vor allem beim Notar und bei der ergänzenden Mitarbeit operativer Gesellschafter.

Notarielle Beurkundung verläuft bundesweit nach denselben Vorschriften, die Notargebühren richten sich einheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und dem Geschäftswert, nicht nach dem Bundesland. Wer in einer Großstadt wie Berlin, Hamburg oder München sitzt, hat schlicht mehr Auswahl an Notaren mit gesellschaftsrechtlicher Spezialisierung. Achten Sie darauf, einen Notar zu wählen, der mit Vesting- und Drag-Along-Konstruktionen vertraut ist, denn die Heilungswirkung des § 15 Abs. 4 GmbHG will sauber dokumentiert sein.

Operative Mitarbeit und Arbeitsverhältnis der Gesellschafter berühren regionale Arbeitsgerichtsbarkeit, wenn ein Gesellschafter zugleich angestellt ist. Hier lohnt es sich, die Gesellschaftervereinbarung mit einem sauberen Anstellungsverhältnis zu verzahnen; unsere Vorlage für den unbefristeten Arbeitsvertrag nach §§ 611a BGB hilft, die Pflichten konsistent zu halten. Plant Ihre GmbH den Schritt über die einfache Gründung hinaus, finden Sie die zugehörigen Vorlagen gebündelt in der Kategorie Unternehmensgründung mit GmbH-, UG- und GbR-Dokumenten. Wer den vereinfachten Weg geht, sollte wissen, dass das Musterprotokoll für die vereinfachte GmbH-Gründung gerade keine dieser Klauseln abdeckt und eine separate Vereinbarung umso wichtiger macht.

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So füllen Sie die Gesellschaftervereinbarung aus

Sie beginnen mit der Auswahl der Konstellation, also ob es um ein reines Gründerteam, eine Investorenrunde oder eine Mischung geht, woraufhin die Vorlage die passenden Klauseln einblendet. Danach tragen Sie die Gesellschafter mit ihren jeweiligen Geschäftsanteilen ein, so wie sie in der Satzung und der Gesellschafterliste stehen. Im nächsten Schritt legen Sie die Verkaufsmechanismen fest: ob ein Vorkaufsrecht gelten soll, ob Tag-Along und Drag-Along aufgenommen werden und ab welcher Schwelle die Mitverkaufspflicht greift. Anschließend definieren Sie das Vesting, also Laufzeit, Cliff und die Behandlung von Good- und Bad-Leaver-Fällen, sowie den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Rahmen des Wettbewerbsverbots. Zuletzt bestimmen Sie die Zustimmungsvorbehalte und die Abfindungsregel. Die fertige Vereinbarung erhalten Sie als Word- und PDF-Datei, sodass Sie sie vor der Unterschrift oder der Beurkundung noch individuell anpassen können. Lassen Sie die beurkundungspflichtigen Klauseln vom Notar prüfen, bevor Sie unterschreiben.

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Häufige Fehler

Der teuerste Fehler ist die fehlende Abfindungs- und Deadlock-Regelung. Viele Teams regeln den Einstieg detailliert und vergessen den Ausstieg vollständig, sodass bei der ersten Pattsituation oder beim ersten Streit keine vertragliche Lösung existiert und die GmbH handlungsunfähig wird. Genauso verbreitet ist das Übersehen der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG: Wer Vesting oder Drag-Along ohne notarielle Beurkundung vereinbart, hält am Ende eine formnichtige Klausel in der Hand, die im entscheidenden Moment nicht greift. Ein dritter Klassiker ist das zu weit gefasste Wettbewerbsverbot, das den Gesellschafter sachlich, räumlich oder zeitlich übermäßig beschränkt und deshalb nach § 138 BGB sittenwidrig und unwirksam ist.

Ebenso häufig vergisst man, neue Gesellschafter der Vereinbarung beitreten zu lassen. Da sie nur zwischen den Unterzeichnern wirkt, fällt ein hinzukommender Investor oder Erbe ohne ausdrücklichen Beitritt aus dem gesamten Regelwerk heraus. Und schließlich lassen viele die Vereinbarung nach der Gründung veraltet liegen, statt sie bei jeder Veränderung der Gesellschafterstruktur zu aktualisieren. Spätestens in der Due Diligence eines Verkaufs rächt sich das, weil veraltete oder widersprüchliche Klauseln den Deal verzögern oder platzen lassen können.

Wichtige Punkte zum Merken

FORM

Abtretungsklauseln brauchen den Notar

Die Vereinbarung ist zwar grundsätzlich formfrei, aber sobald eine Klausel eine Pflicht zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen auslöst, greift § 15 Abs. 4 GmbHG: Dann ist notarielle Beurkundung nötig. Das betrifft in der Praxis besonders Drag-Along- und Vesting-Regelungen. Ohne Beurkundung droht Formnichtigkeit, und der Mechanismus funktioniert erst wieder, wenn später ein beurkundeter Abtretungsvertrag abschließt.

WIRKUNG

Sie bindet nur die Unterzeichner

Die Gesellschaftervereinbarung wirkt schuldrechtlich nur zwischen den Parteien, die sie unterschreiben, nicht automatisch gegenüber jedem künftigen Gesellschafter. Anders als die Satzung, die als Teil der GmbH-Verfassung jeden neuen Anteilseigner bindet, muss ein neuer Gesellschafter der Vereinbarung ausdrücklich beitreten. Passiert das nicht, laufen Vesting, Wettbewerbsverbot oder Stimmbindung an dieser Person vorbei.

GRENZEN

Wettbewerbsverbot nur eng begrenzt wirksam

Wettbewerbsverbote sind möglich, kippen aber schnell, wenn sie zu weit gehen. Nach der Rechtsprechung müssen sie sich an § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und am Kartellrecht messen lassen; sachlicher, räumlicher und zeitlicher Umfang gehören klar begrenzt. Während der Gesellschafterstellung ist ein Verbot eher tragfähig, ein nachvertragliches Verbot braucht eine eigene Grundlage und besonders enge Grenzen.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Eine Gesellschaftervereinbarung ist ein voll wirksamer schuldrechtlicher Vertrag nach §§ 311 ff. BGB und bindet alle Gesellschafter, die sie unterzeichnen. Sie wirkt allerdings nur im Innenverhältnis zwischen den Parteien, nicht gegenüber der GmbH als solcher und nicht automatisch gegenüber später hinzukommenden Gesellschaftern. Damit eine Klausel, die eine Anteilsabtretung verpflichtend macht, wirklich greift, braucht sie nach § 15 Abs. 4 GmbHG die notarielle Beurkundung. Eine professionell aufgesetzte Vereinbarung ist deshalb genauso verbindlich wie die Satzung, solange die Formvorschriften eingehalten und neue Gesellschafter zum Beitritt verpflichtet werden.

Das hängt vom Inhalt ab. Die Vereinbarung als solche ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zunächst formfrei und kann privatschriftlich unterschrieben werden. Sobald jedoch eine Klausel die Verpflichtung zur Abtretung von Geschäftsanteilen begründet, also typischerweise Vesting, Drag-Along oder bestimmte Vorkaufsrechte, greift die Beurkundungspflicht des § 15 Abs. 4 GmbHG. In der Praxis lässt man die gesamte Vereinbarung deshalb häufig mitbeurkunden, wenn sie solche Mechanismen enthält. Eine ohne Form geschlossene Verpflichtung kann später durch einen beurkundeten Abtretungsvertrag geheilt werden, doch darauf sollte man sich nicht verlassen.

Sie erhalten die Gesellschaftervereinbarung sowohl als Word-Datei als auch als PDF. Das Word-Format erlaubt Ihnen, einzelne Klauseln vor der Unterschrift anzupassen, etwa die Vesting-Laufzeit, die Schwellenwerte für Drag-Along oder den Geltungsbereich des Wettbewerbsverbots. Das PDF eignet sich für die finale Fassung und für die Vorlage beim Notar, falls eine Beurkundung erforderlich ist. Beide Dateien stehen sofort nach der Erstellung zum Download bereit, sodass Sie ohne Wartezeit weiterarbeiten oder den Termin beim Notar vorbereiten können.

Die Satzung, also der Gesellschaftsvertrag, ist die öffentliche Verfassung der GmbH, wird im Handelsregister hinterlegt und bindet jeden künftigen Gesellschafter automatisch. Die Gesellschaftervereinbarung ist das vertrauliche Gegenstück, das nur zwischen ihren Unterzeichnern wirkt und gerade die sensiblen Themen wie Vesting, Wettbewerbsverbot und Stimmbindung enthält, die man nicht öffentlich machen will. In der Praxis ergänzen sich beide: Die Satzung enthält das Pflichtprogramm, die Vereinbarung die individuelle Feinsteuerung. Beide werden in der Regel notariell beurkundet, sobald abtretungsrelevante Klauseln im Spiel sind.

Das legen Sie selbst in der Vereinbarung fest. Üblich ist eine qualifizierte Schwelle, etwa dass Gesellschafter mit mindestens 75 Prozent der Anteile einen Verkauf auslösen können, woraufhin die übrigen zur Mitveräußerung verpflichtet sind. Die Schwelle sollte hoch genug liegen, um Minderheiten zu schützen, und niedrig genug, um einen Exit nicht an einzelnen Blockierern scheitern zu lassen. Wichtig ist, dass die Bedingungen für alle gleich gelten, also derselbe Preis und dieselben Garantien. Weil Drag-Along eine Abtretungspflicht begründet, fällt die Klausel unter die Beurkundungspflicht des § 15 Abs. 4 GmbHG.

Nicht automatisch. Ein an die Gesellschafterstellung anknüpfendes Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich nur für die Dauer der Zugehörigkeit zur GmbH. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das auch nach dem Ausscheiden wirkt, braucht eine ausdrückliche vertragliche Grundlage und besonders enge Grenzen, weil es sonst nach § 138 BGB als sittenwidrig und damit unwirksam gilt. Es muss sachlich, räumlich und zeitlich klar begrenzt sein und darf den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht übermäßig in seiner beruflichen Freiheit beschränken. Bei Minderheitsgesellschaftern legt die Rechtsprechung einen besonders strengen Maßstab an.

Ja, jederzeit, solange alle gebundenen Gesellschafter zustimmen. Anders als eine Satzungsänderung, die nach § 53 GmbHG einen Gesellschafterbeschluss mit mindestens 75 Prozent und eine erneute notarielle Beurkundung verlangt, kann die schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung flexibler angepasst werden, sofern keine abtretungsrelevante Klausel betroffen ist. Genau diese Flexibilität ist ihr Vorteil. Aktualisieren Sie die Vereinbarung bei jeder Veränderung der Gesellschafterstruktur, etwa beim Eintritt eines Investors oder im Nachfolgefall, und lassen Sie neue Gesellschafter ausdrücklich beitreten, damit das Regelwerk lückenlos bleibt.

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Aktualisiert am 5. Juni 2026

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