Der häufigste Anlass ist das klassische Jahresende-Szenario: Es ist Dezember, Sie haben noch mehrere Urlaubstage offen, und ein laufendes Projekt oder eine Vertretungslücke macht es unmöglich, sie vor Silvester zu nehmen. Hier liegt ein dringender betrieblicher Grund nahe, und ein schriftlicher Übertragungsantrag sichert die Tage für das erste Quartal. Genauso oft greift der persönliche Grund: Eine Erkrankung im November und Dezember, ein Krankenhausaufenthalt oder die Pflege eines Angehörigen verhindern den Urlaubsantritt, sodass die Übertragung sachlich gerechtfertigt ist.
Ein zweiter typischer Fall betrifft Beschäftigte, die aus dem Mutterschutz oder der Elternzeit zurückkehren. Resturlaub, der vor der Schutzfrist nicht genommen werden konnte, lässt sich nach § 24 MuSchG beziehungsweise § 17 BEEG in das laufende oder nächste Jahr übertragen, was eine eigene, oft längere Frist auslöst. Auch wer kurz vor einem Stellenwechsel steht, sollte offene Tage frühzeitig schriftlich geltend machen, weil sich die Abgrenzung zwischen Übertragung und Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sonst zum Streitpunkt entwickelt.
Ein Sonderfall, der in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Hat der Arbeitgeber seine Hinweispflicht nicht erfüllt, ist ein Übertragungsantrag streng genommen gar nicht nötig, weil der Urlaub ohnehin nicht verfällt. Trotzdem ist der schriftliche Antrag klug, weil er den Anspruch dokumentiert und einer späteren Beweisnot vorbeugt. Ein Antrag schadet nie, ein fehlender Nachweis dagegen kostet im Zweifel den ganzen Urlaub.