Das TzBfG gilt bundeseinheitlich, doch in der Praxis verschieben Tarifverträge die Spielregeln spürbar. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erlaubt es, durch Tarifvertrag sowohl die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung als auch die Zahl der Verlängerungen abweichend festzulegen. In Branchen mit starker Tarifbindung kann die zulässige Gesamtdauer also über oder unter den zwei Jahren des Gesetzes liegen. Wer in einem tarifgebundenen Betrieb arbeitet, muss vor dem Aufsetzen prüfen, welcher Tarifvertrag gilt und was er zur Befristung sagt.
Bedeutsam ist auch der öffentliche Dienst. Befristungen aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, sind als eigener Sachgrund anerkannt. Behörden und öffentliche Arbeitgeber stützen Befristungen häufig hierauf, was in der Privatwirtschaft keine Entsprechung hat. Die bloße Berufung auf Haushaltsmittel reicht aber nicht, die Mittel müssen konkret und nachvollziehbar zweckgebunden sein.
Regional relevant wird die Befristung zudem über Saisonbranchen. In Tourismusregionen wie den Alpen, an Nord- und Ostsee oder in landwirtschaftlich geprägten Gebieten stützt sich der Sachgrund regelmäßig auf den vorübergehenden, saisonal schwankenden Bedarf. Hier ist sorgfältig zu dokumentieren, dass der Bedarf tatsächlich nur zeitweise besteht und nicht in Wahrheit eine Dauerstelle verdeckt. Für Unternehmen, die parallel Gewerberäume saisonal anmieten, kann der Gewerbemietvertrag nach §§ 535 ff. BGB ein passendes Ergänzungsdokument sein.