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Unternehmensführung

Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Muster nach § 611 BGB

Dienstvertrag für GmbH-Geschäftsführer nach §§ 611 ff. BGB und § 43 GmbHG. Vergütung, Tantieme und Wettbewerbsverbot rechtssicher als Word und PDF.
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Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag regelt das schuldrechtliche Verhältnis zwischen einer GmbH und der Person, die ihre Geschäfte führt: Vergütung, Tantieme, Urlaub, Altersvorsorge, Wettbewerbsverbot und Haftung. Er ist die finanzielle und persönliche Grundlage der Tätigkeit, getrennt von der gesellschaftsrechtlichen Bestellung zum Organ. Wer eine GmbH gründet oder einen Geschäftsführer einstellt, braucht ihn, weil das GmbHG nur die Organpflichten regelt, nicht aber Gehalt, Boni oder Krankheit.

Dieser Anstellungsvertrag für GmbH-Geschäftsführer ist als bearbeitbare Word- und PDF-Vorlage angelegt und deckt die Punkte ab, an denen es in der Praxis später teuer wird: Vergütungsstruktur mit Tantieme, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Haftungsregelungen und das oft übersehene Trennungsprinzip zwischen Amt und Anstellung.

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Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Muster nach § 611 BGB

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Was ist ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag?

Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB, kein Arbeitsvertrag im Sinne des § 611a BGB. Das ist mehr als eine begriffliche Spitzfindigkeit. Der Fremdgeschäftsführer und auch der Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht als Arbeitnehmer, weshalb das Kündigungsschutzgesetz über § 14 Abs. 1 KSchG keine Anwendung findet und das Betriebsverfassungsgesetz über § 5 Abs. 2 BetrVG ausgeschlossen ist. Streitigkeiten gehören nicht vor das Arbeitsgericht, sondern vor die ordentlichen Gerichte. Wer einen Geschäftsführer also wie einen normalen Angestellten behandelt, baut den Vertrag auf einem falschen Fundament.

Entscheidend ist die strikte Trennung zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 5 GmbHG und begründet die Vertretungsmacht im Außenverhältnis (§ 35 GmbHG). Der Anstellungsvertrag dagegen regelt das Innenverhältnis: was der Geschäftsführer verdient, wie lange er Urlaub hat, was bei Krankheit gilt. Beide Ebenen sind voneinander unabhängig. Eine Person kann zum Organ bestellt sein, ohne dass ein Anstellungsvertrag existiert, und die Abberufung als Organ beendet nicht automatisch die Vergütungsansprüche aus dem Vertrag. Genau hier macht das eigene Gesellschaftsrecht für die GmbH-Gründung den Unterschied zwischen einem sauberen Aufsatz und späterem Streit.

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Rechtsrahmen

Der Geschäftsführer-Dienstvertrag steht auf den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB. Anders als beim Arbeitnehmer greift kein spezielles Schutzgesetz, was dem Vertrag enorme Gestaltungsfreiheit gibt, aber auch Fallstricke. Weil der Vertrag von der GmbH gestellt wird und der Fremdgeschäftsführer in dieser Konstellation als Verbraucher gelten kann, unterliegen die Klauseln der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Vorformulierte Bestimmungen zu Verfall, Rückzahlung von Boni oder pauschaler Haftung können daran scheitern, wenn sie den Geschäftsführer unangemessen benachteiligen.

Für die Beendigung gilt das Trennungsprinzip. Die Abberufung als Organ ist nach § 38 GmbHG grundsätzlich jederzeit möglich, beendet aber den Anstellungsvertrag nicht. Die ordentliche Kündigung des Dienstvertrags richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Fristen; fehlt eine Regelung, ist die analoge Anwendung von § 622 BGB oder § 621 BGB seit Jahren umstritten, weshalb eine ausdrückliche Kündigungsfrist im Vertrag dringend zu empfehlen ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB lässt sich nicht ausschließen. Zuständig für Abschluss und Kündigung ist die Gesellschafterversammlung.

Wer beim Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrags für die GmbH arbeitet, sollte den Anstellungsvertrag direkt mitdenken, weil Kompetenzen und Vertretungsregeln ineinandergreifen. Den vollständigen Gesetzestext zum Dienstvertrag finden Sie in der amtlichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Gesetze-im-Internet zu § 611 BGB, dem offiziellen Portal des Bundesministeriums der Justiz.

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Wann brauchen Sie diesen Vertrag?

Der häufigste Anlass ist die Erstbestellung eines Geschäftsführers bei einer neu gegründeten GmbH, oft zugunsten eines der Gesellschafter selbst. Hier wird der Vertrag gern vergessen oder als formlose Notiz behandelt, was sich rächt, sobald es um Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall oder um die steuerliche Anerkennung der Vergütung geht. Der zweite klassische Fall ist die Einstellung eines Fremdgeschäftsführers, also einer Person ohne Beteiligung an der Gesellschaft. Dann zählt jede Klausel doppelt, weil hier keine Eigentümerloyalität die Lücken füllt.

Ebenso typisch ist der Wechsel vom Angestelltenstatus in die Geschäftsführung. Wird ein langjähriger Mitarbeiter zum Geschäftsführer befördert, stellt sich die Frage, was mit dem alten Arbeitsvertrag geschieht. Ohne schriftliche Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses kann dieses später wieder aufleben, was nach der Rechtsprechung des BGH nur durch einen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag nach § 623 BGB sicher vermieden wird. Ein Sonderfall betrifft den Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss: Er ist regelmäßig sozialversicherungsfrei, während der Fremdgeschäftsführer und der Minderheitsgesellschafter sozialversicherungspflichtig bleiben. Diese Einordnung gehört in jede sorgfältige Vertragsprüfung, weil sie über Beiträge in fünfstelliger Höhe pro Jahr entscheidet.

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Welche Klauseln die Vorlage enthält

  • Die Aufgaben- und Vertretungsregelung beschreibt den Tätigkeitsbereich, die Alleinvertretungsbefugnis oder Gesamtvertretung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, falls der Geschäftsführer Geschäfte mit sich selbst abschließen soll. Sie verweist außerdem auf einen etwaigen Zustimmungskatalog der Gesellschafterversammlung für besonders wichtige Geschäfte.
  • Die Vergütungsklausel trennt sauber zwischen festem Jahresgehalt, variabler Tantieme und Sachbezügen wie Dienstwagen oder betrieblicher Altersvorsorge. Die Tantieme wird an klar definierte Kennzahlen geknüpft, damit sie steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt wird und keine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst.
  • Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist der heikelste Baustein. Die §§ 74 ff. HGB gelten für Geschäftsführer nicht unmittelbar; der BGH prüft die Wirksamkeit an § 138 BGB. Eine Karenzentschädigung ist nicht zwingend, sollte aber ausdrücklich geregelt werden, wenn sie gewünscht ist, weil sie sonst entfällt.
  • Die Haftungsregelung konkretisiert die Sorgfaltspflicht des ordentlichen Geschäftsmanns nach § 43 GmbHG, regelt eine D&O-Versicherung und kann eine Haftungsbegrenzung für leichte Fahrlässigkeit vorsehen, soweit sie der AGB-Kontrolle standhält.
  • Die Beendigungsklausel legt Kündigungsfristen, eine etwaige Kopplungsklausel zwischen Abberufung und Anstellung sowie die Rückgabe von Unterlagen und Arbeitsmitteln fest.
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Regionale und gesellschaftsspezifische Besonderheiten

Anders als beim Mietrecht gibt es beim Geschäftsführer-Anstellungsvertrag keine bundeslandspezifischen Abweichungen, da das GmbHG und das BGB bundeseinheitlich gelten. Entscheidend ist stattdessen die Art der GmbH und der Status des Geschäftsführers.

Bei der klassischen GmbH mit Stammkapital von mindestens 25.000 Euro ist die Vergütung frei verhandelbar, muss aber bei Gesellschafter-Geschäftsführern dem Fremdvergleich standhalten. Das Finanzamt prüft, ob ein fremder Dritter dasselbe Gehalt erhalten hätte; überhöhte Bezüge werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und nachversteuert. Bei der UG (haftungsbeschränkt) kommt erschwerend die Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG hinzu: Ein Viertel des Jahresüberschusses muss in eine gesetzliche Rücklage fließen, was den Spielraum für hohe Geschäftsführergehälter in der Aufbauphase begrenzt. Eine zu großzügige Vergütung kann hier wirtschaftlich riskant sein.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 Prozent der Anteile oder mit Sperrminorität gilt sozialversicherungsrechtlich als selbstständig und zahlt keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Das eröffnet Gestaltungsspielraum bei der Altersvorsorge, verlangt aber eine wasserdichte Vertragsgestaltung, weil die Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung genau hinsieht. Der Fremdgeschäftsführer dagegen ist abhängig beschäftigt und voll sozialversicherungspflichtig, weshalb sein Vertrag die Beitragslast und die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall klar regeln muss. Wer parallel reguläre Mitarbeiter beschäftigt, findet die passenden Dokumente in der Kategorie Arbeitsverträge und Kündigungen für die Unternehmensführung.

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Wie Sie diesen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausfüllen

Sie beginnen mit der Wahl des Geschäftsführertyps, weil sich daran die sozialversicherungsrechtliche Einordnung und die Vergütungslogik aufhängen. Anschließend tragen Sie die Daten der GmbH und des Geschäftsführers ein, gefolgt vom Beginn der Tätigkeit und einer etwaigen Befristung. Im Vergütungsteil legen Sie das feste Jahresgehalt fest und entscheiden, ob eine Tantieme hinzukommt; falls ja, definieren Sie die Bemessungsgrundlage und den Auszahlungsmodus. Danach konfigurieren Sie Urlaubsanspruch, Dienstwagen und betriebliche Altersvorsorge.

Im nächsten Schritt entscheiden Sie über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, dessen Dauer und eine eventuelle Karenzentschädigung, und Sie legen die Kündigungsfristen sowie eine mögliche Kopplungsklausel fest. Lassen Sie die Kündigungsfrist nie offen, weil die gesetzliche Auffangregelung umstritten ist und im Streitfall böse Überraschungen bringt. Zum Abschluss laden Sie das Dokument als Word-Datei zur internen Freigabe und als PDF zur Unterschrift herunter. Für den begleitenden Bestellungsbeschluss hilft das Musterprotokoll zur vereinfachten GmbH-Gründung.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist die Vermischung von Bestellung und Anstellung. Viele Gründer glauben, der Gesellschafterbeschluss zur Bestellung ersetze den Vertrag, und stehen später ohne Regelung zu Gehalt, Urlaub oder Krankheit da. Ebenso verbreitet ist die unterlassene Aufhebung eines vorherigen Arbeitsverhältnisses: Wird ein Mitarbeiter befördert, ohne dass der alte Arbeitsvertrag schriftlich aufgehoben wird, lebt dieser bei einer späteren Abberufung womöglich wieder auf, mitsamt Kündigungsschutz. Das ist genau die Konstellation, die der BGH über das Schriftformerfordernis des § 623 BGB entschärft sehen will.

Ein weiterer Klassiker betrifft die Vergütung. Wird das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu hoch angesetzt oder die Tantieme schwammig formuliert, droht die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung mit empfindlichen Steuernachforderungen. Beim Wettbewerbsverbot scheitern Vereinbarungen oft daran, dass sie zu weit gefasst sind und an § 138 BGB zerbrechen, weil der Geschäftsführer faktisch jede Berufstätigkeit aufgeben müsste. Und schließlich wird die Schriftform unterschätzt: Mündliche Nebenabreden zu Boni oder Freistellung sind im Streit kaum beweisbar und gehören in den Vertrag. Die übrigen HR-Dokumente rund um die Beschäftigung finden Sie in der Sammlung aller verfügbaren Rechtsdokumente für Unternehmen.

Wichtige Punkte zum Merken

Rechtsnatur

Dienstvertrag, kein Arbeitsvertrag für Geschäftsführer

Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB und gerade kein Arbeitsvertrag nach § 611a BGB. Für Fremdgeschäftsführer und regelmäßig auch Minderheitsgesellschafter gelten daher typische Arbeitnehmerschutzregeln nicht: Das Kündigungsschutzgesetz greift über § 14 Abs. 1 KSchG nicht, und das Betriebsverfassungsgesetz ist über § 5 Abs. 2 BetrVG ausgeschlossen. Streitigkeiten landen vor den ordentlichen Gerichten, nicht vor dem Arbeitsgericht.

Trennungsprinzip

Organstellung und Vertrag laufen getrennt

Bestellung und Anstellung sind zwei Ebenen: Die Organstellung entsteht durch Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 5 GmbHG und vermittelt die Vertretungsmacht nach § 35 GmbHG. Der Anstellungsvertrag regelt das Innenverhältnis wie Vergütung, Urlaub oder Krankheit. Die Abberufung als Organ nach § 38 GmbHG beendet den Vertrag nicht automatisch; Vergütungsansprüche können weiterlaufen, wenn keine saubere Beendigung des Dienstvertrags geregelt ist.

Klauseln & Ende

AGB-Kontrolle und Kündigungsregeln sauber fassen

Weil die GmbH oft eine Vorlage stellt und der Fremdgeschäftsführer dabei als Verbraucher gelten kann, unterliegen vorformulierte Klauseln der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Gerade Regelungen zu Verfall, Bonus-Rückzahlung oder pauschaler Haftung können kippen, wenn sie unangemessen benachteiligen. Für die Beendigung zählt der Vertrag: Ohne klare Kündigungsfrist droht Streit, während die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB nie ausgeschlossen werden kann.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Die Vorlage ist als Dienstvertrag nach § 611 BGB aufgebaut und entspricht der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung des BGH. Bindend wird der Vertrag mit der Unterschrift beider Seiten, wobei für die GmbH die Gesellschafterversammlung zuständig ist oder eine durch Beschluss bevollmächtigte Person. Wichtig ist, dass die Bestellung zum Organ durch einen separaten Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 5 GmbHG erfolgt, weil der Anstellungsvertrag allein die Organstellung nicht begründet. Beide Akte gehören zusammen, sind aber rechtlich getrennt.

Sie erhalten das Dokument als bearbeitbare Word-Datei und zusätzlich als PDF. Die Word-Version nutzen Sie für die interne Abstimmung und letzte Anpassungen an Vergütung, Wettbewerbsverbot oder Kündigungsfristen. Die PDF-Fassung dient der finalen Unterschrift und dem revisionssicheren Versand. So können Sie den Vertrag intern sauber freigeben und extern professionell weiterreichen, ohne das Layout zu zerstören.

Maßgeblich ist die im Vertrag vereinbarte Frist. Da der Geschäftsführer nach herrschender Meinung kein Arbeitnehmer ist, gilt § 622 BGB nicht unmittelbar, und die analoge Anwendung ist seit Jahren umstritten. Ohne vertragliche Regelung droht im Zweifel die kurze Frist des § 621 BGB von etwa zwei Wochen bei monatlicher Vergütung. Deshalb sollten Sie eine konkrete Kündigungsfrist ausdrücklich festlegen, üblich sind sechs Monate zum Quartalsende. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt davon unberührt und lässt sich nicht ausschließen.

Nicht zwingend. Anders als bei Arbeitnehmern, bei denen § 74 Abs. 2 HGB eine Entschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Bezüge verlangt, hat der BGH für Geschäftsführer entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch ohne Karenzentschädigung wirksam sein kann. Maßstab ist § 138 BGB, also die Sittenwidrigkeit. Wenn Sie eine Entschädigung gewähren wollen, müssen Sie das ausdrücklich vereinbaren, weil sie sonst nicht geschuldet ist. Das Verbot darf zudem nicht zu weit gefasst sein, sonst ist es insgesamt nichtig.

Die Abberufung beendet die Organstellung, also die Befugnis, die GmbH nach außen zu vertreten, und erfolgt durch Gesellschafterbeschluss nach § 38 GmbHG. Sie ist im Handelsregister einzutragen und grundsätzlich jederzeit möglich. Die Kündigung beendet dagegen den Anstellungsvertrag und damit die Vergütungsansprüche. Beide Vorgänge sind unabhängig: Eine Abberufung lässt die Gehaltspflicht bestehen, wenn der Vertrag nicht zusätzlich gekündigt wird. Wer das übersieht, zahlt dem abberufenen Geschäftsführer unter Umständen weiter sein Gehalt. Eine Kopplungsklausel kann beide Ebenen verbinden, muss aber sorgfältig formuliert sein.

Das hängt vom Einfluss auf die Gesellschaft ab. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 Prozent der Anteile oder mit Sperrminorität gilt regelmäßig als selbstständig und ist von der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung befreit. Der Fremdgeschäftsführer und der Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung ohne Sperrminorität sind dagegen abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig. Im Zweifel klärt ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung die Einordnung. Diese Frage gehört vor Vertragsabschluss geklärt, weil sie über die Beitragslast und die Gestaltung der Altersvorsorge entscheidet.

Gesetzlich ist ein schriftlicher Anstellungsvertrag nicht zwingend, dringend zu empfehlen ist er trotzdem. Der Bestellungsbeschluss regelt nur die Organstellung, nicht aber Gehalt, Tantieme, Urlaub, Krankheit oder Altersvorsorge. Ohne schriftliche Fixierung dieser Punkte tragen Sie im Streitfall die volle Beweislast für mündliche Absprachen, was kaum gelingt. Hinzu kommt: Wird ein früheres Arbeitsverhältnis nicht schriftlich aufgehoben, kann es nach der Rechtsprechung wieder aufleben. Ein schriftlicher Dienstvertrag schafft hier Klarheit und schützt beide Seiten vor späteren Auseinandersetzungen.

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Aktualisiert am 4. Juni 2026

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