Der Geschäftsführer-Dienstvertrag steht auf den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB. Anders als beim Arbeitnehmer greift kein spezielles Schutzgesetz, was dem Vertrag enorme Gestaltungsfreiheit gibt, aber auch Fallstricke. Weil der Vertrag von der GmbH gestellt wird und der Fremdgeschäftsführer in dieser Konstellation als Verbraucher gelten kann, unterliegen die Klauseln der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Vorformulierte Bestimmungen zu Verfall, Rückzahlung von Boni oder pauschaler Haftung können daran scheitern, wenn sie den Geschäftsführer unangemessen benachteiligen.
Für die Beendigung gilt das Trennungsprinzip. Die Abberufung als Organ ist nach § 38 GmbHG grundsätzlich jederzeit möglich, beendet aber den Anstellungsvertrag nicht. Die ordentliche Kündigung des Dienstvertrags richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Fristen; fehlt eine Regelung, ist die analoge Anwendung von § 622 BGB oder § 621 BGB seit Jahren umstritten, weshalb eine ausdrückliche Kündigungsfrist im Vertrag dringend zu empfehlen ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB lässt sich nicht ausschließen. Zuständig für Abschluss und Kündigung ist die Gesellschafterversammlung.
Wer beim Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrags für die GmbH arbeitet, sollte den Anstellungsvertrag direkt mitdenken, weil Kompetenzen und Vertretungsregeln ineinandergreifen. Den vollständigen Gesetzestext zum Dienstvertrag finden Sie in der amtlichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Gesetze-im-Internet zu § 611 BGB, dem offiziellen Portal des Bundesministeriums der Justiz.