Anders als im Mietrecht gibt es beim Arbeitszeugnis keine landesrechtlichen Abweichungen, weil § 109 GewO bundeseinheitlich gilt. Relevant werden stattdessen tarifliche und branchenspezifische Unterschiede, die in der Praxis oft übersehen werden.
In tarifgebundenen Betrieben verkürzen Ausschlussfristen den Zeugnisanspruch häufig erheblich. Während die reguläre Verjährung nach § 195 BGB drei Jahre beträgt, sehen viele Tarifverträge Fristen von wenigen Monaten vor, innerhalb derer Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Ein Arbeitnehmer, der zu lange wartet, verliert seinen Anspruch trotz formal noch nicht abgelaufener Verjährung. Arbeitgeber sollten diese Fristen kennen, weil sie im Streitfall ein wirksames Argument sind.
Im öffentlichen Dienst und in stark regulierten Branchen wie dem Bank- und Versicherungswesen sind die Zeugnisstandards besonders ausgeprägt, und die Notensystematik wird strenger gelesen als anderswo. Im Handwerk und in kleinen Betrieben fehlt dagegen oft eine eingespielte Routine, was zu formal angreifbaren Zeugnissen führt. Für Ausbildungsverhältnisse gilt eine eigene Grundlage über das Berufsbildungsgesetz, das den Zeugnisanspruch des Auszubildenden gesondert regelt. Gerade in personalintensiven Strukturen lohnt es sich, das Zeugnis mit den übrigen HR-Dokumenten und Arbeitsbescheinigungen abzustimmen, damit Aussagen über Position und Dauer in allen Papieren deckungsgleich sind. Branchenüblich ist außerdem, dass leitende Angestellte ein ausführlicheres Zeugnis erhalten als gewerbliche Mitarbeitende, ohne dass dies eine rechtliche Pflicht wäre.