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Unternehmensführung

Qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 109 GewO: Endzeugnis Muster

Endzeugnis mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach § 109 GewO. Juristisch geprüfte Vorlage mit Zeugnissprache und korrekter Schlussformel. Word und PDF.
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Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis entscheidet oft mehr über die nächste Bewerbung als das Anschreiben selbst. Es ist das Endzeugnis, das ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen kann und das neben Art und Dauer der Tätigkeit auch eine Bewertung von Leistung und Verhalten enthält. Für Arbeitgeber ist es kein lästiges Schlussdokument, sondern eine rechtlich verbindliche Erklärung mit erheblichem Streitpotenzial.

Wer ein qualifiziertes Zeugnis ausstellt, bewegt sich zwischen zwei Geboten, die sich im Alltag oft widersprechen: Es muss wohlwollend sein, damit es das berufliche Fortkommen nicht behindert, und es muss zugleich wahr bleiben. Aus dieser Spannung entstehen die meisten Prozesse vor dem Arbeitsgericht. Diese Vorlage führt Sie durch beide Anforderungen, mit der gebräuchlichen Gliederung, korrekter Notensystematik und ohne die berüchtigten verschlüsselten Geheimcodes, die am Ende wieder Ärger machen.

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Qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 109 GewO: Endzeugnis Muster

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Was ist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Das deutsche Recht kennt zwei Stufen. Das einfache Zeugnis beschränkt sich auf Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit, also Position, Aufgabenfeld und Beschäftigungszeitraum. Das qualifizierte Arbeitszeugnis geht weiter: Es bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses. Welche der beiden Varianten Sie ausstellen, bestimmt nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer durch sein Wahlrecht. Verlangt der Mitarbeitende das qualifizierte Zeugnis, müssen Sie es erteilen.

Vom Endzeugnis abzugrenzen ist das Zwischenzeugnis, das während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel oder vor einer internen Bewerbung. Inhaltlich folgt es derselben Systematik wie das qualifizierte Endzeugnis, wird aber im Präsens formuliert, weil der Arbeitnehmer weiter beschäftigt ist. Das Endzeugnis dagegen steht im Präteritum und markiert den Abschluss. Wer beide Dokumente nebeneinander legt, sollte keine Brüche finden: Eine plötzlich schlechtere Bewertung im Endzeugnis als im wenige Monate zuvor erteilten Zwischenzeugnis ist angreifbar, weil das Zwischenzeugnis eine Bindungswirkung entfaltet. Genau deshalb lohnt es sich, das Zwischenzeugnis sorgfältig zu behandeln und nicht als formlose Gefälligkeit zu betrachten. Für andere arbeitsrechtliche Schritte rund um die Trennung greifen Sie ergänzend auf die Vorlagen rund um Arbeitsverträge und Kündigung in der Unternehmensführung zurück.

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Rechtsrahmen

Rechtsgrundlage ist § 109 der Gewerbeordnung (GewO). Danach hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Art und Dauer der Tätigkeit enthält. Auf Verlangen erstrecken sich die Angaben zusätzlich auf Leistung und Verhalten, was das qualifizierte Zeugnis ausmacht. Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens also mit Ablauf der Kündigungsfrist, und gilt auch für Auszubildende und Leiharbeitnehmer. Für freie Mitarbeiter besteht kein Anspruch nach dieser Norm, arbeitnehmerähnliche Personen können sich auf § 630 BGB stützen.

Zwei Gebote prägen den Inhalt. Das Gebot der Zeugniswahrheit verbietet beschönigende Erfindungen ebenso wie das bewusste Verschweigen wesentlicher Tatsachen. Das in § 109 Abs. 2 GewO ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit verlangt eine klare und verständliche Formulierung und verbietet versteckte Botschaften. Konkret heißt das: Das Zeugnis darf keine Merkmale enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage transportieren. Der klassische verschlüsselte Hinweis, der Arbeitgeber stehe für Rückfragen zur Arbeitsqualität bereit, gilt als unzulässig, weil er als negatives Signal gelesen wird. Der Maßstab für die richtige Tonlage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der eines wohlwollenden, verständigen Arbeitgebers, der das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ohne Grund erschwert.

Formal gilt seit jeher die Schriftform. Das Zeugnis darf grundsätzlich nicht in elektronischer Form erteilt werden, eine elektronische Ausstellung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig. Der Zeugnisanspruch verjährt regulär nach § 195 BGB in drei Jahren, kann aber durch tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen erheblich verkürzt sein. Den genauen Wortlaut der Norm finden Sie in der amtlichen Fassung von § 109 GewO auf gesetze-im-internet.de.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die reguläre Beendigung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Sobald das Arbeitsverhältnis endet, kann der Arbeitnehmer das qualifizierte Zeugnis verlangen, und Sie sollten es zeitnah ausstellen, weil ein verspätetes Zeugnis die nächste Bewerbung blockiert und Schadensersatzansprüche auslösen kann. Genauso typisch ist der Übergang im Ruhestand oder der Wechsel nach Ablauf einer Befristung, wo das Endzeugnis den dokumentierten Abschluss einer oft langen Zusammenarbeit bildet.

Ein zweiter Block sind die laufenden Anlässe für ein Zwischenzeugnis. Steht ein Vorgesetztenwechsel an, bewirbt sich der Mitarbeitende intern oder kündigt das Unternehmen eine Umstrukturierung an, hat der Arbeitnehmer bei berechtigtem Interesse Anspruch auf eine Zwischenbewertung. Auch vor einer längeren Elternzeit oder einem Sabbatical wird häufig ein Zwischenzeugnis erbeten, das Sie sauber mit der entsprechenden Bestätigung aus dem Bereich Urlaubsantrag und Freistellung kombinieren.

Ein heikler Sonderfall ist das Zeugnis nach kurzer Beschäftigung oder nach der Probezeit. Auch hier besteht der Anspruch, und gerade kurze Beschäftigungen erzeugen Streit, weil die knappe Datenbasis eine faire Bewertung erschwert. Ein weiterer Grenzfall: das Zeugnis bei streitiger Trennung, etwa nach einer Abmahnung oder einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Hier ist die Versuchung groß, die Note nach unten zu ziehen, was vor Gericht regelmäßig scheitert, wenn keine dokumentierte Schlechtleistung vorliegt. Die Bewertung muss am Verhalten hängen, nicht am Trennungsfrust.

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Schlüsselbausteine unserer Vorlage

  • Die Zeugnisüberschrift und die Eingangsformel nennen Arbeitgeber, vollständigen Namen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers sowie den exakten Beschäftigungszeitraum. Schon hier zählt jedes Detail, denn ein falsches Eintrittsdatum oder eine ungenaue Positionsbezeichnung macht das ganze Dokument korrekturbedürftig.
  • Die Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung stellt das Aufgabenfeld vollständig und gewichtet dar, von Kernaufgaben bis zu Sonderprojekten. Eine Beschreibung, die groß klingt, aber später knapp bewertet wird, erzeugt einen Widerspruch, den Arbeitsgerichte aufgreifen.
  • Die Leistungsbeurteilung bewertet Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise, Arbeitserfolg und Belastbarkeit in der üblichen Zeugnissprache. Die zusammenfassende Leistungsformel entspricht dabei einer klaren Note, etwa stets zu unserer vollsten Zufriedenheit für eine Spitzenbewertung.
  • Die Verhaltensbeurteilung beschreibt das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und gegebenenfalls Kunden. Die Reihenfolge der Nennungen ist nicht beliebig, eine bewusst veränderte Reihung kann als verschlüsselte Botschaft gewertet werden und ist deshalb unzulässig.
  • Die Schluss- und Beendigungsformel nennt den Grund des Ausscheidens neutral und enthält optional eine Dankes- und Wunschformel. Auf diese Schlussformel besteht kein gesetzlicher Anspruch, und passt sie nicht zum übrigen Inhalt, bleibt nur die vollständige Streichung statt einer halbherzigen Variante.
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Regionale und branchenbezogene Besonderheiten

Anders als im Mietrecht gibt es beim Arbeitszeugnis keine landesrechtlichen Abweichungen, weil § 109 GewO bundeseinheitlich gilt. Relevant werden stattdessen tarifliche und branchenspezifische Unterschiede, die in der Praxis oft übersehen werden.

In tarifgebundenen Betrieben verkürzen Ausschlussfristen den Zeugnisanspruch häufig erheblich. Während die reguläre Verjährung nach § 195 BGB drei Jahre beträgt, sehen viele Tarifverträge Fristen von wenigen Monaten vor, innerhalb derer Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Ein Arbeitnehmer, der zu lange wartet, verliert seinen Anspruch trotz formal noch nicht abgelaufener Verjährung. Arbeitgeber sollten diese Fristen kennen, weil sie im Streitfall ein wirksames Argument sind.

Im öffentlichen Dienst und in stark regulierten Branchen wie dem Bank- und Versicherungswesen sind die Zeugnisstandards besonders ausgeprägt, und die Notensystematik wird strenger gelesen als anderswo. Im Handwerk und in kleinen Betrieben fehlt dagegen oft eine eingespielte Routine, was zu formal angreifbaren Zeugnissen führt. Für Ausbildungsverhältnisse gilt eine eigene Grundlage über das Berufsbildungsgesetz, das den Zeugnisanspruch des Auszubildenden gesondert regelt. Gerade in personalintensiven Strukturen lohnt es sich, das Zeugnis mit den übrigen HR-Dokumenten und Arbeitsbescheinigungen abzustimmen, damit Aussagen über Position und Dauer in allen Papieren deckungsgleich sind. Branchenüblich ist außerdem, dass leitende Angestellte ein ausführlicheres Zeugnis erhalten als gewerbliche Mitarbeitende, ohne dass dies eine rechtliche Pflicht wäre.

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So füllen Sie das Arbeitszeugnis aus

Sie beginnen mit den Stammdaten: Name, Geburtsdatum und der exakte Beschäftigungszeitraum mit Eintritts- und Austrittsdatum, die Sie aus dem Arbeitsvertrag übernehmen. Danach tragen Sie die Positionsbezeichnung und das Aufgabenfeld ein, wobei Sie die Kernaufgaben zuerst nennen und nachrangige Tätigkeiten danach. Im nächsten Schritt wählen Sie die Leistungsbewertung, und die Vorlage führt Sie durch die übliche Notensystematik, damit die Zufriedenheitsformel zur gewünschten Note passt und nicht versehentlich eine Stufe zu hoch oder zu tief greift.

Anschließend formulieren Sie die Verhaltensbeurteilung und achten dabei auf die korrekte Reihenfolge der genannten Personengruppen. Zum Abschluss legen Sie die Beendigungsformel fest und entscheiden, ob eine Dankes- und Wunschformel passt. Das fertige Dokument können Sie als Word weiter anpassen oder direkt als PDF ausgeben, anschließend drucken und eigenhändig unterschreiben. Wer mehrere Personaldokumente parallel erstellt, findet weitere passende Muster im vollständigen Dokumentenkatalog von Captain.Legal.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist der versteckte Code. Viele Arbeitgeber glauben, sie könnten Unzufriedenheit durch wohlklingende Formulierungen mit verstecktem Negativ-Sinn transportieren, etwa indem positive Eigenschaften betont werden, die selbstverständlich sein sollten. Solche verschlüsselten Botschaften verstoßen gegen das Gebot der Zeugnisklarheit nach § 109 Abs. 2 GewO und führen zur Berichtigung. Ebenso riskant ist die nachträgliche Abwertung gegenüber einem früher erteilten Zwischenzeugnis: Liegt zwischen beiden Dokumenten keine dokumentierte Verschlechterung, ist die schlechtere Note nicht haltbar. Wer hier ohne sauberen Nachweis arbeitet, verliert vor dem Arbeitsgericht.

Ebenso häufig sind Formfehler und innere Widersprüche. Eine fehlende eigenhändige Unterschrift, ein Knick im Papier, der wie eine Abwertung wirkt, oder eine ausführliche Aufgabenbeschreibung neben einer mageren Leistungsformel sind klassische Angriffspunkte. Auch das verspätete Zeugnis ist ein Klassiker, weil es das berufliche Fortkommen blockiert und Schadensersatz auslösen kann. Schließlich übersehen Arbeitgeber gern, dass sie weder verpflichtet sind, einen vom Arbeitnehmer vorgelegten Entwurf zu übernehmen, noch berechtigt sind, einen solchen einzufordern. Aussteller bleibt allein der Arbeitgeber, und genau diese Verantwortung sollte ernst genommen werden.

Wichtige Punkte zum Merken

Anspruch

Der Arbeitnehmer wählt die Zeugnisart

Ob einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis: Die Entscheidung liegt beim Arbeitnehmer. Verlangt er ein qualifiziertes Endzeugnis, muss der Arbeitgeber neben Art und Dauer der Tätigkeit auch Leistung und Verhalten bewerten. Rechtsgrundlage ist § 109 GewO; der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Formulierungen

Wohlwollend schreiben, aber bei der Wahrheit bleiben

Das Zeugnis bewegt sich zwischen Zeugniswahrheit und Wohlwollen. Beschönigende Erfindungen sind ebenso riskant wie das Weglassen wesentlicher Tatsachen, weil beides Streit vor dem Arbeitsgericht auslösen kann. Praktisch heißt das: eine saubere Gliederung, nachvollziehbare Notensystematik und ein Ton, den ein wohlwollender, verständiger Arbeitgeber vertreten kann.

Klarheit

Keine Geheimcodes, keine versteckten Signale

§ 109 Abs. 2 GewO verlangt Zeugnisklarheit: Formulierungen müssen eindeutig und verständlich sein, ohne Nebenbotschaften. Versteckte Hinweise, die anders gelesen werden als der Wortlaut, sind unzulässig. Ein typisches Risiko ist der scheinbar neutrale Satz, man stehe für Rückfragen bereit, der oft als negatives Signal zur Arbeitsqualität verstanden wird.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Erstellt mit den korrekten Pflichtangaben nach § 109 GewO, eigenhändig unterschrieben und auf Geschäftspapier ausgedruckt, ist das Zeugnis ein vollwertiges, rechtlich verbindliches Dokument. Die Vorlage bildet die gebräuchliche Gliederung aus Aufgaben, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Schlussformel ab, die von Arbeitsgerichten erwartet wird. Entscheidend für die Verbindlichkeit sind die Wahrheit der Angaben und die eigenhändige Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person. Eine reine Datei ohne Unterschrift erfüllt den gesetzlichen Anspruch nicht, da das Gesetz Schriftform verlangt.

Sie erhalten das Arbeitszeugnis als bearbeitbare Word-Datei und zusätzlich als PDF. Die Word-Version ist sinnvoll, wenn Sie Formulierungen intern abstimmen oder Aufgaben ergänzen wollen, bevor das Zeugnis final wird. Das PDF eignet sich für die saubere Ausgabe und das spätere Ausdrucken. Beachten Sie, dass die elektronische Erteilung nach § 109 Abs. 3 GewO nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig ist. Im Regelfall drucken Sie das fertige Dokument aus und unterschreiben es eigenhändig.

Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist. In der Praxis sollten Sie das Zeugnis zügig nach dem letzten Arbeitstag bereitstellen, weil der Arbeitnehmer es für Bewerbungen benötigt und ein verzögertes Zeugnis Schadensersatzansprüche auslösen kann. Der Anspruch selbst verjährt nach § 195 BGB regulär in drei Jahren, kann aber durch tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen auf wenige Monate verkürzt sein. Warten Sie also nicht, bis der Arbeitnehmer mehrfach nachfragt.

Eine ausdrückliche Schulnote vergeben Sie nicht, aber die zusammenfassende Leistungsformel entspricht einer klaren Note. Die Formel stets zu unserer vollsten Zufriedenheit steht für sehr gut, stets zu unserer vollen Zufriedenheit für gut, und ohne das Wort stets sinkt die Bewertung jeweils eine Stufe. Diese Systematik ist über die Rechtsprechung gefestigt, weshalb die Wortwahl präzise sein muss. Die Vorlage führt Sie durch die Stufen, damit die gewählte Formel exakt der beabsichtigten Bewertung entspricht und keine ungewollte Abwertung entsteht.

Nur eingeschränkt. Der Arbeitnehmer kann sich zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis entscheiden und Berichtigung verlangen, wenn das Zeugnis fehlerhaft, unklar oder nicht wohlwollend ist. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass Sie einen von ihm vorgelegten Entwurf übernehmen. Aussteller des Zeugnisses bleibt allein der Arbeitgeber, der die Formulierungen nach pflichtgemäßem Ermessen wählt. Umgekehrt sind Sie nicht berechtigt, vom Arbeitnehmer einen Entwurf zu verlangen. Bei Streit über die Bewertung entscheidet im Zweifel das Arbeitsgericht anhand der dokumentierten Tatsachen.

Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass kein gesetzlicher Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel besteht. Sie ist üblich und höflich, aber rechtlich keine Pflicht. Wichtig ist die Konsistenz: Passt eine warme Schlussformel nicht zum übrigen, eher zurückhaltenden Inhalt, entsteht ein Widerspruch. In diesem Fall besteht nach der Rechtsprechung nur ein Anspruch auf vollständige Streichung der Formel, nicht auf eine abgeschwächte Variante. Eine fehlende Schlussformel allein macht das Zeugnis nicht angreifbar, ein widersprüchlicher Schluss dagegen schon.

Das Endzeugnis wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt und im Präteritum formuliert, weil die Zusammenarbeit abgeschlossen ist. Das Zwischenzeugnis dagegen wird während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, und steht im Präsens. Inhaltlich folgen beide derselben Gliederung mit Aufgaben, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Entscheidend ist die Bindungswirkung: Ein erteiltes Zwischenzeugnis bindet den Arbeitgeber, sodass das spätere Endzeugnis nicht ohne dokumentierten Grund schlechter ausfallen darf. Wer ein Zwischenzeugnis ausstellt, legt damit also den Maßstab für das Endzeugnis fest.

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Aktualisiert am 5. Juni 2026

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