Das Recht der Vereinsauflösung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, konkret in den §§ 41 bis 53 BGB. Den Ausgangspunkt bildet § 41 BGB: Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, und dieser Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Diese Mehrheit ist abdingbar. Sieht die Satzung eine höhere oder niedrigere Schwelle vor, gilt sie vorrangig. Aus diesem Grund muss das Protokoll das Stimmenverhältnis ziffernmäßig festhalten, nicht nur ein „mehrheitlich angenommen". Das Registergericht prüft genau diesen Punkt.
Nach gefasstem Beschluss greift die Abwicklung. § 47 BGB ordnet an, dass eine Liquidation stattfinden muss, sofern das Vermögen nicht an den Fiskus fällt und kein Insolvenzverfahren läuft. Die Liquidatoren, im Regelfall die bisherigen Vorstandsmitglieder, haben nach § 48 BGB die rechtliche Stellung des Vorstands und vertreten den Verein gemeinschaftlich, solange die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt. Die Auflösung ist gemäß § 50 BGB öffentlich bekannt zu machen, verbunden mit dem Gläubigeraufruf. Erst nach Ablauf des Sperrjahres nach § 51 BGB darf verbliebenes Vermögen an die satzungsgemäß Anfallsberechtigten verteilt werden.
Die registerrechtliche Seite regeln die §§ 74, 76 und 77 BGB. Anzumelden sind die Auflösung selbst, die Liquidatoren und deren Vertretungsmacht, jeweils unter Vorlage einer Protokollabschrift. Bei gemeinnützigen Vereinen tritt die Anzeige beim Finanzamt nach § 137 AO hinzu, die binnen eines Monats zu erfolgen hat. Den vollständigen Gesetzeswortlaut bietet das amtliche Gesetzesportal des Bundes zu § 41 BGB.