Die Auflösung eines Vereins ist kein Verwaltungsakt, der sich mit einem formlosen Beschluss erledigen ließe. Sie verlangt einen wirksamen Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung nach § 41 BGB, ein sauber geführtes Versammlungsprotokoll und die anschließende Liquidationsanmeldung beim Vereinsregister. Diese Vorlage richtet sich an Vorstände, Liquidatoren und Schriftführer eines eingetragenen Vereins, die das Vereinsleben rechtssicher beenden wollen, ohne sich in den §§ 41 bis 53 BGB zu verlieren. Sie deckt den gesamten Ablauf ab: vom Beschluss über die Bestellung der Liquidatoren bis zur notariell beglaubigten Anmeldung beim Amtsgericht.
Wer hier formale Fehler macht, riskiert die Anfechtbarkeit des gesamten Beschlusses und damit Monate verlorener Zeit. Genau deshalb trennt diese Vorlage konsequent zwischen dem Protokoll der Mitgliederversammlung und der separaten Registeranmeldung, die unterschiedlichen Formvorschriften unterliegen.
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Was ist ein Auflösungsbeschluss und eine Liquidationsanmeldung?
Der Auflösungsbeschluss ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung, das Vereinsleben zu beenden. Mit diesem Beschluss verliert der Verein nicht sofort seine Rechtsfähigkeit. Er besteht als sogenannter Liquidationsverein fort, dem Rechtsverkehr gegenüber erkennbar an dem Zusatz „i. L." oder „in Liquidation" hinter dem Vereinsnamen. Erst nach vollständiger Abwicklung des Vermögens erlischt er endgültig. Das ist der zentrale Unterschied, den viele Vorstände unterschätzen: Auflösung und Löschung sind zwei getrennte Vorgänge, zwischen denen oft mehr als ein Jahr liegt.
Die Liquidationsanmeldung ist demgegenüber das Dokument, mit dem der Vorstand die beschlossene Auflösung beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen lässt. Sie ist keine bloße Mitteilung, sondern eine formgebundene Registeranmeldung, die nach § 77 BGB in öffentlich beglaubigter Form, also durch einen Notar bestätigt, eingereicht werden muss. Das Protokoll selbst genügt dafür nicht. Wer wissen will, wie der umgekehrte Vorgang aussieht, findet die Logik gespiegelt in den Vorlagen zur Vereinsgründung und Satzungserstellung, wo dieselben Registergrundsätze die Eintragung statt der Löschung tragen. Die Liquidationsanmeldung benennt außerdem die Personen, die ab Auflösung die Geschäfte führen, die Liquidatoren, und legt deren Vertretungsbefugnis offen.
Rechtlicher Rahmen
Das Recht der Vereinsauflösung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, konkret in den §§ 41 bis 53 BGB. Den Ausgangspunkt bildet § 41 BGB: Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, und dieser Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Diese Mehrheit ist abdingbar. Sieht die Satzung eine höhere oder niedrigere Schwelle vor, gilt sie vorrangig. Aus diesem Grund muss das Protokoll das Stimmenverhältnis ziffernmäßig festhalten, nicht nur ein „mehrheitlich angenommen". Das Registergericht prüft genau diesen Punkt.
Nach gefasstem Beschluss greift die Abwicklung. § 47 BGB ordnet an, dass eine Liquidation stattfinden muss, sofern das Vermögen nicht an den Fiskus fällt und kein Insolvenzverfahren läuft. Die Liquidatoren, im Regelfall die bisherigen Vorstandsmitglieder, haben nach § 48 BGB die rechtliche Stellung des Vorstands und vertreten den Verein gemeinschaftlich, solange die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt. Die Auflösung ist gemäß § 50 BGB öffentlich bekannt zu machen, verbunden mit dem Gläubigeraufruf. Erst nach Ablauf des Sperrjahres nach § 51 BGB darf verbliebenes Vermögen an die satzungsgemäß Anfallsberechtigten verteilt werden.
Die registerrechtliche Seite regeln die §§ 74, 76 und 77 BGB. Anzumelden sind die Auflösung selbst, die Liquidatoren und deren Vertretungsmacht, jeweils unter Vorlage einer Protokollabschrift. Bei gemeinnützigen Vereinen tritt die Anzeige beim Finanzamt nach § 137 AO hinzu, die binnen eines Monats zu erfolgen hat. Den vollständigen Gesetzeswortlaut bietet das amtliche Gesetzesportal des Bundes zu § 41 BGB.
Wann benötigen Sie dieses Dokument?
Der klassische Anlass ist der freiwillige Auflösungsbeschluss, wenn der Vereinszweck erreicht, die Mitgliederzahl unter eine arbeitsfähige Schwelle gesunken oder das ehrenamtliche Engagement schlicht erschöpft ist. In dieser Konstellation wird die Auflösung als eigener Tagesordnungspunkt in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Ein zweiter, häufig übersehener Fall ist die Verschmelzung oder Eingliederung in einen größeren Dachverband, bei der der kleinere Verein formal aufgelöst und sein Vermögen übertragen wird. Auch hier braucht es den sauberen Beschluss und die Registeranmeldung.
Praktisch relevant wird das Dokument außerdem, wenn die Satzung selbst einen automatischen Auflösungstatbestand vorsieht, etwa das Erreichen eines Stichtags oder das Wegfallen einer Mindestmitgliederzahl. Tritt dieser Fall ein, muss die Auflösung trotzdem dokumentiert und beim Register angemeldet werden, da die Eintragung nicht von allein geschieht. Ein Sonderfall, der erfahrene Schriftführer beschäftigt, ist der Verein, der seine Gemeinnützigkeit verlieren würde, wenn das Restvermögen nicht satzungsgemäß einem steuerbegünstigten Zweck zufließt. Hier verzahnt sich die Auflösung mit der Vermögensbindung, und ein fehlerhafter Verteilungsbeschluss kann rückwirkend Steuerfolgen auslösen. Wer parallel laufende Vorstandsfragen zu klären hat, etwa eine Vollmacht für die Abwicklung, findet passende Vollmachtsvorlagen für Privatpersonen und Organe im Bereich Alltag.
Wichtige Bestandteile unserer Vorlage
- Der Kopf des Protokolls erfasst Vereinsname mit Registernummer, Datum, Ort und Beginn der Versammlung sowie die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung. Gerade die korrekte Ladung ist heikel: Wurde sie unter Verstoß gegen die Satzungsfrist verschickt, ist der spätere Auflösungsbeschluss anfechtbar. Die Vorlage zwingt Sie, die Einberufung explizit zu bestätigen.
- Die Feststellung der Beschlussfähigkeit dokumentiert die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gegen die in der Satzung verlangte Mindestpräsenz. Ohne diese Feststellung lässt sich später nicht belegen, dass die Versammlung überhaupt wirksam entscheiden konnte.
- Der eigentliche Auflösungsbeschluss wird im Wortlaut wiedergegeben, ergänzt um das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen. Das Register prüft, ob die Dreiviertelmehrheit des § 41 BGB oder die abweichende Satzungsmehrheit erreicht wurde.
- Die Bestellung der Liquidatoren benennt die abwickelnden Personen namentlich und legt fest, ob sie einzeln oder gemeinschaftlich vertreten. Schweigt der Beschluss, gilt gemeinschaftliche Vertretung nach § 48 BGB, was die Abwicklung verlangsamt.
- Die separate Registeranmeldung fasst Auflösung, Liquidatoren und Vertretungsregelung in der Form zusammen, die das Amtsgericht erwartet, mit dem Hinweis auf die notwendige notarielle Beglaubigung nach § 77 BGB.
Regionale Besonderheiten
Eingetragener Verein (e. V.) Für den eingetragenen Verein gilt der volle Pflichtenkatalog der §§ 74 ff. BGB. Die Auflösung und die Liquidatoren sind beim Vereinsregister des Amtsgerichts anzumelden, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, und die Anmeldung bedarf zwingend der öffentlich beglaubigten Form. Praktisch bedeutet das einen Notartermin, bei dem die unterschriftsberechtigten Liquidatoren ihre Unterschrift beglaubigen lassen. Ohne diese Beglaubigung weist das Register die Anmeldung zurück, und die Auflösung bleibt nach außen unwirksam.
Nicht eingetragener Verein Der nicht rechtsfähige Verein kennt kein Registerblatt, das geschlossen werden müsste, weshalb die Registeranmeldung entfällt. Gleichwohl bleibt der Auflösungsbeschluss nach den Grundsätzen des § 41 BGB und der Satzung erforderlich, und die Vermögensabwicklung folgt den vereinsrechtlichen Regeln entsprechend. Das Protokoll ist hier ebenso sorgfältig zu führen, weil die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern sonst angreifbar wird.
Gemeinnütziger Verein Verfolgt der Verein steuerbegünstigte Zwecke, kommt die finanzamtliche Dimension hinzu. Die Auflösung ist nach § 137 AO binnen eines Monats dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, und das Restvermögen unterliegt der satzungsmäßigen Vermögensbindung. Es darf erst nach Ablauf des Sperrjahres und nur an den in der Satzung bestimmten steuerbegünstigten Empfänger ausgekehrt werden. Eine abweichende Verteilung gefährdet rückwirkend die Gemeinnützigkeit. Vereine mit laufenden Verträgen sollten zudem prüfen, ob Miet- oder Nutzungsverhältnisse zu kündigen sind, wofür sich passende Kündigungs- und Mietrechtsvorlagen im Immobilienbereich eignen.
So füllen Sie dieses Dokument aus
Sie beginnen mit den Stammdaten des Vereins, also dem vollständigen Namen mit dem Zusatz e. V. und der Registernummer beim Amtsgericht. Von dort führt Sie das Formular durch die Eckdaten der Versammlung, Datum, Ort und die Bestätigung der fristgerechten Einladung, weil dieser Punkt über die Wirksamkeit entscheidet. Anschließend tragen Sie das Stimmenverhältnis ein, getrennt nach Ja, Nein und Enthaltung, sodass das System automatisch prüft, ob die Dreiviertelmehrheit oder Ihre abweichende Satzungsmehrheit erreicht ist. Im nächsten Schritt benennen Sie die Liquidatoren und wählen deren Vertretungsmodell, einzeln oder gemeinschaftlich. Zum Abschluss erzeugt die Vorlage zwei getrennte Ausgabedokumente: das Protokoll für die Vereinsunterlagen und die Registeranmeldung für den Notartermin. Eine Übersicht aller weiteren Vereinsformulare finden Sie in der vollständigen Dokumentenbibliothek von Captain.Legal, falls Sie parallel Satzungsänderungen oder Vorstandswechsel dokumentieren müssen.
Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten
Der mit Abstand häufigste Fehler ist die fehlerhafte Einladung. Wird die Auflösung nicht ausdrücklich als Tagesordnungspunkt angekündigt oder die satzungsmäßige Ladungsfrist unterschritten, ist der Beschluss anfechtbar, selbst wenn alle Anwesenden zustimmen. Ein zweiter Klassiker ist das fehlende ziffernmäßige Abstimmungsergebnis: Ein Protokoll, das nur „einstimmig beschlossen" vermerkt, ohne Zahlen, gibt dem Registergericht keine Grundlage, die Mehrheit des § 41 BGB nachzuvollziehen, und führt regelmäßig zu Rückfragen. Ebenso unterschätzt wird die Verwechslung von Protokoll und Registeranmeldung. Viele Vorstände reichen das einfache Protokoll beim Amtsgericht ein und wundern sich über die Zurückweisung, weil die Anmeldung nach § 77 BGB notariell beglaubigt sein muss.
Teuer wird es bei der vorzeitigen Vermögensverteilung. Wer das Vereinsvermögen vor Ablauf des Sperrjahres nach § 51 BGB auskehrt, macht die Liquidatoren persönlich haftbar, falls sich nachträglich Gläubiger melden. Schließlich übersehen gemeinnützige Vereine oft die Anzeige beim Finanzamt nach § 137 AO, was die steuerliche Abwicklung blockiert. Eine korrekt aufgesetzte Vorlage für Geschäftsführungs- und Gründungsdokumente zeigt im Übrigen dieselbe Sorgfalt bei Beschluss und Anmeldung, die auch hier den Unterschied zwischen rechtssicher und anfechtbar macht.
Häufig gestellte Fragen
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