Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist bundeseinheitlich durch die §§ 74 ff. HGB geregelt, sodass es keine landesrechtlichen Abweichungen gibt. Die eigentlichen Unterschiede liegen in der Branche und in der Funktion des Mitarbeitenden, und genau daran scheitern viele Vereinbarungen in der Praxis.
Im Vertrieb und Außendienst ist die örtliche Begrenzung der entscheidende Hebel. Gerichte akzeptieren ein Verbot eher, wenn es sich auf den bisher betreuten Vertriebsbezirk beschränkt, statt pauschal das gesamte Bundesgebiet zu erfassen. Wer einen Außendienstler für ganz Deutschland sperren will, obwohl er nur in Bayern tätig war, riskiert die Unbilligkeit nach § 74a HGB.
Bei technischen und forschungsnahen Funktionen steht der sachliche Geltungsbereich im Vordergrund. Hier geht es um den Schutz konkreter Betriebsgeheimnisse, und das Verbot muss präzise beschreiben, welche Technologien oder Produktbereiche erfasst sind. Ein zu breit formuliertes Verbot, das dem Entwickler praktisch jede Tätigkeit in seinem Beruf nimmt, wird regelmäßig gekürzt.
Eine eigene Kategorie bilden GmbH-Geschäftsführer und Vorstände. Für sie gelten die §§ 74 ff. HGB nicht unmittelbar, sondern der Maßstab des § 138 BGB. Das eröffnet weitergehende Gestaltungsspielräume, teils sogar ohne Karenzentschädigung, verlangt aber eine sorgfältige Interessenabwägung. Wollen die Parteien Rechtssicherheit, vereinbaren sie ausdrücklich die Anwendung der handelsrechtlichen Regeln. Wer regelmäßig solche Verträge gestaltet, profitiert von einem Blick auf die Dokumente für Verbände und Vereine, wo ähnliche Fragen zu Vorstandsbindungen auftauchen.