Der mit Abstand häufigste Anlass ist der reguläre Erholungsurlaub, also die Planung einer Reise oder einer freien Woche, für die der Arbeitnehmer einen verbindlichen Bescheid braucht, bevor er bucht. Wer einen Flug bezahlt, ohne die Genehmigung in der Hand zu haben, trägt das Risiko selbst. Ein zweiter klassischer Fall ist der kurzfristige Brückentag, bei dem ein einzelner Tag zwischen Feiertag und Wochenende beantragt wird; gerade hier konkurrieren oft mehrere Kollegen um denselben Termin, und der schriftliche Antrag mit Datumsstempel entscheidet über die Reihenfolge.
In Betrieben mit Betriebsferien läuft die Logik umgekehrt: Der Arbeitgeber legt den Zeitraum fest, der Arbeitnehmer reicht den Antrag nur noch formal ein. Solche Betriebsferien sind nur wirksam, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder per Betriebsvereinbarung unter Beteiligung des Betriebsrats vereinbart wurden. Wer hier mehr zur betrieblichen Mitbestimmung wissen möchte, findet bei den Vorlagen zur Geschäftsordnung für den Vorstand verwandte Strukturen.
Zwei Randfälle zeigen, warum die Form zählt. Wer zum Jahresende Resturlaub vor dem drohenden Verfall sichern will, sollte den Antrag nachweisbar vor dem 31. Dezember stellen, um sich auf die Aufforderungspflicht des Arbeitgebers berufen zu können. Und Arbeitnehmer, die unmittelbar nach einer medizinischen Rehabilitation Urlaub anschließen möchten, haben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG einen verstärkten Anspruch, den ein präziser schriftlicher Antrag dokumentiert.