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Urlaubsantrag

Urlaubsantrag Vorlage: konform nach BUrlG & BEEG | Muster

Von Juristen geprüfte Urlaubsantrag-Vorlage nach BUrlG und BEEG, mit Fristen, Übertragungsregeln und BAG-Rechtsprechung korrekt umgesetzt.
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Der Urlaubsantrag ist das Dokument, mit dem ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht und einen konkreten Zeitraum zur Genehmigung vorlegt. Er richtet sich an jeden Beschäftigten, der seinen gesetzlichen Jahresurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz plant, vom Auszubildenden bis zur Führungskraft. Wer seinen Urlaub schriftlich beantragt, schafft einen sauberen Nachweis über den Antragszeitpunkt und den gewünschten Zeitraum, was bei späteren Streitigkeiten über Genehmigung, Verfall oder Abgeltung entscheidend wird. Unsere Vorlage als Word- und PDF-Datei bildet die formellen Anforderungen ab, die Arbeitgeber in der Praxis erwarten, und lässt sich in wenigen Minuten an Ihren Betrieb anpassen.

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Urlaubsantrag Vorlage: konform nach BUrlG & BEEG | Muster

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Was ist ein Urlaubsantrag?

Ein Urlaubsantrag ist die formelle Bitte des Arbeitnehmers, einen bestimmten Teil seines Jahresurlaubs in einem festgelegten Zeitraum nehmen zu dürfen. Rechtlich handelt es sich nicht um eine einseitige Erklärung des Arbeitnehmers, sondern um ein Verlangen, dem der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung gegenüberstellt. Erst die Genehmigung durch den Arbeitgeber legt den Urlaub verbindlich fest. Das unterscheidet den Antrag von einer bloßen Mitteilung: Ein Arbeitnehmer, der seinen Urlaub eigenmächtig antritt, ohne die Genehmigung abzuwarten, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung.

Vom Urlaubsantrag abzugrenzen ist die Krankmeldung, die keine Genehmigung erfordert, sowie der Antrag auf unbezahlten Sonderurlaub, der nicht aus dem gesetzlichen Urlaubskonto stammt. Auch die Elternzeit folgt einem eigenen Regime mit eigenen Fristen und wird nicht über das normale Urlaubsformular abgewickelt. In der Praxis verwenden viele Betriebe ein einheitliches Formular für alle bezahlten Abwesenheiten, weshalb der Antrag den gewünschten Urlaubstyp klar benennen sollte. Ein Antrag ohne eindeutige Angabe von Beginn, Ende und Anzahl der Urlaubstage ist in der Praxis die häufigste Ursache für Rückfragen und Verzögerungen.

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Gesetzlicher Rahmen

Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach § 3 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, was bei der heute üblichen Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstagen entspricht. Viele Arbeits- und Tarifverträge gewähren mehr, häufig 25 bis 30 Tage, doch der gesetzliche Sockel darf nach § 13 BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers unterschritten werden. Der volle Anspruch entsteht erstmals nach der sechsmonatigen Wartezeit gemäß § 4 BUrlG; davor besteht ein anteiliger Teilurlaub.

Den Kern des Antragsverfahrens regelt § 7 Abs. 1 BUrlG: Bei der zeitlichen Festlegung sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder die sozial vorrangigen Wünsche anderer Beschäftigter stehen entgegen. Der Arbeitgeber hat damit ein Letztentscheidungsrecht, muss die Interessen aber fair abwägen und kann den Urlaub nicht ohne Weiteres einseitig anordnen. Die genauen Konturen dieser Abwägung können Sie in der ausführlichen rechtlichen Einordnung des Bundesurlaubsgesetzes auf gesetze-im-internet.de nachlesen.

Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens muss der Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden; eine Übertragung ins Folgejahr ist nur bei dringenden Gründen statthaft und endet regelmäßig am 31. März. Zweitens hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Mindesturlaub nicht mehr automatisch verfällt: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, sonst bleibt der Anspruch bestehen (BAG, 19.02.2019, 9 AZR 541/15). Für die Elternzeit gilt mit § 16 BEEG eine eigene Frist von sieben Wochen vor Beginn.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der mit Abstand häufigste Anlass ist der reguläre Erholungsurlaub, also die Planung einer Reise oder einer freien Woche, für die der Arbeitnehmer einen verbindlichen Bescheid braucht, bevor er bucht. Wer einen Flug bezahlt, ohne die Genehmigung in der Hand zu haben, trägt das Risiko selbst. Ein zweiter klassischer Fall ist der kurzfristige Brückentag, bei dem ein einzelner Tag zwischen Feiertag und Wochenende beantragt wird; gerade hier konkurrieren oft mehrere Kollegen um denselben Termin, und der schriftliche Antrag mit Datumsstempel entscheidet über die Reihenfolge.

In Betrieben mit Betriebsferien läuft die Logik umgekehrt: Der Arbeitgeber legt den Zeitraum fest, der Arbeitnehmer reicht den Antrag nur noch formal ein. Solche Betriebsferien sind nur wirksam, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder per Betriebsvereinbarung unter Beteiligung des Betriebsrats vereinbart wurden. Wer hier mehr zur betrieblichen Mitbestimmung wissen möchte, findet bei den Vorlagen zur Geschäftsordnung für den Vorstand verwandte Strukturen.

Zwei Randfälle zeigen, warum die Form zählt. Wer zum Jahresende Resturlaub vor dem drohenden Verfall sichern will, sollte den Antrag nachweisbar vor dem 31. Dezember stellen, um sich auf die Aufforderungspflicht des Arbeitgebers berufen zu können. Und Arbeitnehmer, die unmittelbar nach einer medizinischen Rehabilitation Urlaub anschließen möchten, haben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG einen verstärkten Anspruch, den ein präziser schriftlicher Antrag dokumentiert.

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Wichtige Bestandteile unserer Vorlage

  • Die Angaben zu Antragsteller und Arbeitgeber nennen Name, Personalnummer und Abteilung des Arbeitnehmers sowie den zuständigen Vorgesetzten. Diese Zuordnung verhindert, dass ein Antrag in einer größeren Organisation auf dem Weg durch mehrere Hierarchieebenen verloren geht oder dem falschen Genehmigenden zugeleitet wird.
  • Der Urlaubszeitraum mit Beginn, Ende und Tagesanzahl wird taggenau ausgewiesen, wobei Wochenenden und Feiertage des jeweiligen Bundeslandes nicht mitgezählt werden. Eine saubere Berechnung der Arbeitstage statt Werktage beugt der typischen Differenz von ein bis zwei Tagen vor, die bei der späteren Abrechnung zu Streit führt.
  • Die Art des Urlaubs unterscheidet zwischen gesetzlichem Mindesturlaub, vertraglichem Zusatzurlaub und etwaigem Resturlaub aus dem Vorjahr. Diese Trennung ist wichtig, weil für übertragenen Urlaub die Frist bis zum 31. März läuft und vorrangig abgebaut werden sollte.
  • Das Feld für die Genehmigung sieht Datum und Unterschrift des Arbeitgebers vor und macht aus dem Antrag erst ein verbindliches Dokument. Ohne diese Gegenzeichnung ist der Urlaub rechtlich nicht festgelegt, auch wenn der Antrag eingereicht wurde.
  • Ein optionaler Vertretungsvermerk hält fest, wer die Aufgaben während der Abwesenheit übernimmt. Das ist keine gesetzliche Pflicht, beschleunigt aber die Genehmigung erheblich, weil der Vorgesetzte den betrieblichen Ablauf sofort einschätzen kann.
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Regionale und betriebliche Besonderheiten

Anders als beim Mietrecht gibt es beim Urlaubsanspruch keine Unterschiede nach Bundesland im Gesetzestext selbst, doch die Feiertage weichen erheblich voneinander ab und beeinflussen die Berechnung direkt. Wer einen Antrag in Bayern oder im Saarland stellt, profitiert von bis zu dreizehn gesetzlichen Feiertagen, während Berlin, Hamburg oder die norddeutschen Länder traditionell weniger haben. Fronleichnam, Allerheiligen oder das Friedensfest am 8. August in Augsburg sind nur regional arbeitsfrei und dürfen entsprechend nicht als Urlaubstag verbucht werden. Ein Brückentag rund um einen solchen Feiertag hat damit in Süddeutschland einen anderen Wert als im Norden.

Stärker als die Geografie prägt der Tarifvertrag den konkreten Anspruch. Im Baugewerbe etwa gewährt der BRTV-Bau 34 Urlaubstage mit einem eigenen Kassenverfahren, das deutlich über dem gesetzlichen Mindestmaß liegt. Im öffentlichen Dienst staffelt der TVöD die Urlaubstage und kennt zusätzliche Regelungen für Schichtarbeit. Arbeitnehmer sollten vor dem Antrag prüfen, welcher Tarif gilt, da sich daraus Anzahl und Übertragbarkeit der Tage ergeben.

Schließlich spielt der Betriebsrat eine Rolle, wo es ihn gibt. Über die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und die Festlegung von Betriebsferien hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. In Betrieben ohne Betriebsrat entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen des § 7 BUrlG allein, bleibt aber an die faire Interessenabwägung gebunden. Wer als Arbeitgeber die formellen Pflichten gegenüber Beschäftigten sauber dokumentieren will, findet im Muster für einen unbefristeten Arbeitsvertrag die passende vertragliche Grundlage.

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So füllen Sie den Urlaubsantrag aus

Sie beginnen mit Ihren persönlichen Angaben und der Bezeichnung des zuständigen Vorgesetzten, damit der Antrag direkt beim richtigen Entscheider landet. Anschließend tragen Sie den gewünschten Zeitraum ein, wobei das Formular Ihnen hilft, nur die tatsächlichen Arbeitstage zu zählen und Wochenenden sowie regionale Feiertage auszunehmen. Danach wählen Sie die Art des Urlaubs, also gesetzlicher Mindesturlaub, vertraglicher Zusatzurlaub oder Resturlaub aus dem Vorjahr, was später für die korrekte Verbuchung wichtig ist.

Im nächsten Schritt können Sie eine Vertretung benennen und kurz angeben, wie die laufenden Aufgaben während Ihrer Abwesenheit abgedeckt sind. Das ist freiwillig, erhöht aber die Chance auf eine schnelle Genehmigung spürbar. Zum Schluss prüfen Sie alle Daten, datieren den Antrag und reichen ihn ein, idealerweise mit einer Eingangsbestätigung. Die fertige Vorlage laden Sie sofort als Word- oder PDF-Datei herunter und reichen sie digital oder ausgedruckt ein. Wer regelmäßig formelle Schreiben an Vorgesetzte oder Behörden aufsetzt, findet mit der Vorlage für eine Generalvollmacht ein verwandtes Beispiel für sauberes Dokumentenhandwerk.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist der eigenmächtige Urlaubsantritt: Wer abreist, bevor der Arbeitgeber genehmigt hat, begeht eine Pflichtverletzung, die eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann. Genauso problematisch ist der mündlich gestellte Antrag, denn ohne schriftlichen Nachweis steht im Streitfall Aussage gegen Aussage. Viele Arbeitnehmer verwechseln zudem Werktage und Arbeitstage und beantragen dadurch versehentlich zu viele oder zu wenige Tage, was die spätere Abrechnung verzerrt. Ein weiterer Klassiker ist die fehlende Angabe der Urlaubsart, sodass unklar bleibt, ob Resturlaub oder laufender Anspruch abgebaut wird.

Ebenso unterschätzt wird der drohende Verfall: Wer seinen Resturlaub nicht rechtzeitig beantragt, riskiert, dass die Tage zum Jahresende oder spätestens zum 31. März verfallen, sofern der Arbeitgeber seiner Aufforderungspflicht nachgekommen ist. Bei der Elternzeit schließlich übersehen viele die Sieben-Wochen-Frist des § 16 BEEG und reichen den Antrag zu spät ein. Die passende Mustervorlage für einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag hilft, wenn sich aus solchen Situationen dauerhafte Anpassungen des Arbeitsverhältnisses ergeben. Eine vollständige Übersicht aller verfügbaren Mustertexte bietet der Katalog sämtlicher Rechtsdokumente von Captain.Legal.

Wichtige Punkte zum Merken

ANTRAGSLOGIK

Urlaub ist erst nach Genehmigung verbindlich

Ein Urlaubsantrag ist kein Selbstläufer, sondern ein Verlangen, dem der Arbeitgeber zustimmen muss. Erst die Genehmigung legt den Zeitraum verbindlich fest. Wer ohne Freigabe einfach fährt, riskiert eine Abmahnung und bei Wiederholung sogar die Kündigung. Schriftlich zu beantragen schafft zudem einen belastbaren Nachweis über Antragsdatum und gewünschten Zeitraum, falls später Streit entsteht.

FORMALIA

Zeitraum und Tagezahl immer eindeutig angeben

In der Praxis scheitert es oft an Details: Fehlen Beginn, Ende oder die Anzahl der Urlaubstage, kommen Rückfragen und der Prozess stockt. Benennen Sie außerdem den richtigen Abwesenheitstyp, denn Krankmeldung, unbezahlter Sonderurlaub und Elternzeit laufen nicht nach denselben Regeln. Viele Betriebe nutzen zwar ein einheitliches Formular, trotzdem muss klar sein, welcher Urlaub konkret beantragt wird.

RECHTSRAHMEN

BUrlG-Mindesturlaub, Übertragung und Verfallregeln

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage bei 6-Tage-Woche (typisch 20 Arbeitstage bei 5 Tagen) und darf nach § 13 BUrlG nicht unterschritten werden. Grundsätzlich ist Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen; eine Übertragung ist nur aus dringenden Gründen möglich und endet regelmäßig am 31. März (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Zusätzlich: Mindesturlaub verfällt nicht automatisch, wenn der Arbeitgeber nicht konkret zum Nehmen auffordert (BAG 19.02.2019, 9 AZR 541/15).

Häufig gestellte Fragen

Die Vorlage ist rechtlich einwandfrei aufgebaut und bildet alle Angaben ab, die ein Antrag nach § 7 BUrlG enthalten sollte. Verbindlich für beide Seiten wird der Urlaub allerdings erst durch die Genehmigung des Arbeitgebers, die das Formular im dafür vorgesehenen Feld dokumentiert. Der Antrag allein verpflichtet den Arbeitgeber nicht, einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, da dieser nach § 7 Abs. 1 BUrlG betriebliche Belange abwägen darf. Sobald die Gegenzeichnung erfolgt ist, ist der Urlaub jedoch fest vereinbart und kann nur in eng begrenzten Notfällen widerrufen werden.

Sie erhalten den Urlaubsantrag direkt nach der Erstellung als Word-Datei und als PDF. Das Word-Dokument eignet sich, wenn Sie einzelne Felder anpassen, einen Vertretungsvermerk ergänzen oder das Layout an Ihr Unternehmen angleichen möchten. Die PDF-Version ist die richtige Wahl für die endgültige Einreichung, weil sie das Layout fixiert und sich problemlos per E-Mail versenden oder ausdrucken lässt. Beide Formate sind sofort verfügbar, sodass Sie den Antrag noch am selben Tag einreichen können, ohne auf eine Bearbeitung warten zu müssen.

Das Bundesurlaubsgesetz nennt keine starre Mindestfrist für den regulären Erholungsurlaub. Maßgeblich sind der Arbeitsvertrag, ein etwaiger Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die häufig Vorlaufzeiten von zwei bis vier Wochen vorsehen. Als Faustregel gilt: Je länger der Urlaub und je begehrter der Zeitraum, desto früher sollten Sie ihn beantragen, um Ihre Wünsche nach § 7 Abs. 1 BUrlG gegen die Anträge anderer Kollegen durchzusetzen. Für die Elternzeit gilt dagegen die gesetzliche Sieben-Wochen-Frist des § 16 BEEG.

Ein einmal genehmigter Urlaub ist verbindlich und kann nur ausnahmsweise widerrufen werden. Der Arbeitgeber muss dafür dringende, unvorhergesehene betriebliche Gründe vorweisen, etwa einen plötzlichen Personalausfall, der den Betrieb ernsthaft gefährdet. Selbst dann muss er dem Arbeitnehmer nachweisbar entstandene Kosten, beispielsweise Stornogebühren für eine bereits gebuchte Reise, ersetzen. Ein bereits angetretener Urlaub darf grundsätzlich nicht unterbrochen werden, eine Rückrufpflicht des Arbeitnehmers besteht nach der Rechtsprechung nicht.

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden und verfällt ansonsten zum Jahresende, bei Übertragung spätestens am 31. März des Folgejahres. Diese strenge Folge hat das Bundesarbeitsgericht jedoch entschärft: Der Mindesturlaub verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG, 9 AZR 541/15). Ein rechtzeitig gestellter und dokumentierter Antrag schützt Sie deshalb doppelt.

Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich denselben Anspruch wie Vollzeitkräfte, gerechnet wird allerdings anteilig nach der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, erhält bei einem Vollzeitanspruch von 20 Tagen entsprechend 12 Urlaubstage, also denselben Erholungszeitraum in Wochen gemessen. Das Bundesurlaubsgesetz und das Teilzeitrecht verbieten jede Benachteiligung allein wegen der Teilzeit. Im Antrag sollten Teilzeitkräfte ihre Wochenarbeitstage angeben, damit der Arbeitgeber die Tage korrekt berechnen kann.

Für den regulären Erholungsurlaub müssen Sie keinen Grund nennen, da der Anspruch unabhängig vom Verwendungszweck besteht. Anders sieht es bei Sonderformen aus: Ein Antrag auf unbezahlten Sonderurlaub oder auf Urlaub im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation profitiert von einer kurzen Begründung, weil sich daraus nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG ein verstärkter Anspruch ergeben kann. Bei konkurrierenden Wünschen mehrerer Kollegen kann zudem eine soziale Begründung, etwa schulpflichtige Kinder, Ihre Position in der Abwägung stärken.

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Aktualisiert am 6. Juni 2026

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