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Unternehmensgründung

Musterprotokoll GmbH & UG: Vorlage zur vereinfachten Gründung

Erstellen Sie Ihr Musterprotokoll für die vereinfachte Gründung Ihrer GmbH oder UG in wenigen Minuten. Wortgetreue Anlagen 1a und 1b, sofort einsatzbereit beim Notar.
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Das Musterprotokoll ist das gesetzlich vorgeschriebene Standarddokument für die vereinfachte Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nach § 2 Abs. 1a GmbHG. Es bündelt in einer einzigen notariellen Urkunde drei Vorgänge, die sonst getrennt protokolliert werden müssten: den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Bestellung des Geschäftsführers. Damit richtet es sich an Solo-Gründer und kleine Gründerteams von bis zu drei Gesellschaftern, die schnell, formal sauber und ohne maßgeschneiderte Satzung an den Start gehen wollen. Wer eine UG mit einem Euro Stammkapital aufsetzt, ein klassisches Ein-Mann-Unternehmen in eine GmbH überführt oder zu zweit eine Holding gründet, greift fast immer zu diesem Format.

Diese Seite erklärt, wann das Musterprotokoll seine Stärken ausspielt, wo seine Grenzen liegen und welche Formalien beim Notar, beim Handelsregister und beim Finanzamt zu beachten sind. Die Vorlage von Captain.Legal folgt wortgleich den Anlagen 1a und 1b zum GmbHG und ist sofort beurkundungsfähig.

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Was ist ein Musterprotokoll für die GmbH- oder UG-Gründung?

Das Musterprotokoll ist eine standardisierte notarielle Urkunde, die seit dem MoMiG vom 1. November 2008 existiert und seither bei deutlich über der Hälfte aller GmbH- und UG-Neugründungen zum Einsatz kommt. Der Gesetzgeber hat zwei Vorlagen normiert: Anlage 1a für die Einpersonengesellschaft und Anlage 1b für die Mehrpersonengesellschaft mit höchstens drei Gesellschaftern und genau einem Geschäftsführer. Beide Vorlagen sind im GmbH-Gesetz selbst abgedruckt und dürfen vom Notar nur in Bezug auf die Pflichtangaben ausgefüllt werden.

Inhaltlich ersetzt das Protokoll den klassischen, frei verhandelten Gesellschaftsvertrag durch einen schlanken Mindesttext: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Geschäftsanteile, Geschäftsführer und eine pauschale Regelung zu den Gründungskosten bis 300 Euro. Es gilt zugleich als Gesellschafterliste im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG, was den Gründungsaufwand spürbar reduziert. Der Preis dieser Vereinfachung ist Starrheit. Vinkulierungsklauseln, Vesting, Vorkaufsrechte, abweichende Gewinnverteilung oder Sonderrechte einzelner Gesellschafter lassen sich im Musterprotokoll nicht wirksam vereinbaren. Sobald solche Bedürfnisse bestehen, ist eine individuelle GmbH-Satzung das richtige Instrument, nicht dieses Formular. Die Abgrenzung ist kein Detail: das Oberlandesgericht hat in mehreren Beschlüssen klargestellt, dass selbst kleine Abweichungen vom Wortlaut des Musterprotokolls dazu führen, dass die Privilegierung als Gesellschafterliste entfällt und das Registergericht die Eintragung zurückweist.

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Rechtlicher Rahmen

Die zentrale Norm ist § 2 Abs. 1a GmbHG. Sie erlaubt das vereinfachte Verfahren für Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer, schreibt die Verwendung des in der Anlage zum Gesetz abgedruckten Musterprotokolls zwingend vor und untersagt jede vom Gesetz abweichende Bestimmung. Wer mehr Gesellschafter, mehrere Geschäftsführer oder Sonderregelungen will, muss den Weg über einen frei formulierten Gesellschaftsvertrag nach § 3 GmbHG gehen. Die Beurkundung erfolgt in jedem Fall durch einen deutschen Notar nach § 2 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit dem Beurkundungsgesetz (BeurkG). Eine Heilung formloser Vereinbarungen ist ausgeschlossen.

Für die UG (haftungsbeschränkt) gelten zusätzlich die Sondervorschriften des § 5a GmbHG. Das Mindeststammkapital beträgt einen Euro, die Stammeinlagen sind bei der Anmeldung in voller Höhe in bar einzuzahlen, und die Gesellschaft muss ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis das Stammkapital einer GmbH von 25 000 Euro erreicht ist. Sachgründungen sind bei der UG ausdrücklich nicht zulässig, was eine der häufigsten Falschinformationen in deutschen Gründerforen ist. Für die GmbH gilt nach § 7 Abs. 2 GmbHG die Hälfteregel: Mindestens 12 500 Euro müssen vor Anmeldung beim Handelsregister auf das Geschäftskonto eingezahlt sein, und der Geschäftsführer muss diese Einzahlung in seiner Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG bestätigen.

Seit dem 1. August 2022 existiert über das DiRUG (Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) zusätzlich ein Online-Beurkundungsverfahren per Videokommunikation auf Grundlage von §§ 16a ff. BeurkG und der Anlagen 2a und 2b zum GmbHG. Die Anlagen 1a und 1b bleiben für die Präsenzbeurkundung in der Notarstube weiter in Kraft. Den vollständigen Gesetzestext stellt das Bundesministerium der Justiz unter § 2 GmbHG auf gesetze-im-internet.de bereit. Halten Sie sich beim Ausfüllen wortgenau an den Anlagentext: Eine Streichung des Zusatzes „im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt" oder eine versehentliche Vermischung der Vorlagen für Ein- und Mehrpersonengesellschaft führt regelmäßig zur Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der mit Abstand häufigste Anwendungsfall ist die klassische Solo-Gründung einer UG (haftungsbeschränkt), oft als Vehikel für ein freiberufliches IT-Geschäft, eine kleine E-Commerce-Marke oder eine Beratungstätigkeit, die der Gründer schnell aus dem privaten Risiko herausziehen will. Mit Stammkapital ab einem Euro, ohne maßgeschneiderte Satzung und ohne Beraterhonorare ist das Musterprotokoll hier das wirtschaftlich vernünftigste Werkzeug. Direkt dahinter folgt die GmbH-Gründung zu zweit, typischerweise zwei gleichberechtigte Mitgründer mit je 50 Prozent der Geschäftsanteile, die einen Geschäftsführer bestellen und sich auf eine spätere, ausführlichere Satzung vertrösten.

Auch die Holding-Konstruktion mit zwei oder drei natürlichen Personen als Gesellschaftern lässt sich sauber über das Musterprotokoll aufsetzen, sofern keine Sonderrechte oder Anteilsklassen vereinbart werden sollen. Praktiker greifen zudem regelmäßig zur Anlage 1a, wenn der Gesellschafter zugleich der einzige Geschäftsführer ist und die Gesellschaft als Vorratsgesellschaft, als Rechnungsstellungs-Vehikel im Konzern oder als Vermögensverwaltungs-GmbH dient. Bei der Vermögens-GmbH wird der Unternehmensgegenstand bewusst eng gehalten („Verwaltung eigenen Vermögens"), was im Musterprotokoll problemlos abbildbar ist.

Vorsicht ist geboten, sobald die Gründer Vesting-Regeln, Drag-along-, Tag-along- oder Vinkulierungsklauseln benötigen, etwa weil ein Investor bereits in Aussicht steht. Diese Konstellationen verlangen zwingend eine individuelle Gesellschaftssatzung, und der Versuch, sie nachträglich in ein Musterprotokoll hineinzuschreiben, scheitert vor dem Registergericht. Ein zweiter Stolperstein: Sachgründungen, also die Einbringung eines Pkw, eines Warenlagers oder einer bestehenden Einzelfirma als Sacheinlage, sind im vereinfachten Verfahren generell ausgeschlossen.

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Im Musterprotokoll enthaltene Pflichtangaben

Die nachfolgenden Angaben sind in jedem Musterprotokoll auszufüllen. Sie ergeben sich zwingend aus § 3 GmbHG in Verbindung mit den Anlagen 1a und 1b und dürfen weder weggelassen noch durch eigene Formulierungen ersetzt werden.

  • Die Firma der Gesellschaft muss einen unterscheidungskräftigen Bestandteil und den Rechtsformzusatz „GmbH" oder „UG (haftungsbeschränkt)" enthalten. Die Industrie- und Handelskammer am vorgesehenen Sitz prüft auf Wunsch die Eintragungsfähigkeit, was vor jeder Beurkundung dringend zu empfehlen ist.
  • Der Sitz der Gesellschaft ist die politische Gemeinde, in der die Verwaltung tatsächlich geführt wird. Eine reine Briefkastenadresse genügt seit den Entscheidungen der Handelsregister zu § 4a GmbHG nicht mehr; das Registergericht verlangt eine ladungsfähige Geschäftsanschrift.
  • Der Unternehmensgegenstand wird konkret und individualisiert beschrieben. Pauschalformulierungen wie „Handel mit Waren aller Art" sind in der ständigen Praxis der Registergerichte nicht eintragungsfähig und führen zur Zwischenverfügung.
  • Das Stammkapital und seine Verteilung legen fest, wie viele Geschäftsanteile zu welchem Nennbetrag jeder Gesellschafter übernimmt. Bei der GmbH gilt ein Mindeststammkapital von 25 000 Euro, bei der UG genügt theoretisch ein Euro, in der Praxis ist eine Aufstellung ab 500 bis 1 000 Euro empfehlenswert, um die Anlaufkosten und die ersten Notargebühren tragen zu können.
  • Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt unmittelbar im Protokoll und ersetzt einen separaten Gesellschafterbeschluss. Im vereinfachten Verfahren darf nur ein einziger Geschäftsführer bestellt werden, üblicherweise mit Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB.
  • Die Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft ist auf 300 Euro gedeckelt und auf den Höchstbetrag des Stammkapitals begrenzt. Liegen die tatsächlichen Notar- und Registergebühren darüber, tragen die Gesellschafter den Differenzbetrag privat.
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Regionale Besonderheiten

Bayern und Baden-Württemberg stellen mit den Registergerichten München, Stuttgart und Mannheim die strengsten Prüfer im Bundesgebiet. Die Praxis verlangt regelmäßig eine vorab eingeholte IHK-Stellungnahme zur Firmenwahl, und Unternehmensgegenstände im Bereich Vermögensverwaltung werden auf Konkretheit besonders scharf geprüft. Wer eine individuelle Satzung statt eines Musterprotokolls wählt, sollte hier zusätzliche zwei bis drei Wochen Bearbeitungszeit einplanen.

Berlin und Hamburg sind operativ schneller, aber digitalisiert. Beide Amtsgerichte akzeptieren seit 2023 die elektronische Anmeldung über das XNotar-System in Verbindung mit der DiRUG-Online-Beurkundung nach Anlage 2a oder 2b. Praktiker melden Eintragungszeiten von fünf bis acht Werktagen, sofern die Stammeinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung nachweisbar auf dem Geschäftskonto liegt. Eine bloße Einzahlungszusage genügt nicht: Das Registergericht verlangt einen Kontoauszug oder eine Bankbestätigung mit Datum nach Beurkundung.

Nordrhein-Westfalen ist mit über 30 Registergerichten heterogen. Die Düsseldorfer und Kölner Kammern sind tendenziell streng bei der Firmenführung, während kleinere Gerichte wie Aachen oder Bonn schneller arbeiten. Wer eine Unternehmergesellschaft im Ruhrgebiet gründet, sollte den Registerbezirk nach der angedachten Geschäftsanschrift richten und nicht umgekehrt.

Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt haben in den vergangenen Jahren ihre Bearbeitungszeiten deutlich verkürzt. Für Solo-Gründer einer UG mit Musterprotokoll sind Eintragungen innerhalb von zehn bis vierzehn Tagen die Regel, auch ohne Online-Beurkundung. Die Notarkosten fallen nach § 105 GNotKG bundeseinheitlich aus und unterscheiden sich daher nicht vom Westen, was häufig falsch eingeschätzt wird.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist die Abweichung vom Wortlaut der Anlage. Wer in Ziffer 3 den Zusatz zur Einforderung der Stammeinlage streicht, in Ziffer 4 Geburtsdatum oder Anschrift des Geschäftsführers vergisst oder Formulierungen aus der Mehrpersonenfassung in das Solo-Protokoll übernimmt, riskiert die Zurückweisung durch das Registergericht und einen zweiten Notartermin auf eigene Kosten. Ein zweiter Klassiker ist die Sachgründung unter dem Deckmantel des Musterprotokolls, etwa der Versuch, einen Firmenwagen als Sacheinlage einzubringen. Das vereinfachte Verfahren ist ausschließlich für Bargründungen vorgesehen, und der Notar ist verpflichtet, die Beurkundung zu verweigern.

Häufig unterschätzt wird auch der Zeitpunkt der Stammeinzahlung. Bei der GmbH müssen mindestens 12 500 Euro vor Anmeldung gezahlt sein, bei der UG der gesamte gewählte Betrag in bar. Wer das Geschäftskonto erst nach Beurkundung eröffnet und die Einzahlung „nachholt", verschiebt die Eintragung um Wochen. Ebenfalls regelmäßig falsch gemacht wird die Bestellung mehrerer Geschäftsführer im Musterprotokoll – das Verfahren erlaubt zwingend nur einen einzigen Geschäftsführer, eine Erweiterung erfolgt erst nach Eintragung durch separaten Gesellschafterbeschluss. Schließlich vergessen Solo-Gründer immer wieder, das Formular für die Anmeldung beim Handelsregister und die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 2 GmbHG mitzubringen. Ohne diese Beilage erfolgt keine Eintragung, auch wenn das Musterprotokoll selbst makellos ist.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Die Vorlage entspricht wortgetreu den Anlagen 1a und 1b zum GmbHG in der jeweils geltenden Fassung und ist für die notarielle Beurkundung nach § 2 Abs. 1a GmbHG unmittelbar verwendbar. Die Rechtsverbindlichkeit entsteht allerdings erst durch die notarielle Beurkundung selbst, da der Gesellschaftsvertrag der GmbH nach § 2 Abs. 1 GmbHG zwingend formbedürftig ist. Sie nutzen das Dokument als vorbereiteten Entwurf, den Sie ausgefüllt zum Termin mitbringen, um Beratungszeit und damit Notarkosten zu sparen. Die anschließende Eintragung im Handelsregister erfolgt durch den Notar nach § 78 GmbHG in elektronischer Form.

Sie erhalten das ausgefüllte Musterprotokoll als bearbeitbare Word-Datei (.docx) und als druckfertiges PDF. Die Word-Version eignet sich für letzte Anpassungen wie die Korrektur von Tippfehlern oder die Ergänzung des aktuellen Beurkundungsdatums durch den Notar; die PDF-Version dient als Archivkopie für Ihre Unterlagen und für die Banken bei der Eröffnung des Geschäftskontos. Beide Formate werden simultan generiert und stehen sofort nach Abschluss des Formulars zum Download bereit.

Die Eintragung im Handelsregister B erfolgt nach Einreichung durch den Notar in der Regel innerhalb von einer bis drei Wochen, abhängig vom Registergericht und der Vollständigkeit der Anmeldeunterlagen. Berlin, Hamburg und Frankfurt sind erfahrungsgemäß die schnellsten Standorte. Voraussetzung ist, dass die Stammeinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung auf dem Geschäftskonto verbucht ist und die Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG korrekt abgegeben wurde. Bei Beanstandungen durch das Registergericht verlängert sich die Bearbeitungszeit um den Schriftverkehr, was in der Praxis zwei bis vier zusätzliche Wochen bedeutet.

Nein. § 2 Abs. 1a GmbHG begrenzt das vereinfachte Verfahren ausdrücklich auf Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer. Sobald ein vierter Gesellschafter beitreten soll oder ein zweiter Geschäftsführer bereits zur Gründung bestellt wird, ist eine individuelle GmbH-Satzung nach § 3 GmbHG erforderlich. Captain.Legal bietet hierfür eine separate, ausführlichere Vorlage. Eine spätere Erweiterung des Gesellschafterkreises nach erfolgter Eintragung bleibt jederzeit möglich, dann allerdings nicht mehr im Musterprotokollformat.

Bei der GmbH muss nach § 7 Abs. 2 GmbHG mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12 500 Euro, vor der Anmeldung beim Handelsregister auf das Geschäftskonto eingezahlt sein. Bei höherem Stammkapital genügt ein Viertel jeder einzelnen Stammeinlage, mindestens jedoch die genannten 12 500 Euro. Bei der UG (haftungsbeschränkt) schreibt § 5a Abs. 2 GmbHG die vollständige Einzahlung des gewählten Stammkapitals in bar vor. Die Einzahlung muss nachweisbar auf einem Geschäftskonto der zukünftigen Gesellschaft erfolgen und vom Geschäftsführer in seiner Versicherung gegenüber dem Registergericht ausdrücklich bestätigt werden.

Die Gebühren des Notars richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind bundeseinheitlich. Maßgeblich ist der Geschäftswert, der bei einer GmbH-Gründung nach § 107 Abs. 1 GNotKG mindestens 30 000 Euro beträgt, unabhängig vom tatsächlichen Stammkapital. Der vermeintliche Kostenvorteil des Musterprotokolls gegenüber einer individuellen Satzung ist in der Praxis daher überschaubar und beschränkt sich im Wesentlichen auf eingesparte Beratungszeit, da der Inhalt nicht verhandelt wird. Bei der UG mit niedrigem Stammkapital fällt der Geschäftswert geringer aus, was sich in moderater reduzierten Gebühren niederschlägt.

Die Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung nach § 181 BGB ist im Musterprotokoll als Option vorgesehen und gehört zu den wenigen tatsächlichen inhaltlichen Entscheidungen, die der Gründer treffen kann. Sie ist insbesondere bei Solo-Gründungen und bei Konzernkonstellationen sinnvoll, weil der Geschäftsführer sonst keine Verträge zwischen sich und der Gesellschaft oder zwischen mehreren von ihm vertretenen Gesellschaften abschließen kann. Bei mehreren Gesellschaftern ohne familiäre oder konzernmäßige Verbindung verzichten viele Gründer auf die Befreiung, um Interessenkonflikte strukturell auszuschließen. Die Befreiung ist im Handelsregister einzutragen, sonst entfaltet sie keine Wirkung gegenüber Dritten.

Ja, seit dem 1. August 2022 ist die Online-Gründung per Videokommunikation möglich, geregelt in §§ 16a ff. BeurkG in Verbindung mit den Anlagen 2a und 2b zum GmbHG. Voraussetzung ist die Beurkundung über die zentrale Notar-Videokonferenzplattform der Bundesnotarkammer und eine qualifizierte elektronische Signatur sämtlicher Beteiligter, die in der Regel über den deutschen Personalausweis mit eID-Funktion erstellt wird. Inhaltlich entspricht das Online-Musterprotokoll dem klassischen Format der Anlagen 1a und 1b. Sachgründungen, Bargründungen mit Sondervereinbarungen und Gesellschaften außerhalb des vereinfachten Verfahrens sind bislang vom Online-Verfahren ausgeschlossen und verlangen weiterhin die Präsenzbeurkundung.

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Aktualisiert am 7. Mai 2026