Die rechtliche Behandlung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots beim Geschäftsführer weicht grundlegend von der beim Angestellten ab, und genau hier scheitern die meisten selbstgebauten Verträge. Beim Arbeitnehmer gelten die zwingenden §§ 74 ff. HGB: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber für jedes Jahr der Sperre eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen verspricht. Fehlt diese Zusage, ist das Verbot unverbindlich.
Beim GmbH-Geschäftsführer ist das anders. Der Bundesgerichtshof lehnt in ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Anwendung der §§ 74 ff. HGB auf Organmitglieder ab und misst die Wirksamkeit stattdessen an § 138 BGB, dem Maßstab der Sittenwidrigkeit (grundlegend BGH, Urteil vom 26.3.1984, II ZR 229/83; bestätigt durch BGH, Urteil vom 7.7.2008, II ZR 81/07). Praktische Konsequenz: Eine Karenzentschädigung muss dem Geschäftsführer nicht zwingend versprochen werden, und schweigt der Vertrag dazu, entsteht kein gesetzlicher Anspruch. Den genauen Wortlaut der maßgeblichen Norm können Sie in der amtlichen Fassung von § 138 BGB im offiziellen Gesetzesportal des Bundesjustizministeriums nachlesen.
Daraus folgt aber keine Freibrief-Mentalität. Ein Verbot, das nach Ort, Zeit oder Gegenstand das berufliche Fortkommen unbillig erschwert, ist sittenwidrig und damit nichtig. Die Rechtsprechung zieht zwei Jahre als zeitliche Obergrenze, der sachliche Umfang muss sich auf den tatsächlichen Geschäftsbereich der Gesellschaft beschränken, und das berechtigte Schutzinteresse muss erkennbar sein. Fehlt eine Karenzentschädigung ganz, fließt dieser Umstand in die Interessenabwägung ein und kann ein ohnehin weitreichendes Verbot kippen lassen. Mit BGH, Urteil vom 23.4.2024, II ZR 99/22 wurde zudem klargestellt, dass eine vereinbarte Karenzentschädigung bei einem Verstoß des Geschäftsführers rückwirkend verfallen kann.