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Unternehmensgründung

Geschäftsführervertrag GmbH § 611 BGB | Vorlage

Anstellungsvertrag Geschäftsführer nach §§ 611 ff. BGB mit Wettbewerbsverbot nach § 138 BGB. Karenzentschädigung und Tantieme inklusive.
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Ein GmbH-Geschäftsführervertrag mit Wettbewerbsverbot regelt das Anstellungsverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer und bindet ihn zugleich über das Vertragsende hinaus an ein Konkurrenzverbot. Er richtet sich an Gesellschafter, die einen Fremdgeschäftsführer bestellen, an Geschäftsführer selbst und an Berater, die eine rechtssichere Vorlage für Vergütung, Tantieme und nachvertragliches Wettbewerbsverbot benötigen. Anders als der gesellschaftsrechtliche Bestellungsakt regelt dieser Dienstvertrag die schuldrechtliche Seite: was der Geschäftsführer verdient, wie lange er gebunden ist und welche Tätigkeiten ihm nach dem Ausscheiden untersagt bleiben. Wer diese Punkte sauber fixiert, schützt das Know-how des Unternehmens und vermeidet Streit beim Trennungsprozess.

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Geschäftsführervertrag GmbH § 611 BGB | Vorlage

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Was ist ein GmbH-Geschäftsführervertrag mit Wettbewerbsverbot?

Der Geschäftsführervertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, kein Arbeitsvertrag. Der Geschäftsführer einer GmbH ist Organ der Gesellschaft, nicht Arbeitnehmer, und das hat weitreichende Folgen für die Vertragsgestaltung. Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz und die meisten arbeitsrechtlichen Schutznormen greifen bei ihm nicht. Genau deshalb muss der Vertrag selbst regeln, was beim Angestellten das Gesetz erledigt: Vergütungsstruktur, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Dienstwagen und die Bedingungen einer vorzeitigen Beendigung.

Das Wettbewerbsverbot zerfällt in zwei klar getrennte Phasen. Während der Vertragslaufzeit besteht ein Konkurrenzverbot bereits aus der organschaftlichen Treuepflicht, auch ohne ausdrückliche Klausel. Der Geschäftsführer schuldet der Gesellschaft seine gesamte Arbeitskraft und darf nicht im eigenen oder fremden Namen im Geschäftszweig tätig werden. Die heikle Materie ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das erst nach dem Ausscheiden wirkt. Es muss vertraglich vereinbart werden, sonst existiert es nicht. Ohne ausdrückliche Klausel darf der ehemalige Geschäftsführer am Tag nach Vertragsende ein Konkurrenzunternehmen gründen. Wer das verhindern will, braucht eine präzise gefasste Regelung zu Reichweite, Dauer und Gegenstand, abgegrenzt vom unbefristeten Anstellungsverhältnis. Eine saubere Vorlage finden Sie im Muster für den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag einer GmbH, das die Grundstruktur dieses Dokuments bildet.

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Rechtlicher Rahmen

Die rechtliche Behandlung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots beim Geschäftsführer weicht grundlegend von der beim Angestellten ab, und genau hier scheitern die meisten selbstgebauten Verträge. Beim Arbeitnehmer gelten die zwingenden §§ 74 ff. HGB: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber für jedes Jahr der Sperre eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen verspricht. Fehlt diese Zusage, ist das Verbot unverbindlich.

Beim GmbH-Geschäftsführer ist das anders. Der Bundesgerichtshof lehnt in ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Anwendung der §§ 74 ff. HGB auf Organmitglieder ab und misst die Wirksamkeit stattdessen an § 138 BGB, dem Maßstab der Sittenwidrigkeit (grundlegend BGH, Urteil vom 26.3.1984, II ZR 229/83; bestätigt durch BGH, Urteil vom 7.7.2008, II ZR 81/07). Praktische Konsequenz: Eine Karenzentschädigung muss dem Geschäftsführer nicht zwingend versprochen werden, und schweigt der Vertrag dazu, entsteht kein gesetzlicher Anspruch. Den genauen Wortlaut der maßgeblichen Norm können Sie in der amtlichen Fassung von § 138 BGB im offiziellen Gesetzesportal des Bundesjustizministeriums nachlesen.

Daraus folgt aber keine Freibrief-Mentalität. Ein Verbot, das nach Ort, Zeit oder Gegenstand das berufliche Fortkommen unbillig erschwert, ist sittenwidrig und damit nichtig. Die Rechtsprechung zieht zwei Jahre als zeitliche Obergrenze, der sachliche Umfang muss sich auf den tatsächlichen Geschäftsbereich der Gesellschaft beschränken, und das berechtigte Schutzinteresse muss erkennbar sein. Fehlt eine Karenzentschädigung ganz, fließt dieser Umstand in die Interessenabwägung ein und kann ein ohnehin weitreichendes Verbot kippen lassen. Mit BGH, Urteil vom 23.4.2024, II ZR 99/22 wurde zudem klargestellt, dass eine vereinbarte Karenzentschädigung bei einem Verstoß des Geschäftsführers rückwirkend verfallen kann.

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Wann benötigen Sie diesen Vertrag?

Der häufigste Anlass ist die Bestellung eines Fremdgeschäftsführers, also einer Person, die nicht oder nur geringfügig am Stammkapital beteiligt ist. Hier hat die Gesellschaft das stärkste Interesse, ihr Know-how und ihre Kundenbeziehungen für den Fall der Trennung abzusichern, denn ein ausscheidender Fremdgeschäftsführer nimmt sein gesammeltes Insiderwissen mit. Ebenso typisch ist der Generationswechsel oder Verkauf, bei dem ein bisheriger Gesellschafter-Geschäftsführer in eine reine Geschäftsführerrolle wechselt und der Erwerber sich gegen spätere Konkurrenz absichern will.

Auch beim Eintritt eines Investors wird der Vertrag relevant. Beteiligungsgeber verlangen regelmäßig, dass das operative Management über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden ist, bevor sie Kapital zusagen. Ein weiterer praktischer Fall ist die Professionalisierung einer wachsenden GmbH, die ihren ersten externen Geschäftsführer einstellt und dabei Vergütung, Tantieme und Bindung in einem Dokument bündeln möchte. Wer die Gesellschaft ohnehin gerade aufsetzt, kombiniert diesen Vertrag sinnvoll mit dem Gesellschaftsvertrag für die GmbH mit Vinkulierung und Abfindungsklausel.

Ein Sonderfall verdient Aufmerksamkeit: der Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung. Bei ihm prüfen Gerichte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot strenger, weil er als beherrschender Gesellschafter den Vertrag faktisch mit sich selbst schließt. Hier empfiehlt sich eine besonders sorgfältige Begründung des Schutzinteresses.

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Wichtige Klauseln in unserer Vorlage

  • Die Aufgaben- und Vertretungsregelung legt fest, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt, benennt etwaige Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung für bestimmte Geschäfte und verweist auf einen Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen. Damit wird die organschaftliche Stellung schuldrechtlich abgesichert.
  • Die Vergütungsregelung unterscheidet zwischen festem Jahresgehalt, das in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt wird, und einer erfolgsabhängigen Tantieme, deren Bemessungsgrundlage (Jahresüberschuss vor oder nach Steuern) und Berechnungsmodus exakt definiert werden. Eine vage Tantiemeformel ist die Quelle vieler Folgestreitigkeiten.
  • Die Klausel zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bestimmt Dauer (höchstens zwei Jahre), den sachlichen Geschäftsbereich und das räumliche Gebiet. Sie regelt ausdrücklich, ob eine Karenzentschädigung gezahlt wird, da der Vertrag andernfalls keinen Anspruch begründet, und enthält eine Vertragsstrafe für den Verstoßfall.
  • Die Regelung zu Geheimhaltung und Herausgabe verpflichtet den Geschäftsführer, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt zu wahren und bei Vertragsende sämtliche Unterlagen, Daten und Gegenstände der Gesellschaft zurückzugeben.
  • Die Beendigungsregelung fixiert ordentliche Kündigungsfristen, das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB sowie die Freistellungsmöglichkeit und das Schicksal der Bestellung im Trennungsfall.
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Regionale und branchenbezogene Besonderheiten

Auch wenn das GmbH-Recht bundeseinheitlich gilt, prägen Branche und Beteiligungsstruktur die zulässige Reichweite des Wettbewerbsverbots erheblich. Im Technologie- und Softwaresektor schützen Gesellschaften vorrangig Quellcode, Produktarchitektur und Entwicklerteams; das Verbot wird hier eng auf konkurrierende Produktkategorien zugeschnitten, weil eine pauschale Branchensperre angesichts der Mobilität der Fachkräfte als unbillige Erschwerung gilt. Im klassischen Mittelstand, etwa Maschinenbau oder Handel, steht der Kundenstamm im Vordergrund, und das Verbot umfasst typischerweise das Abwerben von Kunden und Mitarbeitern für die gesamte Sperrzeit.

Bei Konzerntöchtern verdient die Frage Beachtung, ob das Verbot auch Tätigkeiten für Wettbewerber der Muttergesellschaft erfasst. Eine zu weite Ausdehnung auf den gesamten Konzernverbund kann das Verbot kippen, wenn der Geschäftsführer mit den anderen Konzernbereichen nie befasst war. Je weiter der räumliche und sachliche Radius, desto eher droht die Nichtigkeit nach § 138 BGB.

Bei Familiengesellschaften und Gesellschafter-Geschäftsführern verschiebt sich der Maßstab erneut. Gerichte berücksichtigen, dass ein beherrschender Gesellschafter andere Schutzinteressen hat als ein angestellter Fremdmanager, und verlangen eine nachvollziehbare Begründung, warum das Verbot über das während der Tätigkeit ohnehin geltende Konkurrenzverbot hinaus erforderlich ist. Wer den Vertrag mit einer einvernehmlichen Trennung kombinieren will, sollte die Wechselwirkung mit dem Aufhebungsvertrag nach § 623 BGB frühzeitig mitdenken, weil dort der Verzicht auf das Wettbewerbsverbot ausdrücklich geregelt werden kann.

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So füllen Sie den Geschäftsführervertrag aus

Sie beginnen mit den Angaben zur Gesellschaft und zur Person des Geschäftsführers, also Firma, Handelsregisternummer, Sitz sowie Name und Anschrift des Bestellten. Anschließend wählen Sie die Vergütungsstruktur: ob ein reines Festgehalt vereinbart wird oder ob eine Tantieme hinzukommt, deren Bemessungsgrundlage und Auszahlungszeitpunkt Sie festlegen. Im nächsten Schritt aktivieren Sie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und entscheiden über seine Eckdaten, also Dauer, betroffenen Geschäftsbereich und das räumliche Gebiet, sowie über die Frage, ob eine Karenzentschädigung gezahlt wird.

Danach ergänzen Sie die Nebenabreden wie Dienstwagen, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung und Kündigungsfristen. Die Vorlage stellt sicher, dass die Klauseln aufeinander abgestimmt bleiben und keine Lücke zwischen Beendigungsregelung und Wettbewerbsverbot entsteht. Zum Abschluss laden Sie das fertige Dokument als Word-Datei zur weiteren Bearbeitung oder als unterschriftsreifes PDF herunter. Eine Übersicht aller verfügbaren Vorlagen finden Sie im vollständigen Dokumentenkatalog von Captain.Legal.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot. Wer dem Geschäftsführer pauschal jede Tätigkeit in der gesamten Branche und im gesamten Bundesgebiet für mehr als zwei Jahre untersagt, riskiert die vollständige Nichtigkeit nach § 138 BGB. Gerichte streichen ein sittenwidriges Verbot nicht auf das zulässige Maß zusammen, sie verwerfen es ganz, und der ehemalige Geschäftsführer ist dann frei. Ebenso verbreitet ist das Gegenteil, nämlich gar keine ausdrückliche Klausel zu vereinbaren in der irrigen Annahme, das Verbot folge automatisch aus dem Gesetz. Beim Geschäftsführer ist das falsch: Ohne Vereinbarung gibt es kein nachvertragliches Verbot.

Ein dritter Klassiker betrifft die Karenzentschädigung. Manche Verträge versprechen eine Entschädigung mit unklarer Berechnung oder schweigen dazu, obwohl sie an arbeitsrechtlichen Vorlagen orientiert sind. Hier muss bewusst entschieden werden, ob gezahlt wird, denn die Formulierung wirkt auf die Wirksamkeitsabwägung zurück. Schließlich unterschätzen viele die Trennung von Bestellung und Anstellungsvertrag: Die Abberufung als Organ und die Kündigung des Dienstvertrags sind zwei verschiedene Akte. Wer nur den einen erklärt, läuft Gefahr, weiterhin zur Gehaltszahlung verpflichtet zu sein. Auch die schriftliche Fixierung jeder Änderung wird oft vergessen, was bei späteren Tantiemestreitigkeiten zur Beweisnot führt.

Wichtige Punkte zum Merken

VERTRAGSART

Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB

Der Geschäftsführervertrag ist ein Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB, kein Arbeitsvertrag. Als Organ der GmbH ist der Geschäftsführer nicht Arbeitnehmer; typische Schutzgesetze wie Kündigungsschutzgesetz oder Arbeitszeitgesetz greifen regelmäßig nicht. Deshalb muss der Vertrag die Praxis sauber abbilden: Vergütung und Tantieme, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Dienstwagen sowie Regeln zur vorzeitigen Beendigung.

WETTBEWERBSVERBOT

Nachvertragliches Verbot gilt nur mit Klausel

Während der Laufzeit wirkt ein Konkurrenzverbot bereits aus der organschaftlichen Treuepflicht: Der Geschäftsführer darf nicht im eigenen oder fremden Namen im Geschäftszweig konkurrieren. Nach dem Ausscheiden ist es umgekehrt: Ohne ausdrückliche Regelung gibt es kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dann kann der ehemalige Geschäftsführer unmittelbar nach Vertragsende ein Konkurrenzunternehmen gründen. Reichweite, Dauer und Gegenstand müssen daher präzise definiert werden.

WIRKSAMKEIT

§ 138 BGB statt §§ 74 ff. HGB

Für GmbH-Geschäftsführer gilt beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht automatisch das Arbeitnehmerregime der §§ 74 ff. HGB. Der BGH prüft die Wirksamkeit vielmehr an § 138 BGB (Sittenwidrigkeit). Folge: Eine Karenzentschädigung ist nicht zwingend, und wenn der Vertrag dazu schweigt, entsteht auch kein gesetzlicher Anspruch. Gleichzeitig kann ein zu weit gefasstes Verbot wegen unbilliger Einschränkung nichtig sein.

Häufig gestellte Fragen

Anders als beim Angestellten besteht für den GmbH-Geschäftsführer keine gesetzliche Pflicht zur Karenzentschädigung. Der Bundesgerichtshof wendet die zwingenden §§ 74 ff. HGB nicht auf Organmitglieder an, sondern prüft das Verbot allein an § 138 BGB. Ein Anspruch entsteht nur, wenn er ausdrücklich vereinbart wird; schweigt der Vertrag, gibt es keine Entschädigung. Dennoch ist Vorsicht geboten: Fehlt jede Gegenleistung, fließt das in die Abwägung der Sittenwidrigkeit ein und kann ein weitreichendes Verbot unwirksam machen. In der Praxis vereinbaren viele Gesellschaften freiwillig eine Entschädigung, um die Durchsetzbarkeit abzusichern.

Die Rechtsprechung zieht regelmäßig zwei Jahre als zeitliche Obergrenze. Ein darüber hinausgehendes Verbot gilt als unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens und ist nach § 138 BGB nichtig. Entscheidend ist neben der Dauer auch die sachliche und räumliche Reichweite: Je enger das Verbot auf den tatsächlichen Geschäftsbereich und ein nachvollziehbares Schutzinteresse zugeschnitten ist, desto eher hält es vor Gericht. Eine Sperre, die den Geschäftsführer faktisch von jeder Erwerbstätigkeit ausschließt, wird auch innerhalb der Zweijahresgrenze als sittenwidrig verworfen.

Ja. Ein mit der Vorlage erstellter und von beiden Seiten unterzeichneter Geschäftsführervertrag ist ein rechtsverbindlicher Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB. Der Anstellungsvertrag selbst bedarf keiner notariellen Beurkundung, anders als der gesellschaftsrechtliche Gesellschaftsvertrag. Damit der Vertrag wirksam zustande kommt, muss die Gesellschafterversammlung der Bestellung und dem Vertragsschluss zustimmen, da die Gesellschafter über die Anstellung des Geschäftsführers entscheiden. Die Vorlage bildet die gesetzlich geforderten Inhalte vollständig ab, sollte aber bei komplexen Beteiligungsstrukturen anwaltlich gegengeprüft werden.

Sie erhalten das Dokument sowohl als Word-Datei als auch als PDF. Die Word-Version eignet sich, wenn Sie einzelne Klauseln, die Vergütungshöhe oder die Reichweite des Wettbewerbsverbots nachträglich anpassen möchten. Das PDF ist unterschriftsreif formatiert und kann direkt ausgedruckt oder digital signiert werden. Beide Formate enthalten denselben geprüften Vertragstext, sodass Sie je nach Bearbeitungsbedarf flexibel wählen können. Für die Unterzeichnung benötigen Sie die eigenhändige Unterschrift beider Parteien.

Ja. Schon während seiner Tätigkeit unterliegt der Geschäftsführer aus der organschaftlichen Treuepflicht einem Konkurrenzverbot, auch ohne ausdrückliche Klausel. Er muss der Gesellschaft seine gesamte Arbeitskraft widmen und darf nicht im Geschäftszweig der GmbH für eigene oder fremde Rechnung tätig werden. Dieses laufende Verbot ist vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot streng zu trennen, das erst nach Beendigung wirkt und gesondert vereinbart werden muss. Die Vorlage stellt beide Ebenen klar dar, damit keine Regelungslücke zwischen aktiver Tätigkeit und Ausscheiden entsteht.

Eine Freistellung ist möglich und im Trennungsfall üblich. Sie bedeutet, dass der Geschäftsführer von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden wird, das Gehalt aber bis zum Vertragsende weiterläuft. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Abberufung als Organ, über die die Gesellschafterversammlung beschließt, und der Beendigung des Anstellungsvertrags, die der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung folgt. Eine wirksame Freistellungsklausel regelt zudem die Anrechnung anderweitigen Verdienstes und das Schicksal des Dienstwagens. Die Vorlage enthält eine entsprechende Regelung, die Sie an Ihre Situation anpassen können.

Bei einem Verstoß kann die Gesellschaft Unterlassung verlangen und, sofern eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, diese geltend machen. Wurde eine Karenzentschädigung zugesagt, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Verstoß rückwirkend verfallen (BGH, Urteil vom 23.4.2024, II ZR 99/22). Voraussetzung jeder Durchsetzung ist allerdings, dass das Verbot überhaupt wirksam ist, also nicht wegen übermäßiger Reichweite nach § 138 BGB nichtig. Deshalb lohnt sich die sorgfältige Begrenzung von Dauer, Gebiet und Geschäftsbereich bereits bei Vertragsschluss, weil ein nichtiges Verbot keinerlei Sanktion trägt.

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Aktualisiert am 5. Juni 2026

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