Der klassische Anlass ist die terminliche Verhinderung eines Gesellschafters am Beurkundungstag. Bei mehreren Gründern lässt sich selten ein gemeinsamer Termin finden, und statt die Gründung zu verschieben, bevollmächtigt der verhinderte Gesellschafter einen Mitgründer oder einen Dritten. Der zweite große Anwendungsfall ist der Auslandsbezug: Lebt ein Gesellschafter dauerhaft im Ausland, erspart ihm die Vollmacht die Anreise, da er die Urkunde vor Ort beim Konsulat oder einem ausländischen Notar errichten lässt. Auch bei einer juristischen Person als Gesellschafterin ist die Vollmacht oft praktischer, als sämtliche Vertretungsorgane persönlich antreten zu lassen.
Praktiker kennen einige Feinheiten, die der Laie unterschätzt. Wird ein Gründer durch einen Geschäftspartner vertreten, der zugleich eigene Anteile übernimmt, lohnt eine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB, sonst stockt der Vollzug. Heikel ist auch die Konstellation, in der ein einziger Gesellschafter die gesamte UG aus dem Ausland gründet: Hier verbietet sich jede formlose Behelfslösung, weil die fehlende Genehmigungsmöglichkeit die Sache unheilbar machen kann. Wer parallel die internen Spielregeln zwischen mehreren Gründern festlegen will, sollte frühzeitig an eine Gesellschaftervereinbarung GmbH nach § 15 GmbHG denken, da diese Themen wie Vesting und Wettbewerbsverbot abdeckt, die in der Vollmacht nichts zu suchen haben.