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Gewerbemietvertrag: Vorlage als Word & PDF | §§ 535 ff. BGB

Anwaltsgeprüfte Vorlage für Ihren Gewerbemietvertrag: Büro, Einzelhandel, Gastronomie oder Lagerfläche. Konform mit BGB und AGB-Recht, Download in 5 Minuten.
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Ein Gewerbemietvertrag regelt die entgeltliche Überlassung von Räumen, die nicht zu Wohnzwecken, sondern zur Ausübung eines Gewerbes, einer freiberuflichen Tätigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Nutzung dienen. Anders als beim Wohnraummietvertrag greifen die zwingenden Schutzvorschriften der §§ 549 ff. BGB nicht, was den Vertragsparteien eine erhebliche Gestaltungsfreiheit eröffnet. Diese Freiheit ist Chance und Risiko zugleich: Wer einen Mietvertrag für Gewerberäume ohne Branchenkenntnis aufsetzt, übersieht regelmäßig Klauseln zu Konkurrenzschutz, Schriftform nach § 550 BGB und Betriebskostenumlage, die vor dem Landgericht den Unterschied zwischen einer durchsetzbaren Vereinbarung und einem unwirksamen Vertragswerk ausmachen.

Unsere Vorlage richtet sich an gewerbliche Vermieter, Hausverwaltungen, Einzelhändler, Gastronomen, Praxisinhaber und Bürotmieter. Sie erstellen Ihren rechtssicheren Gewerbemietvertrag in wenigen Minuten als Word- und PDF-Datei, mit allen branchenüblichen Klauseln, die deutsche Obergerichte derzeit anerkennen.

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Gewerbemietvertrag: Vorlage als Word & PDF | §§ 535 ff. BGB

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Was ist ein Gewerbemietvertrag?

Der Gewerbemietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 535 ff. BGB, durch den der Vermieter sich verpflichtet, dem Mieter Räume zur gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung zu überlassen, und der Mieter sich zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Die Einordnung als Gewerbemiete hängt nicht von der Bezeichnung im Vertrag ab, sondern vom prägenden Vertragszweck. Der Bundesgerichtshof hat in BGH, Urteil vom 9. Juli 2014, VIII ZR 376/13 klargestellt: Bei gemischter Nutzung entscheidet das überwiegende Nutzungselement, und zwar nach wirtschaftlicher Bedeutung, nicht nach Quadratmetern. Eine Anwaltskanzlei, die in einer 120-Quadratmeter-Wohnung 40 Quadratmeter als Büro nutzt, kann unter den Gewerbemietvertrag fallen, wenn das Einkommen der Partei aus dieser Tätigkeit überwiegt.

In der Praxis ist der Gewerbemietvertrag strikt von zwei verwandten Vertragstypen abzugrenzen. Der Pachtvertrag nach §§ 581 ff. BGB überlässt nicht nur den Gebrauch, sondern zusätzlich die Fruchtziehung, etwa bei einer betriebsbereiten Gaststätte mit Inventar oder bei einer landwirtschaftlichen Fläche. Der Wohnraummietvertrag unterliegt dagegen dem zwingenden Mieterschutz der §§ 549 bis 577a BGB, mit Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Eigenbedarfsbegründung. Wer den falschen Vertragstyp wählt, riskiert den Verlust ganzer Klauselblöcke: Eine Verlängerungsoption oder ein vertraglicher Kündigungsausschluss, die im Gewerbemietrecht selbstverständlich sind, brechen im Wohnraummietrecht regelmäßig an § 573 BGB. Die Abgrenzung zum unbefristeten Wohnraummietvertrag nach §§ 535 ff. BGB ist deshalb der erste Prüfpunkt, bevor überhaupt mit der Klauselgestaltung begonnen wird.

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Rechtlicher Rahmen

Der Gewerbemietvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den allgemeinen Mietvorschriften der §§ 535 bis 548 BGB sowie in den ergänzenden Sondervorschriften der §§ 578 bis 580a BGB geregelt. Die Grundnorm § 535 BGB verpflichtet den Vermieter, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, während der Mieter die vereinbarte Miete zu entrichten hat. Eine vollständige amtliche Fassung dieser Vorschriften findet sich beim Bundesministerium der Justiz im offiziellen Volltext der §§ 535 ff. BGB zur Mietvertragsregelung, den jeder Vermieter und Mieter vor Vertragsschluss konsultiert haben sollte.

Die zentrale Besonderheit des Gewerbemietrechts ist die Vertragsfreiheit: Die mieterschützenden Vorschriften der §§ 549 ff. BGB gelten ausdrücklich nur für Wohnraum und finden auf Gewerberäume keine Anwendung. Damit können die Parteien Kündigungsfristen, Kautionshöhe, Schönheitsreparaturen, Konkurrenzschutz und Indexierung weitgehend frei verhandeln. Diese Freiheit endet allerdings dort, wo das AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB greift. Sobald ein Vermieter Formularverträge oder vorformulierte Standardklauseln verwendet, prüfen die Gerichte jede Klausel nach denselben strengen Maßstäben wie im Verbraucherrecht. § 307 BGB erklärt unangemessen benachteiligende Klauseln für unwirksam, und der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren zahlreiche Standardklauseln zu Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Endrenovierung gekippt. Eine individuell ausgehandelte Klausel ist deshalb dem Formularsatz immer vorzuziehen.

Die Schriftform des § 550 BGB ist die zweite große Stolperfalle. Wird ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nicht schriftlich abgeschlossen oder weicht eine spätere mündliche Vereinbarung von der Schriftfassung ab, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vorzeitig ordentlich gekündigt werden. Die Folge ist verheerend: Eine zehnjährige Festmietzeit kann sich in eine sechsmonatige Kündigungsfrist verwandeln, sobald eine Nachtragsvereinbarung zu Stellplätzen, Mieterhöhung oder Nebenkostenabrechnung formlos getroffen wurde. Die §§ 535, 550 BGB in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung verlangen, dass alle wesentlichen Vertragsbestandteile in einer einheitlichen Urkunde mit beidseitiger Unterschrift fixiert sind. Hinzu kommt der Eigentümerwechsel nach § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete), der den Erwerber an den Mietvertrag bindet, sowie § 580a Absatz 2 BGB, der die ordentliche Kündigungsfrist beim unbefristeten Gewerbemietvertrag auf den dritten Werktag eines Quartals zum Ablauf des nächsten Quartals festlegt, was praktisch sechs Monate bedeutet.

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Wann brauchen Sie diesen Vertrag?

Der häufigste Anlass ist die Anmietung von Bürofläche für eine Kanzlei, ein Steuerberatungsbüro, eine Arztpraxis, ein Ingenieurbüro oder ein Start-up im Coworking-Bereich. Der Mietvertrag legt nicht nur die Räume und die Miete fest, sondern auch die zulässige Nutzungsart, die Anzahl der Arbeitsplätze, die Mitnutzung von Konferenzräumen und Sanitäreinrichtungen sowie die Anpassung der Räumlichkeiten an spezifische Berufsanforderungen, etwa Brandschutz für Praxen oder Schallschutz für Tonstudios. Gerade bei Gründungen ist der saubere Vertragsschluss entscheidend, weil Banken und Förderstellen die Vorlage des Mietvertrags regelmäßig zur Voraussetzung der Kreditvergabe oder Zuschussbewilligung machen, was bei einem Vertrag im Rahmen einer GmbH- oder UG-Gründung besonders ins Gewicht fällt.

Die zweite große Gruppe sind Einzelhandelsflächen und Ladenlokale. Hier rückt der Konkurrenzschutz in den Mittelpunkt: Ein Bäcker, der im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses einzieht, will sich davor schützen, dass im Nachbarladen eine zweite Backfiliale eröffnet. Eine Konkurrenzschutzklausel ist im Gewerbemietrecht zulässig und üblich, im Wohnraummietrecht dagegen nicht relevant. Ähnlich verhält es sich bei Gastronomieflächen, wo zusätzlich gaststättenrechtliche Erlaubnisse, Lärmschutz und Lüftungsanforderungen vertraglich abgesichert werden müssen. Vor dem Vertragsschluss muss der Mieter die behördliche Konzessionierung prüfen, sonst kann er einen wirksamen Mietvertrag haben, ohne den geplanten Betrieb überhaupt eröffnen zu dürfen.

Eine dritte Konstellation betrifft Lager- und Produktionsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten. Hier dominiert die Frage der genehmigten Nutzungsart nach Bundes-Immissionsschutzgesetz und Landesbauordnung, ergänzt um Vereinbarungen zu Hallenkränen, Bodenbelastung und Stromanschlüssen. Ein Edge Case, der in der Praxis häufig unterschätzt wird, ist die Vermietung an Vereine zu Lagerzwecken oder die Anmietung durch eine Personenhandelsgesellschaft zur Weitervermietung an Dritte: Der BGH hat in BGH, Urteil vom 13. Januar 2021, VIII ZR 58/20 entschieden, dass die gewerbliche Weiterüberlassung den gesamten Vertrag dem Gewerbemietrecht unterstellt, selbst wenn die Endnutzung Wohnzwecken dient. Der zweite Edge Case ist die kurzfristige Pop-up-Vermietung an Konzept-Stores oder saisonale Anbieter, die typischerweise als befristeter Gewerbemietvertrag mit Verlängerungsoption ausgestaltet wird.

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Wesentliche Klauseln in unserer Vorlage

  • Die Bezeichnung der Mietsache und des Mietzwecks beschreibt nicht nur Adresse, Stockwerk, Nutzfläche und mitvermietete Nebenflächen, sondern definiert die zulässige Nutzungsart konkret. Eine Klausel wie "Nutzung zur gewerblichen Tätigkeit" genügt nicht; präzise sind Formulierungen wie "Betrieb einer Bäckerei mit Verkauf, ohne Backstube" oder "Bürobetrieb einer Steuerberatungskanzlei mit bis zu acht Arbeitsplätzen". Diese Konkretisierung trägt den späteren Konkurrenzschutz und die Abgrenzung zu unzulässigen Nutzungsänderungen.

  • Die Mietzins- und Wertsicherungsklausel regelt die Nettokaltmiete und ihre Anpassung. Im Gewerbemietrecht ist die Indexmiete nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland zulässig, ebenso die Staffelmiete mit jährlicher Erhöhung. Bei Verträgen über mehr als zehn Jahre Laufzeit muss die Indexklausel den Anforderungen des Preisklauselgesetzes genügen, die Bundesbank veröffentlicht den Referenzindex monatlich. Die Klausel sieht auch die Behandlung der Umsatzsteuer vor: Hat der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert (§ 9 UStG), schuldet der Mieter die Miete zuzüglich Umsatzsteuer, was in der Klausel klar ausgewiesen werden muss.

  • Die Betriebskostenumlage ist im Gewerbemietrecht erheblich weiter als bei Wohnraum. Während im Wohnraummietvertrag nur die Positionen der § 2 BetrKV umlagefähig sind, lassen sich im Gewerbemietvertrag auch Verwaltungskosten, Center-Management-Gebühren und Wartungspauschalen wirksam überwälzen, sofern sie konkret und transparent benannt sind. Eine pauschale Klausel "Mieter trägt sämtliche Nebenkosten" fällt regelmäßig an der Transparenzkontrolle des § 307 BGB.

  • Die Kautionsregelung ist im Gewerbemietrecht nicht auf drei Monatsmieten beschränkt. Üblich sind drei bis sechs Monatsmieten, gelegentlich auch eine Bankbürgschaft auf erstes Anfordern oder eine Mietausfallbürgschaft der Muttergesellschaft. Die Vorlage führt durch die drei gängigsten Sicherungsformen und legt die Rückgabemodalitäten nach Vertragsende fest, einschließlich der Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen.

  • Die Konkurrenzschutzklausel ist im Einzelhandel und in der Gastronomie das Herzstück des Vertrags. Sie verpflichtet den Vermieter, im selben Gebäude oder auf demselben Grundstück keine konkurrierende Nutzung zuzulassen, und definiert den geschützten Branchenbereich präzise. Die Vorlage nennt sortimentstypische Beispiele und warnt vor zu weiten Formulierungen, die nach § 138 BGB sittenwidrig sein können.

  • Die Schriftform- und Salvatorische Klausel ist die juristische Lebensversicherung des Gewerbemietvertrags. Eine doppelte Schriftformklausel sichert die Einhaltung des § 550 BGB auch bei Nachträgen, eine salvatorische Klausel verhindert, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung den gesamten Vertrag erfasst, und eine Anpassungsklausel füllt die Lücke durch eine wirtschaftlich gleichwertige Regelung.

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Regionale Besonderheiten

Berlin ist der mit Abstand komplexeste Standort für gewerbliche Vermieter. Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erfasst seit der Reform von 2018 auch die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum und macht jede Nutzungsänderung genehmigungspflichtig. Die Berliner Bezirksämter kontrollieren aktiv, und Verstöße werden mit Bußgeldern bis 500.000 Euro geahndet, was vor allem bei der Vermietung von Erdgeschosswohnungen an Gastronomie und Einzelhandel relevant wird. Hinzu kommt die Mietenpolitik des Landes: Während der Versuch eines Berliner Mietendeckels 2021 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde, beobachtet die Senatsverwaltung den Gewerbemietmarkt weiterhin politisch, und die Gerichte legen die Sittenwidrigkeitsgrenze des § 138 BGB bei extrem überhöhten Mieten in Mangellagen restriktiv aus.

Bayern, namentlich München, weist die höchsten Gewerbemietpreise der Republik auf. Die Münchener Amtsgerichte und das Landgericht München I prüfen Schriftformfehler nach § 550 BGB besonders streng, und Nachtragsvereinbarungen ohne saubere Schriftform haben in mehreren Verfahren zur vorzeitigen Beendigung langfristiger Mietverhältnisse geführt. Eine bayerische Besonderheit ist die strenge Auslegung der Bayerischen Bauordnung bei Nutzungsänderungen, die etwa beim Umbau eines Ladenlokals zur Praxis eine baurechtliche Genehmigung verlangt, deren Beschaffung vertraglich klar zugewiesen werden muss.

Nordrhein-Westfalen bündelt zwischen Köln, Düsseldorf, Bonn und Münster einen Großteil des Bürovermietungsmarktes. Die Landesbauordnung NRW und die kommunalen Stellplatzsatzungen variieren von Stadt zu Stadt erheblich, was bei Gewerbemietverträgen die Vereinbarung von Stellplatzkontingenten und Pkw-Stellplätzen direkt beeinflusst. In Köln kommt die Erhaltungssatzung der Innenstadt hinzu, die bei denkmalgeschützten Bauten die Anpassung der Räume durch den Mieter genehmigungspflichtig macht.

Hamburg verfolgt mit dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz eine ähnlich restriktive Linie wie Berlin gegen die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum. Die Hansestadt achtet zudem stark auf die gewerberechtliche Erlaubnis bei Gastronomie und Beherbergung, und Mietverträge ohne Bezugnahme auf die erforderliche Konzession werden bei Streitfällen kritisch ausgelegt. Hamburg ist außerdem der wichtigste Logistikstandort Norddeutschlands, was bei Lagerflächen die Berücksichtigung hafenspezifischer Vorschriften und der Hafenentwicklungsgesellschaft mbH als Eigentümerin großer Teile des Hafengeländes nach sich zieht.

Baden-Württemberg mit Stuttgart, Karlsruhe, Heidelberg und Freiburg hat eine ausgeprägte Tradition mittelständischer Gewerbevermietung. Die regionalen Landgerichte legen großen Wert auf die individuelle Aushandlung von Klauseln und prüfen Formularverträge besonders streng. Bei der Pacht von Gaststätten mit Inventar ist die saubere Trennung zwischen Mietzins und Pachtzins für das Inventar entscheidend, weil bei Vermischung beider Komponenten der gesamte Vertrag als Pachtvertrag eingeordnet werden kann, mit den abweichenden Vorschriften der §§ 581 ff. BGB.

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So füllen Sie diesen Gewerbemietvertrag aus

Der Ablauf auf Captain.Legal beginnt mit der Auswahl der Nutzungsart, weil die Vorlage anschließend die branchenspezifischen Klauseln einblendet: Bei Bürofläche werden die Stellplatz- und Reinigungsklauseln aktiviert, bei Einzelhandel der Konkurrenzschutz, bei Gastronomie die Lärm- und Konzessionsklausel, bei Lagerfläche die Bodenbelastungs- und Anlieferungsregelung. Anschließend geben Sie das Bundesland und die genaue Adresse ein, woraufhin das System die einschlägigen landesrechtlichen Sonderregelungen wie das Berliner Zweckentfremdungsverbot oder die bayerische Bauordnung als Hinweis einblendet. Im nächsten Schritt erfassen Sie die Vertragsparteien mit Handelsregisternummer, Vertretungsverhältnis und Umsatzsteueridentifikationsnummer, gefolgt von der präzisen Beschreibung der Mietsache mit Nutzfläche, Stockwerk und Nebenflächen.

Die wirtschaftlichen Konditionen umfassen Nettokaltmiete, gegebenenfalls Umsatzsteuer bei Option des Vermieters, Betriebskostenvorauszahlung und Kaution. Die Vorlage führt Sie durch die Wahl zwischen Festmiete, Indexmiete und Staffelmiete und passt bei Festmietzeit die Optionsklausel automatisch an. In der Schlussphase konfigurieren Sie die spezifischen Klauseln zu Konkurrenzschutz, Untervermietung, baulichen Veränderungen und Schönheitsreparaturen, wobei jede Option eine kurze Erläuterung der Rechtsfolge mitliefert. Sie können den fertigen Vertrag im Word- und PDF-Format herunterladen, eine Liste weiterer Vertragsdokumente für Geschäftsräume und Verwaltung finden Sie im vollständigen Verzeichnis aller deutschsprachigen Rechtsdokumente von Captain.Legal, das laufend aktualisiert wird.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand teuerste Fehler ist der Schriftformverstoß bei Nachträgen. Eine mündliche Vereinbarung über eine Mieterhöhung, eine zusätzliche Stellplatznutzung oder eine geänderte Nebenkostenpauschale durchbricht die Schriftform des § 550 BGB und macht den Vertrag vorzeitig ordentlich kündbar. Vermieter und Mieter, die zehnjährige Festmietverträge geschlossen haben, finden sich plötzlich in einer sechsmonatigen Kündigungslage wieder, obwohl beide an der Festmietzeit festhalten wollten. Eine doppelte Schriftformklausel entschärft das Problem nicht vollständig, weil der Bundesgerichtshof solche Klauseln in Formularverträgen einschränkend auslegt; nur eine konsequente Schriftform-Disziplin im Tagesgeschäft schützt zuverlässig. Genauso häufig ist die fehlerhafte Konkurrenzschutzklausel: Eine zu weite Formulierung wie "keinerlei konkurrierende Nutzung" fällt nach § 138 BGB der Sittenwidrigkeit zum Opfer, eine zu enge Formulierung lässt Schlupflöcher für die ungewollte Konkurrenz.

Der dritte Klassiker betrifft die Schönheitsreparaturen-Klausel mit starren Fristen. Anders als oft angenommen, gilt die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu starren Fristenplänen und Endrenovierungsverpflichtungen auch im Gewerbemietrecht, sobald Formularklauseln verwendet werden. Eine Klausel "Renovierung alle drei Jahre" fällt im Gewerbevertrag genauso wie im Wohnraummietvertrag, mit der Folge, dass die gesamte Erhaltungspflicht beim Vermieter verbleibt. Der vierte Fehler ist die unvollständige Mietzweckbestimmung: Wer als Mieter eine Erlaubnis zur "gewerblichen Nutzung" hat, ohne den konkreten Geschäftszweck zu fixieren, riskiert beim Branchenwechsel eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die fristlose Kündigung. Schließlich der fünfte Stolperstein, die Kündigungsfrist nach § 580a Absatz 2 BGB: Die gesetzliche Frist verlangt den Zugang der Kündigung bis zum dritten Werktag eines Quartals, und ein Tag Verzögerung schiebt das Vertragsende um drei volle Monate nach hinten, was bei monatlichen Mieten im fünfstelligen Bereich erhebliche Beträge bedeutet.

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Häufig gestellte Fragen

Ist diese Gewerbemietvertrag-Vorlage rechtlich bindend und vor Gericht durchsetzbar?

Ja. Die Vorlage ist auf Grundlage der §§ 535 ff. BGB sowie der §§ 578 bis 580a BGB erstellt und enthält ausschließlich Klauseln, die mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gewerbemietrecht und zur AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB vereinbar sind. Sobald beide Parteien den Vertrag eigenhändig unterzeichnen, entsteht ein voll wirksames Gewerbemietverhältnis, das vor jedem Land- und Amtsgericht in Deutschland durchsetzbar ist. Bei Verträgen über mehr als ein Jahr Laufzeit ist die Schriftform des § 550 BGB zu wahren, was eine einheitliche Vertragsurkunde mit Originalunterschriften beider Parteien voraussetzt. Anlagen wie Grundrisse, Inventarlisten oder Hausordnungen müssen mit dem Hauptvertrag fest verbunden oder im Vertrag konkret in Bezug genommen werden.

In welchem Format kann ich den Gewerbemietvertrag herunterladen?

Sie erhalten den fertigen Vertrag sowohl als bearbeitbares Word-Dokument im .docx-Format als auch als druckfertiges PDF mit identischem Inhalt. Das Word-Format eignet sich für letzte individuelle Anpassungen vor der Unterzeichnung, etwa zusätzliche Sondervereinbarungen, branchenspezifische Klauseln oder die Aufnahme einer angepassten Hausordnung als Anlage. Das PDF eignet sich für die rechtssichere Archivierung und für den Versand an die Gegenseite, sobald der Vertragsinhalt final ist. Beide Dateien enthalten alle gesetzlich erforderlichen Angaben zur Wahrung der Schriftform nach § 550 BGB bei korrekter beidseitiger Unterzeichnung.

Wie hoch darf die Kaution beim Gewerbemietvertrag sein?

Anders als beim Wohnraummietvertrag, der die Kaution in § 551 BGB zwingend auf drei Nettokaltmieten begrenzt, gilt für den Gewerbemietvertrag das Prinzip der Vertragsfreiheit. Üblich sind Sicherheiten zwischen drei und sechs Monatsmieten, in Einzelfällen auch höhere Beträge oder Bankbürgschaften auf erstes Anfordern. Bei Formularverträgen ziehen die Gerichte die Grenze nach § 307 BGB und kassieren Kautionsklauseln, die unangemessen hoch ausfallen oder dem Mieter keine zinsbringende Anlage zubilligen. Die Vorlage sieht standardmäßig drei Monatskaltmieten vor, lässt sich aber individuell auf Bankbürgschaft oder Mietausfallbürgschaft umstellen.

Welche Kündigungsfristen gelten beim Gewerbemietvertrag?

Beim unbefristeten Gewerbemietvertrag richtet sich die ordentliche Kündigung nach § 580a Absatz 2 BGB: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Vierteljahres zulässig, was praktisch sechs Monate Vorlauf bedeutet. Die Parteien können diese Frist vertraglich verlängern oder verkürzen. Beim befristeten Vertrag ist die ordentliche Kündigung während der Festmietzeit ausgeschlossen, möglich bleibt nur die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB, etwa bei Zahlungsverzug von zwei Monatsmieten oder bei vertragswidrigem Gebrauch. Anders als im Wohnraummietrecht entfällt die Wirkung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug auch bei nachträglicher Zahlung nicht.

Brauche ich für einen Gewerbemietvertrag einen Notar?

Nein, eine notarielle Beurkundung ist gesetzlich nicht erforderlich. § 550 BGB verlangt für Gewerbemietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr lediglich die einfache Schriftform, also die eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf einer einheitlichen Urkunde. Eine notarielle Beurkundung kann sinnvoll sein, wenn besonders hohe Mietsicherheiten vereinbart werden, wenn der Vertrag mit Belastungen wie Vormerkungen kombiniert werden soll oder wenn die Parteien aus Beweisgründen eine zusätzliche Sicherheit wünschen. Eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Mieters ist dagegen zwingend notariell zu beurkunden, was bei langfristigen Anmietungen mit Erwerbsoption relevant wird.

Kann ich im Gewerbemietvertrag eine Indexmiete vereinbaren?

Ja, die Indexierung der Miete ist im Gewerbemietrecht ausdrücklich zulässig und in der Praxis die häufigste Form der Mietanpassung bei langfristigen Verträgen. Die Klausel knüpft die Mietanpassung an den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland und löst die Anpassung typischerweise bei einer Indexveränderung von fünf oder zehn Prozent oder nach Ablauf einer festen Anpassungsperiode aus. Bei Verträgen über zehn Jahre Laufzeit muss die Klausel den Anforderungen des Preisklauselgesetzes genügen, andernfalls ist sie unwirksam. Die Alternative ist die Staffelmiete nach § 557a BGB, die in festen Stufen jährlich oder zweijährlich greift.

Was passiert, wenn der Mieter sein Gewerbe aufgibt oder insolvent wird?

Die Gewerbeaufgabe allein berechtigt weder Mieter noch Vermieter zur außerordentlichen Kündigung, der Mietvertrag besteht unverändert fort. Anders sieht es bei Insolvenz des Mieters aus: Der Insolvenzverwalter hat nach § 109 InsO das Sonderkündigungsrecht mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres, unabhängig von einer vereinbarten längeren Festmietzeit. Diese Vorschrift ist zwingend und kann vertraglich nicht abbedungen werden. Vermieter können sich gegen das Insolvenzrisiko durch eine angemessene Kaution und bei Konzernverträgen durch eine Patronatserklärung der Muttergesellschaft absichern. Eine in der Praxis bewährte Lösung ist die zusätzliche Bankbürgschaft auf erstes Anfordern, die unabhängig vom Insolvenzverfahren weiterläuft.

Wie lange dauert es, bis mein Gewerbemietvertrag fertig ist?

In der Regel füllen Sie die Vorlage in fünf bis zehn Minuten aus, abhängig von der Komplexität des Mietverhältnisses. Bei einem einfachen Bürovertrag mit Standardausstattung reichen wenige Minuten, bei einem Einzelhandelsvertrag mit Konkurrenzschutz, Indexmiete und Sonderklauseln sollten Sie etwa eine Viertelstunde einplanen. Nach Abschluss der Eingabe ist der Vertrag sofort als Word- und PDF-Datei verfügbar. Für komplexe Sonderfälle wie Pop-up-Vermietung, Pacht von Gaststätten oder Vermietung an Verwaltungsgesellschaften empfehlen wir eine zusätzliche Prüfung durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen branchenerfahrenen Berater im Bereich Unternehmensführung, bevor der Vertrag unterzeichnet wird.

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Aktualisiert am 6. Mai 2026