Eine Betreuungsverfügung ist die schriftliche Vorsorgeerklärung, mit der ein volljähriger Mensch festlegt, wen das Betreuungsgericht im Fall einer gerichtlich angeordneten rechtlichen Betreuung als Betreuer bestellen soll und wen ausdrücklich nicht. Anders als die Vorsorgevollmacht verhindert sie das Betreuungsverfahren nicht, sie steuert es. Rechtsgrundlage ist § 1816 Abs. 2 BGB in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, die dem geäußerten Wunsch der betroffenen Person grundsätzlichen Vorrang einräumt.
Adressaten der Verfügung sind in erster Linie das Betreuungsgericht und die Betreuungsbehörde. Sie greift erst, wenn aufgrund von Krankheit, Unfall oder altersbedingter geistiger Beeinträchtigung die Geschäftsfähigkeit nicht mehr ausreicht, um die eigenen Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Bis dahin bleibt jede in der Verfügung getroffene Anordnung schwebend und kann jederzeit widerrufen oder neu gefasst werden.
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Was ist eine Betreuungsverfügung?
Die Betreuungsverfügung ist ein einseitiges, höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Der Verfügende, im Gesetz „der Volljährige" genannt, gibt vorab einen Vorschlag ab, der das Auswahlermessen des Betreuungsgerichts erheblich einengt. Das Gericht muss diesem Vorschlag entsprechen, sofern die vorgeschlagene Person zur Führung der Betreuung geeignet ist und die Bestellung nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung, und in der gerichtlichen Praxis sind solche Gründe selten.
Vom verwandten Instrument der Vorsorgevollmacht unterscheidet sich die Betreuungsverfügung in einem entscheidenden Punkt: Sie ermächtigt niemanden, sie empfiehlt. Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, verhindert in der Regel die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers, weil der Bevollmächtigte unmittelbar handlungsbefugt ist. Wer eine Betreuungsverfügung errichtet, akzeptiert, dass ein gerichtlich kontrolliertes Verfahren mit Rechenschaftspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht durchgeführt wird, möchte aber sicherstellen, dass die richtige Person mit dieser Aufgabe betraut wird. Beide Dokumente schließen sich nicht aus und sollten in der Praxis kombiniert werden, ergänzt um eine weitere Verfügungen für den Alltag aus dem persönlichen Bereich wie die Patientenverfügung.
Ebenfalls abzugrenzen ist die Patientenverfügung nach § 1827 BGB, die ausschließlich medizinische Behandlungswünsche regelt. Diese drei Dokumente bilden zusammen den klassischen Vorsorge-Dreiklang des deutschen Rechts.
Gesetzlicher Rahmen
Die zentrale Norm ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 in § 1816 BGB neu gefasst. Absatz 2 Satz 1 verpflichtet das Betreuungsgericht, dem Wunsch der betroffenen Person bezüglich der Person des Betreuers zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Satz 4 erkennt die antizipierte, also vor dem eigentlichen Betreuungsverfahren errichtete Betreuungsverfügung ausdrücklich als bindendes Steuerungsinstrument an. Maßgebende Quelle ist der amtliche Gesetzestext, einsehbar in der konsolidierten Fassung des § 1816 BGB auf gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz.
Die Übermittlungspflicht ergibt sich aus § 285 FamFG. Wer von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangt und im Besitz einer Betreuungsverfügung ist, hat diese unverzüglich an das zuständige Betreuungsgericht zu übermitteln. Das gilt für Angehörige, Hausärzte, Notare und Krankenhäuser gleichermaßen. Eine Verfügung, die niemand findet, entfaltet keine Wirkung, was die richtige Verwahrung und Hinterlegung zur eigentlichen Praxisfrage macht.
Die Form ist überraschend offen. Das BGB schreibt für die Betreuungsverfügung weder Schriftform im strengen Sinne noch notarielle Beurkundung vor. Aus Gründen der Beweissicherheit ist eine eigenhändige schriftliche Errichtung mit Datum und Unterschrift dennoch der Standard. Eine notarielle Beurkundung empfiehlt sich, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung zu erwarten sind, etwa bei beginnender Demenz. Die zusätzliche Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sichert aber die Auffindbarkeit durch das Betreuungsgericht und kostet einen geringen einmaligen Betrag.
Die Reform von 2023 hat den Vorrang ehrenamtlicher Betreuung gestärkt. Nach § 1816 Abs. 5 BGB soll ein beruflicher Betreuer nur dann bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung zur Verfügung steht. Wer in der Verfügung gezielt eine ehrenamtlich tätige Vertrauensperson benennt, deckt sich damit mit dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen.
Wann brauchen Sie eine Betreuungsverfügung?
Der häufigste Anlass ist die bewusste Trennung zweier Lebensbereiche: Wer einer Person sein Vermögen anvertraut (Vorsorgevollmacht), möchte gelegentlich, dass eine andere Person die persönlichen Angelegenheiten regelt. In dieser Konstellation legt die Betreuungsverfügung fest, wer für jene Bereiche zuständig werden soll, die von der Vollmacht bewusst ausgenommen wurden. Die Geschwister-Konstellation ist klassisch: ein Geschwister mit Bankvollmacht für Finanzen, das andere als gewünschter Betreuer für Wohn- und Aufenthaltsbestimmung.
Ein zweiter, in der Praxis oft unterschätzter Anlass ist die vorsorgliche Ablehnung einer Person. § 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB erlaubt ausdrücklich, eine bestimmte Person als Betreuer abzulehnen, und das Gericht ist an diesen Ablehnungswunsch gleichermaßen gebunden. Wer Konflikte in der Familie kennt, etwa eine entfremdete Tochter oder einen zerstrittenen Bruder, kann auf diese Weise sicherstellen, dass die Betreuung nicht ausgerechnet dieser Person übertragen wird.
Hinzu kommen Situationen, in denen die Bevollmächtigung über eine Vorsorgevollmacht ausscheidet, weil keine geeignete Person als Bevollmächtigter zur Verfügung steht oder die betroffene Person eine gerichtliche Kontrolle ausdrücklich wünscht. Insbesondere bei größeren Vermögen oder komplexen Familienverhältnissen ist die laufende Aufsicht des Betreuungsgerichts ein gewollter Schutzmechanismus. Auch alleinstehende Personen ohne enge Angehörige nutzen die Betreuungsverfügung, um wenigstens die Auswahl unter den verfügbaren ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuern zu beeinflussen. Ein letzter Randfall: die Vorbereitung von Vertretungslösungen für die Vereinsführung oder Vermögensgegenstände wie Vereinsanteile, bei denen die rechtliche Betreuung den Fortbestand der Mitwirkung sichern muss.
Die zentralen Klauseln unserer Vorlage
- Die Personalien des Verfügenden werden mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift erfasst. Diese Genauigkeit erleichtert dem Betreuungsgericht die zweifelsfreie Zuordnung und ist Voraussetzung für die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister. Ein bloßer Vorname mit Wohnort reicht in der Praxis nicht.
- Die Benennung der gewünschten Betreuungsperson erfolgt mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis. Unsere Vorlage erlaubt die Angabe einer ersten und einer ergänzenden Ersatzperson, was § 1816 Abs. 2 BGB ausdrücklich zulässt. Diese Staffelung verhindert, dass die Verfügung leerläuft, falls die Erstgenannte selbst nicht mehr geeignet oder verfügbar ist.
- Die Ablehnungsklausel erfasst gezielt jene Personen, die unter keinen Umständen zum Betreuer bestellt werden sollen. Die Klausel ist optional, aber rechtlich hochwirksam: das Gericht ist an die Ablehnung in gleichem Maße gebunden wie an den positiven Vorschlag, soweit sich die Ablehnung auf die Person und nicht auf die Betreuung als solche bezieht.
- Die inhaltlichen Wünsche zur Führung der Betreuung decken Wohnsitzfragen (Verbleib in der eigenen Wohnung, kein Pflegeheim ohne medizinische Notwendigkeit), Umgang mit Angehörigen, religiöse Wünsche, Hobbies und Haustiere ab. Diese Anordnungen entfalten ihre Bindungswirkung über § 1821 BGB und die dort verankerte Wunschbefolgungspflicht des Betreuers.
- Die Bestimmungen zur Vergütung klären, ob eine ehrenamtliche oder berufliche Führung gewünscht wird und ob Aufwendungsersatz nach § 1877 BGB gewährt werden soll. Bei nahen Angehörigen ist die ehrenamtliche Tätigkeit Standard, eine ausdrückliche Klausel beugt späterem Streit vor.
- Die Schlussklausel mit Datum und eigenhändiger Unterschrift vollendet das Dokument. Auf Wunsch lässt sich Raum für eine notarielle Beglaubigung oder eine ärztliche Bestätigung der Geschäftsfähigkeit reservieren, was vor allem bei älteren Verfügenden oder bekannten kognitiven Einschränkungen sinnvoll ist.
So füllen Sie Ihre Betreuungsverfügung aus
Der Ablauf auf Captain.Legal beginnt mit der Auswahl der Form der Verfügung: nur Betreuungsverfügung, oder kombiniert mit einer Vorsorgevollmacht zur deckungsgleichen Errichtung. Anschließend erfassen Sie Ihre persönlichen Daten, wobei das Formular die Pflichtangaben für die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister automatisch berücksichtigt. Im nächsten Schritt benennen Sie die gewünschte Betreuungsperson und gegebenenfalls eine Ersatzperson; das Tool prüft auf Vollständigkeit der Adressdaten und warnt bei offensichtlichen Lücken.
Es folgt der inhaltliche Block: Wohnort, Heimplatz, Umgang mit dem persönlichen Umfeld, religiöse oder weltanschauliche Wünsche. Jede dieser Anordnungen wird einer der gesetzlich vorgesehenen Aufgabenkreise zugeordnet, was dem späteren Betreuer die Umsetzung erleichtert. Wer Personen ausdrücklich von der Betreuung ausschließen möchte, fügt diese im Ablehnungsblock hinzu. Vor dem Download erhalten Sie eine Druckversion mit Unterschriftenfeldern, eine Hinweisseite zur Hinterlegung mit dem Verweis auf das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer und eine Word-Datei, falls Sie individuelle Anpassungen vornehmen möchten. Das Tool wurde nach dem Vorbild arbeitsrechtlicher Vorlagen für die tägliche Unternehmensführung entwickelt und folgt denselben Qualitätsstandards.
Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten
Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Verwechslung mit der Vorsorgevollmacht. Wer „nur" eine Betreuungsverfügung errichtet, hat im Ernstfall trotzdem ein gerichtliches Betreuungsverfahren mit allen Anhörungen, Begutachtungen und laufenden Berichten zu erwarten. Wer Vermögensgeschäfte oder medizinische Entscheidungen ohne gerichtliche Einschaltung delegieren möchte, braucht zusätzlich eine Vorsorgevollmacht und idealerweise eine Patientenverfügung. Die Praxis zeigt, dass viele Verfügende nach Aufklärung beide Dokumente errichten und auch eine korrekte Wohnsituation über Mietfragen mit absichern, damit der Betreuer alle Lebensbereiche überblickt.
Ein zweiter Klassiker ist die fehlende Auffindbarkeit. Eine Betreuungsverfügung, die im Banktresor verschlossen liegt und deren Existenz niemand kennt, ist juristisch zwar wirksam, praktisch aber nutzlos. Das Betreuungsgericht entscheidet binnen Tagen über die einstweilige Bestellung; bis dahin muss das Dokument auf dem Tisch des Richters liegen. Hinterlegen Sie deshalb eine Kopie bei der Vertrauensperson, dem Hausarzt oder dem Notar und tragen Sie das Original im Zentralen Vorsorgeregister ein.
Drittens unterschätzen viele Verfügende die Aktualisierungspflicht. Lebenssituationen ändern sich: Trennungen, Todesfälle, Umzüge der vorgeschlagenen Betreuungsperson. Eine Verfügung aus dem Jahr der Volljährigkeit verliert ihre praktische Bedeutung, wenn die benannte Person zwanzig Jahre später selbst pflegebedürftig ist. Eine fünfjährliche Überprüfung ist eine vernünftige Faustregel, ähnlich wie sie für vergleichbare Vorsorgedokumente von Gründern in der Unternehmensgründung gilt. Schließlich werden in der Praxis häufig unklare oder widersprüchliche Anordnungen getroffen, etwa „ein Pflegeheim kommt nicht in Frage" ohne Berücksichtigung medizinischer Notwendigkeiten. Solche Klauseln führen vor Gericht zu Auslegungsstreit, der durch konkretere Formulierungen vermeidbar ist.
Häufig gestellte Fragen
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