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Unternehmensgründung

GbR-Gesellschaftsvertrag nach §§ 705 ff. BGB & MoPeG

Gesellschaftsvertrag konform mit dem neuen Personengesellschaftsrecht seit 2024. Rechtsfähige GbR, eGbR-Eintragung und Abfindung korrekt geregelt. Word und PDF.
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GbR-Gesellschaftsvertrag Muster nach §§ 705 ff. BGB: Mit diesem Vertrag legen mindestens zwei Gesellschafter die rechtlichen Spielregeln ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbindlich fest, von den Einlagen über die Gewinnverteilung bis zu den Ausscheideregeln. Seit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 ist die GbR ausdrücklich als rechtsfähige Personengesellschaft anerkannt, was den schriftlichen Vertrag wichtiger macht als je zuvor. Die Vorlage richtet sich an Gründerteams, Freiberufler-Sozietäten, Bauträger-Arbeitsgemeinschaften und alle, die zu zweit oder mehr ein gemeinsames Vorhaben starten. Sie ist in Word und PDF sofort verfügbar und vermeidet die teuren Lücken, die ein mündlicher oder pauschaler Vertrag fast immer hinterlässt.

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GbR-Gesellschaftsvertrag nach §§ 705 ff. BGB & MoPeG

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Was ist ein GbR-Gesellschaftsvertrag?

Ein GbR-Gesellschaftsvertrag ist die schuldrechtliche Vereinbarung, mit der sich zwei oder mehr Gesellschafter verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Rechtlich entsteht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits mit dem Vertragsschluss, und zwar grundsätzlich formfrei: ein Handschlag genügt theoretisch. In der Praxis ist das ein Fehler, den erfahrene Berater sofort korrigieren. Ohne schriftliche Regelung greift das dispositive Gesetzesrecht der §§ 705 ff. BGB, und das passt selten zur tatsächlichen Interessenlage der Beteiligten. Wer 80 Prozent des Kapitals einbringt, aber nur die gesetzliche Pro-Kopf-Verteilung des Gewinns erhält, merkt das oft erst im Streitfall.

Die GbR ist vom Einzelunternehmen und von der Kapitalgesellschaft klar abzugrenzen. Sie braucht weder Mindestkapital noch notarielle Beurkundung des Vertrags, anders als die GmbH, deren Gründung Sie über unsere Mustersatzung für die GmbH-Gründung abbilden. Dafür haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Seit dem MoPeG unterscheidet das Gesetz zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt, und der nicht rechtsfähigen Innengesellschaft. Diese Weichenstellung legen die Gesellschafter im Vertrag fest, und sie hat handfeste Folgen für Haftung, Vermögenszuordnung und Registerfähigkeit.

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Rechtlicher Rahmen

Das Recht der GbR ist in den §§ 705 bis 740c BGB geregelt und wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 grundlegend neu gefasst. Die zentrale Neuerung steht in § 705 Abs. 2 BGB: Eine GbR ist rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. § 705 Abs. 3 BGB stellt dafür eine Vermutung auf, sobald die Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen betreibt. Die jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit ist damit endlich kodifiziert. Den vollständigen Wortlaut der Norm finden Sie in der amtlichen Fassung des § 705 BGB auf gesetze-im-internet.de.

Die praktisch wichtigste Folge ist das neue Gesellschaftsregister nach §§ 707 ff. BGB. Eine Eintragung ist freiwillig, die eingetragene Gesellschaft führt dann den Zusatz eGbR. Verpflichtend wird die Eintragung jedoch, sobald die GbR Grundstücke erwerben oder veräußern, GmbH-Anteile halten oder als Namensaktionärin auftreten will: ohne Voreintragung blockiert das Grundbuchamt die Umschreibung. Wer also Immobilienvermögen in der GbR halten möchte, sollte die Registrierung von Anfang an mitdenken und den Vertrag entsprechend ausgestalten, etwa beim Erwerb über einen Mietvertrag für Wohnraum nach §§ 535 ff. BGB als Anlageobjekt.

Wichtig für Bestandsgesellschaften: Das MoPeG gilt ohne Übergangsfrist auch für vor 2024 gegründete GbR. Verträge, die pauschal auf die alte Rechtslage verweisen oder Regelungslücken enthalten, können nun überraschend anders ausgelegt werden, insbesondere bei Beschlussmängeln und beim Ausscheiden von Gesellschaftern. Eine Überprüfung des Altvertrags ist deshalb dringend zu empfehlen. Das Gesetz bleibt weitgehend dispositiv, § 708 BGB erlaubt ausdrücklich abweichende Regelungen, sodass der Gesellschaftsvertrag der eigentliche Hebel der Gestaltung ist.

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Wann brauchen Sie diesen Vertrag?

Der häufigste Anlass ist die gemeinsame Gründung eines kleinen Unternehmens durch zwei oder mehr Personen, die noch keine Kapitalgesellschaft brauchen oder wollen. Handwerker-Teams, Berater, Kreative und Start-up-Gründer in der Frühphase starten regelmäßig als GbR, weil die Gründung schnell und ohne Stammkapital möglich ist. Sobald aber Geld, Arbeitszeit oder Know-how ungleich eingebracht werden, wird der schriftliche Vertrag unverzichtbar. Freiberufler-Sozietäten von Ärzten, Architekten oder Steuerberatern nutzen die GbR ebenfalls intensiv, hier sind Regelungen zur Mandantenmitnahme und zum Wettbewerbsverbot beim Ausscheiden besonders heikel.

Ein zweiter typischer Fall ist die Immobilien-GbR, mit der Familien oder Investoren gemeinsam ein Objekt halten und verwalten. Wegen der neuen Registerpflicht beim Grundstückserwerb braucht dieser Vertrag heute zwingend eine durchdachte Vertretungsregelung. Auch projektbezogene Arbeitsgemeinschaften am Bau, sogenannte ARGE, sind klassische GbR. Ein Sonderfall verdient besondere Aufmerksamkeit: die reine Innengesellschaft, etwa eine stille Beteiligung oder ein Ehegatten-Pool, die bewusst nicht nach außen auftritt. Sie bleibt nach § 705 Abs. 2 BGB nicht rechtsfähig, und das muss der Vertrag eindeutig festhalten, sonst greift die Vermutung der Rechtsfähigkeit. Wer dagegen ein Handelsgewerbe betreibt und bestimmte Größen überschreitet, rutscht automatisch in die OHG und sollte das nicht übersehen.

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Schlüsselklauseln in unserer Vorlage

  • Die Bestimmung von Zweck und Sitz legt fest, ob die Gesellschaft rechtsfähig sein soll und wo ihr Verwaltungssitz liegt. Diese Klausel entscheidet über die Anwendung von § 705 Abs. 2 BGB und ist seit dem MoPeG die wichtigste Weichenstellung des gesamten Vertrags.
  • Die Regelung der Einlagen und Gesellschafterkonten beschreibt, wer Geld, Sachwerte oder Dienste einbringt und in welchem Verhältnis. Sie verhindert den klassischen Streit darüber, ob die Arbeitsleistung eines Gesellschafters gegen das Kapital eines anderen aufgewogen wird.
  • Die Gewinn- und Verlustverteilung weicht bewusst von der gesetzlichen Pro-Kopf-Verteilung ab und koppelt die Anteile an Einlage oder Aufwand. Ohne diese Klausel teilt das Gesetz nach Köpfen, was bei ungleichen Beiträgen fast immer ungewollt ist.
  • Die Geschäftsführung und Vertretung bestimmt, wer allein und wer nur gemeinsam handeln darf. Eine klare Vertretungsregelung ist für die Eintragung als eGbR und für jeden Vertragspartner unentbehrlich, sie schützt vor unautorisierten Verpflichtungen der Gesellschaft.
  • Die Ausscheide- und Abfindungsregeln legen fest, was bei Kündigung, Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters geschieht und wie die Abfindung berechnet wird. Seit dem MoPeG führt der Tod eines Gesellschafters nicht mehr automatisch zur Auflösung, sondern die Gesellschaft wird unter den übrigen fortgesetzt, sofern der Vertrag dies vorsieht.
  • Die Beschlussfassung und Stimmrechte ordnen, mit welcher Mehrheit Entscheidungen fallen. Gerade bei Beschlussmängeln hat das neue Recht die Regeln verschärft, ein lückenhafter Vertrag kann hier zu anfechtbaren oder nichtigen Beschlüssen führen.
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Regionale und gesellschaftsformbezogene Besonderheiten

Die GbR untersteht bundeseinheitlichem Recht, deshalb gibt es keine landesrechtlichen Unterschiede wie etwa im Bau- oder Steuerrecht. Die praktisch relevanten Unterschiede ergeben sich vielmehr aus dem Tätigkeitsfeld und der Frage der Registereintragung. Für eine gewerblich tätige GbR ist die Anmeldung beim Gewerbeamt der Gemeinde Pflicht, und das zuständige Finanzamt vergibt eine Steuernummer für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung. Überschreitet die Gesellschaft die Schwellen eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs, wird sie kraft Gesetzes zur OHG und muss ins Handelsregister, ein Übergang, den § 707c BGB nun als Statuswechsel ausdrücklich regelt.

Für die Freiberufler-GbR gelten Sonderregeln: Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater unterliegen ihren jeweiligen Berufsordnungen, die teils eigene Anforderungen an die Sozietät stellen. Seit dem MoPeG dürfen Freiberufler ihre Gesellschaft nach § 107 HGB auch als OHG oder KG organisieren, was früher ausgeschlossen war und neue Haftungsgestaltungen eröffnet.

Die Immobilien-GbR verdient die größte Aufmerksamkeit. Will sie ein Grundstück erwerben, muss sie zwingend zuvor als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein, denn das Grundbuch verlangt seit 2024 die Voreintragung. Wer diesen Schritt übersieht, riskiert, dass ein Kaufvertrag nicht vollzogen werden kann und der Notartermin platzt. Für die laufende Verwaltung der Objekte greifen die mietrechtlichen Vorschriften, etwa beim Aufsetzen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB gegenüber den Mietern. Beschäftigt die GbR Personal, kommen arbeitsrechtliche Dokumente wie ein unbefristeter Arbeitsvertrag nach §§ 611a BGB hinzu.

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So füllen Sie den GbR-Gesellschaftsvertrag aus

Sie beginnen mit den Angaben zu den Gesellschaftern und entscheiden, ob Ihre Gesellschaft rechtsfähig am Rechtsverkehr teilnehmen oder als reine Innengesellschaft bestehen soll. Von dieser Auswahl hängt ab, welche Klauseln das Dokument anschließend einblendet, etwa die Vorbereitung der eGbR-Eintragung. Danach tragen Sie Zweck, Name und Sitz der Gesellschaft ein, gefolgt von den Einlagen jedes Gesellschafters, wahlweise als Geld, Sachwert oder Dienstleistung. Im nächsten Schritt legen Sie den Schlüssel für Gewinn und Verlust fest und bestimmen, wer die Geschäfte führt und die Gesellschaft nach außen vertritt. Zum Abschluss regeln Sie Kündigung, Abfindung und Nachfolge. Das fertige Dokument steht Ihnen sofort als Word-Datei zur weiteren Bearbeitung und als unterschriftsreifes PDF zur Verfügung. Eine notarielle Beurkundung ist für den Vertrag selbst nicht nötig, lediglich die spätere Registeranmeldung erfordert eine notariell beglaubigte Form. Weitere Gründungsunterlagen finden Sie in unserer Übersicht der Dokumente zur Unternehmensgründung.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand teuerste Fehler ist der Verzicht auf einen schriftlichen Vertrag. Viele Gründer vertrauen auf den guten Willen unter Freunden und übernehmen damit ungewollt die gesetzliche Pro-Kopf-Verteilung des Gewinns, obwohl die Beiträge völlig ungleich sind. Ebenso häufig fehlt eine Abfindungsklausel, sodass beim Ausscheiden eines Gesellschafters Streit über den Wert des Anteils entbrennt und im Zweifel ein teures Sachverständigengutachten nötig wird. Wer Altverträge aus der Zeit vor 2024 unverändert weiterführt, übersieht oft, dass das MoPeG ohne Übergangsfrist gilt und Verweise auf die frühere Rechtslage ins Leere laufen können.

Ein zweiter Fehlerkreis betrifft die Registerpflicht. Gesellschafter einer Immobilien-GbR vereinbaren einen Grundstückskauf, ohne vorher die Eintragung als eGbR zu veranlassen, und stehen dann vor einem blockierten Grundbuch. Auch die Vertretungsregelung wird gern vernachlässigt: Fehlt eine klare Bestimmung, gilt nach dem Gesetz Gesamtvertretung, was im Tagesgeschäft lähmend wirkt. Schließlich verwechseln manche die GbR mit einem Untermietverhältnis oder einer bloßen Bürogemeinschaft, die rechtlich etwas ganz anderes ist und eher über einen Untermietvertrag nach § 553 BGB abgebildet wird. Prüfen Sie vor Unterschrift, ob Ihr Vorhaben überhaupt eine Gesellschaft oder nur eine Kostenteilung ist.

Wichtige Punkte zum Merken

MoPeG 2024

Die GbR ist jetzt ausdrücklich rechtsfähig

Seit dem 1. Januar 2024 stellt das MoPeG die Weichen neu: Nach § 705 Abs. 2 BGB ist die GbR rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Der Vertrag sollte diese Entscheidung klar festhalten, weil sie sich auf Haftung, Vermögenszuordnung und Registerfähigkeit auswirkt. Ohne klare Festlegung drohen Auslegungsstreitigkeiten, sobald die GbR nach außen auftritt.

Vertragspraxis

Ohne Schrift regelt das Gesetz für Sie

Ein GbR-Vertrag ist zwar grundsätzlich formfrei, doch ein Handschlag führt oft direkt in Standardregeln der §§ 705 ff. BGB, die selten zu Ihrer Realität passen. Typischer Konflikt: Eine Person bringt 80 Prozent des Kapitals ein, der Gewinn wird aber gesetzlich pro Kopf verteilt. Ein schriftlicher Vertrag legt Einlagen, Gewinnverteilung und Ausscheideregeln so fest, dass es später nicht erst im Streitfall auffällt.

Register

eGbR-Eintragung kann faktisch Pflicht werden

Mit dem neuen Gesellschaftsregister (§§ 707 ff. BGB) ist die Eintragung zwar freiwillig, die eingetragene GbR führt dann den Zusatz eGbR. Praktisch wird sie jedoch zwingend, wenn die GbR Grundstücke erwerben oder veräußern, GmbH-Anteile halten oder als Namensaktionärin auftreten will. Ohne Voreintragung blockiert das Grundbuchamt die Umschreibung. Wer Immobilien in der GbR plant, sollte Registrierung und Vertragsgestaltung von Anfang an zusammendenken.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Der Vertrag begründet eine wirksame Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB, sobald ihn alle Gesellschafter unterschreiben. Das Gesetz verlangt für den GbR-Vertrag keine besondere Form, eine notarielle Beurkundung ist also nur dann nötig, wenn formbedürftige Leistungsversprechen wie die Einbringung eines Grundstücks Vertragsbestandteil sind. Die Vorlage folgt der seit dem MoPeG geltenden Rechtslage und nutzt die dispositiven Gestaltungsspielräume des § 708 BGB, um Ihre individuellen Vereinbarungen rechtssicher abzubilden. Für die spätere Eintragung als eGbR ist zusätzlich eine notariell beglaubigte Anmeldung erforderlich.

Grundsätzlich nicht. Nach § 705 Abs. 2 BGB darf eine rechtsfähige GbR auch ohne Eintragung am Rechtsverkehr teilnehmen. Verpflichtend wird die Eintragung als eGbR erst, wenn die Gesellschaft in ein anderes Register eingetragen werden soll, vor allem beim Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, beim Halten von GmbH-Anteilen oder bei Namensaktien. Ohne diese Voreintragung blockiert das Grundbuchamt die Umschreibung. Wer Immobilien in der GbR halten will, sollte die Registrierung also frühzeitig einplanen, weil sie zusätzliche Zeit und einen Notartermin kostet.

Sie erhalten das Dokument sowohl als bearbeitbare Word-Datei als auch als fertiges PDF. Mit der Word-Version passen Sie einzelne Klauseln, Namen und Beträge jederzeit an, etwa wenn ein neuer Gesellschafter hinzukommt. Das PDF ist unterschriftsreif und eignet sich für den Ausdruck und die Unterzeichnung durch alle Beteiligten. Beide Formate stehen unmittelbar nach der Erstellung zum Download bereit, sodass Sie den Vertrag noch am selben Tag verwenden können.

Eine GbR braucht mindestens zwei Gesellschafter, denn sie beruht auf einem gemeinsamen Zweck, den mehrere Personen fördern. Gesellschafter können natürliche wie juristische Personen sein, sogar eine andere GbR oder eine GmbH. Sinkt die Zahl der Gesellschafter auf einen, endet die Gesellschaft, und das verbleibende Vermögen geht im Wege der Anwachsung auf den letzten Gesellschafter über. Für Einzelgründer ist die GbR daher keine Option, hier kommt das Einzelunternehmen oder die UG in Betracht.

Ja, und das ist der entscheidende Unterschied zur GmbH. Bei einer rechtsfähigen GbR haften die Gesellschafter nach § 721 BGB persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, also auch mit ihrem Privatvermögen. Eine Beschränkung der Haftung durch einseitige Erklärung im Vertrag wirkt gegenüber Dritten nicht. Wer das Haftungsrisiko begrenzen möchte, sollte die Gründung einer Kapitalgesellschaft prüfen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Haftung im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern jedoch sinnvoll verteilen.

Seit dem MoPeG führt das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR. Stattdessen wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, und der Ausscheidende erhält eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung sollte der Vertrag genau regeln, sonst drohen langwierige Bewertungsstreitigkeiten. Beim Tod eines Gesellschafters scheidet dieser grundsätzlich aus, es sei denn, der Vertrag enthält eine Nachfolgeklausel zugunsten der Erben. Eine durchdachte Ausscheideregelung ist deshalb einer der wertvollsten Bestandteile des gesamten Dokuments.

Die GbR ist der Grundtyp der Personengesellschaft und für nicht oder nur kleingewerbliche Tätigkeiten gedacht. Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, das einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wird sie kraft Gesetzes zur offenen Handelsgesellschaft und muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die OHG unterliegt dann den strengeren Vorschriften der §§ 105 ff. HGB, etwa zur Buchführung. § 707c BGB regelt diesen Statuswechsel seit 2024 ausdrücklich. Wer wächst, sollte die Schwelle im Blick behalten, um nicht unbemerkt in die OHG-Pflichten hineinzurutschen.

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Aktualisiert am 5. Juni 2026

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