Die GbR untersteht bundeseinheitlichem Recht, deshalb gibt es keine landesrechtlichen Unterschiede wie etwa im Bau- oder Steuerrecht. Die praktisch relevanten Unterschiede ergeben sich vielmehr aus dem Tätigkeitsfeld und der Frage der Registereintragung. Für eine gewerblich tätige GbR ist die Anmeldung beim Gewerbeamt der Gemeinde Pflicht, und das zuständige Finanzamt vergibt eine Steuernummer für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung. Überschreitet die Gesellschaft die Schwellen eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs, wird sie kraft Gesetzes zur OHG und muss ins Handelsregister, ein Übergang, den § 707c BGB nun als Statuswechsel ausdrücklich regelt.
Für die Freiberufler-GbR gelten Sonderregeln: Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater unterliegen ihren jeweiligen Berufsordnungen, die teils eigene Anforderungen an die Sozietät stellen. Seit dem MoPeG dürfen Freiberufler ihre Gesellschaft nach § 107 HGB auch als OHG oder KG organisieren, was früher ausgeschlossen war und neue Haftungsgestaltungen eröffnet.
Die Immobilien-GbR verdient die größte Aufmerksamkeit. Will sie ein Grundstück erwerben, muss sie zwingend zuvor als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein, denn das Grundbuch verlangt seit 2024 die Voreintragung. Wer diesen Schritt übersieht, riskiert, dass ein Kaufvertrag nicht vollzogen werden kann und der Notartermin platzt. Für die laufende Verwaltung der Objekte greifen die mietrechtlichen Vorschriften, etwa beim Aufsetzen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB gegenüber den Mietern. Beschäftigt die GbR Personal, kommen arbeitsrechtliche Dokumente wie ein unbefristeter Arbeitsvertrag nach §§ 611a BGB hinzu.