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Untermietvertrag für WG, Zimmer und Auslandsaufenthalt | Vorlage

Untermietvertrag online erstellen für WG-Zimmer, Teilüberlassung oder befristete Untervermietung. Konform mit § 540 und § 553 BGB, Download als Word und PDF.
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Der Untermietvertrag regelt die teilweise oder vollständige Überlassung einer Mietwohnung durch den Hauptmieter an einen Untermieter und ist das in Deutschland am häufigsten falsch aufgesetzte Mietdokument. Wer ein Zimmer in seiner Wohnung weitervermietet, einen längeren Auslandsaufenthalt überbrückt oder eine Wohngemeinschaft offiziell macht, braucht ein Schriftstück, das § 540 BGB und § 553 BGB sauber abbildet und die Erlaubnis des Vermieters korrekt dokumentiert. Ein im Internet kopiertes Muster reicht selten: deutsche Amtsgerichte werten die fehlende Vermieterzustimmung jedes Jahr in tausenden Räumungsverfahren als Kündigungsgrund. Diese Vorlage von Captain.Legal liefert den vollständigen Vertragstext nach aktueller BGH-Rechtsprechung, einschließlich der Nebenkostenregelung und des Zustimmungsnachweises.

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Was ist ein Untermietvertrag nach deutschem Recht?

Ein Untermietvertrag ist ein eigenständiger Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter und einem Dritten, dem sogenannten Untermieter, über die ganze oder teilweise Nutzung des Wohnraums. Juristisch handelt es sich um einen Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. BGB, dessen Besonderheit darin liegt, dass der Vermieter des Hauptvertrags formal nicht Partei ist, aber gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB der Gebrauchsüberlassung an Dritte zustimmen muss. Diese Konstruktion macht das Dokument anfällig für Formfehler, denn die Untervermietung ohne Erlaubnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Verwechseln Sie den Untermietvertrag nicht mit einem klassischen Wohnraummietvertrag für die unbefristete Vermietung oder einem Zeitmietvertrag nach § 575 BGB mit ausdrücklichem Befristungsgrund. Der Hauptmieter bleibt gegenüber seinem eigenen Vermieter weiterhin für den ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung verantwortlich, selbst wenn der Untermieter Schäden verursacht. Diese Pflicht ergibt sich aus § 278 BGB, wonach der Untermieter als Erfüllungsgehilfe des Hauptmieters gilt. Wer untervermietet, muss also doppelt sorgfältig sein: gegenüber dem Eigentümer, der die Erlaubnis erteilt hat, und gegenüber dem Untermieter, dem er selbst die Pflichten eines Vermieters schuldet.

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Gesetzlicher Rahmen

Das deutsche Untermietrecht ruht auf zwei zentralen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Grundregel des § 540 Abs. 1 BGB untersagt die Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Erlaubnis des Vermieters und gilt für Gewerbe- und Wohnraummiete gleichermaßen. Bei Wohnraum greift jedoch § 553 BGB als Spezialnorm: Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Hauptmietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dieses Recht ist nach § 553 Abs. 3 BGB zwingend, eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung im Hauptmietvertrag ist unwirksam. Das berechtigte Interesse wird vom Bundesgerichtshof großzügig ausgelegt: ein längerer beruflicher Auslandsaufenthalt, finanzielle Engpässe, die Gründung einer Lebensgemeinschaft oder schlicht das Bedürfnis nach Gesellschaft genügen regelmäßig.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 13. September 2023, VIII ZR 109/22 nochmals präzisiert, dass auch die Überlassung des überwiegenden Teils der Wohnung unter § 553 BGB fallen kann, solange der Hauptmieter den Gewahrsam nicht vollständig aufgibt. Die vollständige Überlassung der gesamten Wohnung an einen Dritten ist von § 553 BGB nicht gedeckt und fällt zurück in den Anwendungsbereich des § 540 BGB, womit der Vermieter die Zustimmung freier verweigern kann. Praktisch heißt das: wer für sechs Monate ins Ausland geht und sein Zimmer mit persönlichen Gegenständen behält, kann sich auf § 553 BGB berufen; wer den Schlüssel komplett übergibt und die Wohnung räumt, nicht. Eine vertiefte Darstellung des Gesetzestextes findet sich auf der offiziellen Veröffentlichung des Bundesministeriums der Justiz zu § 553 BGB.

Eine wichtige Folge des Anspruchs nach § 553 BGB ist die mögliche Mieterhöhung: Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Anhebung der Miete zuzumuten, kann er seine Erlaubnis von dieser Erhöhung abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB). Üblich sind zehn bis zwanzig Prozent Untermietzuschlag, abhängig von Lage und Wohnungsgröße. In Städten mit Mietpreisbremse nach § 556d BGB darf die Gesamtmiete einschließlich Untermietzuschlag die ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent nicht überschreiten, was die kreative Gestaltung von Untermieten faktisch begrenzt.

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Wann brauchen Sie einen Untermietvertrag?

Der häufigste Anlass ist die klassische Wohngemeinschaft, in der ein Hauptmieter Zimmer an Mitbewohner weitervermietet, ohne dass diese im Hauptmietvertrag stehen. Diese WG-Konstellation ist in deutschen Großstädten der Regelfall und wird vom BGH ausdrücklich als legitimes Interesse anerkannt. Ein zweiter typischer Fall ist der befristete Auslandsaufenthalt: berufliche Entsendungen nach Brüssel, Singapur oder Boston dauern selten genau zwölf Monate, und die Wohnung in München oder Berlin will man behalten. Statt zu kündigen und nach der Rückkehr neu zu suchen, vermieten viele für sechs bis vierundzwanzig Monate unter. Ein dritter Anlass ist der Einzug einer neuen Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners, der formal nicht in den Hauptmietvertrag eintreten soll, aber rechtssicher mitwohnen will, etwa für die polizeiliche Anmeldung oder den Bezug von Wohngeld.

Eine vierte Kategorie sind finanzielle Notlagen: Arbeitslosigkeit, Trennung oder eine plötzlich gestiegene Vergleichsmiete machen es nötig, die Mietlast zu teilen. Auch hier gilt § 553 BGB. Schwieriger wird es bei Plattform-Vermietungen über Airbnb oder ähnliche Dienste: die kurzzeitige, gewerblich anmutende Überlassung an wechselnde Gäste ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 8. Januar 2014, VIII ZR 210/13) nicht von § 553 BGB gedeckt und kann zur fristlosen Kündigung führen. Wer über Airbnb vermieten will, braucht eine ausdrückliche separate Vereinbarung mit dem Vermieter und in den meisten Großstädten zusätzlich eine Genehmigung nach dem jeweiligen Zweckentfremdungsgesetz. Ein letzter Sonderfall: die DSGVO-konforme Mieterselbstauskunft des potenziellen Untermieters sollte vor Vertragsschluss eingeholt werden, denn der Hauptmieter tritt gegenüber dem Untermieter selbst in die Rolle des Vermieters und unterliegt denselben Auskunftsgrenzen wie ein gewerblicher Vermieter.

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Wichtige Klauseln in unserer Vorlage

Die Captain.Legal-Vorlage ist nach den seit 2023 fortgeschriebenen Anforderungen des BGH strukturiert und enthält alle Klauseln, die ein deutsches Amtsgericht im Streitfall sucht. Wer die Vorlage nutzt, geht keine inhaltlichen Kompromisse ein, sondern füllt die Felder mit den eigenen Daten aus.

  • Die Bezeichnung der Vertragsparteien nennt Hauptmieter und Untermieter mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Anschrift und benennt zusätzlich den Vermieter des Hauptmietvertrags. Diese dreigliedrige Identifikation ist juristisch entscheidend, weil sie den Zustimmungsnachweis sauber anbindet und im Streitfall die Passivlegitimation im Räumungsprozess festlegt.
  • Die Beschreibung des überlassenen Wohnraums unterscheidet zwischen Teilüberlassung (einzelnes Zimmer mit gemeinsamer Küchen- und Bad-Nutzung) und vollständiger Überlassung. Die genaue Quadratmeterzahl, die Lage des Zimmers in der Wohnung und die mitvermieteten Gemeinschaftsflächen werden konkret bezeichnet, weil unklare Beschreibungen nach § 535 Abs. 1 BGB zulasten des Vermietenden ausgelegt werden.
  • Der Zustimmungsnachweis des Hauptvermieters ist als gesonderter Vertragsbestandteil aufgenommen, idealerweise als Anlage mit der schriftlichen Erlaubnis nach § 540 Abs. 1 BGB. Ohne diese Anlage ist der Untermietvertrag zwar nicht nichtig, aber der Untermieter trägt das Risiko einer Kündigung des Hauptverhältnisses und damit seines Wohnens. Die Vorlage weist den Untermieter ausdrücklich auf dieses Risiko hin, was die Beweislage des Hauptmieters verbessert.
  • Die Miet- und Nebenkostenregelung trennt sauber zwischen Kaltmiete, Betriebskostenvorauszahlung und etwaigem Möblierungszuschlag. Bei Teilüberlassung wird der Untermietzuschlag in einem separaten Absatz nach § 553 Abs. 2 BGB ausgewiesen, damit die Anbindung an die Vermieter-Zustimmung dokumentiert ist. Die Betriebskostenabrechnung erfolgt entweder über eine Pauschale oder über einen Verteilerschlüssel, beides wird in der Vorlage angeboten.
  • Die Kündigungsfristen werden nach den Maßstäben des § 573c BGB gestaltet und für möblierte Zimmer im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegebenenfalls verkürzt. Eine zeitlich gebundene Untermiete wird über einen Befristungsgrund nach § 575 BGB abgesichert, sofern der Untervertrag das Schicksal des Hauptmietverhältnisses teilen soll.
  • Die Schlussbestimmungen enthalten Schriftformklausel, salvatorische Klausel und Gerichtsstand, alle drei nach aktueller AGB-Kontrolle des BGH zulässig formuliert.
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Regionale Besonderheiten in Deutschland

Berlin ist der Hotspot der Untervermietung und gleichzeitig der Ort mit der schärfsten Kontrolle. Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz Berlin erlaubt die kurzzeitige Untervermietung an wechselnde Gäste nur mit Genehmigungsnummer, und das Landgericht Berlin hat in mehreren Entscheidungen die Erlaubnispflicht selbst für eine WG-Untermiete bekräftigt, sobald die Wohnung ganz oder überwiegend überlassen wird. Wer in Berlin untervermietet, sollte den schriftlichen Zustimmungsnachweis nicht nur ablegen, sondern dem Untermieter eine Kopie aushändigen.

München verbindet eine angespannte Mietpreisbremse nach § 556d BGB mit einem aktiven Sozialreferat, das überhöhte Untermieten regelmäßig prüft. Der Untermietzuschlag darf hier in der Praxis nicht zur Umgehung der Vergleichsmietenbegrenzung benutzt werden. Mehrere Urteile des Amtsgerichts München haben Untermietzuschläge über zwanzig Prozent als unangemessen und damit nicht durchsetzbar bewertet. Der Hauptmieter, der überhöht untervermietet, riskiert eine Rückforderung des Untermieters nach § 812 BGB.

Hamburg wendet seit 2019 ebenfalls ein Wohnraumschutzgesetz an, das die kurzzeitige Vermietung ohne Genehmigung sanktioniert. Bei klassischen WG-Untermieten ist Hamburg pragmatisch, verlangt jedoch eine saubere Anzeige der Untervermietung beim Bezirksamt, wenn der Untermieter sich polizeilich anmeldet. Die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG muss der Hauptmieter erstellen, nicht der Eigentümer.

Frankfurt am Main, Köln und Stuttgart folgen weitgehend dem Bundesrecht ohne lokale Sonderregeln, achten aber zunehmend auf die korrekte Anzeige bei Plattform-Vermietungen. In allen drei Städten gilt: ein schriftlicher Untermietvertrag mit Vermieter-Zustimmung schützt vor 95 Prozent der typischen Streitfälle, eine mündliche Absprache schützt vor keinem.

Auf dem Land und in mittelgroßen Städten ist die Toleranz gegenüber Untermieten höher, das Vertragsrecht aber identisch. Wer im Saarland, in Mecklenburg-Vorpommern oder in Sachsen-Anhalt untervermietet, profitiert nicht von einer weniger strengen Gesetzeslage, sondern lediglich von weniger Klagen.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Untervermietung ohne schriftliche Zustimmung des Hauptvermieters. Eine mündliche Erlaubnis ist nach § 540 BGB zwar wirksam, lässt sich im Streitfall aber kaum beweisen. Viele Hauptmieter berufen sich darauf, der Vermieter habe doch beim letzten Besuch den Untermieter gesehen und nicht widersprochen, was Gerichte regelmäßig nicht als Zustimmung werten. Genauso problematisch ist die kurzfristige Plattformvermietung ohne separate Erlaubnis: selbst wenn der Hauptvermieter eine WG-Untermiete erlaubt hat, deckt diese Erlaubnis keine Airbnb-Nutzung. Das Landgericht München I hat 2023 in mehreren Fällen die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt.

Ein dritter Fehler liegt in der falschen Kalkulation des Untermietzuschlags: viele Hauptmieter rechnen die Gesamtmiete einfach durch die Zimmerzahl und schlagen pauschal zwanzig Prozent auf, ohne zu prüfen, ob die ortsübliche Vergleichsmiete plus Mietpreisbremse das hergibt. Ein vierter, oft übersehener Fehler ist das Versäumnis der Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG: der Hauptmieter muss dem Untermieter binnen zwei Wochen nach Einzug eine schriftliche Bestätigung ausstellen, ohne die der Untermieter sich nicht polizeilich anmelden kann. Ein Versäumnis kostet ein Bußgeld nach § 54 Abs. 2 BMG. Schließlich verzichten viele Hauptmieter auf eine Inventarliste bei möblierten Zimmern, was bei Auszug zu unauflöslichen Streitigkeiten über Schäden, Verluste und Abnutzung führt. Die spezialisierte Vorlage für möblierte WG-Zimmer mit vollständiger Inventarliste löst dieses Problem strukturell, indem sie Liste und Vertrag zusammenführt.

Häufig gestellte Fragen

Ja, vollständig. Die Vorlage wird von in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten geprüft und enthält alle nach §§ 535 ff. BGB und § 553 BGB erforderlichen Klauseln, einschließlich der nach aktueller BGH-Rechtsprechung angepassten Schriftformklauseln. Sobald beide Parteien das ausgedruckte Dokument unterschreiben, entsteht ein wirksamer Mietvertrag im Sinne des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Bindungskraft hängt nicht vom Anbieter der Vorlage ab, sondern von der korrekten Identifikation der Parteien, der eindeutigen Beschreibung der Mietsache und der Einhaltung zwingender Vorschriften wie der Mietpreisbremse. All das deckt die Vorlage ab.

Sie erhalten den fertigen Untermietvertrag im Word-Format für nachträgliche Anpassungen und im PDF-Format für den direkten Ausdruck und die Unterschrift. Beide Versionen werden gleichzeitig generiert, sobald Sie das Formular vollständig ausgefüllt haben, und stehen sofort zum Download bereit. Das Word-Dokument eignet sich, wenn Sie noch eine zusätzliche Klausel mit Ihrem Untermieter abstimmen müssen oder die passende Vorlage für eine Mietbürgschaft nach § 766 BGB als Anhang einbinden möchten. Das PDF behält dauerhaft die juristisch geprüfte Formatierung und ist die empfohlene Version für die Unterschrift.

Ja, ohne Erlaubnis Ihres Hauptvermieters ist die Untervermietung nach § 540 Abs. 1 BGB rechtswidrig und kann nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur fristlosen Kündigung Ihres eigenen Mietverhältnisses führen. Bei Teilüberlassung haben Sie zwar einen Anspruch auf Erlaubnis aus § 553 BGB, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, müssen diesen Anspruch aber durchsetzen. Eine mündliche Zustimmung ist juristisch wirksam, scheitert im Streit aber regelmäßig an der Beweislast. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung, am besten per Brief oder Mail mit klarem Bezug zu Person und Dauer der Untermiete, und legen Sie diese als Anlage zum Untermietvertrag.

Die Kündigungsfristen richten sich nach § 573c BGB und entsprechen denen eines normalen Wohnraummietvertrags: drei Monate für den Untermieter, gestaffelt bis neun Monate für den Hauptmieter je nach Mietdauer. Eine Sonderregel greift bei der Untervermietung eines möblierten Zimmers innerhalb der Wohnung des Hauptmieters, das von ihm selbst weiterbewohnt wird: nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB gelten dort die deutlich kürzeren Fristen des § 573a BGB, nämlich zwei Wochen bis zum 15. eines Monats. Diese kürzeren Fristen können in der Vorlage aktiviert werden, wenn die Konstellation passt, und werden automatisch in den Vertragstext eingearbeitet.

Sie dürfen einen Untermietzuschlag verlangen, wenn dieser angemessen ist, üblich sind zehn bis zwanzig Prozent. Die Rechtsgrundlage ist § 553 Abs. 2 BGB, der dem Vermieter erlaubt, seine Erlaubnis von einer angemessenen Erhöhung der Hauptmiete abhängig zu machen, womit der Spielraum für den Hauptmieter ebenfalls begrenzt ist. In Gebieten mit Mietpreisbremse nach § 556d BGB darf die Gesamtmiete einschließlich Zuschlag die ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent nicht überschreiten. Bei möblierten Zimmern ist ein zusätzlicher Möblierungszuschlag zulässig, der sich aus der Abschreibung des Mobiliars über zehn Jahre berechnet und transparent ausgewiesen werden muss.

Gegenüber dem Hauptvermieter haftet ausschließlich der Hauptmieter nach § 280 BGB in Verbindung mit § 278 BGB, da der Untermieter als Erfüllungsgehilfe gilt. Sie können sich also nicht damit herausreden, der Schaden sei vom Untermieter verursacht. Im Innenverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter regelt der Untermietvertrag selbst die Haftung, gestützt auf §§ 280, 535 BGB. Wer Schäden ersetzt bekommen möchte, sollte vor Einzug ein detailliertes Übergabeprotokoll mit dokumentierten Zählerständen und Raumzustand anfertigen. Ohne dieses Protokoll trägt der Hauptmieter im Streitfall die Beweislast für den Vorzustand, was praktisch oft am Verlust eines Teils der Kaution endet.

Der entscheidende Unterschied ist die Vertragskette: der Untermietvertrag setzt einen wirksamen Hauptmietvertrag voraus und teilt dessen rechtliches Schicksal. Endet der Hauptmietvertrag, endet auch der Untermietvertrag, der Untermieter kann sich gegenüber dem Eigentümer nicht auf ein eigenes Mietrecht berufen. In allen anderen Punkten gelten die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB identisch, Pflichten zur Erhaltung, Mietzahlung, Kaution und Schönheitsreparaturen werden zwischen Hauptmieter und Untermieter genauso geregelt wie in einem klassischen Vertrag. Wer eine vollständige Wohnung dauerhaft an einen Dritten überlassen will, sollte daher prüfen, ob nicht ein direkter Mietvertrag zwischen Eigentümer und neuem Mieter sinnvoller ist als ein Untermietverhältnis.

Eine einmal erteilte Erlaubnis bindet den Vermieter grundsätzlich für die Dauer des im Antrag genannten Untermietverhältnisses. Ein Widerruf ist nur aus wichtigem Grund möglich, etwa bei Überbelegung des Wohnraums, bei Störungen durch den Untermieter oder wenn das ursprüngliche berechtigte Interesse weggefallen ist. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen zu § 553 BGB präzisiert. Praktisch heißt das: solange der Untermietvertrag sauber läuft, der Mietzins fließt und keine Beschwerden aus der Hausgemeinschaft kommen, kann der Vermieter seine Erlaubnis nicht ohne weiteres zurücknehmen. Eine zeitliche Befristung der Erlaubnis ist hingegen zulässig und in der Praxis verbreitet, etwa für die Dauer einer Entsendung ins Ausland.

Nein. Untermietverträge über Wohnraum bedürfen keiner notariellen Form. Die Schriftform nach § 550 BGB ist nur dann zwingend, wenn der Vertrag für eine Dauer von mehr als einem Jahr abgeschlossen wird, und auch dann reicht die einfache schriftliche Unterzeichnung beider Parteien aus. Eine notarielle Beurkundung ist juristisch nicht erforderlich und wäre auch wirtschaftlich unverhältnismäßig. Wer dennoch maximale Beweissicherheit sucht, kann den Vertrag im Beisein eines Zeugen unterschreiben oder eine strukturierte Vorlage für eine WG-Untermiete nach § 553 BGB nutzen, die alle Beweispunkte standardmäßig abdeckt. Eine Kopie sollte jede Partei aufbewahren.

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Aktualisiert am 18. Mai 2026

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