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Mieterselbstauskunft Muster für Mietbewerbung | Word und PDF

Mieterselbstauskunft in 5 Minuten erstellen: alle zulässigen Felder nach Art. 6 DSGVO, ohne unzulässige Fragen. Anwaltsgeprüft, sofort herunterladen.
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Die Mieterselbstauskunft ist das Formular, mit dem ein Mietinteressent dem Vermieter freiwillig die Informationen offenlegt, die für die Auswahlentscheidung erforderlich sind: Identität, Beschäftigungsverhältnis, Einkommen, Anzahl der einziehenden Personen und in der Schlussphase der Bewerbung die Bonität. In einem Markt, in dem auf eine Wohnung in Berlin, München oder Hamburg regelmäßig dreistellige Bewerberzahlen kommen, ist die Mieterselbstauskunft das wichtigste Differenzierungsinstrument des Bewerbers. Eine vollständige, sauber strukturierte und DSGVO-konforme Selbstauskunft signalisiert dem Vermieter Verlässlichkeit, bevor die erste Besichtigung überhaupt stattgefunden hat. Dieses Muster führt durch die nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zulässigen Angaben und vermeidet alle Fragen, die ein datenschutzbewusster Bewerber zu Recht streichen würde.

Wer eine Mieterselbstauskunft ausfüllt, sollte das Dokument nicht als bloßes Formular behandeln, sondern als Visitenkarte. Die Praxis der Wohnungsverwaltungen zeigt: Bewerber, die ein gepflegtes, vollständiges Auskunftsformular mit den passenden Nachweisen mitbringen, bekommen den Zuschlag häufiger als objektiv besser verdienende Konkurrenten ohne strukturierte Unterlagen.

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Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Die Mieterselbstauskunft ist eine vorvertragliche Erklärung des Mietinteressenten gegenüber dem Vermieter oder dem beauftragten Makler. Sie hat keinen eigenständigen Gesetzesstatus im BGB, wird aber in der Vermietungspraxis als faktische Voraussetzung für den Vertragsabschluss behandelt. Rechtlich handelt es sich um eine Selbstauskunft im Sinne der vorvertraglichen Anbahnungsphase nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG-neu, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Selbstauskunft ist grundsätzlich freiwillig, ihre Verweigerung ist rechtlich folgenlos, kann faktisch jedoch die Aussicht auf den Zuschlag mindern.

Begrifflich ist die Mieterselbstauskunft strikt von zwei verwandten Dokumenten zu trennen. Die SCHUFA-BonitätsAuskunft ist eine externe Bestätigung einer Auskunftei und wird vom Bewerber selbst eingeholt, nicht vom Vermieter. Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist eine Erklärung des Vorvermieters und darf nach der aktuellen Orientierungshilfe der DSK vom Januar 2026 nicht pauschal gefordert werden. Die Mieterselbstauskunft ist demgegenüber die einzige Erklärung, die ausschließlich der Bewerber selbst formuliert und mit seiner Unterschrift bestätigt. Falschangaben zu zulässigen Fragen können nach gefestigter BGH-Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung führen, während Falschangaben zu unzulässigen Fragen folgenlos bleiben, weil die Frage selbst rechtswidrig war. Genau diese Abgrenzung macht die rechtssichere Formulierung des Formulars zur juristischen Kernaufgabe. Eine gut aufgestellte Selbstauskunft ist daher mehr als eine Höflichkeit gegenüber dem Vermieter; sie ist die Grundlage des Mietvertrags für Wohnraum nach §§ 535 ff. BGB, der nach dem Zuschlag folgt.

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Rechtlicher Rahmen

Die Mieterselbstauskunft bewegt sich an der Schnittstelle zwischen Mietrecht und Datenschutzrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine spezifische Vorschrift, die Inhalt oder Form der Selbstauskunft regelt; maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Grundsätze der vorvertraglichen Aufklärungspflicht aus § 311 Abs. 2 BGB sowie die Generalklausel von Treu und Glauben in § 242 BGB. Auf diesen Vorschriften beruht die Pflicht des Bewerbers, zulässig gestellte Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, und das Recht des Vermieters, eine Falschauskunft zu zulässigen Fragen über § 123 BGB anzufechten oder das Mietverhältnis nach § 543 BGB fristlos zu beenden.

Den eigentlichen Rahmen setzt jedoch die Datenschutz-Grundverordnung. Jede Frage in der Selbstauskunft ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO und unterliegt damit dem Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Erlaubt ist nur, was für die konkrete Mietentscheidung erforderlich ist. Die Datenschutzkonferenz hat im Januar 2026 die Version 2.0 ihrer Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten veröffentlicht und einen verbindlichen Musterfragebogen als Anhang beigefügt, der die zulässigen Fragen nach Phasen staffelt: allgemeine Daten zu Beginn, vertiefte Bonitätsdaten erst im Vorfeld des Vertragsschlusses. Eine ausführliche Darstellung findet sich in der aktuellen Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Mieterselbstauskunft, die für alle Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder bindend ist.

Verboten sind Fragen nach besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO: Religion, ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung, Gewerkschaftszugehörigkeit, politische Einstellung, Gesundheitsdaten. Diese Fragen dürfen nicht nur unbeantwortet bleiben, sondern auch wahrheitswidrig verneint werden, ohne dass dies eine Anfechtung oder Kündigung rechtfertigt. Gleiches gilt nach der DSK-Orientierungshilfe für Fragen nach Kinderwunsch, laufender Schwangerschaft, Heiratsabsicht oder Vorstrafen ohne mietrechtlichen Bezug. Eine weitere zentrale Pflicht ergibt sich aus Art. 13 DSGVO: Der Vermieter muss den Bewerber bei Erhebung der Daten transparent über Zweck, Rechtsgrundlage und Speicherdauer informieren. Daten abgelehnter Bewerber sind nach Art. 17 DSGVO spätestens drei bis sechs Monate nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu löschen.

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Wann brauche ich eine Mieterselbstauskunft?

Der häufigste Anlass ist die schlichte Anfrage des Vermieters oder Maklers vor der Wohnungsbesichtigung. In angespannten Wohnungsmärkten wird die Selbstauskunft mittlerweile bereits mit der Einladung zum Besichtigungstermin verschickt, manchmal sogar als Voraussetzung für die Terminvergabe. Wer das Dokument im Voraus ausgefüllt mitbringt, hebt sich sichtbar von Bewerbern ab, die das Formular vor Ort handschriftlich ausfüllen und dabei Lücken hinterlassen. Diese Konstellation ist der Standardfall in Wohnungsmietverträgen nach BGH-Rechtsprechung und gilt für möblierte wie unmöblierte Objekte gleichermaßen.

Der zweite typische Anwendungsfall ist die WG-Bewerbung, in der nicht der Vermieter, sondern die bestehenden Mitbewohner die Selbstauskunft verlangen, um sich vor späteren Mietrückständen abzusichern. Die rechtliche Logik ist dieselbe, weil der nachrückende Mieter regelmäßig als Untermieter nach § 553 BGB eintritt und die DSGVO-Grenzen ebenso gelten. Drittens fordern Genossenschaften und kommunale Wohnungsbaugesellschaften eine standardisierte Selbstauskunft als Bestandteil ihres Vergabeverfahrens; hier ist das Formular oft bereits vorgegeben und der Bewerber muss prüfen, welche Felder er guten Gewissens ausfüllen kann.

Ein vierter Anlass entsteht bei der Verlängerung oder Umwandlung eines bestehenden Mietverhältnisses, etwa wenn aus einem befristeten Zeitmietvertrag nach § 575 BGB ein unbefristeter Vertrag werden soll oder ein Mitbewohner einen Untermietvertrag für die WG nach § 553 BGB abschließt. Eine erneute Selbstauskunft ist hier nicht zwingend, schafft aber Klarheit. Eine letzte, oft übersehene Konstellation ist die Bewerbung um eine Gewerbeimmobilie: Auch hier wird eine Selbstauskunft verlangt, allerdings mit anderem Schwerpunkt, denn statt Gehaltsabrechnungen treten Geschäftszahlen, Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Bürgschaftserklärung in den Vordergrund.

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Wesentliche Inhalte unserer Vorlage

Unsere Vorlage bildet die in der DSK-Orientierungshilfe vom Januar 2026 anerkannten Inhalte vollständig ab und vermeidet alle Fragen, die ein Bewerber wahrheitswidrig beantworten dürfte. Sie ist nach Erhebungsphasen gegliedert, sodass der Bewerber transparent macht, welche Informationen er bereits in der Erstbewerbung offenlegt und welche er erst nach dem Zuschlag nachreicht.

  • Die Identifikationsangaben umfassen Name, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aller einziehenden Erwachsenen. Geburtsname, Familienstand und Geburtsort sind in der Erstphase ausdrücklich nicht enthalten, weil sie nach Auffassung der DSK erst zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung erforderlich werden. Die Anzahl der mit einziehenden Personen wird ohne Namen der minderjährigen Kinder erfasst.
  • Die Beschäftigungsangaben beschreiben den Status nach § 7 SGB IV (Arbeitnehmer, Selbständiger, Beamter, Rentner, Student, Auszubildender), den Arbeitgeber, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die Befristung des Arbeitsvertrags. Diese Felder sind nach der Orientierungshilfe in der Bewerbungsphase zulässig, weil sie die Wahrscheinlichkeit dauerhafter Mietzahlung indizieren, ohne dass bereits sensible Bonitätsdaten offenbart werden müssen.
  • Die Einkommensangaben sind in zwei Stufen aufgebaut. Zunächst wird das regelmäßige monatliche Nettoeinkommen in Spannen angegeben, was dem Grundsatz der Datenminimierung entspricht. Nur in der Schlussphase, also für den ausgewählten Bewerber, sieht die Vorlage die Vorlage der letzten drei Gehaltsabrechnungen vor.
  • Die Bonitätsangaben beschränken sich auf eine Erklärung zu laufenden Insolvenz- oder Pfändungsverfahren der letzten fünf Jahre. Eine pauschale Pflicht zur Vorlage einer SCHUFA-Selbstauskunft oder einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung enthält das Muster nicht, weil die DSK beide Anforderungen in der Erstphase als unverhältnismäßig einstuft.
  • Die Vermieterreferenzen umfassen den Namen und die Kontaktdaten des aktuellen Vorvermieters sowie die Dauer des Vorvertrags. Die Erklärung, dass keine offenen Mietrückstände bestehen, ersetzt die formale Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und ist nach § 28a BDSG zulässig.
  • Die datenschutzrechtliche Einwilligung schließt das Formular ab. Sie enthält die nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Pflichtinformationen, die ausdrückliche Beschränkung der Datennutzung auf das konkrete Mietverhältnis und die Zusicherung der Löschung nach spätestens sechs Monaten bei Ablehnung.
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Regionale Besonderheiten

Berlin ist das Bundesland mit der dichtesten Aufsichtspraxis: Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat seit 2019 mehrfach Bußgelder gegen Hausverwaltungen verhängt, die übermäßige Selbstauskünfte verlangten. Bewerber sollten in Berlin besonders darauf achten, dass das Formular keine Fragen zu Nationalität, Familienstand oder Schwangerschaft enthält; diese werden von der Aufsicht regelmäßig beanstandet. In Gebieten mit Mietpreisbremse nach § 556d BGB kann zudem die Frage nach der Wunschmiete relevant sein, weil sie indirekt die Verhandlungsspielräume signalisiert.

Bayern, allen voran München, zeichnet sich durch eine besonders strenge Auslegung der Datenminimierung durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht aus. Das BayLDA hat in seinem Tätigkeitsbericht 2023 explizit klargestellt, dass die Anforderung einer SCHUFA-Auskunft bereits in der Erstbewerbung rechtswidrig ist. Bewerber dürfen entsprechende Felder daher leer lassen, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen.

Hamburg wendet die DSK-Orientierungshilfe weitgehend wörtlich an, fordert aber zusätzlich die ausdrückliche Information über den Verarbeitungszweck in deutscher Sprache. Englische Formulare großer internationaler Vermittler werden vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als unzureichend behandelt.

Nordrhein-Westfalen war das erste Bundesland, das gemeinsam mit Bayern eine systematische Prüfung von Selbstauskunftsformularen durchgeführt hat. Die Erkenntnis aus jener Prüfung gilt bis heute: Vorgedruckte Formulare großer Maklerketten erfüllen die DSGVO-Anforderungen oft nicht. Bewerber sollten daher kritisch prüfen, ob das vorgelegte Formular der aktuellen Fassung der DSK-Orientierungshilfe entspricht, oder ein eigenes, sauber aufgesetztes Dokument mitbringen.

Baden-Württemberg und Hessen orientieren sich an der DSK-Linie, akzeptieren in der Aufsichtspraxis jedoch eine differenzierte Bonitätsabfrage in der Endauswahl unter strengen Voraussetzungen. Wer in Frankfurt oder Stuttgart bewirbt, kann daher davon ausgehen, dass eine SCHUFA-Auskunft im engeren Bewerberkreis verlangt werden darf, sofern die Vier-Augen-Regel gewahrt bleibt und die Auskunft nach Vertragsschluss gelöscht wird.

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So füllen Sie dieses Dokument aus

Der geführte Ablauf auf Captain.Legal beginnt mit der Auswahl des Bewerbungstyps: Einzelbewerbung, gemeinsame Bewerbung mit Partner oder WG-Bewerbung. Anschließend werden die Stammdaten erfasst, wobei das System die nach Art. 9 DSGVO unzulässigen Felder gar nicht erst anbietet, sodass Sie sich nicht versehentlich entscheiden müssen, ob eine Frage rechtmäßig ist oder nicht. Die Beschäftigungsangaben werden über vordefinierte Auswahlfelder erfasst, und das Einkommen wird in Spannen abgefragt, weil die DSK die exakte Summe in der Erstphase nicht für erforderlich hält.

Die anschließenden Sektionen zu Vermieterreferenzen, Bonität und Hausgemeinschaft sind optional und werden erst aktiv, wenn Sie sich in der Endphase der Bewerbung befinden. Das System empfiehlt diese Felder zu überspringen, solange Sie nur die erste Bewerbung verschicken, und sie nachzureichen, sobald der Vermieter Sie in die engere Auswahl genommen hat. Die Datenschutzerklärung am Ende des Formulars wird automatisch generiert und enthält die nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Pflichtinformationen samt Speicherdauer.

Am Schluss erhalten Sie das ausgefüllte Dokument als Word- und PDF-Datei mit Unterschriftenfeld. Eine elektronische Signatur ist möglich, eine handschriftliche jedoch in der Vermietungspraxis nach wie vor üblicher und wird von älteren Vermietern bevorzugt. Wer die Mieterselbstauskunft mit weiteren Dokumenten kombinieren möchte, etwa einer Vollmacht oder einem Alltagsdokument für Privatpersonen, kann beide Dateien in einem Vorgang erzeugen und in einer Bewerbungsmappe zusammenfassen.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der erste und schwerwiegendste Fehler ist die wahrheitswidrige Beantwortung einer zulässigen Frage, insbesondere bei Einkommen, Beschäftigungsverhältnis oder laufenden Pfändungen. Diese Angaben sind durch § 123 BGB und § 543 BGB sanktionsbewehrt, und die Praxis zeigt, dass Vermieter spätestens beim ersten Zahlungsausfall die ursprüngliche Selbstauskunft prüfen. Ein gefälschter Arbeitsvertrag oder eine erfundene Gehaltsangabe rechtfertigt die fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Der zweite häufige Fehler ist die vorzeitige Preisgabe sensibler Daten: Wer bereits in der Erstbewerbung SCHUFA-Auskunft, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und drei Gehaltsabrechnungen mitschickt, verschenkt seine Datenschutzposition und verliert die Möglichkeit, in der Endverhandlung selbst über die Reihenfolge zu entscheiden.

Ein dritter Fehler liegt in der Verwendung veralteter Formulare, die noch Fragen zu Religion, Nationalität oder Familienstand enthalten. Solche Formulare gehören seit der ersten DSK-Prüfung 2017 zur Geschichte, kursieren aber bis heute. Wenn Ihnen ein solches Formular vorgelegt wird, lassen Sie die unzulässigen Felder leer und erklären auf Nachfrage höflich, dass diese Daten nach Art. 9 DSGVO nicht erforderlich sind. Ein vierter Fehler ist die unvollständige Datenschutzerklärung im eigenen Formular: Wer als Bewerber selbst ein Dokument einreicht, sollte eine Klausel zur Zweckbindung und Löschung nach Art. 17 DSGVO einfügen. Damit nehmen Sie dem Vermieter die Möglichkeit, Ihre Daten beliebig weiterzuverwenden, und positionieren sich als rechtsbewusster Mieter. Der fünfte Fehler ist die fehlende Unterschrift mit Datum: Eine nicht unterzeichnete Selbstauskunft entfaltet keine Bindungswirkung, sodass eine spätere Anfechtung wegen Falschangaben schwierig wird und gleichzeitig der Vermieter den Eindruck mangelnder Sorgfalt gewinnt.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Die Mieterselbstauskunft ist rechtlich freiwillig, und der Bewerber kann sie nach Art. 7 DSGVO jederzeit verweigern, ohne dass dies eine zivilrechtliche Sanktion auslöst. Faktisch wird sie in nahezu jedem Vermietungsverfahren in Deutschland verlangt, sodass eine Verweigerung in angespannten Wohnungsmärkten regelmäßig zur Ablehnung der Bewerbung führt. Die Empfehlung der Datenschutzkonferenz lautet, das Formular auszufüllen, jedoch nur die in der Orientierungshilfe als zulässig markierten Fragen zu beantworten und unzulässige Felder leer zu lassen oder mit einem Hinweis auf Art. 9 DSGVO zu versehen.

Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind Fragen nach Religion, ethnischer Herkunft, Gesundheitszustand, sexueller Orientierung, politischer Einstellung und Gewerkschaftszugehörigkeit untersagt. Die DSK-Orientierungshilfe vom Januar 2026 ergänzt diese Liste um Fragen zu Schwangerschaft, Kinderwunsch, Heiratsabsichten, Vorstrafen ohne mietrechtlichen Bezug, Mitgliedschaft in Mietervereinen und Hobbys. Auch die pauschale Vorlage einer SCHUFA-Selbstauskunft oder einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung darf in der Erstphase der Bewerbung nicht verlangt werden. Diese Fragen müssen Sie nicht beantworten, und unrichtige Angaben hierzu sind sanktionsfrei.

Ja, und zwar ohne rechtliche Folgen. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung und der Auffassung der DSK darf der Bewerber unzulässige Fragen wahrheitswidrig verneinen, weil bereits die Frage selbst rechtswidrig ist. Eine spätere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB oder eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB scheidet aus. Bei zulässigen Fragen gilt diese Freiheit hingegen nicht: Wer bei Einkommen, Beschäftigung oder laufenden Pfändungen falsche Angaben macht, riskiert die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses.

Sie erhalten das fertige Dokument im Word- und PDF-Format. Die Word-Datei eignet sich für die letzte Anpassung am eigenen Rechner, etwa wenn Sie zusätzliche Vermieterreferenzen oder eine persönliche Anschreibe-Notiz ergänzen möchten. Die PDF-Datei ist für den finalen Versand an den Vermieter oder Makler gedacht, weil sie das Layout fixiert und auf jedem Gerät identisch dargestellt wird. Beide Dateien enthalten Unterschriftenfelder für handschriftliche oder elektronische Signatur. Eine zusätzliche notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, weil die Selbstauskunft keine notariatspflichtige Erklärung im Sinne von § 311b BGB ist.

Es gibt keine gesetzliche Frist, jedoch eine eingespielte Praxis. In angespannten Märkten verlangen Vermieter die Selbstauskunft bereits vor der Besichtigung, häufig als E-Mail-Anhang mit der Bewerbungsanfrage. In ruhigeren Märkten reicht es, das Dokument zum Besichtigungstermin in ausgedruckter und unterschriebener Form mitzubringen. Sobald Sie in die engere Auswahl gelangen, erwartet der Vermieter die Vorlage der Nachweise (Gehaltsabrechnungen, SCHUFA, Vermieterreferenz) innerhalb von zwei bis sieben Tagen. Wer länger braucht, signalisiert mangelndes Interesse, weshalb eine schnelle Reaktion oft wichtiger ist als ein objektiv höheres Einkommen.

Ja. Die Vorlage wurde von erfahrenen Juristen entwickelt und entspricht der DSGVO in der von der Datenschutzkonferenz im Januar 2026 konkretisierten Auslegung sowie den allgemeinen Grundsätzen aus §§ 311 Abs. 2, 242 BGB. Sobald Sie das Dokument unterschreiben und beim Vermieter einreichen, entfaltet es vorvertragliche Bindungswirkung: Wahrheitsgemäße Angaben zu zulässigen Fragen begründen die Anbahnung eines Mietverhältnisses, das später in einem Mietvertrag nach §§ 535 ff. BGB münden kann. Die Vorlage ersetzt eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall nicht, deckt aber alle praxisrelevanten Konstellationen der Wohnungsbewerbung in Deutschland zuverlässig ab.

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald der Zweck der Verarbeitung entfallen ist. Für abgelehnte Bewerber bedeutet das nach der Auffassung der DSK eine Höchstspeicherdauer von drei bis sechs Monaten nach Abschluss des Auswahlverfahrens. Für den ausgewählten Mieter dürfen die Daten für die Dauer des Mietverhältnisses und drei Jahre darüber hinaus gespeichert werden, was der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB entspricht. Sie haben jederzeit das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, sobald die Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

Nicht in der Erstbewerbung. Die DSK-Orientierungshilfe vom Januar 2026 stellt klar, dass die Anforderung einer SCHUFA-BonitätsAuskunft erst in der Schlussphase der Bewerberauswahl zulässig ist, also gegenüber dem in die engere Wahl genommenen Bewerber. Wer bereits mit der ersten Anfrage eine SCHUFA mitschickt, gibt unnötig Bonitätsdaten preis und verliert die Datenschutzposition. Sinnvoller ist es, die Auskunft beizulegen, sobald der Vermieter sie ausdrücklich anfordert, und in jedem Fall die SCHUFA-BonitätsAuskunft zu wählen, nicht den vollständigen SCHUFA-Eigenauskunftsbericht, weil letzterer deutlich mehr Daten enthält als der Vermieter für seine Entscheidung benötigt.

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Aktualisiert am 17. Mai 2026

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