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Pflegezeit-Antrag § 3 PflegeZG | juristisch geprüft

Antrag auf Pflegezeit konform mit dem Pflegezeitgesetz: 10-Tage-Frist, Textform seit 2025, Nachweis der Pflegebedürftigkeit. Von Juristen geprüfte Vorlage.
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Wer einen pflegebedürftigen Vater, eine erkrankte Ehefrau oder die demente Mutter zu Hause versorgen will, steht meist von einem Tag auf den anderen vor der Frage, wie sich Beruf und Pflege vereinbaren lassen. Der Antrag auf Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ist das rechtliche Werkzeug dafür: Er befreit Sie für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Unsere Vorlage führt Sie durch jede Pflichtangabe, die das Pflegezeitgesetz verlangt, und sorgt dafür, dass Ihre Ankündigung fristgerecht und formwirksam beim Arbeitgeber ankommt. Damit sichern Sie sich nicht nur die Freistellung, sondern auch den besonderen Kündigungsschutz, der ab dem Tag der Ankündigung greift.

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Pflegezeit-Antrag § 3 PflegeZG | juristisch geprüft

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Was ist ein Antrag auf Pflegezeit nach § 3 PflegeZG?

Der Antrag auf Pflegezeit ist genau genommen keine Bitte um Genehmigung, sondern eine einseitige Ankündigung eines gesetzlichen Anspruchs. Liegen die Voraussetzungen vor, entsteht die Freistellung kraft Gesetzes; der Arbeitgeber muss sie nicht bewilligen. Geregelt ist das in § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), das Beschäftigten ermöglicht, einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu sechs Monate lang selbst zu versorgen. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden, also in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder bei Ihnen zu Hause, nicht in einem Heim.

Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei verwandten Instrumenten. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG deckt akute Notfälle ab und gewährt bis zu zehn Arbeitstage, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) erlaubt dagegen eine Teilzeitarbeit von bis zu 24 Monaten. Die Pflegezeit nach § 3 ist das mittlere Format: längere, auch vollständige Freistellung, aber begrenzt auf ein halbes Jahr je Angehörigem. Diese sechs Monate sind eine Höchstgrenze, die pro pflegebedürftiger Person nur einmal in voller Länge ausgeschöpft werden kann. Wer sie verkürzt nimmt, kann den Rest später grundsätzlich nicht nachholen. Die richtige Wahl zwischen diesen Formen entscheidet darüber, ob Lohnersatz fließt und wie lange Ihr Arbeitsplatz geschützt bleibt.

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Gesetzlicher Rahmen

Das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 bildet die Grundlage und wurde zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 geändert. Den Anspruch begründet § 3 Abs. 1 PflegeZG: Beschäftigte sind vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Entscheidend ist die Betriebsgröße. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten, sodass Mitarbeiter in Kleinbetrieben auf eine freiwillige Vereinbarung angewiesen sind. Den Kreis der nahen Angehörigen zieht § 7 Abs. 3 PflegeZG weit: Er reicht von Eltern, Ehegatten und Kindern über Schwieger- und Stiefeltern bis zu Geschwistern und Schwägerschaft. Die Pflegebedürftigkeit selbst richtet sich nach § 14 SGB XI und setzt mindestens Pflegegrad 1 voraus.

Zwei Formalien sind unverzichtbar. Erstens die Frist: Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 PflegeZG spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn ankündigen und gleichzeitig Zeitraum und Umfang der Freistellung erklären. Zweitens die Form. Seit dem 1. Januar 2025 genügt durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz die Textform im Sinne des § 126b BGB, eine E-Mail oder ein Fax reicht also; die frühere strenge Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift ist nicht mehr nötig. Eine rein mündliche Ankündigung bleibt unwirksam. Die Pflegebedürftigkeit weisen Sie nach § 3 Abs. 2 PflegeZG durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach. Den genauen Gesetzeswortlaut können Sie im amtlichen Text des Pflegezeitgesetzes auf gesetze-im-internet.de jederzeit selbst prüfen. Begleitet wird der Anspruch vom Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG, der ab Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit gilt und vergleichbar mit dem Schutz beim Aufhebungsvertrag nach § 623 BGB eine hohe arbeitsrechtliche Schwelle setzt.

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Wann benötigen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Elternteils nach Sturz, Schlaganfall oder einer fortschreitenden Demenz, wenn die ambulante Versorgung allein nicht mehr genügt und Sie selbst über Wochen einspringen müssen. Ebenso typisch ist die Begleitung eines pflegebedürftigen Ehe- oder Lebenspartners während einer intensiven Behandlungsphase, etwa nach einer Krebsdiagnose, bei der die ersten Monate organisatorisch am schwersten wiegen. Viele Beschäftigte beantragen Pflegezeit auch, um die Überleitung in eine dauerhafte Versorgungsstruktur zu gestalten: Sie pflegen selbst, bis ein Pflegedienst, ein Platz in der Tagespflege oder eine 24-Stunden-Betreuung organisiert ist.

Zwei Konstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Geht die Pflegezeit unmittelbar aus einer vorangehenden Familienpflegezeit hervor, gilt nicht die kurze Frist von zehn Arbeitstagen, sondern die längere Ankündigungsfrist von acht Wochen des FPfZG, und beide Zeiträume müssen lückenlos aneinander anschließen. Heikel ist außerdem die Sterbebegleitung: Für die Pflege eines Angehörigen in der letzten Lebensphase sieht § 3 Abs. 6 PflegeZG eine eigene, auf drei Monate begrenzte Freistellung vor, die anders als die reguläre Pflegezeit keine häusliche Umgebung verlangt und damit auch das Hospiz erfasst. Wer hier die falsche Anspruchsgrundlage wählt, riskiert eine unwirksame Ankündigung. Auch Personen mit Vorsorgevollmacht für den Pflegefall greifen häufig parallel zur Pflegezeit, um rechtsverbindlich für den Angehörigen handeln zu können.

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Schlüsselklauseln in unserer Vorlage

  • Die Bezeichnung der Anspruchsgrundlage stellt von Anfang an klar, dass es sich um Pflegezeit nach § 3 PflegeZG handelt und nicht um Familienpflegezeit oder kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Diese eindeutige Festlegung ist juristisch entscheidend, denn fehlt sie und liegen die Voraussetzungen beider Ansprüche vor, gilt die Erklärung im Zweifel als Ankündigung von Pflegezeit, was selten dem tatsächlichen Wunsch entspricht.
  • Die Angabe von Zeitraum und Umfang legt fest, ob Sie vollständig oder teilweise freigestellt werden und für welche konkrete Dauer innerhalb der Sechsmonatsgrenze. Bei teilweiser Freistellung benennt die Vorlage die gewünschte verringerte Arbeitszeit und deren Verteilung, über die sich Arbeitgeber und Beschäftigter nach § 3 Abs. 4 PflegeZG schriftlich einigen müssen.
  • Die Benennung des nahen Angehörigen identifiziert die zu pflegende Person mit Name und Verwandtschaftsverhältnis, damit der Arbeitgeber die Zugehörigkeit zum Kreis des § 7 Abs. 3 PflegeZG nachvollziehen kann. Ohne diese Zuordnung lässt sich der Anspruch nicht beurteilen.
  • Der Hinweis auf den Pflegebedürftigkeitsnachweis kündigt die Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes an. Die Vorlage formuliert dies so, dass der Nachweis als Anlage beigefügt oder zeitnah nachgereicht werden kann, ohne die Wirksamkeit der Ankündigung selbst zu gefährden.
  • Die Datierung und der Zugangsnachweis dokumentieren, wann die Ankündigung den Arbeitgeber erreicht hat. Da die Zehntagesfrist sich am tatsächlichen Zugang bemisst, hält die Vorlage hierzu eine klare Formulierung bereit, die im Streitfall den Fristbeginn belegt.
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Regionale und betriebliche Besonderheiten

Die Pflegezeit ist bundeseinheitlich geregelt, doch in der Praxis hängt vieles vom anwendbaren Tarifrecht und der Betriebsstruktur ab. Im öffentlichen Dienst etwa konkretisieren der TVöD und der TV-L die gesetzlichen Ansprüche und sehen teils günstigere Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung vor, die über das hinausgehen, was § 616 BGB allein gewährt. Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben sollten daher stets prüfen, ob ihr Tarifvertrag die Frist, die Form oder die Vergütung abweichend ausgestaltet.

In Betrieben mit Betriebsrat empfiehlt sich, die personelle Vertretung während der Abwesenheit frühzeitig mitzudenken, auch wenn der Pflegezeitanspruch selbst nicht der Zustimmung des Gremiums bedarf. Der Betriebsrat hat jedoch bei der Einstellung einer Ersatzkraft Mitbestimmungsrechte. Wer für die Überbrückung eine befristete Vertretung sucht, kann auf einen befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 TzBfG zurückgreifen, der hier sogar einen gesetzlich anerkannten Sachgrund kennt. Für Kleinbetriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten gilt der Anspruch nach § 3 nicht; hier bleibt nur der Weg über eine einvernehmliche Freistellungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber, deren Konditionen frei verhandelbar sind. Selbstständige und Geschäftsführer ohne Arbeitnehmerstatus fallen ebenfalls aus dem Anwendungsbereich, sodass für sie individuelle Lösungen im Rahmen ihres Geschäftsführer-Anstellungsvertrags gefunden werden müssen. In jedem Fall lohnt vor der Ankündigung ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag, da dieser ergänzende Regelungen zur Freistellung enthalten kann.

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So füllen Sie den Antrag auf Pflegezeit aus

Sie beginnen mit Ihren persönlichen Daten und denen des Arbeitgebers, sodass die Ankündigung eindeutig zugeordnet werden kann. Anschließend benennen Sie den pflegebedürftigen nahen Angehörigen und das Verwandtschaftsverhältnis, woraufhin die Vorlage die passende Formulierung für die Anspruchsgrundlage einfügt. Im nächsten Schritt legen Sie fest, ob Sie eine vollständige oder eine teilweise Freistellung wünschen, und tragen den genauen Zeitraum innerhalb der Sechsmonatsgrenze ein. Bei einer teilweisen Freistellung ergänzen Sie die gewünschte reduzierte Wochenarbeitszeit. Danach datieren Sie das Dokument so, dass die Zehntagesfrist vor dem geplanten Beginn gewahrt bleibt, und wählen den Versandweg, der einen Zugangsnachweis ermöglicht. Zum Schluss laden Sie das fertige Dokument als Word- oder PDF-Datei herunter, fügen die Pflegebedürftigkeitsbescheinigung als Anlage bei und übermitteln es in Textform an Ihren Arbeitgeber. Eine Unterschrift ist seit 2025 nicht mehr zwingend, schadet aber nie.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der folgenreichste Fehler ist die Missachtung der Ankündigungsfrist. Wer die zehn Arbeitstage vor Beginn nicht einhält, verschiebt den Anspruch automatisch um die versäumte Zeit, denn die Pflegezeit kann nicht rückwirkend beginnen. Ebenso problematisch ist die unklare Festlegung der Anspruchsart: Wer nur allgemein von Freistellung zur Pflege schreibt, ohne Pflegezeit ausdrücklich zu nennen, riskiert eine Auslegung gegen den eigenen Willen und verschenkt unter Umständen Ansprüche aus der Familienpflegezeit. Häufig unterschätzt wird auch, dass eine mündliche Absprache mit dem Vorgesetzten den gesetzlichen Anspruch nicht auslöst; ohne Textform fehlt es an der Wirksamkeit.

Ein weiterer Klassiker betrifft den Umfang der Freistellung. Viele Beschäftigte kündigen die volle Pflegezeit an, obwohl sie nur teilweise reduzieren wollen, und verlieren so flexibel nutzbare Monate, da die einmalige Inanspruchnahme grundsätzlich abschließend ist. Schließlich vergessen manche den Nachweis der Pflegebedürftigkeit oder reichen ihn so spät ein, dass der Arbeitgeber die Freistellung zunächst in Frage stellt. Wer früh die Bescheinigung der Pflegekasse anfordert und der Ankündigung beilegt, nimmt diesem Einwand von vornherein die Grundlage.

Wichtige Punkte zum Merken

ANSPRUCH

Pflegezeit ist keine Genehmigungssache

Der Antrag nach § 3 PflegeZG ist eine einseitige Ankündigung Ihres gesetzlichen Anspruchs, keine Bitte um Erlaubnis. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, entsteht die vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monate automatisch. Das sichert Ihnen zugleich besonderen Kündigungsschutz ab dem Tag der Ankündigung. Voraussetzung bleibt, dass Sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

FRIST & FORM

10 Arbeitstage vorher in Textform

Sie müssen Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn ankündigen und dabei Zeitraum sowie Umfang der Freistellung nennen (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Seit dem 1. Januar 2025 reicht Textform nach § 126b BGB, also z.B. E-Mail oder Fax. Mündlich ist es unwirksam. Planen Sie den Versand so, dass der Zugang beim Arbeitgeber nachweisbar ist.

VORAUSSETZUNGEN

Betriebsgröße, Pflegegrad und Nachweis zählen

Der Anspruch besteht nicht bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten; dort geht es nur über eine freiwillige Vereinbarung. Pflegebedürftigkeit liegt mindestens ab Pflegegrad 1 vor (Anknüpfung an § 14 SGB XI). Den Nachweis verlangt § 3 Abs. 2 PflegeZG: Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes. Ohne diese Bausteine kippt der Anspruch schnell.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Sobald Ihre Ankündigung formwirksam in Textform und fristgerecht zugeht und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, entsteht der Freistellungsanspruch nach § 3 PflegeZG unmittelbar kraft Gesetzes. Der Arbeitgeber muss die Pflegezeit nicht genehmigen; er kann sie nur ablehnen, wenn die Voraussetzungen fehlen, etwa weil der Betrieb 15 oder weniger Beschäftigte hat oder keine Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist. Unsere Vorlage stellt sicher, dass alle Pflichtangaben enthalten sind, damit Ihre Erklärung diese Wirkung tatsächlich entfaltet. Mit dem Zugang der Ankündigung beginnt zugleich der besondere Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG.

Sie erhalten das Dokument sowohl als Word-Datei als auch als PDF. Die Word-Version eignet sich, wenn Sie einzelne Angaben nach dem Ausfüllen noch anpassen oder ergänzen möchten, etwa um eine betriebsspezifische Formulierung aufzunehmen. Das PDF ist das passende Format für den finalen Versand, da es das Layout fixiert und sich unverändert per E-Mail übermitteln lässt, was der seit 2025 zulässigen Textform genügt. Beide Dateien stehen Ihnen sofort nach dem Ausfüllen zum Download bereit, sodass Sie die Ankündigung umgehend an Ihren Arbeitgeber weiterleiten können.

Die gesetzliche Frist beträgt nach § 3 Abs. 3 PflegeZG zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn. Maßgeblich ist nicht der Tag, an dem Sie das Schreiben abschicken, sondern der Tag, an dem es dem Arbeitgeber zugeht. Planen Sie daher den Postweg oder den Zugang der E-Mail ein. Geht Ihre Ankündigung verspätet zu, verschiebt sich der Beginn der Pflegezeit entsprechend nach hinten, der Anspruch geht aber nicht verloren. Eine Ausnahme gilt, wenn die Pflegezeit unmittelbar aus einer Familienpflegezeit hervorgeht: Dann beträgt die Ankündigungsfrist acht Wochen.

Der Kreis ist in § 7 Abs. 3 PflegeZG abschließend, aber weit gefasst. Erfasst sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern, ferner Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Hinzu kommen Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Schwieger- und Enkelkinder. Onkel, Tanten, Cousins oder Freunde fallen dagegen nicht darunter, selbst wenn Sie diese tatsächlich pflegen. Prüfen Sie das Verhältnis vor der Ankündigung, denn ein nicht erfasster Angehöriger lässt den gesamten Anspruch entfallen.

Nein, die Pflegezeit nach § 3 ist grundsätzlich unbezahlt. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, der Lohnanspruch ruht jedoch für die Dauer der vollständigen Freistellung. Um den Verdienstausfall abzufedern, können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, das in monatlichen Raten ausgezahlt und nach der Pflegezeit zurückgeführt wird. Bei teilweiser Freistellung wird Ihr Gehalt entsprechend der reduzierten Arbeitszeit anteilig fortgezahlt. Anders ist die Lage bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG, für die das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse rund 90 Prozent des Nettoentgelts ersetzt.

Der Schutz ist hoch. Nach § 5 PflegeZG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit nicht kündigen. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde zulässig, was in der Praxis selten gelingt. Dieser Sonderkündigungsschutz beginnt bereits, sobald Ihre fristgerechte Ankündigung zugeht, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn. Er ist einer der stärksten Schutzmechanismen des deutschen Arbeitsrechts und ein wesentlicher Grund, die Ankündigung sorgfältig und nachweisbar zu formulieren.

Eine Verlängerung innerhalb der Sechsmonatsgrenze ist nach § 4 Abs. 1 PflegeZG möglich, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Pflegeperson aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann; sie bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, sofern sie über die ursprüngliche Ankündigung hinausgeht. Endet die Pflegebedürftigkeit oder wird der Angehörige stationär aufgenommen, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Eine darüber hinausgehende vorzeitige Beendigung allein auf Ihren Wunsch hin setzt das Einverständnis des Arbeitgebers voraus. Planen Sie die Dauer daher realistisch, da nachträgliche Korrekturen rechtlich eng begrenzt sind.

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Aktualisiert am 6. Juni 2026

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