Der häufigste Anlass ist die plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Elternteils nach Sturz, Schlaganfall oder einer fortschreitenden Demenz, wenn die ambulante Versorgung allein nicht mehr genügt und Sie selbst über Wochen einspringen müssen. Ebenso typisch ist die Begleitung eines pflegebedürftigen Ehe- oder Lebenspartners während einer intensiven Behandlungsphase, etwa nach einer Krebsdiagnose, bei der die ersten Monate organisatorisch am schwersten wiegen. Viele Beschäftigte beantragen Pflegezeit auch, um die Überleitung in eine dauerhafte Versorgungsstruktur zu gestalten: Sie pflegen selbst, bis ein Pflegedienst, ein Platz in der Tagespflege oder eine 24-Stunden-Betreuung organisiert ist.
Zwei Konstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Geht die Pflegezeit unmittelbar aus einer vorangehenden Familienpflegezeit hervor, gilt nicht die kurze Frist von zehn Arbeitstagen, sondern die längere Ankündigungsfrist von acht Wochen des FPfZG, und beide Zeiträume müssen lückenlos aneinander anschließen. Heikel ist außerdem die Sterbebegleitung: Für die Pflege eines Angehörigen in der letzten Lebensphase sieht § 3 Abs. 6 PflegeZG eine eigene, auf drei Monate begrenzte Freistellung vor, die anders als die reguläre Pflegezeit keine häusliche Umgebung verlangt und damit auch das Hospiz erfasst. Wer hier die falsche Anspruchsgrundlage wählt, riskiert eine unwirksame Ankündigung. Auch Personen mit Vorsorgevollmacht für den Pflegefall greifen häufig parallel zur Pflegezeit, um rechtsverbindlich für den Angehörigen handeln zu können.