Die Abmahnung ist im Arbeitsrecht nicht eigenständig geregelt, was viele überrascht. Ihr Erfordernis leiten die Arbeitsgerichte aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ab, der auch in § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zum Ausdruck kommt: Bevor ein Arbeitgeber wegen steuerbaren Fehlverhaltens kündigen darf, muss er in der Regel das mildere Mittel wählen, und das ist die Abmahnung. Eine ausdrückliche gesetzliche Stütze findet sich in § 314 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund eine vorherige Abmahnung verlangt. Der genaue Wortlaut lässt sich in der amtlichen Fassung von § 314 BGB beim Bundesministerium der Justiz nachlesen.
Was eine Abmahnung inhaltlich leisten muss, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2011 (VIII ZR 3/11) deutlich gemacht: Die blosse Rüge vertragswidrigen Verhaltens genügt nicht. Aus der Erklärung muss zusätzlich hervorgehen, dass die weitere Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und bei weiteren Verstössen rechtliche Konsequenzen drohen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt parallel, dass die Pflichtverletzung nach Ort, Datum und möglichst Uhrzeit konkret benannt wird. Pauschale Vorwürfe wie "Ihre Arbeitsmoral lässt zu wünschen übrig" sind unbrauchbar.
Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor, eine Abmahnung wäre theoretisch sogar mündlich wirksam. In der Praxis ist die Schriftform aus Beweisgründen jedoch zwingend: Vor Gericht zählt nur, was Sie nachweisen können. Wer mehrere Abmahnungen wegen gleichartiger Verstösse ausspricht, ohne je Konsequenzen folgen zu lassen, schwächt nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16. September 2004, 2 AZR 406/03) die Warnfunktion ab. Dann trägt selbst eine formal korrekte Abmahnung die spätere Kündigung nicht mehr.