Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH, geregelt in § 5a GmbHG. Eingeführt wurde sie 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), um eine kapitalschwache Alternative zur klassischen GmbH zu schaffen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nach § 2 Abs. 1 GmbHG zwingend der notariellen Beurkundung; eine privatschriftliche Satzung ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung. Seit August 2023 ist die Beurkundung unter den Voraussetzungen der §§ 16a ff. Beurkundungsgesetz auch per Videokommunikation möglich, was die Gründung über Distanz erleichtert.
Drei Besonderheiten unterscheiden die UG von der GmbH und prägen jede saubere Mehrpersonensatzung. Erstens darf die Anmeldung nach § 5a Abs. 2 GmbHG erst erfolgen, wenn das Stammkapital vollständig eingezahlt ist, und Sacheinlagen sind bei der UG ausgeschlossen. Zweitens schreibt § 5a Abs. 3 GmbHG die berühmte Thesaurierungspflicht vor: Ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses muss als gesetzliche Rücklage eingestellt werden, sodass höchstens 75 Prozent des Gewinns ausgeschüttet werden dürfen. Diese Rücklage darf nur zum Ausgleich von Verlusten oder zur Kapitalerhöhung verwendet werden. Drittens muss die Firma den Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) tragen.
Die Eintragung erfolgt beim Handelsregister über den Notar; erst mit ihr entsteht die Gesellschaft als juristische Person, vorher haften die Gründer nach den Grundsätzen der Vor-GmbH persönlich. Den vollständigen Normtext samt aller Absätze finden Sie im amtlichen Text des § 5a GmbHG beim Bundesministerium der Justiz. Wer später das Stammkapital auf 25.000 Euro erhöht, kann nach § 5a Abs. 5 GmbHG zur GmbH umfirmieren, was eine erneute notarielle Vertragsänderung voraussetzt.